Teileinkünfteverfahren: 60/40-Besteuerung für GmbH-Gesellschafter erklärt
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH-Anteile im Betriebsvermögen hält oder als natürliche Person mit maßgeblicher Beteiligung einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG stellt, verlässt die Welt der pauschalen Abgeltungsteuer – und betritt das Teileinkünfteverfahren. Welche Steuerbelastung dabei tatsächlich entsteht, warum die 60-Prozent-Regel ein zweischneidiges Schwert ist und wann sich der Wechsel rechnet, zeigt dieser Fachartikel.
Kurzantwort
Das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) besteuert Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen nur zu 60 % mit dem persönlichen Einkommensteuersatz; 40 % bleiben steuerfrei. Im Gegenzug sind Betriebsausgaben (z. B. Finanzierungszinsen) ebenfalls nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Alternativ kann ein Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung (oder 1 % + berufliche Tätigkeit) per Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG aus der Abgeltungsteuer in das Teileinkünfteverfahren optieren.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: Was ist das Teileinkünfteverfahren?
- Anwendungsbereich: Wann greift § 3 Nr. 40 EStG?
- Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
- Vergleich: Teileinkünfteverfahren vs. Abgeltungsteuer
- Praxisbeispiel: Ausschüttung & Anteilsverkauf
- Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG
- Anteilsverkauf im Betriebsvermögen
- Gewerbesteuerliche Behandlung
- Checkliste: Teileinkünfteverfahren optimal nutzen
- Fazit
Grundlagen: Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren ist das einkommensteuerrechtliche Instrument zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung von Körperschaftsteuer auf Ebene der GmbH und Einkommensteuer auf Ebene des Gesellschafters. Die GmbH versteuert ihren Gewinn bereits mit Körperschaftsteuer (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer. Schüttet sie anschließend aus, würde eine volle erneute Einkommensteuererhebung zu einer Mehrfachbelastung führen.
Der Gesetzgeber löst dieses Problem im betrieblichen Bereich durch § 3 Nr. 40 EStG: Von bestimmten Einnahmen – darunter Gewinnausschüttungen (Dividenden) und Veräußerungserlöse aus Kapitalgesellschaftsanteilen – bleiben 40 % steuerfrei. Die verbleibenden 60 % unterliegen dem individuellen Einkommensteuertarif des Gesellschafters. Diese Kombination gibt dem Verfahren seinen umgangssprachlichen Namen: 60/40-Regelung.
Gesetzliche Grundlagen im Überblick
§ 3 Nr. 40 EStG – Steuerfreiheit von 40 % der Einnahmen
§ 3c Abs. 2 EStG – Teilabzugsverbot für Betriebsausgaben
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG – Antragsoption aus der Abgeltungsteuer
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Grundnorm Dividenden)
§ 17 EStG – Veräußerungsgewinn aus wesentlicher Beteiligung im Privatvermögen
Anwendungsbereich: Wann greift § 3 Nr. 40 EStG?
Das Teileinkünfteverfahren greift zwingend, wenn GmbH-Anteile zu einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft gehören. Das ist typischerweise der Fall, wenn:
- der Gesellschafter Einzelunternehmer ist und die Beteiligung notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt,
- die GmbH-Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer KG oder OHG liegt,
- ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Anteile in einer Holding-GmbH & Co. KG hält.
Für Anteile im Privatvermögen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ). Eine Ausnahme bildet § 17 EStG bei wesentlichen Beteiligungen (≥ 1 %), der ebenfalls das Teileinkünfteverfahren anwendet – allerdings nur auf den Veräußerungsgewinn, nicht auf laufende Dividenden. Laufende Dividenden im Privatvermögen fallen stets unter § 20 EStG/Abgeltungsteuer, es sei denn, ein wirksamer Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG liegt vor.
Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Hält ein Gesellschafter seine GmbH-Anteile im Privatvermögen und möchte dennoch das Teileinkünfteverfahren nutzen, muss er einen formellen Antrag beim Finanzamt stellen. Dieser sogenannte Optionsantrag setzt voraus:
Der Gesellschafter ist zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt (unmittelbar oder mittelbar).
Der Gesellschafter hält mindestens 1 % der Anteile und ist für die GmbH beruflich tätig (z. B. als Geschäftsführer).
Der Antrag gilt für das Veranlagungsjahr, in dem er gestellt wird, und automatisch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein Widerruf ist mit Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraums möglich. Wichtig: Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen; er kann nicht rückwirkend für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre nachgeholt werden.
Achtung: Wer den Antrag stellt, unterliegt dem Teileinkünfteverfahren für alle Einnahmen aus dieser Beteiligung – also für Dividenden und einen späteren Anteilsverkauf. Eine selektive Anwendung nur auf einzelne Einkunftsarten ist nicht möglich.
Vergleich: Teileinkünfteverfahren vs. Abgeltungsteuer
Die Entscheidung zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ist eine klassische Optimierungsaufgabe. Der Break-even-Grenzsteuersatz, ab dem das Teileinkünfteverfahren günstiger ist, ergibt sich aus folgender Überlegung:
| Parameter | Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Basis | 100 % | 60 % |
| Steuersatz | 25 % (flat) | persönlicher ESt-Satz (max. 45 %) |
| Effektive Steuerbelastung (Spitzensteuersatz 45 %) | 25,0 % | 27,0 % (60 % × 45 %) |
| Effektive Steuerbelastung bei ESt 42 % | 25,0 % | 25,2 % (60 % × 42 %) |
| Break-even-Grenzsteuersatz | ca. 41,67 % (25 % ÷ 60 %) | |
| Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar? | Nein (nur Sparer-Pauschbetrag 1.000 €) | Ja, zu 60 % (§ 3c Abs. 2 EStG) |
| Kirchensteuer | Ja (8/9 %) | Ja |
Rein auf Basis des Steuersatzes lohnt sich das Teileinkünfteverfahren also nur bei einem Grenzsteuersatz unter ca. 41,67 %. Sobald jedoch signifikante Finanzierungskosten, Beratungskosten oder Verwaltungskosten für die Beteiligung anfallen, verschiebt sich der Break-even zu Gunsten des Teileinkünfteverfahrens – denn nur dort sind diese Kosten (zu 60 %) abziehbar.
Praxisbeispiel: Ausschüttung & Anteilsverkauf
Ausgangssachverhalt: Gesellschafter A hält 100 % der Anteile an der Alpha-GmbH in seinem Einzelunternehmen (Betriebsvermögen). Die GmbH schüttet im Jahr 01 einen Gewinn von 100.000 EUR aus. Der persönliche Grenzsteuersatz von A beträgt 42 %. Zusätzlich fallen Finanzierungszinsen für den Anteilserwerb in Höhe von 10.000 EUR p. a. an.
Schritt 1 – Steuerpflichtige Einnahme
Steuerfreier Anteil (40 %): ./. 40.000 EUR
Steuerpflichtige Einnahme (60 %): = 60.000 EUR
Schritt 2 – Betriebsausgabenabzug
Abziehbarer Anteil (60 % gem. § 3c Abs. 2 EStG): ./. 6.000 EUR
Netto-Einkünfte aus Beteiligung: = 54.000 EUR
Schritt 3 – Einkommensteuerbelastung
ESt (42 %): 22.680 EUR
SolZ (5,5 % auf ESt, vereinfacht): 1.247 EUR
Gesamtbelastung ESt+SolZ: 23.927 EUR
Effektiver Steuersatz auf Ausschüttung: ca. 23,9 %
Vergleich: Abgeltungsteuer ohne abziehbare Kosten
KapESt (25 % Abgeltungsteuer): 25.000 EUR
SolZ (5,5 %): 1.375 EUR
Gesamtbelastung: 26.375 EUR
Im Ergebnis ist das Teileinkünfteverfahren hier günstiger, obwohl der Grenzsteuersatz (42 %) über dem Break-even-Wert liegt – weil die Finanzierungszinsen die Bemessungsgrundlage spürbar reduzieren. Für weitergehende Berechnungen empfehlen wir unseren GmbH-Ausschüttungsrechner, der beide Szenarien automatisiert gegenüberstellt.
Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG
Das Teileinkünfteverfahren ist kein steuerliches Geschenk ohne Gegenleistung: Das Halbabzugsverbot (korrekter: Teilabzugsverbot) des § 3c Abs. 2 EStG begrenzt den Abzug aller Betriebsausgaben und Werbungskosten, die wirtschaftlich mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG zusammenhängen, auf 60 %.
Typische betroffene Positionen:
- Zinsen für Darlehen zur Finanzierung des Anteilserwerbs
- Beratungskosten (Steuerberater, Rechtsanwalt) für die Beteiligung
- Verwaltungskosten der Holding- oder Beteiligungsstruktur
- Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung (Ausnahme: endgültige Wertlosigkeit nach BFH)
- Verluste aus der Beteiligung im Rahmen der Liquidation
Das Teilabzugsverbot gilt auch dann, wenn im konkreten Jahr keine Ausschüttung erfolgt ist, aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftigen steuerfreien Einnahmen besteht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH v. 25.06.2009, IX R 42/08). Kosten, die ausschließlich mit dem steuerpflichtigen Teil zusammenhängen (z. B. Kosten eines laufenden Rechtsstreits über die Höhe der Ausschüttung), können hingegen voll abgezogen werden.
Anteilsverkauf im Betriebsvermögen
Beim Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Betriebsvermögen findet das Teileinkünfteverfahren ebenfalls Anwendung (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG). Der Veräußerungsgewinn – also Erlös abzüglich Buchwert der Beteiligung und abzüglich Transaktionskosten (jeweils zu 60 %) – ist nur zu 60 % steuerpflichtig.
Beispiel Anteilsverkauf
Verkaufserlös: 500.000 EUR
Buchwert (historische Anschaffungskosten): 100.000 EUR
Transaktionskosten (Notar, Berater): 10.000 EUR
Rohgewinn: 390.000 EUR
Steuerpflichtig (60 %): 234.000 EUR
ESt-Belastung (42 % + SolZ ≈ 44,3 %): ca. 103.662 EUR
Effektive Steuerquote auf Veräußerungsgewinn: ca. 26,6 %
Zu beachten: Transaktionskosten und der Buchwert sind gemäß § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur zu 60 % abziehbar. Dies hat der BFH mehrfach bestätigt (vgl. BFH v. 27.03.2013, VIII R 27/10). Im Privatvermögen würde § 17 EStG gelten, der ebenfalls das Teileinkünfteverfahren anwendet – jedoch ohne die volle Betriebsausgabenabzugsmöglichkeit des Betriebsvermögens.
Gewerbesteuerliche Behandlung
Bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften, die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen halten, stellt sich die Frage nach der Gewerbesteuer auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne.
Grundsätzlich gilt: Dividenden von einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen sind nach § 8 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 9 Nr. 2a GewStG in der Regel gewerbesteuerfrei, sofern die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt (Schachtelprivileg). Liegt die Beteiligung darunter, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag.
Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen einer natürlichen Person sind hingegen gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG grundsätzlich nicht dem Gewerbeertrag zuzurechnen – ein bedeutender Vorteil gegenüber der Veräußerung auf Ebene einer Kapitalgesellschaft, die § 8b KStG nutzt, dort aber ebenfalls weitgehend steuerfrei stellt.
Checkliste: Teileinkünfteverfahren optimal nutzen
- Beteiligungsverhältnis prüfen: Liegt BV-Zuordnung vor oder ist Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erforderlich?
- Antragsfrist beachten: Antrag spätestens mit der ESt-Erklärung des betreffenden VZ stellen.
- Grenzsteuersatz des Gesellschafters ermitteln und mit dem Break-even (≈ 41,67 %) abgleichen.
- Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben kalkulieren: Je höher die Fremdfinanzierungskosten, desto eher lohnt das Teileinkünfteverfahren.
- Bindungswirkung 5 Jahre einplanen: Antrag gilt mindestens 5 Veranlagungszeiträume.
- Gewerbesteuerliche Schachtelbeteiligung prüfen: Beteiligungsquote ≥ 15 % zum 01.01. des Erhebungszeitraums?
- Bei geplantem Anteilsverkauf: Buchwert und Transaktionskosten dokumentieren (§ 3c Abs. 2 EStG).
- Kirchensteuerpflicht berücksichtigen: Im Teileinkünfteverfahren wird Kirchensteuer auf volle tarifliche ESt erhoben, nicht auf Abgeltungsbesteuerung.
Für eine vollständige Gegenüberstellung aller Ausschüttungsvarianten – Teileinkünfteverfahren, Abgeltungsteuer und Holding-Struktur – steht Ihnen unser GmbH-Ausschüttungsrechner zur Verfügung. Eine individuelle Szenario-Planung ist zudem über unseren Kostenrechner möglich.
Fazit
Das Teileinkünfteverfahren ist für GmbH-Gesellschafter mit Beteiligungen im Betriebsvermögen kein Wahlrecht, sondern gesetzliche Pflicht – mit erheblichen Auswirkungen auf die Steuerplanung. Wer GmbH-Anteile im Privatvermögen hält und einen wirksamen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG stellt, kann in das System wechseln. Die Vorteilhaftigkeit hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz und der Höhe abzugsfähiger Betriebsausgaben ab. Der Break-even-Grenzsteuersatz liegt bei rund 41,67 %; bei signifikanten Finanzierungskosten verschiebt sich die Rechnung deutlich zugunsten des Teileinkünfteverfahrens. Für Gesellschafter mit Veräußerungsabsicht bietet das Betriebsvermögen zusätzlich den Vorteil der Gewerbesteuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne. Eine fundierte Einzelfallberechnung – idealerweise vor der nächsten Ausschüttung oder Anteilsübertragung – ist angesichts der fünfjährigen Bindungswirkung des Antrags unerlässlich. Testen Sie die Szenarien mit unserer Demo-Plattform.
41,67 %
Break-even-Grenzsteuersatz Teileinkünfteverfahren vs. Abgeltungsteuer
5 Jahre
Mindestbindung nach Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
15 %
Mindestbeteiligung für gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Teileinkünfteverfahren einfach erklärt?
Beim Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen nur zu 60 % steuerpflichtig; 40 % bleiben steuerfrei. Dafür sind Betriebsausgaben ebenfalls nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).
Wann ist das Teileinkünfteverfahren günstiger als die Abgeltungsteuer?
Das Teileinkünfteverfahren ist rechnerisch günstiger, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter ca. 41,67 % liegt oder wenn erhebliche Betriebsausgaben (z. B. Finanzierungszinsen) die Bemessungsgrundlage reduzieren.
Wie stelle ich den Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?
Der Antrag ist formlos, aber schriftlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zu stellen. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % oder 1 % verbunden mit einer beruflichen Tätigkeit für die GmbH. Die Bindungswirkung beträgt fünf Jahre.
Gilt das Teilabzugsverbot auch ohne Ausschüttung im laufenden Jahr?
Ja. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung bereits dann, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftigen steuerfreien Einnahmen besteht – unabhängig davon, ob im konkreten Jahr eine Ausschüttung erfolgt.
Ist ein Anteilsverkauf aus dem Betriebsvermögen gewerbesteuerpflichtig?
Nein. Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen im Betriebsvermögen einer natürlichen Person sind nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG grundsätzlich nicht dem Gewerbeertrag zuzurechnen und daher gewerbesteuerfrei.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.





