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Wegzug · § 6 AStG

Wegzugsbesteuerung
Auslöser, Höhe und Rückkehrregelung.

Ab 1 % Beteiligung gilt der Anteil beim Wegzug als veräußert. Beim Wegzug in einen EU-Staat seit 2022 keine zinslose Stundung mehr, sondern auf Antrag Ratenzahlung über sieben Jahre.
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Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist, versteuert den Wertzuwachs der Anteile so, als hätte er sie verkauft (§ 6 AStG). Voraussetzung ist, dass er zuvor insgesamt mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden; bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren kann der Steueranspruch entfallen.

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01
Voraussetzungen

Drei Bausteine — alle müssen erfüllt sein.

Beteiligung, Vorzeit und Auslöser folgen jeweils eigenen Regeln.

Baustein 1

Die Beteiligung

Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre an einer in- oder ausländischen Kapital­gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt und halten die Anteile im Privatvermögen.

Rechtsbasis§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG
Baustein 2

Die Vorzeit

Sie waren innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Rechtsbasis§ 6 Abs. 2 AStG
Baustein 3

Der Auslöser

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, weil Sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben — oder ein gleichgestellter Fall tritt ein.

Rechtsbasis§ 6 Abs. 1 AStG
!
Besteuert wird ohne Verkauf und ohne Zahlungseingang.

Das Gesetz behandelt die Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs so, als wären sie zum gemeinen Wert veräußert worden (§ 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG). Die Steuer entsteht also auf einen Wertzuwachs, der noch nicht realisiert ist. Seit der Neufassung des § 6 AStG für Wegzüge ab 2022 gelten dafür dieselben Regeln, gleich ob Sie in einen EU-Staat oder in einen Drittstaat ziehen.

Kurz erklärt
Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Wenn Sie an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt sind (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG), zuvor insgesamt mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG) und diese Steuerpflicht durch Wegzug endet. Gleichgestellt sind unter anderem die Schenkung oder Vererbung der Anteile an eine Person, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Versteuert wird der Unterschied zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten, davon 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG). Auf Antrag ist die Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG).

1
%Mindestbeteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre.
7
von 12 JahrenUnbeschränkte Steuerpflicht vor dem Wegzug.
60
%Steuerpflichtiger Teil des fiktiven Gewinns.
7
JahresratenAuf Antrag, in der Regel gegen Sicherheit.
02
Auslöser

Was als Wegzug gilt.

Neben dem Umzug ins Ausland nennt das Gesetz drei gleichgestellte Fälle.

KonstellationWegzugsbesteuerung?HinweisFundstelle
Wegzug ins AuslandjaWohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland werden aufgegeben, gleich ob in einen EU-Staat oder einen Drittstaat§ 6 Abs. 1 S. 1 AStG
Schenkung oder Erbe ins AuslandjaAn eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, auch bei teilweise unentgeltlicher Übertragung§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG
Wohnsitz im Ausland, DBA-AnsässigkeitjaAuch wenn ein Wohnsitz in Deutschland bestehen bleibt§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStG
Verlust des BesteuerungsrechtsjaAnderes Ereignis, das das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus einer Veräußerung der Anteile ausschließt oder beschränkt§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AStG
Beteiligung unter 1 %neinMaßgeblich sind die letzten fünf Jahre§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG
Weniger als sieben Jahre steuerpflichtigneinGezählt wird innerhalb der letzten zwölf Jahre§ 6 Abs. 2 AStG

Wer die Anteile unentgeltlich erworben hat, etwa durch Schenkung oder Erbe, dem werden bei der Siebenjahresfrist die Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsvorgängers hinzugerechnet (§ 6 Abs. 2 AStG).

03
Berechnung

Vom Wert der Anteile bis zur Rate.

Die Berechnung folgt den Regeln für einen Verkauf, nur ohne Kaufpreis.

SchrittInhaltZeitpunktFundstelle
1 · Gemeinen Wert ermittelnWert der Anteile; tritt an die Stelle des KaufpreisesEnde der unbeschränkten Steuerpflicht§ 6 Abs. 1 AStG · § 11 BewG
2 · Anschaffungskosten abziehenDer Unterschied ist der fiktive VeräußerungsgewinnEnde der unbeschränkten Steuerpflicht§ 17 Abs. 2 EStG
3 · Teileinkünfteverfahren60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, zum persönlichen SteuersatzVeranlagung des Wegzugsjahres§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG
4 · Ratenzahlung beantragenSieben gleiche Jahresraten, in der Regel gegen SicherheitsleistungAuf Antrag§ 6 Abs. 4 AStG
5 · Erste Rate zahlenDie übrigen Raten folgen in den FolgejahrenInnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids§ 6 Abs. 4 AStG

Die Ratenzahlung endet vorzeitig: Der noch offene Betrag wird unter anderem fällig, wenn die Anteile veräußert werden oder eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 6 Abs. 4 AStG).

04
Typische Fehler

Vier Fehler beim Wegzug.

Die meisten betreffen den Umfang der Regel und ihre Fristen.

×
Kleine Beteiligung übersehen

Schon 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre genügt, auch mittelbar über eine andere Gesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).

×
Nur an den eigenen Umzug gedacht

Auch die Schenkung oder Vererbung der Anteile an eine Person ohne unbeschränkte Steuerpflicht löst die Besteuerung aus (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG).

×
Ratenantrag nicht gestellt

Die sieben Jahresraten gibt es nur auf Antrag (§ 6 Abs. 4 AStG). Ohne Antrag ist die Steuer nach dem Bescheid in einem Betrag zu zahlen.

×
Rückkehrfrist überschritten

Der Steueranspruch kann nur bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren entfallen; eine Verlängerung muss beantragt werden (§ 6 Abs. 3 AStG).

05
Sonderfälle

Vier Situationen mit eigener Antwort.

Nicht jeder Wegzug ist endgültig, und nicht jeder Auslöser ist ein Umzug.

Fall 1

Vorübergehend im Ausland

Werden Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch unter weiteren Voraussetzungen. Bei beruflich bedingter Abwesenheit und fortbestehender Rückkehrabsicht kann die Frist auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Rechtsbasis: § 6 Abs. 3 AStG
Fall 2

Wegzug in einen EU-Staat

Für Wegzüge ab 2022 gibt es keine unbefristete zinslose Stundung mehr. Es gelten dieselben Regeln wie beim Wegzug in einen Drittstaat, einschließlich der Ratenzahlung auf Antrag.

Rechtsbasis: § 6 Abs. 4 AStG
Fall 3

Schenkung oder Erbe ins Ausland

Gehen die Anteile unentgeltlich auf eine Person über, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird beim Übertragenden so besteuert, als hätte er die Anteile veräußert.

Rechtsbasis: § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG
Fall 4

Verkauf nach dem Wegzug

Werden die Anteile während der Ratenzahlung veräußert, wird der noch offene Betrag fällig.

Rechtsbasis: § 6 Abs. 4 AStG
06
Kosten

Was es kostet.

Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.

LeistungPreis nettoEnthalten
Steuerliche Beratung zum Wegzugnach AngebotDurch den beauftragten Steuerberater im gesonderten Mandat
Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahresnach AngebotEinschließlich des fiktiven Veräußerungsgewinns — durch den beauftragten Steuerberater
Antrag auf Ratenzahlungnach AngebotDurch den beauftragten Steuerberater
✓Preis vor AuftragLeistungsumfang und Preis stehen vor der Beauftragung fest.
Häufige Fragen

Was zur Wegzugsbesteuerung gefragt wird.

Ab welcher Beteiligung greift die Wegzugsbesteuerung?
Ab einer Beteiligung von mindestens 1 % am Kapital einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 AStG).
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch beim Umzug innerhalb der EU?
Ja. Für Wegzüge ab 2022 gelten dieselben Regeln wie beim Wegzug in einen Drittstaat. Die frühere unbefristete zinslose Stundung für EU- und EWR-Staaten gibt es nicht mehr; stattdessen ist auf Antrag eine Zahlung in sieben Jahresraten möglich (§ 6 Abs. 4 AStG).
Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?
Werden Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch unter weiteren Voraussetzungen, etwa wenn die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert wurden. Bei beruflich bedingter Abwesenheit kann die Frist auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 6 Abs. 3 AStG).
Muss ich die Steuer sofort zahlen?
Auf Antrag ist die Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten; die Gewährung ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung zulässig. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 6 Abs. 4 AStG).
Wird der gesamte Wertzuwachs versteuert?
Ermittelt wird der Unterschied zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG). Davon sind nach dem Teileinkünfteverfahren 60 % zum persönlichen Steuersatz steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG).
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Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Jakob Röß, Steuerberater
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Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
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Rechtsgrundlagen & Stand

Die rechtlichen Aussagen dieser Seite im Volltext.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz.

Stand: Oktober 2026
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
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