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Außensteuer · §§ 7 ff. AStG

Hinzurechnungs­besteuerung
Wann Auslandsgewinne in Deutschland landen.

Passive Einkünfte einer beherrschten Auslands­gesellschaft, die mit weniger als 15 % besteuert werden, werden dem inländischen Gesellschafter zugerechnet — auch ohne Ausschüttung.
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Die Hinzurechnungs­besteuerung nach dem Außensteuergesetz setzt drei Dinge voraus: eine Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch den unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen, Zwischeneinkünfte und eine niedrige Besteuerung von weniger als 15 %. Bei Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 bis 4 AStG nachweisen, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

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Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — bei ihren Kammern zugelassen.
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01
Grundlagen

Drei Voraussetzungen — alle müssen vorliegen.

Fehlt eine davon, greift die Hinzurechnung nach § 7 AStG nicht; für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter gilt § 13 AStG.

Voraussetzung 1

Beherrschung

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hält allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital oder hat Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses.

Rechtsbasis§ 7 Abs. 1 bis 4 AStG
Voraussetzung 2

Zwischeneinkünfte

Einkünfte, die nicht aus den in § 8 Abs. 1 AStG genannten aktiven Tätigkeiten stammen, sind Zwischeneinkünfte. Viele aktive Tätigkeiten gelten nur unter zusätzlichen Voraussetzungen als aktiv.

Rechtsbasis§ 8 Abs. 1 AStG
Voraussetzung 3

Niedrige Besteuerung

Die Zwischeneinkünfte unterliegen einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 %. Maßgeblich ist die Belastung bei der ausländischen Gesellschaft; Ansprüche auf Steuererstattung werden berücksichtigt.

Rechtsbasis§ 8 Abs. 5 AStG
!
Eine Ausschüttung ist nicht nötig.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Hinzurechnungsbetrag beim inländischen Gesellschafter angesetzt. Er gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen — unabhängig davon, ob die Gesellschaft tatsächlich ausschüttet (§ 10 AStG).

Kurz erklärt
Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung?

Wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder mit nahestehenden Personen eine ausländische Gesellschaft beherrscht (§ 7 AStG), die Gesellschaft Zwischeneinkünfte erzielt (§ 8 Abs. 1 AStG) und diese mit weniger als 15 % besteuert werden (§ 8 Abs. 5 AStG).

Der Hinzurechnungsbetrag wird dann beim Gesellschafter versteuert, ohne dass eine Ausschüttung erfolgt. Bei Gesellschaften in der EU oder im EWR entfällt die Hinzurechnung, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 bis 4 AStG).

50
%Beherrschung: mehr als die Hälfte, mit nahestehenden Personen.
15
%Unter dieser Ertragsteuerbelastung gilt die Besteuerung als niedrig.
§ 9
AStGFreigrenze für geringe Zwischeneinkünfte.
EU
EWRNur dort ist der Substanznachweis möglich.
02
Einkünfte

Aktiv oder passiv — der Katalog entscheidet.

Was nicht als aktive Tätigkeit genannt ist, gilt als Zwischeneinkünfte.

TätigkeitEinordnungHinweisFundstelle
Land- und ForstwirtschaftaktivAusdrücklich im Katalog genannt§ 8 Abs. 1 AStG
Herstellung, Bearbeitung, VerarbeitungaktivAuch Montage, Energieerzeugung, Gewinnung von Bodenschätzen§ 8 Abs. 1 AStG
Handelaktiv, mit AusnahmenAusnahmen bei bestimmten Geschäften mit inländischen nahestehenden Personen§ 8 Abs. 1 AStG
Dienstleistungenaktiv, mit AusnahmenAusnahmen bei bestimmten Leistungen unter Mitwirkung inländischer nahestehender Personen§ 8 Abs. 1 AStG
Vermietung und Verpachtungnur unter Voraussetzungen aktivGesetzliche Bedingungen im Einzelfall prüfen§ 8 Abs. 1 AStG
Nicht im Katalog genannte EinkünftepassivZwischeneinkünfte im Sinne des Gesetzes§ 8 Abs. 1 AStG

Die Einordnung erfolgt für jede Einkunftsquelle der ausländischen Gesellschaft gesondert. Eine Gesellschaft kann deshalb zugleich aktive Einkünfte und Zwischeneinkünfte erzielen; hinzugerechnet werden nur die Zwischeneinkünfte.

03
Die Folgen

Was der Hinzurechnungsbetrag auslöst.

Er wird beim inländischen Gesellschafter wie eigenes Einkommen behandelt.

VorgangWirkungFundstelle
ZuflussGilt unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen§ 10 AStG
Kein Teileinkünfteverfahren, keine Abgeltungsteuer, kein § 8b KStGDer Hinzurechnungsbetrag ist voll steuerpflichtig§ 10 AStG
GewerbesteuerGehört er zu einem inländischen Betriebsvermögen, gilt er als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt§ 7 S. 7 GewStG
Ausländische SteuernAnrechnung der zu Lasten der Zwischengesellschaft erhobenen Steuern§ 12 AStG
Spätere AusschüttungBereits hinzugerechnete Beträge werden über einen Kürzungsbetrag berücksichtigt, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden§ 11 AStG
Gesonderte FeststellungDie Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt; dafür ist eine Erklärung abzugeben§ 18 AStG

Unabhängig von der Hinzurechnung ist die Gründung, der Erwerb oder die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 AO dem Finanzamt mitzuteilen.

04
Typische Fehler

Vier Fehler bei der Hinzurechnung.

Jeder davon kann zu Nachzahlungen oder Zuschlägen führen.

×
Auf die Ausschüttung gewartet

Der Hinzurechnungsbetrag gilt ohne Ausschüttung als zugeflossen (§ 10 AStG). Wer erst bei der Ausschüttung versteuern will, ist zu spät.

×
Nahestehende Personen übersehen

Für die Beherrschung werden die Beteiligungen nahestehender Personen mitgezählt (§ 7 Abs. 2 bis 4 AStG). Eine eigene Minderheitsbeteiligung schließt die Hinzurechnung nicht aus.

×
Substanznachweis außerhalb von EU und EWR

Der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat vorgesehen (§ 8 Abs. 2 AStG).

×
Erklärung nicht abgegeben

Für die gesonderte Feststellung ist eine Erklärung abzugeben (§ 18 AStG); daneben kann eine Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO erforderlich sein.

05
Sonderfälle

Vier Situationen mit eigener Antwort.

Substanz, Größe und Art der Einkünfte können das Ergebnis ändern.

Fall 1

Gesellschaft in der EU oder im EWR

Die Hinzurechnung entfällt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Rechtsbasis: § 8 Abs. 2 AStG
Fall 2

Geringe Zwischeneinkünfte

Zwischeneinkünfte bleiben außer Ansatz, wenn sie im Verhältnis zu den gesamten Erträgen der Gesellschaft gering sind und bestimmte absolute Beträge nicht übersteigen.

Rechtsbasis: § 9 AStG
Fall 3

Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter

Für diese Einkünfte gelten eigene Regeln; die Hinzurechnung kann bereits bei einer Beteiligung von weniger als der Hälfte eintreten.

Rechtsbasis: § 13 AStG
Fall 4

Beteiligung über eine inländische GmbH

Hält eine inländische Kapitalgesellschaft die Beteiligung, wird der Hinzurechnungsbetrag bei ihr erfasst und unterliegt auch der Gewerbesteuer.

Rechtsbasis: § 7 S. 7 GewStG
06
Kosten

Was es kostet.

Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.

LeistungPreis nettoEnthalten
Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerungnach AngebotDurch den beauftragten Steuerberater
Erklärung zur gesonderten Feststellungnach AngebotNach § 18 AStG — durch den beauftragten Steuerberater
Laufende Buchhaltungnach AngebotDer inländischen Gesellschaft
Jahressteuererklärungenim JahresabschlussDer inländischen Gesellschaft
✓Jahressteuererklärungen inklusiveIm Preis des Jahresabschlusses enthalten
✓Preis vor AuftragLeistungsumfang und Preis stehen vor der Beauftragung fest.
Häufige Fragen

Was zur Hinzurechnung gefragt wird.

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?
Eine Regel des Außensteuergesetzes: Passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft werden dem inländischen Gesellschafter als Hinzurechnungsbetrag zugerechnet und dort versteuert — auch ohne Ausschüttung (§§ 7 bis 14 AStG).
Gilt das auch, wenn eine GmbH die Auslandsgesellschaft hält?
Ja. Die Regeln gelten für unbeschränkt Steuerpflichtige, also auch für inländische Kapitalgesellschaften; die Beherrschung wird bei der GmbH geprüft. Gehört der Hinzurechnungsbetrag zu einem inländischen Betriebsvermögen, unterliegt er zusätzlich der Gewerbesteuer (§ 7 S. 7 GewStG).
Wann ist die Besteuerung „niedrig“?
Wenn die Zwischeneinkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG). Maßgeblich ist die Belastung bei der ausländischen Gesellschaft; Ansprüche auf Steuererstattung werden berücksichtigt.
Kann ich die Hinzurechnung mit Substanz vermeiden?
Nur bei Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat. Dann entfällt die Hinzurechnung, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft insoweit einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 AStG). Für Drittstaaten sieht das Gesetz diesen Nachweis nicht vor.
Was muss ich beim Finanzamt einreichen?
Für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist eine Erklärung abzugeben (§ 18 AStG). Unabhängig davon kann die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft nach § 138 Abs. 2 AO mitteilungspflichtig sein.
07
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.

Entwurf · eigene Verwendung
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Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

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Jakob Röß, Steuerberater
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Stand: Oktober 2026
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