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OnlineBilanzBlogEinspruch gegen einen Ablehnungsbescheid des Finanzamts: Vorgehen, Fristen, Strategie

Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid des Finanzamts: Vorgehen, Fristen, Strategie

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Hat das Finanzamt Ihren Antrag – etwa auf Steuererlass, Aussetzung der Vollziehung oder eine Billigkeitsmaßnahme – abgelehnt, ergeht ein eigenständiger Ablehnungsbescheid. Gegen diesen steht der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid als erster Rechtsbehelf zur Verfügung. Wer die Besonderheiten dieses Verfahrens kennt, kann Rechtspositionen sichern, bevor sie verfallen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid des Finanzamts ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß § 355 AO schriftlich einzulegen. Er richtet sich gegen die behördliche Ablehnung eines Antrags (z. B. Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung) – nicht gegen einen Steuerfestsetzungsbescheid. Bleibt der Einspruch erfolglos, folgt die Einspruchsentscheidung und danach ggf. die Klage beim Finanzgericht.

Was ist ein Ablehnungsbescheid?

Im steuerlichen Verwaltungsverfahren unterscheidet die Abgabenordnung zwischen dem Steuerbescheid (§§ 155 ff. AO), der eine Steuer festsetzt, und dem Ablehnungsbescheid, der einen gestellten Antrag des Steuerpflichtigen ablehnt. Letzterer ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO und damit selbstständig anfechtbar.

Typische Anträge, deren Ablehnung zu einem Ablehnungsbescheid führt:

  • Antrag auf Stundung (§ 222 AO)
  • Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO)
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV, § 361 AO)
  • Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO)
  • Antrag auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung (§ 110 AO)

Hinweis

Der Ablehnungsbescheid ist strikt vom abgelehnten Steuerbescheid zu trennen. Wer nur gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt, greift die Ablehnung eines Antrags nicht an – und umgekehrt. Beide Bescheide erfordern jeweils eigenständige Rechtsbehelfe.

Kein Ablehnungsbescheid im technischen Sinne liegt vor, wenn das Finanzamt schlicht untätig bleibt. Hier greift die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO – ein anderer Verfahrensweg.

Einspruch einlegen: Frist, Form, Adressat

Einmonatsfrist nach § 355 AO

Der Einspruch ist gemäß § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids einzulegen. Der Bescheid gilt bei Postversand nach der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Achtung Fristversäumnis: Versäumen Sie die Einspruchsfrist, wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) ist nur bei unverschuldetem Hindernis möglich und eng auszulegen. Handeln Sie daher unverzüglich.

Formvorschriften

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 357 Abs. 1 AO). Zulässig sind:

  • Brief (Einschreiben mit Rückschein empfohlen)
  • Telefax
  • Elektronische Übermittlung über ELSTER oder das BFINV-Portal

Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist nach h. M. nicht ausreichend – das Risiko trägt der Einspruchsführer. Der Einspruch muss den angefochtenen Bescheid eindeutig bezeichnen, den Einspruchsführer benennen und eine Unterschrift tragen.

Adressat

Der Einspruch ist bei dem Finanzamt einzulegen, das den Ablehnungsbescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO). Bei versehentlicher Einreichung bei einem unzuständigen Finanzamt leitet dieses den Einspruch weiter – die Fristwahrung richtet sich aber nach dem Eingang beim zuständigen Amt.

Häufige Ablehnungskonstellationen für GmbH & UG

Für Kapitalgesellschaften sind folgende Ablehnungsszenarien besonders praxisrelevant:

Ablehnung der Stundung (§ 222 AO)

Das Finanzamt lehnt ab, wenn es keine erhebliche Härte erkennt oder die Stundung dem Gläubigerschutz widerspricht. GmbHs müssen hier darlegen, dass die sofortige Zahlung die Unternehmensfortführung gefährdet.

Ablehnung des Steuererlasses (§ 227 AO)

Erlassanträge wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit scheitern häufig, weil die GmbH die außergewöhnlichen Umstände nicht hinreichend substantiiert. Insolvenzgefahr allein genügt nicht.

Ablehnung der AdV (§ 361 AO)

Besonders häufig nach einer Betriebsprüfung: Das Finanzamt lehnt die Aussetzung der Vollziehung ab, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Bescheids verneint. Hier lohnt der Einspruch besonders.

Ablehnung der abweichenden Festsetzung (§ 163 AO)

Wird die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung abgelehnt, ist das ein eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt – getrennt vom Steuerbescheid selbst.

Hinweis zu Kurablehnung und Erwerbsminderungsrente: Die Suchbegriffe „Einspruch gegen Ablehnung Kur“ oder „Einspruch gegen Ablehnung Erwerbsminderungsrente“ betreffen Sozialversicherungsrecht (DRV, GKV) – dort gilt das Widerspruchsverfahren nach §§ 83 ff. SGG, kein steuerliches Einspruchsverfahren nach AO. Dieser Artikel behandelt ausschließlich das finanzamtliche Einspruchsverfahren.

Einspruch gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

Der praktisch bedeutsamste Fall ist der Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung. Die AdV setzt nach § 361 Abs. 2 AO voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde.

Lehnt das Finanzamt die AdV ab, hat der Steuerpflichtige zwei Wege:

  1. Einspruch gegen den AdV-Ablehnungsbescheid beim Finanzamt (§ 347 Abs. 1 AO)
  2. Antrag auf AdV beim Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO – unabhängig davon, ob zuvor Einspruch eingelegt wurde

Praxistipp

Der gerichtliche AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist kein Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbescheid, sondern ein selbstständiges Verfahren. Beide Wege können parallel verfolgt werden. Bei hohem Steuervolumen und klarer Rechtslage empfiehlt sich der direkte Weg zum Finanzgericht – das Finanzamt ist nicht an seinen eigenen Ablehnungsbescheid gebunden.

Begründung des Einspruchs: Strategie & Aufbau

Die Begründung des Einspruchs muss die Ermessensentscheidung des Finanzamts angreifen. Ablehnungsbescheide in den Bereichen Stundung, Erlass und AdV sind Ermessensentscheidungen – das Finanzamt hat einen Spielraum, der gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft wird (§ 102 FGO). Zu rügen sind:

  • Ermessensausfall: Das Finanzamt hat kein Ermessen ausgeübt, sondern die Ablehnung schematisch begründet.
  • Ermessensüberschreitung: Die Entscheidung liegt außerhalb des zulässigen Ermessensrahmens.
  • Ermessensfehlgebrauch: Das Finanzamt hat sachfremde Erwägungen einbezogen oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

Strukturierter Aufbau der Einspruchsbegründung

  1. Bezeichnung des Bescheids: Datum, Aktenzeichen, Art des abgelehnten Antrags
  2. Antrag: Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Stattgabe des ursprünglichen Antrags
  3. Sachverhalt: Chronologische Darstellung; Belege beifügen
  4. Rechtliche Begründung: Darlegung der Ermessensfehler, einschlägige Normen, ggf. BFH-Rechtsprechung
  5. Beweisangebote: Dokumente, eidesstattliche Versicherungen, Gutachten

Tipp: Die Einspruchsbegründung muss nicht sofort vollständig sein. Eine fristwahrende Einspruchseinlegung ohne Begründung ist zulässig; die Begründung kann nachgereicht werden. Setzen Sie sich selbst jedoch eine klare Frist – das Finanzamt kann nach § 364b AO eine Ausschlussfrist für Tatsachen und Beweismittel setzen.

Praxisbeispiel: GmbH legt Einspruch gegen AdV-Ablehnung ein

Praxisbeispiel

Sachverhalt: Die Mustermann Vertriebs-GmbH (GmbH) erhält nach einer Betriebsprüfung einen Körperschaftsteuerbescheid über eine Nachzahlung von 85.000 EUR (zzgl. 4.675 EUR Solidaritätszuschlag). Die GmbH ist der Ansicht, die Betriebsprüfung habe eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Unrecht angesetzt. Sie stellt beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnt ab: Ernstliche Zweifel lägen nicht vor, der Sachverhalt sei eindeutig. Der Ablehnungsbescheid datiert vom 3. März 2025, zugegangen (3-Tages-Fiktion) am 6. März 2025.

Fristberechnung: Einspruchsfrist endet am 7. April 2025 (1 Monat nach Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

Einspruch: Der Geschäftsführer legt am 28. März 2025 fristgerecht Einspruch ein. Die Begründung rügt Ermessensfehlgebrauch: Das Finanzamt habe die einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Geschäftsführervergütungen nicht berücksichtigt. Gleichzeitig stellt die GmbH einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO.

Ergebnis: Das Finanzgericht gewährt die AdV im einstweiligen Rechtsschutz. Das Finanzamt hebt den Ablehnungsbescheid daraufhin auf und setzt die Vollziehung aus. Die GmbH muss die 89.675 EUR bis zur endgültigen Klärung nicht zahlen.

Dieses Beispiel zeigt: Der parallele Weg über Einspruch und gerichtlichen AdV-Antrag sichert die Liquidität der GmbH im laufenden Betrieb. Der Jahresabschluss der GmbH muss in diesem Fall etwaige Steuerrückstellungen und Eventualverbindlichkeiten korrekt abbilden – was eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater erfordert.

Nach dem Einspruch: Einspruchsentscheidung & Klage

Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Dabei kann es dem Einspruch abhelfen, ihn zurückweisen oder – in seltenen Fällen – die Entscheidung zuungunsten des Einspruchsführers ändern (Verböserung, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, mit vorheriger Ankündigung).

Klage beim Finanzgericht

Wird der Einspruch zurückgewiesen, bleibt als nächster Schritt die Klage beim zuständigen Finanzgericht (§ 40 FGO). Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Bei Ermessensentscheidungen ist der Prüfungsmaßstab des Finanzgerichts auf Ermessensfehler beschränkt (§ 102 FGO) – das Gericht ersetzt nicht das Ermessen des Finanzamts, sondern prüft nur, ob dieses fehlerfrei ausgeübt wurde.

Verfahrensstufe Rechtsgrundlage Frist
Einspruch gegen Ablehnungsbescheid § 347, § 355 AO 1 Monat ab Bekanntgabe
Einspruchsentscheidung § 367 AO Keine gesetzliche Bearbeitungsfrist für FA
Klage Finanzgericht § 40, § 47 FGO 1 Monat ab Einspruchsentscheidung
Revision BFH § 115 FGO 1 Monat ab Urteil FG (Zulassung erforderlich)

Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage

Ergeht über einen Antrag oder Einspruch innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, kann der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 1 FGO unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben (Untätigkeitsklage), ohne eine Einspruchsentscheidung abwarten zu müssen. Dies ist ein wichtiges Instrument, wenn das Finanzamt den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Eis legt.

Fehler vermeiden: Checkliste für Geschäftsführer

Ablehnungsbescheid sofort auf Datum und Rechtsmittelbelehrung prüfen – Fristbeginn notieren
Einspruchsfrist (1 Monat) im Kalender mit Vorlauf eintragen; bei Fristende Samstag/Sonntag/Feiertag: nächster Werktag
Einspruch fristwahrend einlegen – Begründung kann nachgereicht werden
Einspruch schriftlich (Brief/Fax/ELSTER), Nachweis des fristgerechten Eingangs sichern
Ablehnungsbescheid und Steuerbescheid separat anfechten – keine Verwechslung der Bescheide
Bei AdV-Ablehnung: parallelen gerichtlichen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO prüfen
Ermessensfehler konkret benennen (Ausfall, Überschreitung, Fehlgebrauch)
Steuerrückstellungen im Jahresabschluss korrekt abbilden – Abstimmung mit Steuerberater
Nach Einspruchsentscheidung: Klagefrist (1 Monat) beachten
Bei Untätigkeit des FA über 6 Monate: Untätigkeitsklage nach § 46 FGO prüfen

Gerade für GmbH-Geschäftsführer gilt: Steuerstreitigkeiten können erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität und den Jahresabschluss der Gesellschaft haben. Eine frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht ist dringend empfohlen. Möchten Sie prüfen, wie digitale Steuerberatung hier Zeit und Kosten spart? Testen Sie unsere Demo oder nutzen Sie den Kostenrechner für eine erste Einschätzung.

Fazit

Der Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid ist ein eigenständiger, zeitkritischer Rechtsbehelf im steuerlichen Verwaltungsverfahren. Er ist klar vom Einspruch gegen einen Steuerfestsetzungsbescheid zu trennen. Die Einmonatsfrist nach § 355 AO ist absolut – Fristversäumnisse führen zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Für GmbH-Geschäftsführer besonders relevant: Bei der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung sichert das frühzeitige Handeln – idealerweise kombiniert mit einem gerichtlichen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO – die Unternehmensfinanzierung während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens. Ermessensfehler des Finanzamts müssen konkret und substanziiert gerügt werden, um im gerichtlichen Verfahren Erfolg zu haben. Wer strukturiert vorgeht und die Verfahrensstufen kennt, hat gute Chancen, sein Recht durchzusetzen.

1 Monat

Einspruchsfrist nach § 355 AO

6 Monate

Wartefrist vor Untätigkeitsklage (§ 46 FGO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid und einem Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid?

Ein Steuerbescheid setzt eine Steuer fest; ein Ablehnungsbescheid weist einen Antrag des Steuerpflichtigen (z. B. auf Stundung, Erlass oder AdV) zurück. Beide sind eigenständige Verwaltungsakte, die jeweils separat innerhalb der Einmonatsfrist angefochten werden müssen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid wirkt nicht zugleich gegen den Ablehnungsbescheid.

Wie lange hat das Finanzamt Zeit, über meinen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zu entscheiden?

Die AO sieht keine gesetzliche Bearbeitungsfrist für das Finanzamt vor. Nach mehr als sechs Monaten ohne Einspruchsentscheidung kann der Steuerpflichtige gemäß § 46 Abs. 1 FGO Untätigkeitsklage beim Finanzgericht erheben, ohne die Einspruchsentscheidung abwarten zu müssen.

Kann ich einen Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid ohne Begründung einlegen?

Ja. Eine fristwahrende Einspruchseinlegung ohne sofortige Begründung ist zulässig. Die Begründung kann nachgereicht werden. Achtung: Das Finanzamt kann nach § 364b AO eine Ausschlussfrist für Tatsachen und Beweismittel setzen. Daher sollte die Begründung so schnell wie möglich folgen.

Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid versäume?

Der Ablehnungsbescheid wird bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 110 AO nur bei unverschuldetem Hindernis möglich (z. B. schwere Erkrankung, höhere Gewalt). Verschulden des steuerlichen Beraters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Prüfen Sie in jedem Fall sofort, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen.

Muss eine GmbH den Ablehnungsbescheid im Jahresabschluss berücksichtigen?

Ja, soweit der Ausgang des Verfahrens unsicher ist. Eine streitige Steuernachforderung, gegen die Einspruch eingelegt wurde, ist als Rückstellung nach § 249 HGB zu passivieren, sofern mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Bei laufender AdV kann ggf. eine Eventualverbindlichkeit im Anhang ausgewiesen werden. Details hängen vom Einzelfall und dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht ab.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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