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9–14 Minuten

Einspruch und Klage im Steuerrecht

Zuletzt aktualisiert: April 2025 · Lesezeit: ca. 11 Minuten

Jeder Steuerbescheid kann Fehler enthalten. Die Abgabenordnung gibt Steuerpflichtigen zwei Instrumente, sich zu wehren: den Einspruch gegen das Finanzamt und — wenn das nicht reicht — die Klage vor dem Finanzgericht. Das gilt auch für den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid, der in der Praxis besonders häufig vorkommt. Wer die Regeln kennt, kann häufig erhebliche Steuerbeträge zurückfordern.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit die Aufstellungsfristen für den Jahresabschluss sowie die Fristen für die Offenlegung eingehalten werden.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

1 Monat

Einspruchsfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO) — absolut, kaum verlängerbar

§ 367

AO — ermöglicht dem Finanzamt auch eine Schlechterstellung (Verböserung) im Einspruchsverfahren

6 Monate

Frist bis zur Unтätigkeitsklage: wenn das Finanzamt nach 6 Monaten nicht entscheidet (§ 46 FGO)

1. Der Einspruch: Außergerichtlicher Rechtsbehelf

Der Einspruch nach § 347 AO ist das erste und wichtigste Mittel gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid. Er ist kostenlos, richtet sich an das Finanzamt selbst und führt zu einer vollständigen Neubewertung des Bescheids — nicht nur der beanstandeten Punkte.

Ein Einspruch ist möglich gegen:

  • Steuerbescheide (Körperschaft-, Gewerbe-, Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc.)
  • Vorauszahlungsbescheide
  • Haftungsbescheide
  • Säumniszuschlag- und Zinsbescheide
  • Bescheide über steuerliche Nebenleistungen

Nicht möglich ist ein Einspruch gegen: Vollstreckungsmaßnahmen (hier gilt die Erinnerung nach § 766 ZPO) oder Entscheidungen des Finanzgerichts (hier: Revision oder Beschwerde).

2. Einspruchsfrist und Bekanntgabefiktion

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO genau einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist praktisch unveränderlich — Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Nur in sehr engen Ausnahmefällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragt werden (z. B. bei Krankenhausaufenthalt oder fehlendem Zugang des Bescheids).

Bekanntgabefiktion: 4 Tage nach Versanddatum

Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein Bescheid am vierten Tag nach dem Absenddatum als bekanntgegeben — unabhängig davon, wann er tatsächlich im Briefkasten landet. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Wer am 1. eines Monats einen Bescheid erhält, der am 25. des Vormonats abgesendet wurde, hat weniger Zeit als er denkt — die Frist läuft ab dem 28. des Vormonats.

Inhalt eines gültigen Einspruchs

Für die Einspruchseinlegung gibt es keine Formvorschrift — er muss jedoch schriftlich (Brief, Fax, ELSTER) eingereicht werden und folgendes enthalten:

  • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Art, Steuerjahr, Aktenzeichen)
  • Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Unterschrift oder elektronische Authentifizierung

Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich — aber sinnvoll. Ohne Begründung kann das Finanzamt den Einspruch ohne Prüfung als unbegründet abweisen. Die Begründung kann auch nachgereicht werden, wenn das Finanzamt eine Nachfrist gewährt.

3. Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 AO). Das bedeutet: Die im Bescheid festgesetzte Steuer ist weiterhin zum Fälligkeitstermin zu zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt wurde. Dies gilt auch bei einem Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid oder Messbescheid. Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen.

Um die Zahlungspflicht während des Verfahrens auszusetzen, muss Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden — beim Finanzamt (§ 361 AO) oder beim Finanzgericht (§ 69 FGO). AdV wird gewährt, wenn:

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder
  • die Vollziehung eine unbillige Härte wäre.

AdV ist zins- und rückzahlungspflichtig

Wird im Einspruchs- oder Klageverfahren zugunsten des Finanzamts entschieden, muss der ausgesetzte Betrag nachgezahlt werden — zuzüglich Aussetzungszinsen von 1,8 % p. a. (§ 237 AO) für die Dauer der Aussetzung. AdV spart also keine Steuern, sondern verschiebt sie nur. Wenn das Verfahren zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeht, entfallen die Zinsen.

4. Das Risiko der Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO)

Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid neu — nicht nur die beanstandeten Punkte. Es kann dabei zu einer Schlechterstellung kommen: Wenn das Finanzamt bei der Prüfung weitere Fehler zulasten des Steuerpflichtigen entdeckt, darf es den Bescheid zu seinen Ungunsten ändern. Das nennt man Verböserung.

Das Verfahren ist dabei rechtsstaatlich abgesichert: Das Finanzamt muss vor einer Verböserung schriftlich auf die Absicht hinweisen und eine Frist zur Rücknahme des Einspruchs gewähren. Zieht der Steuerpflichtige den Einspruch zurück, bleibt der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig — die Verböserung unterbleibt. Diese Schutzregelungen gelten entsprechend auch beim Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid, etwa bei Personengesellschaften.

Praxistipp: Vor Einspruch immer Chancen-Risiken-Analyse

Gerade bei komplexen Sachverhalten sollte vor dem Einspruch geprüft werden, ob das Finanzamt bei vollständiger Prüfung des Bescheids auch andere Positionen korrigieren würde. Ein scheinbar offensichtlicher Fehler im Bescheid kann von einem größeren Problem begleitet sein. Wurde zunächst ein Einspruch abgelehnt, ist das Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid ein weiterer kritischer Schritt im Rechtsbehelfsverfahren. Professionelle Begleitung durch einen Steuerberater ist hier entscheidend – insbesondere wenn es um die rechtzeitige Einhaltung von Terminen geht, wie etwa die Fristen Steuererklärung 2023 Steuerberater, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung grundlegend sind.

5. Typische Gründe für einen Einspruch

FehlertypBeschreibungBeispiel
Rechenfehler des FinanzamtsFalsche Übertragung von Zahlen aus der ErklärungGewinn 120.000 € statt erklärter 102.000 €
Nichtberücksichtigung von AngabenAbzugsfähige Ausgaben fehlen im BescheidBetriebsausgaben wurden nicht anerkannt ohne Begründung
Schätzung trotz vorliegender UnterlagenFinanzamt hat Buchführung verworfen oder Erklärung nicht berücksichtigtGewerbesteuer schätzungsweise auf das Dreifache des tatsächlichen Ertrags gesetzt
Falsche RechtsanwendungSteuerpflicht bejaht, obwohl Steuerfreiheit greiftUmsatz als steuerpflichtig behandelt, obwohl § 4 UStG-Befreiung gilt
Falsch berechnete Zinsen oder SäumniszuschlägeZinslauf falsch berechnet, Säumniszuschlag bei rechtzeitiger ZahlungSäumniszuschlag trotz Nachweis pünktlicher Zahlung
Unterschiedliche RechtsauffassungFinanzamt und Steuerpflichtiger bewerten denselben Sachverhalt unterschiedlichQualifikation eines Aufwands als privat vs. betrieblich

6. Die Klage vor dem Finanzgericht

Wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet, kann Klage vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) erhoben werden. Das Finanzgerichtsverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Die Entscheidung für den Weg zum Finanzgericht sollte wohlüberlegt sein, da sie mit zusätzlichem Aufwand und möglichen Kosten verbunden ist.

Klagefrist und Voraussetzungen

Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Voraussetzung für die Klage ist grundsätzlich, dass das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist (Vorverfahren). Ausnahme: Untätigkeitsklage nach § 46 FGO — möglich, wenn das Finanzamt nach 6 Monaten ohne hinreichenden Grund nicht über den Einspruch entschieden hat.

Klageschrift

Einreichung beim Finanzgericht mit: Bezeichnung der Parteien, Beschreibung des Streitgegenstands, Antrag (was soll das Gericht entscheiden?), Begründung, Belege.

Schriftliches Vorverfahren

Beide Seiten tauschen Schriftsätze aus. Das Gericht kann Fragen stellen. Häufig enden Verfahren in dieser Phase durch Vergleich oder Anerkenntnis.

Mündliche Verhandlung

Das Gericht hört beide Parteien an und würdigt Beweise. Am Ende steht ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Keine Laienvertretung nötig, aber Steuerberater oder Rechtsanwalt empfohlen.

Beweislast im Finanzgerichtsverfahren

Im Finanzgerichtsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 FGO). Dennoch trägt der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen (Betriebsausgaben, Verluste) die Feststellungslast. Das bedeutet: Wer Abzüge geltend macht, muss diese belegen können. Fehlende Belege gehen zulasten des Klägers.

7. Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)

Gegen das Urteil des Finanzgerichts kann Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt werden — aber nur, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte. Die Revision prüft nur Rechtsfragen, keine neuen Tatsachen.

Der BFH ist das oberste Steuergericht Deutschlands. Seine Urteile haben Bindungswirkung für alle Finanzämter und Finanzgerichte. Unterliegenden Steuerpflichtigen bleibt als letzte Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, wenn Grundrechte verletzt sein sollen.

8. Kosten und Erfolgschancen

VerfahrenKostenTypische ErfolgsquoteDauer
EinspruchGrundsätzlich kostenlos (nur Steuerberaterkosten)Ca. 30–40 % der Einspüche führen zu ÄnderungenWenige Monate bis über 1 Jahr
FinanzgerichtsklageGerichtskosten (Streitwertabhängig); Steuerberater-/AnwaltskostenCa. 35–40 % der Klagen erfolgreich (BFH-Statistik)1–3 Jahre
BFH-RevisionGerichtskosten; Anwaltszwang bei RevisionCa. 15–25 % (nur Rechtsfehler-Prüfung)2–5 Jahre

Bei Erfolg: Kostenerstattung möglich

Wer mit seiner Klage erfolgreich ist, hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten — inklusive Steuerberater-/Anwaltskosten nach dem RVG (§ 139 FGO). Das Finanzamt trägt dann die Kosten des Verfahrens. Wird nur teilweise gewonnen, erfolgt eine anteilige Kostenverteilung.

Ein Steuerbescheid ist kein Urteil — er ist ein Verwaltungsakt. Und Verwaltungsakte können falsch sein. Wer schweigt, akzeptiert; wer fristgerecht widerspricht, behält sich seine Rechte.

9. Häufige Fragen zu Einspruch und Klage

Muss ich bei einem Einspruch sofort begründen?

Nein. Der Einspruch selbst muss nur fristgerecht und formgerecht eingelegt werden. Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn das Finanzamt eine Nachfrist setzt. Wichtig: Zunächst fristgerecht einlegen, dann begründen.

Muss ich die Steuer trotzdem zahlen, wenn ich Einspruch eingelegt habe?

Ja — ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wer die Zahlung aussetzen will, muss zusätzlich Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. AdV wird gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Bei Ablehnung muss dennoch gezahlt werden.

Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO kann nach 6 Monaten erhoben werden, wenn das Finanzamt über den Einspruch ohne hinreichenden Grund nicht entschieden hat. Dann kann direkt Klage vor dem Finanzgericht eingereicht werden, ohne auf die Einspruchsentscheidung warten zu müssen.

Was ist die Verböserung im Einspruchsverfahren?

Das Finanzamt prüft im Einspruchsverfahren den gesamten Bescheid — nicht nur die beanstandeten Punkte. Es kann dabei eine Schlechterstellung vornehmen (§ 367 Abs. 2 AO). Voraussetzung: Das Finanzamt muss vorher anknündigen und Gelegenheit zur Rücknahme geben.

Brauche ich einen Anwalt für eine Finanzgerichtsklage?

Vor dem Finanzgericht gibt es keinen Anwaltszwang — Steuerpflichtige können sich selbst vertreten oder durch einen Steuerberater vertreten lassen. Beim BFH gilt dagegen Vertretungszwang durch einen beim BFH zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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Hinweis: Allgemeine Information. Rechtsstand April 2025. Keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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