Partiarisches Darlehen: Gewinnbeteiligung statt Zins — Steuern & Abgrenzung
Wenn eine GmbH Fremdkapital aufnimmt und dem Geldgeber statt eines festen Zinses eine Beteiligung am Gewinn zusagt, betritt sie steuerliches Neuland: Das partiarische Darlehen kombiniert Darlehenstypik mit gewinnabhängiger Vergütung — und erzeugt dadurch erhebliche Abgrenzungsprobleme zur stillen Gesellschaft sowie komplexe steuerliche Folgen auf beiden Seiten.
Kurzantwort
Ein partiarisches Darlehen ist ein Darlehen, bei dem die Vergütung des Darlehensgebers ganz oder teilweise aus einer Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers besteht. Anders als bei der stillen Gesellschaft erhält der Darlehensgeber keine Mitspracherechte und nimmt nicht an den Verlusten teil. Steuerlich erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; die GmbH schuldet Kapitalertragsteuer auf die ausgezahlte Gewinnbeteiligung.
Inhaltsverzeichnis
Begriff & Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
Das partiarische Darlehen ist gesetzlich nicht eigenständig kodifiziert; es leitet sich aus den allgemeinen Darlehensvorschriften der §§ 488 ff. BGB ab. Das Besondere liegt in der Ausgestaltung des Entgelts: Statt eines festen oder variablen Zinssatzes erhält der Darlehensgeber eine Beteiligung am Gewinn des Darlehensnehmers — in der Praxis häufig 10–25 % des Jahresüberschusses oder des EBIT.
Für die GmbH-Finanzierung ist die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB zentral, weil beide Institute ähnlich wirken, aber grundlegend unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen:
| Merkmal | Partiarisches Darlehen | Stille Gesellschaft |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Schuldverhältnis (Darlehen) | Gesellschaftsvertrag (GbR-ähnlich) |
| Verlustbeteiligung | Nein (nur Gewinnbeteiligung) | Ja, sofern nicht ausgeschlossen |
| Kontroll-/Informationsrechte | Keine gesellschaftsrechtlichen | § 233 HGB-Informationsrecht |
| Einlage im Insolvenzfall | Rückforderungsrecht als Gläubiger | Einlage ist Insolvenzmasse, nur Verlustanteil wirkt mindernd |
| Steuerliche Einkünfte Geber | § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG | § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (typisch still) oder § 15 EStG (atypisch still) |
| Gewerbesteuer beim Nehmer | Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG | Identisch bei typisch stiller Beteiligung |
⚠ Abgrenzungsrisiko
Finanzgerichte und der BFH qualifizieren ein als „partiarisches Darlehen“ bezeichnetes Konstrukt in eine stille Gesellschaft um, sobald dem Geldgeber Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko zukommen — etwa durch umfangreiche Informationsrechte, Weisungsbefugnisse oder eine vertraglich vereinbarte Verlustbeteiligung. Die Vertragsbeschriftung allein ist steuerlich unmaßgeblich.
Entscheidend für die Abgrenzung sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung zwei Kriterien kumulativ: (1) Der Kapitalgeber trägt kein unternehmerisches Verlustrisiko, und (2) er hat keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte. Sind beide erfüllt, liegt ein partiarisches Darlehen vor. Fehlt auch nur ein Kriterium, ist im Zweifel eine stille Gesellschaft anzunehmen.
Steuerliche Behandlung: GmbH & Darlehensgeber
Ebene der GmbH (Darlehensnehmer)
Die an den Darlehensgeber gezahlte Gewinnbeteiligung ist bei der GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung, sofern der Darlehensgeber kein Gesellschafter ist oder — bei Gesellschafterdarlehensverhältnissen — die Vergütung dem Fremdvergleich standhält. Sie mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn der GmbH (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG).
Handelt es sich um ein Gesellschafterdarlehen, gelten zusätzlich die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung und zur Angemessenheit (Fremdvergleich). Für den Abschluss eines solchen Vertrags mit dem Gesellschafter empfehlen sich die Formerfordernisse und Inhalte, die wir im Artikel zum Gesellschafterdarlehensvertrag ausführlich darstellen.
Gewerbesteuer: Die Gewinnbeteiligung unterliegt bei der GmbH der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters und des partiarischen Darlehensgebers werden zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit sie den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigen. Dies verteuert das Instrument gegenüber klassischen Zinsdarlehen, da normale Zinsen lediglich zu Buchst. a ebenfalls hinzugerechnet werden — im Ergebnis vergleichbar, jedoch mit anderen Quoten.
Ebene des Darlehensgebers (natürliche Person)
Ist der Darlehensgeber eine natürliche Person, erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als partiarischer Darlehensgeber. Der Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. SolZ gilt, sofern keine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG greift.
Ausnahme Werbungskostenabzug: Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt. Tatsächliche Kosten (z. B. Rechtsberatung für den Darlehensvertrag) sind nur mit dem Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR bei Einzelveranlagung, 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung ab VZ 2023) abziehbar.
Ist der Darlehensgeber eine Kapitalgesellschaft, gilt das Teileinkünfteverfahren nicht — da es sich nicht um eine Beteiligung im Sinne des § 8b KStG handelt. Die Einnahmen sind in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig. Dies unterscheidet das partiarische Darlehen grundlegend von einer echten Eigenkapitalbeteiligung.
Kapitalertragsteuer & Abzugsverpflichtung der GmbH
Die GmbH als Schuldnerin der Gewinnbeteiligung ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet. Der KapESt-Satz beträgt 25 %, hinzu kommen 5,5 % SolZ auf die KapESt sowie ggf. Kirchensteuer.
ℹ Abführungsfrist KapESt
Die einbehaltene KapESt ist nach § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG bis zum 10. des Folgemonats nach der Auszahlung an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung erfolgt auf elektronischem Weg.
Besonderheit: Ist der Darlehensgeber eine inländische Kapitalgesellschaft, kann er die KapESt grundsätzlich auf seine Körperschaftsteuerschuld anrechnen. Ist er eine natürliche Person und gilt die Abgeltungsteuer, ist die KapESt damit abgegolten — eine Veranlagung ist nur bei Günstigerprüfung, Verlustverrechnung oder Kirchensteuerpflicht erforderlich.
Besteht zwischen Darlehensgeber und GmbH kein Gesellschaftsverhältnis, ist eine Freistellungsbescheinigung nach § 44a EStG (Sparer-Pauschbetrag) grundsätzlich nutzbar, sofern der Gläubiger einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
Pflichtinhalte des Vertrags
Ein belastbarer Vertrag über ein partiarisches Darlehen muss folgende Regelungen enthalten, um steuerliche Umdeutungsrisiken zu minimieren:
- Bezeichnung als Darlehensvertrag (Rückzahlungspflicht des Nennbetrags)
- Keine Verlustbeteiligung des Geldgebers
- Ausschluss gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte (keine Geschäftsführungsbefugnisse, kein Stimmrecht)
- Klare Definition der Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung (Jahresüberschuss nach HGB? EBIT? Ausschüttungsfähiger Gewinn?)
- Regelung zum Informationsrecht: nur schuldrechtlich (Jahresabschluss einsehen), nicht nach § 233 HGB
- Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung
- KapESt-Regelung: Brutto- oder Nettoabrede?
- Rang im Insolvenzfall (Nachrangabrede erforderlich bei Qualifikation als Gesellschafterdarlehen)
⚠ Gesellschafterstellung des Darlehensgebers
Ist der Darlehensgeber zugleich Gesellschafter der GmbH, gelten zusätzlich die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sowie die Nachrangvorschriften nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Gewinnbeteiligung muss dem Fremdvergleich standhalten; eine überhöhte Gewinnbeteiligung wird als vGA behandelt.
Praxisbeispiel: Gewinnbeteiligung in der GmbH
Sachverhalt: Die Alpha-GmbH nimmt von einem fremden Dritten (natürliche Person, kein Gesellschafter) ein partiarisches Darlehen über 500.000 EUR auf. Vereinbart ist eine Laufzeit von 5 Jahren, kein fester Zins, stattdessen 15 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Gewinnbeteiligung. Im Jahr 01 beträgt der Jahresüberschuss (vor Abzug der Gewinnbeteiligung) 400.000 EUR.
Jahresüberschuss vor Beteiligung: 400.000 EUR
Gewinnbeteiligung 15 %: 60.000 EUR
KapESt 25 %: 15.000 EUR
SolZ 5,5 % auf KapESt: 825 EUR
Auszahlung netto: 44.175 EUR
Betriebsausgabe: 60.000 EUR (mindert KSt-Bemessungsgrundlage)
GewSt-Hinzurechnung: 25 % × 60.000 = 15.000 EUR
(nur soweit Gesamtbetrag > 200.000 EUR Freibetrag)
KapESt-Abführung: 15.825 EUR bis 10. des Folgemonats
Der Darlehensgeber versteuert 60.000 EUR Kapitalertrag. Die einbehaltene KapESt von 15.825 EUR wird auf seine Einkommensteuer angerechnet oder — bei Abgeltungswirkung — ist seine Steuerpflicht damit erfüllt.
Bilanzierung & Buchung
Das partiarische Darlehen ist handelsrechtlich als Verbindlichkeit zu passivieren (§ 266 Abs. 3 HGB, Passivseite: „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ bzw. „sonstige Verbindlichkeiten“), da es trotz gewinnabhängiger Vergütung schuldrechtlich Darlehenscharakter hat. Es ist kein Eigenkapital.
Die jährliche Gewinnbeteiligung wird als Aufwand erfasst:
an Verbindlichkeiten aus Gewinnbeteiligung 44.175 EUR
an Verbindlichkeiten KapESt 15.000 EUR
an Verbindlichkeiten SolZ 825 EUR
Bei Auszahlung und Abführung:
Verbindlichkeiten KapESt 15.000 EUR
Verbindlichkeiten SolZ 825 EUR
an Bank 60.000 EUR
Anhangangabe: Nach § 285 Nr. 1a HGB sind Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten anzugeben; zudem empfiehlt sich eine Erläuterung der gewinnabhängigen Vergütungsstruktur, da sie für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich ist.
Risiken & Gestaltungshinweise
Umqualifizierung durch das Finanzamt
Das zentrale Risiko liegt in der steuerlichen Umqualifizierung zum atypisch stillen Gesellschafter, wenn dem Darlehensgeber de facto Mitunternehmerstellung zukommt. Dann würden seine Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte behandelt — mit erheblichen Folgen: volle Gewerbesteuerpflicht beim Darlehensgeber, kein Abgeltungsteuersatz, Sonderbetriebsvermögensregeln.
Nachrangrisiko bei Gesellschafterdarlehen
Ist der Darlehensgeber Gesellschafter der GmbH, unterliegt der Darlehensrückzahlungsanspruch in der Insolvenz automatisch dem Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Eine Nachrangabrede im Vertrag ist dann lediglich deklaratorisch, aber dennoch empfehlenswert zur Klarstellung.
Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Bei Gesellschafter-Geldgebern muss die Gewinnbeteiligung einem Fremdvergleich standhalten. Als Orientierung gilt: Würde ein fremder Dritter unter gleichen Umständen dieselbe Quote akzeptieren? Dokumentieren Sie Vergleichsangebote oder Gutachten. Eine überhöhte Quote führt zur Umqualifizierung des übersteigenden Teils als vGA — mit sofortiger KSt-Pflicht ohne Betriebsausgabenabzug.
Kombination mit Zinselementen
Möglich ist auch ein Mischmodell: ein Mindestfestzins (z. B. 3 %) plus variable Gewinnbeteiligung. Der Festzins ist dann regulärer Zinsaufwand, die Gewinnbeteiligung unterliegt gesondert der KapESt nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Beide Komponenten müssen im Anhang und im Vertrag klar getrennt ausgewiesen werden.
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Fazit
Das partiarische Darlehen ist ein flexibles Finanzierungsinstrument für die GmbH, das Fremdkapitalcharakter mit gewinnabhängiger Rendite verbindet. Die steuerliche Behandlung — Betriebsausgabenabzug bei der GmbH, KapESt-Einbehalt, Kapitaleinkunftsbesteuerung beim Geldgeber — ist im Grundsatz klar, birgt jedoch erhebliche Gestaltungsrisiken: Vor allem die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft und bei Gesellschafterkonstellationen die vGA-Problematik erfordern sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation. Ein rechtssicherer Vertrag schließt Verlustbeteiligung und gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte ausdrücklich aus und definiert die Gewinnbemessungsgrundlage präzise. Mit professioneller Begleitung durch einen Steuerberater lässt sich das partiarische Darlehen als interessante Alternative zu klassischen Bankdarlehen oder Eigenkapitalbeteiligungen sinnvoll einsetzen.
25 %
KapESt-Satz auf Gewinnbeteiligung
200.000 EUR
GewSt-Hinzurechnungsfreibetrag (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet das partiarische Darlehen von der stillen Gesellschaft?
Beim partiarischen Darlehen nimmt der Geldgeber nicht an Verlusten teil und hat keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte. Beides ist bei der stillen Gesellschaft möglich. Liegen Verlustbeteiligung oder echte Mitspracherechte vor, qualifiziert das Finanzamt das Konstrukt steuerlich als stille Gesellschaft um.
Muss die GmbH auf die Gewinnbeteiligung Kapitalertragsteuer einbehalten?
Ja. Die GmbH ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG verpflichtet, 25 % KapESt zzgl. 5,5 % SolZ einzubehalten und bis zum 10. des Folgemonats nach der Auszahlung ans Finanzamt abzuführen.
Ist die Gewinnbeteiligung bei der GmbH steuerlich abzugsfähig?
Ja, als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) mindert sie den körperschaftsteuerlichen Gewinn. Allerdings erfolgt für die Gewerbesteuer eine 25-prozentige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG, soweit der Gesamtbetrag den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt.
Was passiert, wenn der Darlehensgeber zugleich Gesellschafter der GmbH ist?
Dann müssen Fremdvergleichsgrundsätze eingehalten werden. Eine unangemessen hohe Gewinnbeteiligung wird als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und ist bei der GmbH nicht abzugsfähig. Zudem unterliegt der Rückzahlungsanspruch in der Insolvenz dem gesetzlichen Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Wie wird das partiarische Darlehen in der Bilanz der GmbH ausgewiesen?
Es wird als Verbindlichkeit auf der Passivseite ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 HGB), nicht als Eigenkapital. Die jährliche Gewinnbeteiligung wird als Zinsaufwand bzw. sonstiger Finanzaufwand erfasst und mindert den Jahresüberschuss.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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