Reverse Charge
Die Steuer schuldet der Empfänger.
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmer ist das der Regelfall: Der Leistungsort liegt am Sitz des Empfängers (§ 3a Abs. 2 UStG), und dieser meldet die Steuer selbst an — bei vollem Vorsteuerabzug ohne Zahlungsfluss. Sie fakturieren ohne Umsatzsteuer, brauchen aber USt-IdNr., Hinweis und ZM.



Ausgang und Eingang — zwei verschiedene Pflichten.
Reverse Charge betrifft Sie in beide Richtungen: als Leistender und als Empfänger. Die Pflichten unterscheiden sich erheblich.
Sie leisten an einen EU-Unternehmer
Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit beiden USt-IdNr. und dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Umsatz gehört in die ZM und in Kennzahl 21 der Voranmeldung.
Rechtsbasis§ 3a Abs. 2 · § 14a Abs. 1 UStGEin EU-Unternehmer leistet an Sie
Sie schulden die Steuer und melden sie in der Voranmeldung an — mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug, sofern Sie zum Abzug berechtigt sind. Ergebnis: null Zahlung, aber Meldepflicht.
Rechtsbasis§ 13b Abs. 1, 5 UStGKleinunternehmer und steuerfreie Umsätze
Wer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist — Kleinunternehmer, Ärzte, Vermieter — schuldet die Steuer trotzdem und muss sie tatsächlich zahlen.
Rechtsbasis§ 13b Abs. 5, 8 UStGLeicht übersehen: Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG eine Dienstleistung aus dem EU-Ausland bezieht — Softwareabo, Werbung, Beratung — schuldet die deutsche Umsatzsteuer nach § 13b UStG und hat keinen Vorsteuerabzug. Er muss die Steuer also tatsächlich zahlen und dafür eine Voranmeldung abgeben, obwohl er sonst keine abgibt. Dasselbe gilt für Ärzte, Vermieter und andere mit steuerfreien Ausgangsumsätzen.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der Leistende führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger. Bei sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer ist das der Regelfall, weil der Leistungsort am Sitz des Empfängers liegt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Für den Leistenden heißt das: Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit beiden USt-IdNr. und dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft. Für den Empfänger: Anmeldung der Steuer in der eigenen Voranmeldung, in der Regel mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug — dann fließt kein Geld.
Wann Reverse Charge greift.
Nicht nur grenzüberschreitend: § 13b UStG kennt auch mehrere reine Inlandsfälle.
| Fall | Wer schuldet | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Dienstleistung an EU-Unternehmer | Empfänger | Gültige USt-IdNr., Leistung für das Unternehmen | § 3a Abs. 2 UStG |
| Leistung eines EU-Unternehmers an Sie | Sie | Auch als Kleinunternehmer | § 13b Abs. 1, 5 UStG |
| Werklieferung ausländischer Unternehmer | Empfänger | Leistender im Ausland ansässig | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| Bauleistung | Empfänger | Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG |
| Gebäudereinigung | Empfänger | Empfänger erbringt selbst Reinigungsleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG |
| Schrott und Altmetalle | Empfänger | Gegenstände der Anlage 3 zum UStG | § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG |
| Mobilfunkgeräte und Tablets | Empfänger | Ab 5.000 € je wirtschaftlichem Vorgang | § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG |
| Leistung an Privatperson | Sie selbst | Kein Reverse Charge — ggf. OSS | § 3a Abs. 1 UStG |
Bei der Bauleistung kommt es auf den Empfänger an: Reverse Charge greift nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Als Nachweis dient die Bescheinigung des Finanzamts (Vordruck USt 1 TG, § 13b Abs. 5 S. 2 UStG).
Was auf die Rechnung muss.
Diese Angaben entscheiden darüber, ob die Rechnung ordnungsgemäß ist.
| Angabe | Pflicht | Beispiel | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Eigene USt-IdNr. | zwingend | DE123456789 | § 14a Abs. 1 UStG |
| USt-IdNr. des Empfängers | zwingend | NL123456789B01 | § 14a Abs. 1 UStG |
| Hinweis auf die Umkehr | zwingend | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" | § 14a Abs. 1, 5 UStG |
| Kein Steuerausweis | zwingend | Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag | § 14c Abs. 1 UStG |
| Bei EU-Kunden zusätzlich | empfohlen | Hinweis in der Landessprache oder auf Englisch | Praxis |
Der Hinweis ist Pflicht, nicht Empfehlung (§ 14a Abs. 1 und 5 UStG). Fehlt er, ist die Rechnung formal fehlerhaft, und der Empfänger kann eine Korrektur verlangen. Wird umgekehrt versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen, schulden Sie diese nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich.
Vier Fehler beim Reverse Charge.
Zwei betreffen die Ausgangsseite, zwei die Eingangsseite.
Software, Werbung, Beratung aus dem EU-Ausland: Sie schulden die Steuer (§ 13b Abs. 5 UStG) und müssen sie anmelden — auch als Kleinunternehmer.
Ohne Vorsteuerabzug ist die Reverse-Charge-Steuer tatsächlich zu zahlen. Das trifft auch Ärzte, Vermieter und andere mit steuerfreien Umsätzen.
§ 14a UStG verlangt ihn ausdrücklich. Ohne Hinweis ist die Rechnung fehlerhaft, und der Kunde kann eine Korrektur verlangen.
Reverse Charge greift nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nachweis ist die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts.
Vier Situationen mit eigener Antwort.
Der Empfängerstatus entscheidet — und der ist nicht immer eindeutig.
Kunde nennt keine USt-IdNr.
Ohne gültige USt-IdNr. ist der Unternehmerstatus schwer nachzuweisen; im Zweifel wird der Kunde wie ein Nichtunternehmer behandelt: Sie fakturieren mit deutscher Umsatzsteuer oder prüfen das OSS-Verfahren.
Kleinunternehmer bezieht aus der EU
Er schuldet die Steuer nach § 13b UStG ohne Vorsteuerabzug und muss deshalb eine Voranmeldung abgeben — obwohl er sonst keine abgibt.
Leistung an eine Privatperson in der EU
Kein Reverse Charge. Bei elektronischen Dienstleistungen greift oberhalb von 10.000 € der Bestimmungsort und damit das OSS-Verfahren.
Leistender aus einem Drittland
Auch dann greift § 13b UStG: Sie schulden die Steuer — etwa bei Software oder Werbeleistungen aus den USA.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Prüfung Ihrer Reverse-Charge-Fälle | nach Angebot | Ein- und Ausgangsseite, Rechnungsangaben, Meldepflichten — durch den beauftragten Steuerberater |
| Umsatzsteuervoranmeldungen | nach Angebot | Inklusive § 13b-Fälle |
| Zusammenfassende Meldung | nach Angebot | Übermittlung durch den beauftragten Steuerberater |
| Laufende Buchhaltung | nach Angebot | Je Gesellschaft |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | im Jahresabschluss | Mit Abstimmung der § 13b-Umsätze |
Was zum Reverse Charge gefragt wird.
Was ist Reverse Charge?
Was muss auf die Rechnung?
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?
Gilt das nur innerhalb der EU?
Was gilt bei Bauleistungen im Inland?
Was, wenn der Kunde keine USt-IdNr. hat?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier