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OnlineBilanzBlogFamilienstiftung: Struktur, Steuern und Errichtung für Unternehmerfamilien

Familienstiftung: Struktur, Steuern und Errichtung für Unternehmerfamilien

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Fachlich geprüft: 04.08.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Familienstiftung gilt als eines der leistungsfähigsten Instrumente, um Unternehmensvermögen dauerhaft zu bündeln, Nachfolgekonflikte zu entschärfen und steuerlich optimierte Ausschüttungsstrukturen zu etablieren – erfordert aber eine präzise Errichtung und eine nüchterne Analyse der laufenden Steuerbelastung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB), deren Destinatäre ausschließlich oder überwiegend Angehörige der Stifterfamilie sind. Sie dient der dauerhaften Vermögensbindung, schützt Anteile an Kapitalgesellschaften vor Zersplitterung und ermöglicht gezielte Ausschüttungen an Familienmitglieder. Steuerlich unterliegt sie der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und – unter Voraussetzungen – der Gewerbesteuer; alle 30 Jahre fällt die sogenannte Erbersatzsteuer an.

Was ist eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne, sondern eine Unterform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Legaldefinition fehlt im BGB; stiftungsrechtlich maßgeblich sind §§ 80 ff. BGB (seit der Stiftungsrechtsreform 2023 in Kraft). Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist der Begriff in § 15 Abs. 2 ErbStG verankert: Eine Stiftung gilt als Familienstiftung, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.

Zivilrechtlich besteht die Stiftung aus drei Elementen: dem Stiftungszweck (dauerhaft und erfüllbar), dem Stiftungsvermögen (mindestens zur Zweckerfüllung ausreichend) und dem Stiftungsvorstand als Organ. Sie ist keine Körperschaft mit Mitgliedern, sondern eine verselbstständigte Zweckvermögensmasse – ein wesentlicher Unterschied zur GmbH oder Genossenschaft. Der Stifter kann sich nach Errichtung keine Rückübertragung des Vermögens vorbehalten; er verliert das zivilrechtliche Eigentum dauerhaft.

Kernmerkmal

Die Familienstiftung ist selbst Rechtsträgerin des Vermögens. Gläubiger der Destinatäre können – anders als bei Gesellschaftsanteilen – grundsätzlich nicht auf das Stiftungsvermögen zugreifen. Dies macht sie zum effektiven Instrument gegen Erbschaftsstreitigkeiten und Insolvenzrisiken auf Destinatärsebene.

Abgrenzung zur Unternehmensstiftung

Hält die Stiftung ein Unternehmen unmittelbar (operative Stiftung) oder mittelbar über eine Tochtergesellschaft (Beteiligungsträgerstiftung), spricht man von einer Unternehmensstiftung. Die Familienstiftung ist primär Vermögensträger, nicht Unternehmensträger – typischerweise hält sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die das operative Geschäft betreibt.

Errichtung: Lebzeiten vs. Todes wegen

Die Familienstiftung kann auf zwei Wegen entstehen: als Stiftung unter Lebenden durch Stiftungsgeschäft und staatliche Anerkennung (§ 80 Abs. 1 BGB) oder als Stiftung von Todes wegen durch letztwillige Verfügung (§ 83 BGB). Beide Varianten haben deutlich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.

Stiftung zu Lebzeiten

Das Stiftungsgeschäft ist notariell beurkundungspflichtig, wenn Grundstücke oder GmbH-Anteile eingebracht werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG für Anteilsabtretung). Die staatliche Anerkennung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde (je nach Bundesland Regierungspräsidium, Innenministerium o. Ä.). Ab Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Schenkungsteuer fällt nach Steuerklasse I an – Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatte) bzw. 100.000 € je Kind; bei Stiftungserrichtung greift der Freibetrag gegenüber dem Stifter dagegen nur einmalig i. H. v. 20.000 € (Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Stiftung von Todes wegen

Wird die Stiftung durch Testament oder Erbvertrag errichtet, entsteht sie rückwirkend zum Todeszeitpunkt (§ 83 Satz 2 BGB). Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Stifters zu den erstmalig Bezugsberechtigten (§ 15 Abs. 2 ErbStG): Sind Kinder Destinatäre, gilt Steuerklasse I. Der wesentliche Vorteil gegenüber der Lebzeitserrichtung ist die Möglichkeit, das Stiftungsvermögen bis zum Tod aufzubauen, ohne vorzeitig Schenkungsteuer auszulösen.

Satzungsgestaltung als Herzstück

Die Stiftungssatzung regelt Zweck, Organe, Vermögensverwaltung, Destinatärskreis und Ausschüttungsmodalitäten. Praxisrelevante Klauseln betreffen: Anpassungsvorbehalte für den Destinatärskreis, Regelungen zur Vorstandsvergütung (steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar), Zustimmungsvorbehalte eines Beirats sowie Aufhebungs- und Zusammenlegungsregelungen. Eine zu starre Satzung kann über Jahrzehnte hinderlich sein; § 85 BGB (Satzungsänderung) und § 86 BGB (Aufhebung) bieten begrenzte Flexibilität – die Anforderungen sind hoch.

Achtung: Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 (Inkrafttreten 1. Juli 2023) gilt das neue Stiftungsregister (§ 82b BGB n. F.). Ab dem 1. Januar 2026 haben Eintragungen im Stiftungsregister konstitutive Wirkung für den Rechtsverkehr. Stiftungen, die bis dahin nicht eingetragen sind, verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Publizitätswirkung. Bestandsstiftungen müssen bis 31. Dezember 2025 eingetragen sein.

GmbH-Anteile in der Familienstiftung

Die häufigste Gestaltung in der Praxis: Der Unternehmer hält eine Holding-GmbH, deren Anteile in die Familienstiftung übertragen werden. Damit liegt die Verfügungsmacht dauerhaft bei der Stiftung, nicht bei einzelnen Erben.

Schenkungsteuerliche Einbringung

Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Familienstiftung ist eine Schenkung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Steuerwert ist der gemeine Wert der Anteile (vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG oder Substanzwert). Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG (Betriebsvermögensprivileg: 85 % Regelverschonung oder 100 % Optionsverschonung) sind anwendbar, wenn die GmbH-Anteile Betriebsvermögen darstellen und die Lohnsummen- sowie Behaltensfristen eingehalten werden. Die Optionsverschonung (100 %) setzt voraus, dass das Verwaltungsvermögen unter 20 % liegt.

Ertragsteuerliche Einbringung

Ertragsteuerlich ist die Übertragung von GmbH-Anteilen im Privatvermögen auf eine Stiftung als Veräußerung zum gemeinen Wert anzusehen (§ 17 EStG, soweit Beteiligung ≥ 1 %). Ein steuerneutraler Buchwertansatz ist – anders als bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften nach §§ 20 ff. UmwStG – bei Stiftungen grundsätzlich nicht möglich. Hält der Unternehmer die Anteile im Betriebsvermögen, kann ein Teilwertansatz entstehen. Gestaltungen über die Einbringung in eine Zwischen-GmbH vor Stiftungserrichtung sind möglich, erfordern aber sorgfältige Prüfung der Sperrfristen (§ 22 UmwStG) und der Missbrauchsnormen (§ 42 AO).

Buchungssatz (Stiftungsbuchhaltung – Zugang GmbH-Anteil):
Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen) 2.000.000 €
    an Grundstockvermögen (Kapitalrücklage) 2.000.000 €

Laufende Besteuerung der Familienstiftung

Die Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt = 0,825 %), effektiv 15,825 %. Ein Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG steht der Familienstiftung nicht zu, da dieser nur für Körperschaften gilt, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG unterliegen – Stiftungen nach Nr. 4 können ihn jedoch in Anspruch nehmen, sofern sie nicht gemeinnützig sind.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflichtig ist die Stiftung nur, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält (§ 2 Abs. 1 GewStG). Eine reine Vermögensverwaltung (Halten von Beteiligungen, Wertpapieren, Immobilien) begründet keine Gewerbesteuerpflicht. Dividenden aus der Tochter-GmbH sind auf Stiftungsebene nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 % steuerfrei (5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe). Das macht die Familienstiftung als Dividendenpuffer gegenüber einer natürlichen Person (Abgeltungsteuer 25 %) erheblich attraktiver.

Ausschüttungen an Destinatäre

Zahlungen der Stiftung an Destinatäre sind auf Empfängerebene als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern (kein Abgeltungsteuersatz). Auf Stiftungsebene sind sie nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 10 Nr. 1 KStG analog). Eine Kapitalertragsteuer von 25 % wird einbehalten, wenn es sich um Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt – was bei Familienstiftungen regelmäßig der Fall ist. Das bedeutet: Effektiv trägt der Destinatär 25 % KapESt zzgl. SolZ; eine Veranlagung kann günstiger sein (Günstigerprüfung).

Erbersatzsteuer: Mechanismus und Planung

Das zentrale Steuerelement der Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Da Stiftungsvermögen keinen natürlichen Generationswechsel kennt, fingiert das Erbschaftsteuergesetz alle 30 Jahre einen Erbfall: Das gesamte Stiftungsvermögen gilt als von einem Elternpaar auf zwei Kinder vererbt.

Parameter Wert
Rhythmus alle 30 Jahre
Fiktiver Erbfall 2 Eltern → 2 Kinder (Steuerklasse I)
Freibetrag 2 × 400.000 € = 800.000 € (fiktiv 2 Kinder)
Steuersatz nach § 19 ErbStG, je nach Vermögen 7–30 %
Verschonungsregelungen §§ 13a, 13b ErbStG anwendbar
Erste Fälligkeit 30 Jahre nach Errichtung

Planungshinweis: Durch die Betriebsvermögensverschonung (§§ 13a, 13b ErbStG) kann bei GmbH-Anteilen im Stiftungsvermögen die Erbersatzsteuer auf die 5 % steuerpflichtigen Verwaltungsvermögensanteile reduziert werden – vorausgesetzt, Lohnsummen- und Behaltensfrist werden erfüllt. Zudem kann durch Ratenzahlung (§ 28 Abs. 1 ErbStG, bis zu 10 Jahresraten) die Liquiditätsbelastung gestreckt werden.

Gestaltungshinweis zur Erbersatzsteuer

Der Errichtungszeitpunkt beeinflusst den 30-Jahres-Rhythmus. Wird die Stiftung im Jahr eines niedrigen Vermögenswerts errichtet (z. B. nach wirtschaftlichem Einbruch), startet die Uhr bei einem günstigen Bewertungsniveau. Der Stichtag für den ersten Erbersatzsteuerfall ist kalendarisch fest – eine spätere Gestaltung durch Liquidierung und Neuerrichtung kurz vor dem Stichtag ist steuerrechtlich als Missbrauch (§ 42 AO) anzusehen.

Abgrenzung zur gemeinnützigen Stiftung

Die gemeinnützige Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 51 ff. AO) und ist von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Ausschüttungen an Familienmitglieder – wie bei der Familienstiftung – sind dabei grundsätzlich ausgeschlossen; andernfalls entfällt die Gemeinnützigkeit rückwirkend (§ 61 AO). Mischformen (sog. Doppelstiftungen: gemeinnützige Stiftung + Familienstiftung als Komplementär) sind möglich, erfordern aber klare Trennungsstrukturen und laufende Compliance-Überwachung.

Steuervergleich im Überblick:

Merkmal Familienstiftung Gemeinnützige Stiftung
KSt/GewSt Ja (15 % KSt + SolZ; GewSt bei Gewerbebetrieb) Nein (steuerbefreit)
Destinatärsausschüttungen Ja, an Familienmitglieder Nein (nur Zweckerfüllung)
Erbersatzsteuer Ja, alle 30 Jahre Nein
Schenkungsteuerprivileg bei Errichtung Begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG – nur gemeinnützig) Vollbefreiung möglich
Mittelverwendungsbindung Stiftungszweck (flexibel gestaltbar) Satzungszweck (eng, § 55 AO)

Praxisbeispiel: Holding-GmbH in der Familienstiftung

Ausgangslage: Unternehmer U hält 100 % der Anteile an der Holding-GmbH H-GmbH (gemeiner Wert: 5.000.000 €, ausschließlich begünstigtes Betriebsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG). U möchte die Anteile zu Lebzeiten in eine neu errichtete Familienstiftung (Destinatäre: seine beiden Kinder K1, K2) einbringen.

Schenkungsteuer bei Errichtung:

  • Gemeiner Wert der Anteile: 5.000.000 €
  • Optionsverschonung § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %): 5.000.000 € steuerfrei (sofern Voraussetzungen erfüllt)
  • Verbleibende Bemessungsgrundlage: 0 € (bei vollständiger Optionsverschonung)
  • Schenkungsteuer: 0 € – unter Vorbehalt der 7-jährigen Behaltensfrist und Lohnsummenregel

Laufende Besteuerung (Jahr 1 nach Einbringung):

  • H-GmbH schüttet 300.000 € Dividende an Familienstiftung aus
  • Steuerfreier Anteil nach § 8b Abs. 1 KStG: 95 % = 285.000 € steuerfrei
  • Steuerpflichtiger Anteil (5 % nicht abzugsfähige BA): 15.000 €
  • KSt 15 % auf 15.000 €: 2.250 €; SolZ: 123,75 €; Gesamtbelastung Stiftungsebene: ca. 2.374 €
  • Effektivsteuerquote auf Dividende: ca. 0,79 % (vs. 25 % Abgeltungsteuer beim Privatanleger)

Ausschüttung an Destinatäre: Die Stiftung leitet 150.000 € an K1 und K2 (je 75.000 €) weiter. KapESt 25 % = je 18.750 € zzgl. SolZ. Verbleib netto je Kind: 56.250 €. Bei Veranlagung kann der persönliche Steuersatz günstiger wirken.

Erbersatzsteuer nach 30 Jahren: Angenommener Stiftungswert dann 8.000.000 €. Fiktiver Erbfall (2 Kinder, Steuerklasse I), Freibetrag 2 × 400.000 € = 800.000 €. Steuerpflichtig: 7.200.000 €. Steuersatz nach § 19 ErbStG: 19 % (Stufe 6.000.001–13.000.000 €). Erbersatzsteuer: ca. 1.368.000 €. Durch Betriebsvermögensverschonung und Ratenzahlung reduzierbar.

Für die laufende steuerliche Buchführung und Bilanzierung der Stiftung sowie der Holding-GmbH empfiehlt sich eine durchgängige digitale Abbildung. Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos und prüfen Sie, wie Ihre Holding-Struktur effizient abgebildet werden kann.

Zur Einordnung der Familienstiftung in die Gesamtplanung der Unternehmensnachfolge – insbesondere im Vergleich zu Anteilsübertragungen, Nießbrauchsmodellen oder der vorweggenommenen Erbfolge – lesen Sie unseren Hauptartikel Unternehmensnachfolge GmbH: Optionen, Steuern und Checkliste.

Checkliste: Errichtung einer Familienstiftung Schritt für Schritt

  • Zweckdefinition: Vermögenserhalt, Familienversorgung, Unternehmenskontinuität klar formulieren
  • Destinatärskreis festlegen: Wer ist begünstigte Person, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang?
  • Stiftungsvermögen bestimmen: Mindesthöhe für dauerhaften Zweckerfüllung (Faustregel: ≥ 500.000 €)
  • Stiftungssatzung durch spezialisierten Anwalt/StB entwerfen und notariell beurkunden lassen
  • Landesbehörde: Anerkennungsantrag stellen (Zuständigkeit: Wohnsitz des Stifters oder Sitz der Stiftung)
  • Eintragung ins Stiftungsregister (ab 1. Januar 2026 konstitutiv) veranlassen
  • Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, ggf. Umsatzsteuer)
  • GmbH-Anteile abtretungsnotariell übertragen (§ 15 Abs. 3 GmbHG); ertragsteuerliche Folgen prüfen
  • Betriebsvermögensverschonung beantragen (§ 13a Abs. 10 ErbStG – Optionsverschonung), Lohnsummennachweis planen
  • 30-Jahres-Rhythmus Erbersatzsteuer im Kalender vermerken; Rücklagen für Steuerzahlung aufbauen
  • Jahresabschluss der Stiftung nach HGB (§§ 238 ff. HGB) erstellen lassen; Rechenschaftsbericht an Behörde
  • Laufende Compliance: Mittelverwendung, Destinatärsausschüttungen dokumentieren, § 42 AO im Blick behalten

Kostenindikation

Die Errichtungskosten einer Familienstiftung umfassen Notarkosten (abhängig vom Stiftungsvermögen, typisch 2.000–8.000 €), Anwalts- und Steuerberatungskosten für Satzungsgestaltung (3.000–15.000 €) sowie laufende Verwaltungskosten. Nutzen Sie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de, um die laufende Bilanzierungsbelastung abzuschätzen.

95 %

Dividendenfreistellung (§ 8b KStG) in der Familienstiftung

30 Jahre

Rhythmus der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

800.000 €

Fiktiver Freibetrag bei der Erbersatzsteuer (2 Kinder × 400.000 €)

Häufig gestellte Fragen

Was kostet die Errichtung einer Familienstiftung?

Die Errichtungskosten hängen vom eingebrachten Vermögen ab. Notarkosten liegen typisch zwischen 2.000 und 8.000 €, Beratungskosten für Satzungsgestaltung zwischen 3.000 und 15.000 €. Hinzu kommen laufende Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuerberatung.

Wie hoch ist die Steuer beim Gründen einer Familienstiftung?

Bei Errichtung fällt Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Werden GmbH-Anteile (begünstigtes Betriebsvermögen) eingebracht, kann durch die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden – abhängig von Lohnsumme, Verwaltungsvermögensquote und 7-jähriger Behaltensfrist.

Was ist die Erbersatzsteuer bei der Familienstiftung?

Die Erbersatzsteuer ist eine alle 30 Jahre anfallende Erbschaftsteuer auf das Stiftungsvermögen. Das Gesetz fingiert dabei einen Erbfall von zwei Eltern auf zwei Kinder. Freibetrag: 2 × 400.000 €. Die Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist auch hier anwendbar.

Kann eine Familienstiftung GmbH-Anteile halten?

Ja. Die Familienstiftung als Beteiligungsträgerstiftung ist die häufigste Gestaltungsform. Dividenden der GmbH sind auf Stiftungsebene zu 95 % körperschaftsteuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Die Abtretung der Anteile muss notariell erfolgen (§ 15 Abs. 3 GmbHG).

Wie unterscheidet sich die Familienstiftung von einer gemeinnützigen Stiftung?

Die Familienstiftung darf Ausschüttungen an Familienangehörige leisten, ist körperschaftsteuerpflichtig und unterliegt der Erbersatzsteuer. Die gemeinnützige Stiftung ist steuerbefreit, darf aber keine Privatpersonen begünstigen und muss Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Muss eine Familienstiftung ins Stiftungsregister eingetragen werden?

Ja. Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 existiert ein bundesweites Stiftungsregister. Ab dem 1. Januar 2026 haben Eintragungen konstitutive Wirkung. Bestandsstiftungen müssen bis zum 31. Dezember 2025 eingetragen sein, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

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