Hinzurechnungsbesteuerung
Wann Auslandsgewinne in Deutschland landen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz setzt drei Dinge voraus: eine Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch den unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen, Zwischeneinkünfte und eine niedrige Besteuerung von weniger als 15 %. Bei Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 bis 4 AStG nachweisen, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.



Drei Voraussetzungen — alle müssen vorliegen.
Fehlt eine davon, greift die Hinzurechnung nach § 7 AStG nicht; für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter gilt § 13 AStG.
Beherrschung
Der unbeschränkt Steuerpflichtige hält allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital oder hat Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses.
Rechtsbasis§ 7 Abs. 1 bis 4 AStGZwischeneinkünfte
Einkünfte, die nicht aus den in § 8 Abs. 1 AStG genannten aktiven Tätigkeiten stammen, sind Zwischeneinkünfte. Viele aktive Tätigkeiten gelten nur unter zusätzlichen Voraussetzungen als aktiv.
Rechtsbasis§ 8 Abs. 1 AStGNiedrige Besteuerung
Die Zwischeneinkünfte unterliegen einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 %. Maßgeblich ist die Belastung bei der ausländischen Gesellschaft; Ansprüche auf Steuererstattung werden berücksichtigt.
Rechtsbasis§ 8 Abs. 5 AStGLiegen die Voraussetzungen vor, wird der Hinzurechnungsbetrag beim inländischen Gesellschafter angesetzt. Er gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen — unabhängig davon, ob die Gesellschaft tatsächlich ausschüttet (§ 10 AStG).
Wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder mit nahestehenden Personen eine ausländische Gesellschaft beherrscht (§ 7 AStG), die Gesellschaft Zwischeneinkünfte erzielt (§ 8 Abs. 1 AStG) und diese mit weniger als 15 % besteuert werden (§ 8 Abs. 5 AStG).
Der Hinzurechnungsbetrag wird dann beim Gesellschafter versteuert, ohne dass eine Ausschüttung erfolgt. Bei Gesellschaften in der EU oder im EWR entfällt die Hinzurechnung, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 bis 4 AStG).
Aktiv oder passiv — der Katalog entscheidet.
Was nicht als aktive Tätigkeit genannt ist, gilt als Zwischeneinkünfte.
| Tätigkeit | Einordnung | Hinweis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Land- und Forstwirtschaft | aktiv | Ausdrücklich im Katalog genannt | § 8 Abs. 1 AStG |
| Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung | aktiv | Auch Montage, Energieerzeugung, Gewinnung von Bodenschätzen | § 8 Abs. 1 AStG |
| Handel | aktiv, mit Ausnahmen | Ausnahmen bei bestimmten Geschäften mit inländischen nahestehenden Personen | § 8 Abs. 1 AStG |
| Dienstleistungen | aktiv, mit Ausnahmen | Ausnahmen bei bestimmten Leistungen unter Mitwirkung inländischer nahestehender Personen | § 8 Abs. 1 AStG |
| Vermietung und Verpachtung | nur unter Voraussetzungen aktiv | Gesetzliche Bedingungen im Einzelfall prüfen | § 8 Abs. 1 AStG |
| Nicht im Katalog genannte Einkünfte | passiv | Zwischeneinkünfte im Sinne des Gesetzes | § 8 Abs. 1 AStG |
Die Einordnung erfolgt für jede Einkunftsquelle der ausländischen Gesellschaft gesondert. Eine Gesellschaft kann deshalb zugleich aktive Einkünfte und Zwischeneinkünfte erzielen; hinzugerechnet werden nur die Zwischeneinkünfte.
Was der Hinzurechnungsbetrag auslöst.
Er wird beim inländischen Gesellschafter wie eigenes Einkommen behandelt.
| Vorgang | Wirkung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zufluss | Gilt unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen | § 10 AStG |
| Kein Teileinkünfteverfahren, keine Abgeltungsteuer, kein § 8b KStG | Der Hinzurechnungsbetrag ist voll steuerpflichtig | § 10 AStG |
| Gewerbesteuer | Gehört er zu einem inländischen Betriebsvermögen, gilt er als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt | § 7 S. 7 GewStG |
| Ausländische Steuern | Anrechnung der zu Lasten der Zwischengesellschaft erhobenen Steuern | § 12 AStG |
| Spätere Ausschüttung | Bereits hinzugerechnete Beträge werden über einen Kürzungsbetrag berücksichtigt, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden | § 11 AStG |
| Gesonderte Feststellung | Die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt; dafür ist eine Erklärung abzugeben | § 18 AStG |
Unabhängig von der Hinzurechnung ist die Gründung, der Erwerb oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 AO dem Finanzamt mitzuteilen.
Vier Fehler bei der Hinzurechnung.
Jeder davon kann zu Nachzahlungen oder Zuschlägen führen.
Der Hinzurechnungsbetrag gilt ohne Ausschüttung als zugeflossen (§ 10 AStG). Wer erst bei der Ausschüttung versteuern will, ist zu spät.
Für die Beherrschung werden die Beteiligungen nahestehender Personen mitgezählt (§ 7 Abs. 2 bis 4 AStG). Eine eigene Minderheitsbeteiligung schließt die Hinzurechnung nicht aus.
Der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat vorgesehen (§ 8 Abs. 2 AStG).
Für die gesonderte Feststellung ist eine Erklärung abzugeben (§ 18 AStG); daneben kann eine Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO erforderlich sein.
Vier Situationen mit eigener Antwort.
Substanz, Größe und Art der Einkünfte können das Ergebnis ändern.
Gesellschaft in der EU oder im EWR
Die Hinzurechnung entfällt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Geringe Zwischeneinkünfte
Zwischeneinkünfte bleiben außer Ansatz, wenn sie im Verhältnis zu den gesamten Erträgen der Gesellschaft gering sind und bestimmte absolute Beträge nicht übersteigen.
Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter
Für diese Einkünfte gelten eigene Regeln; die Hinzurechnung kann bereits bei einer Beteiligung von weniger als der Hälfte eintreten.
Beteiligung über eine inländische GmbH
Hält eine inländische Kapitalgesellschaft die Beteiligung, wird der Hinzurechnungsbetrag bei ihr erfasst und unterliegt auch der Gewerbesteuer.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung | nach Angebot | Durch den beauftragten Steuerberater |
| Erklärung zur gesonderten Feststellung | nach Angebot | Nach § 18 AStG — durch den beauftragten Steuerberater |
| Laufende Buchhaltung | nach Angebot | Der inländischen Gesellschaft |
| Jahressteuererklärungen | im Jahresabschluss | Der inländischen Gesellschaft |
Was zur Hinzurechnung gefragt wird.
Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?
Gilt das auch, wenn eine GmbH die Auslandsgesellschaft hält?
Wann ist die Besteuerung „niedrig“?
Kann ich die Hinzurechnung mit Substanz vermeiden?
Was muss ich beim Finanzamt einreichen?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
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Fabian Klement
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