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OnlineBilanzBlogAbmahnung im Arbeitsrecht: Leitfaden für Arbeitgeber

Abmahnung im Arbeitsrecht: Leitfaden für Arbeitgeber

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Abmahnung ist das schärfste Instrument unterhalb der Kündigung – und gleichzeitig deren unverzichtbare Vorstufe. Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder UG Mitarbeiter wirksam abmahnen will, muss Warn-, Hinweis- und Dokumentationsfunktion beherrschen, Verhältnismäßigkeit wahren und formale Mindestanforderungen exakt einhalten. Dieser Pillar-Artikel liefert den vollständigen Überblick aus Arbeitgebersicht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer ein konkretes Fehlverhalten vorhält (Rügefunktion), ihn zur Verhaltensänderung auffordert (Warnfunktion) und arbeitsrechtliche Konsequenzen androht (Ankündigungsfunktion). Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, bedarf keiner besonderen Form, sollte aber stets schriftlich erteilt werden, und kann von jedem weisungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochen werden.

Grundlagen: Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung im Arbeitsrecht bezeichnet die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, mit der ein konkretes vertragswidriges Verhalten gerügt, eine Verhaltensänderung eingefordert und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 314 Abs. 2 BGB) und im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) nicht ausdrücklich definiert, jedoch durch jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fest konturiert.

Das BAG betrachtet die Abmahnung als das mildere Mittel gegenüber der verhaltensbedingten Kündigung. Aus Arbeitgebersicht hat sie zwei strategisch bedeutsame Funktionen: Sie gibt dem Arbeitnehmer eine faire Chance zur Verhaltenskorrektur – und sie bereitet gleichzeitig eine spätere Kündigung rechtssicher vor. Wer diese Doppelfunktion verkennt, riskiert entweder eine unwirksame Kündigung vor dem Arbeitsgericht oder verzichtet unnötig auf ein wichtiges Steuerungsinstrument.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die Abmahnung stützt sich auf mehrere Rechtsnormen: § 314 Abs. 2 BGB (Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung aus Dauerschuldverhältnissen), § 1 Abs. 2 KSchG (Verhaltensbedingte Kündigung), § 626 BGB (außerordentliche Kündigung), sowie § 83 BetrVG (Recht des Arbeitnehmers auf Gegendarstellung). Eine spezifische „Abmahnungsnorm“ existiert nicht – das Rechtsinstitut ist vollständig richterrechtlich ausgestaltet.

Die drei Funktionen der Abmahnung

Die Rechtsprechung unterscheidet präzise zwischen drei Funktionen, die eine Abmahnung kumulativ erfüllen muss, um ihre volle rechtliche Wirkung zu entfalten:

Funktion Inhalt Praktische Bedeutung
Rügefunktion (Hinweisfunktion) Konkrete Beschreibung des beanstandeten Verhaltens mit Datum, Uhrzeit, Ort und Sachverhalt Ohne präzise Rüge ist die Abmahnung unwirksam; Pauschalkritik genügt nicht
Warnfunktion Aufforderung, das Verhalten zu ändern und künftig vertragskonform zu handeln Der Arbeitnehmer muss verstehen, was von ihm erwartet wird
Ankündigungsfunktion Androhung konkreter arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall Ohne Konsequenzandrohung fehlt die Warnwirkung; die Formulierung „bis hin zur Kündigung“ ist Standard

Fehlt auch nur eine dieser Funktionen, stuft das BAG das Schreiben regelmäßig als bloße Ermahnung oder Rüge ein – mit der Folge, dass es eine spätere verhaltensbedingte Kündigung nicht trägt.

Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung

Damit eine Abmahnung als Grundlage für eine spätere Kündigung verwertbar ist, müssen folgende materielle Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß: Das gerügte Verhalten muss eine konkrete Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen – nicht bloß eine schlechte Arbeitsleistung im Leistungsbereich ohne nachweisbares Verschulden.
  • Verschulden des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer muss zumindest fahrlässig gehandelt haben; rein objektive Schlechtleistung ohne Steuerbarkeit rechtfertigt keine Abmahnung.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Einsatz der Abmahnung muss im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen; ein einmaliger Bagatellverstoß rechtfertigt idR. keine sofortige Abmahnung.
  • Zeitnähe: Die Abmahnung sollte zeitnah nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochen werden. Eine übermäßige Verzögerung kann als konkludenter Verzicht gewertet werden.
  • Bestimmtheit: Der gerügte Sachverhalt muss so konkret beschrieben sein, dass der Arbeitnehmer ihn eindeutig identifizieren kann.
  • Zugang: Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer zugegangen sein (§ 130 BGB). Beim Einwurf per Einschreiben oder persönlicher Übergabe ist Zugangsbeweis zu sichern.

Achtung: Verjährung und Verwirkung

Das BAG erkennt keine starre Verjährungsfrist für den Ausspruch einer Abmahnung. Jedoch kann das Recht zur Abmahnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt sein, wenn der Arbeitgeber den Vorfall über mehrere Monate hinaus hat verstreichen lassen und der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass keine Reaktion mehr erfolgt. In der Praxis empfiehlt sich eine Reaktion innerhalb von zwei bis maximal vier Wochen.

Wer darf abmahnen?

Eine häufig unterschätzte Frage in der GmbH-Praxis: Wer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen? Grundsätzlich gilt: Abmahnberechtigt ist jede Person, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist. Das schließt ein:

Berechtigt

  • Geschäftsführer der GmbH (stets berechtigt, da Organ mit Arbeitgeberfunktion)
  • Prokuristen, soweit ihnen Personalverantwortung übertragen wurde
  • Abteilungsleiter und direkte Vorgesetzte im Rahmen ihrer übertragenen Weisungsbefugnis
  • HR-Leiter, wenn entsprechende Vollmacht erteilt wurde
Nicht berechtigt (ohne Vollmacht)

  • Kollegen ohne Vorgesetztenfunktion
  • Externe Berater ohne ausdrückliche Bevollmächtigung
  • Gesellschafter der GmbH, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind (Ausnahme: Gesellschafterbeschluss)
  • Betriebsratsmitglieder in dieser Funktion

Für die GmbH bedeutet dies in der Praxis: Der Geschäftsführer ist stets abmahnberechtigt. Er kann diese Befugnis durch entsprechende Vollmacht delegieren; die Delegation sollte dokumentiert sein, um spätere Anfechtungen zu vermeiden. Bei der GmbH & Co. KG ist zu klären, ob der Komplementär-Geschäftsführer oder die Kommanditgesellschaft als Arbeitgeber fungiert.

Verhältnismäßigkeit und Schwere des Verstoßes

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip und § 242 BGB) zieht dem Abmahnungsrecht klare Grenzen. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt sofort eine Abmahnung; umgekehrt gibt es Verstöße, bei denen eine Abmahnung entbehrlich ist oder sogar gänzlich übersprungen werden kann.

Schweregrad Beispiele Empfohlene Reaktion
Bagatellverstoß (erstmalig) Kurze Verspätung, kurzes Privatgespräch, leichte Formfehler Mündliche Ermahnung; Abmahnung erst bei Wiederholung
Mittelschwerer Verstoß Unentschuldigtes Fehlen (einzelner Tag), Nichtbefolgen konkreter Anweisung, Störung des Betriebsfriedens Schriftliche Abmahnung
Schwerwiegender Verstoß Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Beleidigung von Vorgesetzten, leichtere Vermögensdelikte Abmahnung oder direkt außerordentliche Kündigung je nach Einzelfall
Existenzieller Vertrauensbruch Diebstahl, Unterschlagung, schwere Körperverletzung, Straftaten im Betrieb Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich (BAG, st. Rspr.)

Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bei schwerwiegenden Vertrauensbrüchen eine Abmahnung nicht erforderlich ist, weil für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass sein Verhalten nicht toleriert werden würde. In Zweifelsfällen sollte trotzdem abgemahnt werden, um das Risiko einer Kündigungsschutzklage zu minimieren.

Schriftliche Abmahnung: Inhalt und Form

Obwohl die Abmahnung grundsätzlich formfrei ist – auch eine mündliche Abmahnung ist rechtlich möglich –, ist die schriftliche Abmahnung aus Beweisgründen zwingend geboten. Im Streitfall vor dem Arbeitsgericht trägt der Arbeitgeber die Beweislast für Ausspruch, Inhalt und Zugang der Abmahnung.

Eine rechtssichere schriftliche Abmahnung enthält mindestens:

  • Vollständige Bezeichnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Name, Funktion, Abteilung)
  • Datum des Schreibens und – soweit relevant – des gerügten Vorfalls
  • Präzise Schilderung des Pflichtverstoßes (Wann? Wo? Was? Wer war beteiligt?)
  • Hinweis auf die verletzte Vertragspflicht (z. B. Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, Loyalitätspflicht)
  • Klare Aufforderung zur Verhaltensänderung
  • Androhung der Kündigung oder anderer Konsequenzen für den Wiederholungsfall
  • Eigenhändige Unterschrift des Abmahnungsberechtigten
  • Dokumentation des Zugangs (Übergabeprotokoll, Zeugen, Einschreiben mit Rückschein)

Die Personalakte spielt eine zentrale Rolle: Die Abmahnung wird zur Personalakte genommen und verbleibt dort – grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Das BAG hat jedoch entschieden, dass sehr alte Abmahnungen (nach ca. zwei bis drei Jahren ohne erneuten Verstoß) für eine spätere Kündigung ihre Warn- und Indizwirkung verlieren können. Arbeitnehmer haben nach § 83 Abs. 1 BetrVG das Recht, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben; das Entfernen der Abmahnung können sie nur unter engen Voraussetzungen (inhaltliche Unrichtigkeit, unverhältnismäßig) verlangen.

Praxisbeispiel: Abmahnung in der GmbH

Fallbeispiel: Technologiehandels-GmbH

Die Muster-Tech GmbH (10 Mitarbeiter, unterliegt dem KSchG ab dem 7. Arbeitnehmer) beschäftigt Vertriebsmitarbeiter V. Am 14.04.2025 erscheint V. unentschuldigt zwei Stunden zu spät zum Kundentermin, ohne den Geschäftsführer G vorab zu informieren. Der Kunde beschwert sich schriftlich. G dokumentiert den Vorfall sofort mit Datum, Uhrzeit und Kundenmail. Am 17.04.2025 übergibt G persönlich die schriftliche Abmahnung an V. mit Zeugen, lässt den Empfang von V. quittieren und legt alles zur Personalakte. Als V. am 03.06.2025 erneut unentschuldigt fehlt, liegt eine einschlägig vorbelastete Abmahnung vor – die verhaltensbedingte Kündigung ist nun rechtlich vorbereitet.

Was G richtig gemacht hat:

  • Sofortige schriftliche Dokumentation des Vorfalls am Tag des Geschehens
  • Zeitnaher Ausspruch der Abmahnung (3 Tage nach Vorfall)
  • Persönliche Übergabe mit Empfangsquittung (Zugangssicherung)
  • Alle drei Funktionen (Rüge, Warnung, Konsequenzandrohung) im Schreiben enthalten
  • Ablage zur Personalakte mit vollständiger Dokumentation

Hinweis für die Lohnbuchhaltung: Abmahnungen haben keinen direkten Einfluss auf die monatliche Entgeltabrechnung. Jedoch können sie Grundlage für Gehaltskürzungen sein, wenn gleichzeitig eine Versetzung auf eine niedriger vergütete Stelle erfolgt. Die korrekte Führung der Personalakte und die lückenlose Dokumentation sind auch für Prüfungen durch das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger relevant. Mehr zur ordnungsgemäßen Lohnbuchhaltung finden Sie in unserem Fachbereich.

Typische Fehler und Risiken für Arbeitgeber

Die häufigsten Fehler bei der Abmahnung, die in arbeitsgerichtlichen Verfahren zu Problemen führen:

Formelle Fehler

  • Fehlende oder unzureichende Zugangsdokumentation
  • Abmahnung durch nicht weisungsberechtigte Person ohne Vollmacht
  • Fehlende Unterschrift des Berechtigten
  • Unklare oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung
Inhaltliche Fehler

  • Fehlende Konsequenzandrohung (Abmahnung wird zur bloßen Rüge)
  • Zu unkonkreter Sachverhalt (kein Datum, keine genaue Beschreibung)
  • Vermischung mehrerer Vorfälle ohne klare Trennung
  • Unverhältnismäßige Reaktion auf Bagatellverstoß

Betriebsrat und Mitbestimmung

Die Abmahnung ist – anders als die Kündigung – grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer Abmahnung nicht anzuhören. Jedoch hat der Betriebsrat nach § 84 BetrVG die Pflicht, dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei der Behandlung einer Beschwerde beizustehen. Zudem kann der Betriebsrat bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen nach § 85 BetrVG Abhilfe verlangen.

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG setzt grundsätzlich eine einschlägige Vorwarnung voraus. „Einschlägig“ bedeutet: Die Abmahnung muss denselben oder einen gleichartigen Pflichtverstoß wie die spätere Kündigung betreffen. Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit rechtfertigt keine Kündigung wegen Diebstahls – der Sachverhaltsbezug muss stimmen.

Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sind, ist keine starre Regel. Das BAG urteilt einzelfallbezogen. Bei mittelschweren Verstößen kann eine Abmahnung ausreichen; bei leichteren Pflichtverletzungen können zwei oder mehr erforderlich sein. Entscheidend ist stets die Prognose: Lässt das Gesamtbild erwarten, dass der Arbeitnehmer auch künftig vertragswidrig handeln wird?

Für die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB gilt: Sie setzt nur dann keine Abmahnung voraus, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald dem Kündigungsberechtigten alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände bekannt sind.

Weiterführende Spezialartikel im Überblick

Dieser Pillar-Artikel gibt den systematischen Überblick zum Thema Abmahnung im Arbeitsrecht aus Arbeitgebersicht. Für Detailfragen verweisen wir auf die Spezialartikel unseres Clusters:

  • Abmahnung wegen Krankheit: Wann eine krankheitsbedingte Fehlzeit abgemahnt werden kann und wo die Grenzen des Direktionsrechts liegen
  • Abmahnung wegen Krankmeldung: Die korrekte Reaktion auf fehlende oder verspätete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Abmahnung wegen Unpünktlichkeit: Wiederholtes Zuspätkommen rechtssicher rügen
  • Abmahnung wegen Schlechtleistung: Besonderheiten bei der Rüge quantitativer und qualitativer Minderleistung
  • Abmahnung wegen privater Handynutzung: Grenzen zwischen erlaubter und verbotener Privatnutzung im Betrieb
  • Abmahnung wegen Alkohol am Arbeitsplatz: Suchterkrankung vs. Vorsatz – rechtliche Einordnung und Handlungsoptionen
  • Gegendarstellung zur Abmahnung: Rechte des Arbeitnehmers nach § 83 BetrVG aus Arbeitgeberperspektive
  • Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte: Wann Arbeitnehmer einen Anspruch haben und wie Arbeitgeber damit umgehen

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Fazit: Abmahnung Arbeitsrecht – Instrument mit System

Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist kein bürokratisches Ritual, sondern ein rechtlich durchstrukturiertes Instrument mit klarer Doppelfunktion: Sie schützt den Arbeitnehmer vor überraschenden Konsequenzen und den Arbeitgeber vor einer unwirksamen Kündigung. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Abmahnen Sie nur, wenn alle drei Funktionen (Rüge, Warnung, Konsequenzandrohung) im Schreiben enthalten sind, der Sachverhalt konkret beschrieben ist und der Zugang sicher dokumentiert wird. Verhältnismäßigkeit, Zeitnähe und die richtige Person als Aussteller sind weitere Stellschrauben, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit entscheiden. Eine sorgfältig ausgearbeitete Abmahnung ist die beste Investition in eine gerichtsfeste Personalführung.

3 Tage

Empfohlenes Reaktionsfenster nach Vorfall

2–3 Jahre

Zeitraum, nach dem alte Abmahnungen Indizwirkung verlieren können

3

Pflichtfunktionen jeder wirksamen Abmahnung

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist die schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers, mit der ein konkreter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers gerügt, zur Verhaltensänderung aufgefordert und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden. Sie ist die wichtigste Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein, die Abmahnung ist formfrei und kann auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch die schriftliche Form zwingend zu empfehlen, da der Arbeitgeber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht Ausspruch, Inhalt und Zugang nachweisen muss.

Wer darf im Unternehmen abmahnen?

Abmahnberechtigt ist jede Person mit Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer: In der GmbH stets der Geschäftsführer, außerdem bevollmächtigte Führungskräfte wie Abteilungsleiter oder HR-Verantwortliche mit entsprechender Vollmacht.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?

Es gibt keine starre Anzahl. Das BAG entscheidet einzelfallbezogen. Bei mittelschweren Verstößen kann eine einzige einschlägige Abmahnung ausreichen; bei leichteren Verstößen können zwei oder mehr erforderlich sein.

Kann eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden?

Ja, unter engen Voraussetzungen: wenn die Abmahnung inhaltlich unrichtig ist, unverhältnismäßig war oder nach mehreren Jahren ohne erneuten Verstoß ihre Indizwirkung verloren hat. Arbeitnehmer müssen diesen Anspruch aktiv geltend machen.

Ist der Betriebsrat vor einer Abmahnung anzuhören?

Nein. Die Abmahnung ist – anders als die Kündigung – grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat muss nicht vorab angehört werden, hat aber nach § 84 und § 85 BetrVG bestimmte Mitwirkungsrechte bei Beschwerden des Arbeitnehmers.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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