Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 2026 – Grenzen & Buchung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ermöglichen eine sofortige Vollabschreibung von Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 2 EStG. Die gesetzlichen Grenzen, Sammelposten und Wahlrechte entscheiden über die steuerliche Behandlung – mit direkten Auswirkungen auf Liquidität und Bilanzierung. Besonders für Kleinunternehmer spielt die korrekte Handhabung eine wichtige Rolle bei der Erstellung des Jahresabschlusses für Kleinunternehmer.
Kurzantwort
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto. Sie können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort vollständig abgeschrieben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro in einen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben.
Inhaltsverzeichnis
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigen. Sie ermöglichen eine sofortige steuerliche Abschreibung im Jahr der Anschaffung.
Die Regelung zu GWG findet sich in § 6 Abs. 2 EStG und ist sowohl für die Steuerbilanz als auch – über § 5 Abs. 1 EStG – für die Handelsbilanz von Bedeutung. Die Nutzung der GWG-Regelungen ist freiwillig und unterliegt bestimmten Voraussetzungen.
Der Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts grenzt sich von normalen Anlagegütern durch die niedrigen Anschaffungskosten und die selbstständige Nutzbarkeit ab. Diese Abgrenzung hat direkte Auswirkungen auf die Abschreibungsdauer und damit auf den Gewinn- und Verlustvortrag des Unternehmens.
Hinweis
Die GWG-Regelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung und berücksichtigen, dass bei geringwertigen Gütern eine jahrelange Abschreibung wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
Gesetzliche Grundlagen § 6 EStG
Die rechtliche Grundlage für geringwertige Wirtschaftsgüter bildet § 6 Abs. 2 EStG. Dieser Paragraph regelt sowohl die Sofortabschreibung als auch die Bildung von Sammelposten für Wirtschaftsgüter unterschiedlicher Wertgrenzen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für alle selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Ergänzend regelt § 6 Abs. 2a EStG den sogenannten Sammelposten: Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro können wahlweise in einen Pool eingestellt und über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben werden.
§ 6 Abs. 2 EStG
Sofortabschreibung bis 800 Euro netto im Jahr der Anschaffung
§ 6 Abs. 2a EStG
Sammelposten für Güter zwischen 250 und 1.000 Euro über 5 Jahre
§ 5 Abs. 1 EStG
Maßgeblichkeit für die handelsrechtliche Bilanzierung
Die handelsrechtliche Behandlung folgt grundsätzlich den steuerrechtlichen Regelungen, sofern keine abweichenden handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften greifen. In der Praxis werden GWG daher meist einheitlich in Handels- und Steuerbilanz behandelt.
Wertgrenzen 2026 im Überblick
Für das Jahr 2026 gelten unverändert die seit 2018 gültigen Wertgrenzen. Die Beträge sind jeweils netto ohne Umsatzsteuer zu verstehen und beziehen sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts.
| Wertgrenze | Regelung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis 250 Euro | Wahlweise Sofortabschreibung oder normale AfA | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250 bis 800 Euro | Sofortabschreibung oder Sammelposten | § 6 Abs. 2 und 2a EStG |
| 800 bis 1.000 Euro | Sammelposten oder normale AfA | § 6 Abs. 2a EStG |
| Über 1.000 Euro | Nur normale AfA über Nutzungsdauer | § 7 EStG |
Die Wertgrenzen beziehen sich immer auf das einzelne Wirtschaftsgut. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten ist der Nettobetrag maßgeblich, bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigten der Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer.
Achtung
Die gewählte Methode (Sofortabschreibung oder Sammelposten) muss einheitlich für alle GWG eines Wirtschaftsjahres angewendet werden. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist nur zwischen verschiedenen Jahren möglich.
800 €
Sofortabschreibung
1.000 €
Sammelposten
5 Jahre
Abschreibungsdauer Pool
Voraussetzungen für die GWG-Behandlung
Nicht jedes günstige Wirtschaftsgut kann als GWG behandelt werden. Das Steuerrecht stellt vier zentrale Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen.
-
Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein (keine Gebäude oder Gebäudeteile)
-
Es muss selbstständig nutzbar sein (funktioniert ohne andere Wirtschaftsgüter)
-
Es muss dem Anlagevermögen zuzuordnen sein (dauerhafte Nutzung im Betrieb)
-
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen die Wertgrenzen nicht überschreiten
Selbstständige Nutzbarkeit
Die selbstständige Nutzbarkeit ist das zentrale Abgrenzungskriterium. Ein Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar, wenn es für sich allein funktionsfähig ist und seine Funktion erfüllen kann, ohne dass andere Wirtschaftsgüter zwingend erforderlich sind.
Beispiele: Ein Laptop ist selbstständig nutzbar, eine zusätzliche Festplatte oder ein Monitor dagegen nicht. Ein Bürostuhl ist selbstständig nutzbar, eine Schreibtischplatte ohne Gestell nicht.
Hinweis
Bei Zweifelsfällen hilft die Frage: Kann das Wirtschaftsgut ohne weitere Anschaffungen seinen betrieblichen Zweck erfüllen? Falls ja, liegt in der Regel selbstständige Nutzbarkeit vor.
Sofortabschreibung bis 800 Euro
Die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ermöglicht bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten bis zu 800 Euro netto die vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung. Dies gilt unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt innerhalb des Wirtschaftsjahres.
Die Sofortabschreibung erfolgt ohne zeitanteilige Kürzung. Auch wenn ein Wirtschaftsgut erst im Dezember angeschafft wird, kann der volle Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies unterscheidet GWG von der regulären AfA nach § 7 EStG.
Praktische Vorteile
Liquiditätsvorteil
Sofortige Steuerminderung im Anschaffungsjahr führt zu geringerer Steuerlast und besserer Liquidität
Verwaltungsvereinfachung
Keine jahrelange Führung von Anlageverzeichnissen und AfA-Berechnungen für geringwertige Güter
Bei Nutzung der Sofortabschreibung müssen die Wirtschaftsgüter in einem besonderen Verzeichnis geführt werden. Dieses kann Teil des Anlageverzeichnisses sein oder separat geführt werden. Erforderlich sind Angaben zu Anschaffungsdatum, Bezeichnung und Anschaffungskosten.
„Die Sofortabschreibung ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen attraktiv, die ihre Steuerlast unmittelbar reduzieren möchten. Allerdings sollte die Entscheidung zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten strategisch getroffen werden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Sammelposten für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro
Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG bietet eine Alternative zur Sofortabschreibung. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro können in einen gemeinsamen Pool eingestellt werden, der über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben wird.
Die Abschreibung erfolgt mit 20 Prozent pro Jahr (1/5), beginnend im Jahr der Bildung des Sammelpostens. Alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter bilden einen einheitlichen Sammelposten, der unabhängig von Abgängen über fünf Jahre abgeschrieben wird.
Funktionsweise des Sammelpostens
Jedes Wirtschaftsjahr erhält einen eigenen Sammelposten. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten entnommen oder veräußert, hat dies keine Auswirkung auf die Abschreibung – der Pool wird unverändert über fünf Jahre abgeschrieben.
| Jahr | Anschaffung | Sammelposten Beginn | AfA 20% | Sammelposten Ende |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 5.000 € | 5.000 € | 1.000 € | 4.000 € |
| 2027 | — | 4.000 € | 1.000 € | 3.000 € |
| 2028 | — | 3.000 € | 1.000 € | 2.000 € |
| 2029 | — | 2.000 € | 1.000 € | 1.000 € |
| 2030 | — | 1.000 € | 1.000 € | 0 € |
Achtung
Wichtig: Bei Bildung eines Sammelpostens müssen alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro in den Pool eingestellt werden. Eine selektive Behandlung einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht zulässig.
Der Sammelposten eignet sich besonders für Unternehmen, die eine gleichmäßigere Gewinnentwicklung anstreben und nicht die maximale Sofortabschreibung nutzen möchten. Die Verteilung über fünf Jahre glättet den steuerlichen Gewinn.
Wahlrechte und steuerliche Strategien
Das GWG-Recht bietet verschiedene Wahlrechte, die je nach wirtschaftlicher Situation des Unternehmens unterschiedlich vorteilhaft sein können. Die Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Gewinn, Steuerlast und Liquidität.
Wahlmöglichkeiten nach Wertbereich
| Anschaffungskosten | Option 1 | Option 2 | Option 3 |
|---|---|---|---|
| Bis 250 € | Sofortabschreibung | Normale AfA | — |
| 250 bis 800 € | Sofortabschreibung | Sammelposten | Normale AfA |
| 800 bis 1.000 € | Sammelposten | Normale AfA | — |
| Über 1.000 € | Normale AfA | — | — |
Die Wahl zwischen den Methoden muss einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden. Ein Wechsel ist nur zwischen verschiedenen Wirtschaftsjahren möglich, nicht innerhalb eines Jahres.
Strategische Überlegungen
Sofortabschreibung wählen bei
- Hohem Gewinn im laufenden Jahr
- Gewünschter Steueroptimierung
- Niedriger Anzahl von Anschaffungen
- Bedarf an maximaler Liquidität
Sammelposten wählen bei
- Gewünschter Gewinnglättung
- Vielen kleineren Anschaffungen
- Geplanter Gewinnsteigerung in Folgejahren
- Bevorzugung einfacherer Verwaltung
Hinweis
Die Entscheidung sollte vor Jahresende getroffen werden, um bei Bedarf noch Anschaffungen vorzuziehen oder zu verschieben. Eine nachträgliche Änderung der gewählten Methode ist nicht möglich.
Buchung und Bilanzierung von GWG
Die buchhalterische Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern unterscheidet sich je nach gewählter Methode. Sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz sind die GWG-Regelungen zu beachten.
Buchung bei Sofortabschreibung
Bei der Sofortabschreibung wird das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung vollständig aufwandswirksam gebucht. Die Buchung kann direkt auf ein Aufwandskonto erfolgen oder zunächst auf einem Aktivkonto erfasst und dann sofort vollständig abgeschrieben werden. Für die korrekte Erfassung ist das Verständnis von Aktiva und Passiva in der Bilanz sowie der zugehörigen Buchungslogik entscheidend.
| Buchungssatz | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Bei Anschaffung | GWG / Büroausstattung | Bank / Kasse |
| Sofortabschreibung | Abschreibung GWG | GWG / Büroausstattung |
| Alternative Direktbuchung | Aufwand GWG | Bank / Kasse |
Buchung bei Sammelposten
Bei Nutzung des Sammelpostens werden alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro in einen Pool eingestellt. Die jährliche Abschreibung beträgt 20 Prozent des Sammelpostens.
| Buchungssatz | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Bildung Sammelposten | Sammelposten GWG | Bank / Kasse |
| Jährliche AfA (20%) | AfA Sammelposten | Sammelposten GWG |
In der Bilanz erscheint der Sammelposten als eigene Position im Anlagevermögen. Er wird unter den Sachanlagen ausgewiesen und über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben, unabhängig von tatsächlichen Abgängen.
„Eine saubere Trennung zwischen regulären Anlagen und GWG erleichtert die Jahresabschlusserstellung erheblich. Empfehlenswert ist die Führung eines separaten GWG-Verzeichnisses parallel zum Anlagenverzeichnis.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Im Anlagenverzeichnis nach § 5 Abs. 1 EStG müssen GWG gesondert ausgewiesen werden. Bei Nutzung von OnlineBilanz erfolgt die korrekte Verbuchung und der Ausweis im Anhang automatisch.
Typische Beispiele für GWG in der Praxis
In der betrieblichen Praxis gibt es zahlreiche Wirtschaftsgüter, die regelmäßig als GWG behandelt werden. Die richtige Einordnung ist entscheidend für die steueroptimale Behandlung.
Selbstständig nutzbare GWG
- Büroausstattung: Bürostühle, Schreibtischlampen, Taschenrechner, Telefonapparate
- EDV-Peripherie: Tastaturen, Mäuse, externe Festplatten, USB-Sticks (abhängig vom Wert)
- Werkzeuge: Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Messgeräte (jeweils einzeln nutzbar)
- Kleinmöbel: Beistelltische, Rollcontainer, Regale (wenn selbstständig nutzbar)
- Kommunikation: Smartphones, einfache Tablets (bei Anschaffungskosten unter 800 Euro)
Keine GWG (nicht selbstständig nutzbar)
- Monitore ohne Computer (nicht selbstständig nutzbar)
- Tastaturen ohne Computer (Zubehör)
- Software ohne Hardware (keine bewegliche Sache)
- Ersatzteile und Zubehör (z.B. Druckerpatronen, Kabel)
- Tischplatten ohne Gestell (nicht selbstständig funktionsfähig)
Achtung
Grenzfälle beachten: Bei zusammengehörenden Gegenständen (z.B. Schreibtisch bestehend aus Platte und Gestell) ist zu prüfen, ob eine einheitliche wirtschaftliche Einheit vorliegt. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten zusammenzurechnen.
Bei Unsicherheiten über die Selbstständigkeit empfiehlt sich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise: Kann das Wirtschaftsgut allein einen betrieblichen Nutzen stiften? Falls nein, liegt in der Regel keine selbstständige Nutzbarkeit vor.
Häufige Fehler bei GWG vermeiden
In der Praxis kommt es regelmäßig zu Fehlern bei der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Diese können zu steuerlichen Nachteilen oder Beanstandungen bei Betriebsprüfungen führen.
Die 5 häufigsten Fehler
-
Brutto statt Netto: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen sind immer die Nettobeträge maßgeblich, nicht die Bruttobeträge
-
Zusammenrechnung vergessen: Zusammengehörende Wirtschaftsgüter (z.B. Schreibtischkombination) müssen als Einheit bewertet werden
-
Methodenwechsel im Jahr: Die gewählte Methode muss für alle GWG eines Jahres einheitlich angewendet werden
-
Sammelposten bei Abgang auflösen: Der Sammelposten wird unabhängig von Abgängen weiter über 5 Jahre abgeschrieben
-
Kein GWG-Verzeichnis: Die Führung eines Verzeichnisses ist gesetzlich vorgeschrieben und bei Prüfungen nachzuweisen
Selbstständige Nutzbarkeit falsch eingeschätzt
Ein häufiger Fehler ist die falsche Einschätzung der selbstständigen Nutzbarkeit. Nicht jedes günstige Wirtschaftsgut ist ein GWG – die funktionale Selbstständigkeit muss gegeben sein.
Richtig: GWG
- Bürostuhl (funktioniert eigenständig)
- Schreibtischlampe (eigenständig nutzbar)
- Taschenrechner (selbstständiges Gerät)
- Smartphone (vollständiges Gerät)
Falsch: Kein GWG
- Monitor allein (benötigt Computer)
- Computermaus (Zubehör zum PC)
- Tischplatte (benötigt Gestell)
- RAM-Riegel (Computerteil)
Hinweis
Bei OnlineBilanz werden GWG automatisch korrekt verbucht und im Anlagenverzeichnis ausgewiesen. Das System unterstützt sowohl Sofortabschreibung als auch Sammelposten und erstellt die erforderlichen Nachweise für die Bilanzierung.
Eine sorgfältige Dokumentation und die einheitliche Anwendung der gewählten Methode sind entscheidend für eine rechtssichere Behandlung von GWG. Bei Zweifeln sollte fachlicher Rat eingeholt werden.
Häufig gestellte Fragen
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (bei Sofortabschreibung) bzw. bis 1.000 Euro netto (bei Sammelposten). Sie können nach § 6 Abs. 2 EStG steuerlich begünstigt abgeschrieben werden. Voraussetzung ist die selbstständige Nutzbarkeit ohne andere Wirtschaftsgüter.
Welche Wertgrenzen gelten 2026 für GWG?
Für 2026 gelten folgende Wertgrenzen: Bis 800 Euro netto ist eine Sofortabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro können wahlweise in einen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben wird. Über 1.000 Euro erfolgt die normale AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Maßgeblich ist immer der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.
Was ist der Unterschied zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten?
Bei der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG werden Wirtschaftsgüter bis 800 Euro im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben. Beim Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG werden Güter zwischen 250 und 1.000 Euro in einen Pool eingestellt und über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben. Die Sofortabschreibung bringt einen höheren Liquiditätsvorteil, der Sammelposten glättet den Gewinn über mehrere Jahre.
Kann ich für verschiedene GWG unterschiedliche Methoden wählen?
Nein, die gewählte Methode muss einheitlich für alle GWG eines Wirtschaftsjahres angewendet werden. Sie können nicht einzelne Wirtschaftsgüter sofort abschreiben und andere in den Sammelposten einstellen. Ein Methodenwechsel ist nur zwischen verschiedenen Wirtschaftsjahren möglich. Diese Einheitlichkeit gilt sowohl für die Sofortabschreibung als auch für die Bildung von Sammelposten.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 6 EStG – Bewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


