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OnlineBilanzBlogeGbR: Eintragung, Pflichten und Vorteile der eingetragenen GbR nach MoPeG

eGbR: Eintragung, Pflichten und Vorteile der eingetragenen GbR nach MoPeG

Veröffentlicht: 05.08.2026Aktualisiert: 05.08.2026Fachlich geprüft: 05.08.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat zum 1. Januar 2024 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend neu geregelt. Mit der eingetragenen GbR – kurz eGbR – steht erstmals ein rechtlich anerkannter Registerstatus für die GbR zur Verfügung. Was das für Gesellschafter, Grundbucheintragungen und Unternehmensbeteiligungen bedeutet, zeigt dieser Fachartikel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die eGbR ist die ins Gesellschaftsregister eingetragene Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 707 BGB n. F. Eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht immer dann, wenn die GbR selbst Grundbucheigentum erwerben, Anteile an einer GmbH halten oder sonstige registerpflichtige Rechtspositionen einnehmen will. Das Gesellschaftsregister schafft Publizität, Rechtssicherheit und Rechtsfähigkeit im Außenverhältnis – ohne die GbR in eine Kapitalgesellschaft zu verwandeln.

MoPeG: Warum das neue Recht?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. 2021 I S. 3436) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat das Personengesellschaftsrecht tiefgreifend reformiert. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB n. F. bedeutet das: Die GbR ist nun ausdrücklich als rechtsfähige Außengesellschaft anerkannt, sofern sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Dieser Grundsatz war zwar durch die BGH-Rechtsprechung seit dem „ARGE Weißes Ross“-Urteil (2001) weitgehend etabliert, fehlte aber im Gesetzestext.

Neu ist das Gesellschaftsregister als öffentliches Register speziell für die GbR. Es ermöglicht der GbR, sich als eGbR einzutragen und damit im Rechtsverkehr mit einer einheitlichen, verifizierten Identität aufzutreten. Das beseitigt ein zentrales praktisches Problem: Bislang konnte eine GbR kein Grundeigentum im Grundbuch auf sich selbst eintragen lassen, sondern musste alle Gesellschafter namentlich erfassen – mit erheblichem Pflegeaufwand bei Gesellschafterwechseln.

Das Gesellschaftsregister – Struktur und Zuständigkeit

Das Gesellschaftsregister wird gemäß § 707 BGB n. F. bei den Amtsgerichten geführt, die auch für das Handelsregister zuständig sind. Es ist ein öffentliches Register, in das sich die GbR freiwillig eintragen lassen kann – oder in bestimmten Konstellationen eintragen lassen muss.

Pflichtangaben bei Eintragung

  • Name der Gesellschaft (mit Zusatz „eGbR“)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift
  • Name, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Vertretungsregelung (soweit von der gesetzlichen Regelung abweichend)
Optionale Angaben

  • Unternehmensgegenstand
  • Angaben zur Geschäftsführungsbefugnis
  • Regelungen zur Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter

Die Eintragung erfolgt durch notarielle Anmeldung. Der Notar prüft die Identität der Gesellschafter und die formale Richtigkeit der Angaben. Nach Eintragung erhält die Gesellschaft einen Registerauszug, der im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis dient – vergleichbar dem Handelsregisterauszug bei der OHG oder GmbH.

Hinweis: Namensführung

Nach § 707a BGB n. F. muss die eingetragene GbR den Zusatz „eGbR“ (oder ausgeschrieben „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) im Rechtsverkehr führen. Eine GbR ohne Registereintragung darf diesen Zusatz nicht verwenden.

Wann besteht eine Eintragungspflicht?

Das MoPeG sieht keine allgemeine Pflicht zur Eintragung aller GbRs vor. Die Eintragung bleibt grundsätzlich freiwillig. Es gibt jedoch faktische Eintragungszwänge, die sich aus anderen Registerrechten ergeben:

  • Grundbucherwerb: Soll die GbR selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein (§ 47 Abs. 2 GBO n. F.). Ohne eGbR-Status erfolgt die Eintragung weiterhin auf alle Gesellschafter persönlich.
  • GmbH-Beteiligung: Soll die GbR als Gesellschafterin einer GmbH in der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen werden, ist seit dem MoPeG ebenfalls der eGbR-Status erforderlich. Andernfalls müssen alle GbR-Gesellschafter einzeln als mittelbare Gesellschafter offengelegt werden.
  • Markeneintragung: Für die Eintragung einer Marke auf eine GbR beim DPMA ist die Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich.
  • Umwandlungsvorgänge: Soll die GbR als übertragendes oder aufnehmendes Unternehmen an einer Umwandlung nach UmwG teilnehmen, ist der eGbR-Status faktisch notwendig.

Achtung: Übergangsregelung für Altgesellschaften

GbRs, die vor dem 1. Januar 2024 bereits im Grundbuch mit namentlicher Gesellschafterliste eingetragen waren, mussten nicht sofort zur eGbR werden. Jede Änderung im Grundbuch (z. B. Verkauf, Belastung) erfordert jedoch seither die vorherige Eintragung ins Gesellschaftsregister – de facto ein schrittweiser Eintragungszwang für aktiv genutzte Immobilien-GbRs.

Ablauf der Eintragung zur eGbR

Die Eintragung läuft in der Praxis in folgenden Schritten ab:

  1. Vorbereitung: Gesellschaftsvertrag prüfen oder neu aufsetzen; Gesellschafter identifizieren (Personalausweis/Reisepass); Vertretungsregeln klarstellen.
  2. Notarielle Anmeldung: Alle Gesellschafter melden gemeinsam zum Gesellschaftsregister an. Die Anmeldung ist notariell zu beglaubigen (§ 707 Abs. 4 BGB n. F.).
  3. Prüfung durch das Amtsgericht: Das Registergericht prüft die formalen Voraussetzungen; bei Vollständigkeit erfolgt die Eintragung innerhalb weniger Tage bis Wochen.
  4. Publizität: Die Eintragung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht und ist über das Unternehmensregister öffentlich abrufbar.

Kosten: Die Notargebühren richten sich nach dem Gegenstandswert (GNotKG). Bei einer einfachen Eintragung ohne komplexe Vertretungsregelungen bewegen sich die Gesamtkosten erfahrungsgemäß zwischen 300 und 800 EUR, abhängig von Gesellschafterzahl und Notar.

Folgen für Grundbuch und GmbH-Beteiligungen

Grundbuch

Vor dem MoPeG war die GbR im Grundbuch nicht als eigenständige Rechtsträgerin eintragungsfähig. Stattdessen wurden alle Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter der GbR“ eingetragen. Wechselte ein Gesellschafter, musste das Grundbuch berichtigt werden – ein teurer, zeitaufwändiger Vorgang.

Mit der eGbR-Eintragung ändert sich das grundlegend: Die eGbR selbst wird als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (§ 47 Abs. 2 GBO). Gesellschafterwechsel innerhalb der eGbR schlagen sich nur noch im Gesellschaftsregister nieder, nicht im Grundbuch. Das spart erhebliche Kosten und Aufwand – insbesondere bei Immobilien-Holdingstrukturen mit häufigen Gesellschafterwechseln.

GmbH-Beteiligungen und Gesellschafterliste

Hält eine GbR Anteile an einer GmbH, ist sie nach § 40 GmbHG in der Gesellschafterliste zu erfassen. Ohne eGbR-Status müssen alle Gesellschafter der GbR als mittelbar Beteiligte offengelegt werden – mit erheblichem Transparenzaufwand und Anpassungsbedarf bei jedem Gesellschafterwechsel in der GbR.

Als eGbR genügt die Eintragung der Gesellschaft selbst mit ihrer Registernummer. Das vereinfacht die Holding-Struktur erheblich. Für GmbHs, die von einer Familienholding-GbR gehalten werden, ist dies ein zentraler Praxisvorteil. Weitere Hinweise zu GbR-Grundlagen und Gestaltungsoptionen finden Sie in unserem Übersichtsartikel.

Laufende Pflichten der eGbR

Mit der Eintragung entstehen Folgepflichten, die dauerhaft zu beachten sind:

  • Anmeldepflicht bei Änderungen: Jede Änderung der eingetragenen Angaben (Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, neue Vertretungsregelung) ist unverzüglich notariell zum Register anzumelden (§ 707a Abs. 1 BGB n. F.).
  • Transparenzregister: Die eGbR ist wie andere juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu melden, soweit keine Mitteilungsfiktion durch das Gesellschaftsregister greift.
  • Namensführungspflicht: Im Rechtsverkehr muss der Zusatz „eGbR“ konsequent verwendet werden – auf Briefköpfen, Rechnungen und Verträgen.
  • Steuerliche Pflichten: Die eGbR ist steuerlich weiterhin transparent (Mitunternehmerschaft); Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet. Eine eigene Körperschaftsteuerpflicht besteht nicht. Umsatzsteuerlich kann die eGbR selbst Unternehmer sein.

Steuerliche Einordnung

Die eGbR ist keine Kapitalgesellschaft. Sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer nach § 1 KStG. Gewinne werden transparent den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen bei natürlichen Personen der Einkommensteuer. Bei gewerblicher Tätigkeit fällt Gewerbesteuer an; für reine Vermögensverwaltung (z. B. Halten von GmbH-Anteilen) besteht grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht.

Vorteile der eGbR gegenüber der nicht eingetragenen GbR

Nicht eingetragene GbR

  • Keine Registerpublizität
  • Identität schwer nachweisbar
  • Kein Grundbucheintrag als Rechtsträgerin möglich
  • Gesellschafterliste bei GmbH-Beteiligung komplex
  • Gesellschafterwechsel erfordert Grundbuchberichtigung
  • Kreditwürdigkeit eingeschränkt
eGbR (eingetragene GbR)

  • Öffentliche Registerpublizität
  • Eindeutige Identität mit Registernummer
  • Grundbucheintrag als Eigentümerin möglich
  • Einfache Erfassung in GmbH-Gesellschafterliste
  • Gesellschafterwechsel nur im Gesellschaftsregister
  • Bessere Bonität gegenüber Banken und Vertragspartnern

Praxisbeispiel: Holding-GbR mit GmbH-Beteiligung

Sachverhalt: Die Eheleute A und B halten gemeinsam 100 % der Anteile an der „Muster Betriebs-GmbH“ über eine GbR. Außerdem gehört der GbR ein Betriebsgrundstück, das an die GmbH vermietet ist. Seit 2024 wollen sie die Struktur rechtssicher gestalten.

Aspekt Vor MoPeG / ohne eGbR Mit eGbR-Eintragung
Grundbuch Betriebsgrundstück A und B je zur Hälfte als GbR-Gesellschafter „A & B Holding eGbR“ als Eigentümerin
GmbH-Gesellschafterliste A und B als mittelbare Gesellschafter „A & B Holding eGbR“ mit Registernummer
Gesellschafterwechsel Grundbuchberichtigung + Listenänderung nötig Nur Änderung im Gesellschaftsregister
Bankkredit für GmbH Identität der GbR schwer belegbar Registerauszug als Identitätsnachweis
Transparenzregistermeldung Direkte Meldung A und B als wirtschaftlich Berechtigte Prüfung Mitteilungsfiktion; ggf. vereinfacht

Ergebnis: A und B melden ihre GbR als „A & B Holding eGbR“ zum Gesellschaftsregister an. Anschließend wird das Grundbuch berichtigt und die Gesellschafterliste der GmbH durch den Geschäftsführer nach § 40 GmbHG aktualisiert. Künftige Gesellschafterwechsel – etwa Aufnahme eines Kindes als Gesellschafter – erfordern nur noch eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister, nicht mehr eine Grundbuchberichtigung.

Tipp für die Praxis

Wenn Sie prüfen möchten, ob sich eine eGbR-Struktur für Ihre Holding oder Immobilienverwaltung rechnet, nutzen Sie den Kostenrechner von onlinebilanz.de für eine erste Einschätzung.

Abgrenzung zu OHG, KG und GmbH

Die eGbR ist keine Handelsgesellschaft. Sie betreibt kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB. Sobald die GbR ein Handelsgewerbe betreibt, entsteht kraft Gesetzes eine OHG (§ 105 HGB) oder – bei entsprechender Haftungsstruktur – eine KG. Die eGbR ist daher typisch für:

  • Reine Vermögensverwaltungsgesellschaften (Immobilien, Beteiligungen)
  • Freiberufler-Sozietäten (Anwälte, Ärzte, Architekten)
  • Familienholding-Strukturen ohne eigenes operatives Gewerbe

Im Vergleich zur GmbH bietet die eGbR steuerliche Transparenz (keine doppelte Besteuerung auf Gesellschaftsebene), jedoch auch eine grundsätzlich persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der eGbR. Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist strukturell nicht möglich – das bleibt der GmbH vorbehalten.

Wer eine Struktur mit Haftungsbeschränkung und steuerlicher Transparenz anstrebt, kann eine GmbH & Co. KG erwägen. Die eGbR ist hingegen das schlanke, kostengünstige Instrument für Strukturen, bei denen die persönliche Haftung akzeptiert oder durch das Gesellschaftsvermögen faktisch begrenzt ist.

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Fazit: eGbR als modernes Gestaltungsmittel

Die eGbR ist durch das MoPeG zu einem ernstzunehmenden Gestaltungsinstrument geworden. Sie kombiniert die Flexibilität der GbR mit der Registerpublizität, die für Grundbucheintragungen, GmbH-Beteiligungen und den modernen Rechtsverkehr unverzichtbar ist. Eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht zwar nicht generell – wohl aber immer dann, wenn die GbR registrierte Rechtspositionen einnehmen will. Für Familienholdings, Immobilien-GbRs und Freiberuflergemeinschaften, die Beteiligungen halten, ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister damit faktisch alternativlos. Steuerlich bleibt die eGbR eine Mitunternehmerschaft – kein Körperschaftsteuersubjekt, aber mit klaren Pflichten im Transparenzregister und bei Änderungsanmeldungen.

300–800 EUR

Typische Notarkosten für eGbR-Eintragung

1. Jan. 2024

MoPeG-Inkrafttreten (Gesellschaftsregister)

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine eGbR?

Die eGbR ist die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 707 BGB n. F. Sie hat sich freiwillig oder aus rechtlichen Gründen ins Gesellschaftsregister beim Amtsgericht eintragen lassen und führt den Namenszusatz „eGbR".

Wann ist die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister Pflicht?

Eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht nicht generell. Faktisch ist die Eintragung jedoch zwingend, wenn die GbR Grundeigentum im Grundbuch auf sich eintragen lassen, GmbH-Anteile in der Gesellschafterliste halten oder an Umwandlungsvorgängen teilnehmen will.

Was ist das Gesellschaftsregister?

Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register bei den Amtsgerichten, das seit dem 1. Januar 2024 für die GbR geführt wird. Es erfasst Namen, Sitz, Gesellschafter und Vertretungsregelungen der eGbR und schafft Publizität im Rechtsverkehr.

Haftet die eGbR selbst oder haften die Gesellschafter?

Die eGbR ist selbst rechtsfähig und kann Vertragspartnerin sein. Daneben haften die Gesellschafter jedoch persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – eine Haftungsbeschränkung ist bei der GbR strukturell nicht möglich.

Muss eine eGbR Körperschaftsteuer zahlen?

Nein. Die eGbR ist keine Kapitalgesellschaft und kein Körperschaftsteuersubjekt nach § 1 KStG. Gewinne werden transparent den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert – bei natürlichen Personen nach dem Einkommensteuertarif.

Wie wirkt sich die eGbR auf die GmbH-Gesellschafterliste aus?

Eine eGbR kann mit ihrer Registernummer direkt als Gesellschafterin in der GmbH-Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG erfasst werden. Ohne eGbR-Status müssten alle GbR-Gesellschafter als mittelbar Beteiligte einzeln offengelegt werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

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