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OnlineBilanzBlogRestrukturierung: Maßnahmen, Ablauf und Abgrenzung zur Sanierung

Restrukturierung: Maßnahmen, Ablauf und Abgrenzung zur Sanierung

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn ein Unternehmen unter Ertrags- oder Liquiditätsdruck gerät, stehen Geschäftsführer vor der Frage: Restrukturierung oder Sanierung – und was genau bedeutet das überhaupt? Dieser Artikel klärt Begriffe, systematisiert Maßnahmen und zeigt, welcher Rechtsrahmen wann greift.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Restrukturierung bezeichnet die gezielte Neuordnung von Strukturen, Prozessen oder Finanzierungen eines Unternehmens, um Wettbewerbsfähigkeit oder Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen – ohne zwingend eine insolvenznahe Krise vorauszusetzen. Sie umfasst operative Maßnahmen (Organisation, Kosten, Portfolio) und finanzielle Maßnahmen (Kapitalstruktur, Schuldenabbau, StaRUG-Verfahren) und ist damit weiter gefasst als der Begriff der Sanierung, der regelmäßig eine bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Krise voraussetzt.

Begriff und Einordnung

Der Begriff Restrukturierung ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Er wird in der betriebswirtschaftlichen Praxis, im Steuerrecht (vgl. Restrukturierungsrückstellungen nach § 249 HGB) und im Restrukturierungsrahmen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG, in Kraft seit Januar 2021) mit unterschiedlicher Reichweite verwendet.

Im weitesten Sinne meint Restrukturierung jede substanzielle Veränderung der Unternehmensstruktur – ob strategisch, operativ oder finanziell – mit dem Ziel, die langfristige Leistungs- und Zahlungsfähigkeit zu sichern. Das Besondere: Restrukturierung setzt keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der §§ 17, 19 InsO voraus. Sie kann präventiv erfolgen – und sollte es im Idealfall auch.

Hinweis für Geschäftsführer

Nach § 43 GmbHG haften Geschäftsführer für Schäden, die durch pflichtwidriges Zögern entstehen. Wer erkennbare Krisensignale nicht durch rechtzeitige Restrukturierungsmaßnahmen adressiert, riskiert persönliche Haftung.

Operative Restrukturierung: Maßnahmen im Überblick

Die operative Restrukturierung greift in die Leistungserstellung, Aufbauorganisation und Kostenstruktur des Unternehmens ein. Sie zielt darauf ab, die Ertragskraft nachhaltig zu verbessern, ohne primär die Finanzierungsseite zu verändern.

Kostenstrukturmaßnahmen

Kurzfristig wirksame Eingriffe in die Kostenstruktur umfassen insbesondere:

  • Personalabbau durch Aufhebungsverträge, betriebsbedingte Kündigung oder Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III)
  • Standortkonsolidierung: Zusammenlegung von Betriebsstätten, Kündigung oder Neuverhandlung von Mietverträgen
  • Outsourcing nicht-kernkompetenter Funktionen (IT, Logistik, Verwaltung)
  • Einkaufsoptimierung: Lieferantenbündelung, Konditionenverhandlung, Single-Sourcing-Reduktion
  • Prozessoptimierung: Lean-Methoden, Automatisierung, Digitalisierung von Workflows

Portfolio- und Strategiemaßnahmen

Mittelfristig kann operative Restrukturierung auch die strategische Ausrichtung berühren:

  • Aufgabe oder Verkauf verlustbringender Geschäftsbereiche (Desinvestition)
  • Fokussierung auf Kerngeschäft und Kernkundensegmente
  • Produktportfolio-Bereinigung: Elimination von Niedrigmargenprodukten
  • Neuausrichtung des Vertriebsmodells (z. B. Direktvertrieb statt Handelspartner)

Organisatorische Restrukturierung

Darunter fallen Änderungen der Rechtsform (z. B. GmbH zu GmbH & Co. KG), Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), Ausgliederungen von Betriebsteilen sowie die Neugestaltung von Führungsstrukturen und Governance-Mechanismen.

Kurzfristig (0–6 Monate)

Kostensenkung, Liquiditätssicherung, Kurzarbeit, Zahlungsaufschübe verhandeln

Mittelfristig (6–24 Monate)

Portfolio-Bereinigung, Prozessoptimierung, Standortkonsolidierung, Investitionsstopp

Finanzielle Restrukturierung: Kapitalstruktur und Schulden

Die finanzielle Restrukturierung adressiert die Passivseite der Bilanz. Ziel ist es, die Kapitalstruktur so zu gestalten, dass Zins- und Tilgungsbelastungen mit der operativen Ertragskraft im Einklang stehen. Maßnahmen umfassen:

Maßnahme Wirkung Rechtsgrundlage / Hinweis
Fremdkapitalverlängerung / Covenant-Waiver Liquiditätsschonung, kein Druck durch Kündigung Vertragsrecht, ggf. § 490 BGB
Debt-to-Equity-Swap Reduzierung Verbindlichkeiten, Erhöhung Eigenkapital § 55 ff. GmbHG (Kapitalerhöhung)
Forderungsverzicht mit Besserungsschein Sofortige Bilanzentlastung, bedingter Rückzahlungsanspruch Steuerlich: § 8 KStG (Ertrag prüfen)
Gesellschafterdarlehen nachrangig stellen Vermeidung Überschuldung nach § 19 InsO Rangrücktrittsvereinbarung erforderlich
Kapitalerhöhung (Bar oder Sacheinlage) Stärkung Eigenkapitalbasis §§ 55–57 GmbHG
Sale-and-Lease-Back von Anlagevermögen Sofortige Liquiditätszufluss, weiterhin Nutzung Bilanzierung nach HGB/IFRS prüfen

Ein steuerlich relevanter Sonderfall ist der Forderungsverzicht: Verzichtet ein Gesellschafter auf eine werthaltige Forderung, entsteht bei der GmbH ein Ertrag, der grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt (vgl. § 8 KStG). Einlagen sind gem. § 8 Abs. 3 KStG zwar einkommensmindernd zu berücksichtigen, jedoch nur für den nicht werthaltigen Teil der Forderung. Für tiefergehende Aspekte der Schuldenbereinigung verweisen wir auf unseren Artikel zur Schuldensanierung.

StaRUG als Rechtsrahmen der vorinsolvenzlichen Restrukturierung

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) bietet seit dem 1. Januar 2021 einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen, der es Schuldnern ermöglicht, Restrukturierungspläne gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchzusetzen – ohne formelles Insolvenzverfahren.

Zugangsvoraussetzung StaRUG

Das StaRUG-Verfahren setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) dürfen noch nicht eingetreten sein, da sonst Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO gilt.

Kernelemente des StaRUG-Rahmens:

  • Restrukturierungsplan mit Gläubigergruppen und Abstimmungsquoren (75 % je Gruppe)
  • Möglichkeit des gerichtlichen Planabstimmung und der Planbestätigung
  • Stabilisierungsanordnung: temporäre Vollstreckungssperre gegenüber Gläubigern
  • Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag oder von Amts wegen
  • Cross-Class-Cram-Down: Überstimmung einzelner dissentierender Gläubigergruppen möglich

Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzverfahren und hat keine Auswirkungen auf laufende Verträge im Sinne einer automatischen Vertragsbeendigung. Es ist damit besonders für mittelständische GmbHs geeignet, die Restrukturierungen durchführen wollen, ohne das Reputationsrisiko eines formellen Insolvenzverfahrens einzugehen.

Abgrenzung: Restrukturierung, Sanierung und Turnaround

In der Praxis werden die Begriffe Restrukturierung, Sanierung und Turnaround häufig synonym verwendet. Für die rechtliche und betriebswirtschaftliche Einordnung ist eine klare Abgrenzung jedoch essenziell:

Begriff Ausgangslage Ziel Rechtlicher Kontext
Restrukturierung Strukturschwäche, Ertragskrise, auch präventiv Nachhaltige Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit StaRUG (bei Krisennähe), HGB (Rückstellungen)
Sanierung Bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Insolvenz Abwendung der Insolvenz, Fortbestand sichern §§ 17–19 InsO, StaRUG, Insolvenzplanverfahren
Turnaround Tiefe Ergebniskrise, Verluste über mehrere Perioden Wende zur Profitabilität (operative & strategisch) Kein spezifischer Rechtsrahmen; betriebswirtschaftlicher Begriff

Vereinfacht: Restrukturierung ist der Oberbegriff für strukturverändernde Maßnahmen – Sanierung ist der krisenspezifische Unterfall. Ein Turnaround beschreibt den Prozess der ergebnisseitigen Wende und bedient sich der Instrumente beider Kategorien. Die insolvenzrechtliche Schwelle – drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – ist der entscheidende Trennpunkt zwischen außergerichtlicher Restrukturierung und dem Eintritt in den StaRUG- bzw. Insolvenzbereich.

Achtung: Insolvenzantragspflicht

Liegt Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor, greift die Antragspflicht nach § 15a InsO. Die Frist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit maximal drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Maßnahmen, die in diesem Stadium noch als „Restrukturierung“ bezeichnet werden, sind rechtlich regelmäßig als Insolvenzverschleppung zu werten.

Typischer Ablauf einer Restrukturierung in der GmbH

Eine strukturierte Restrukturierung durchläuft typischerweise vier Phasen:

Phase 1: Diagnose und Krisenursachenanalyse

Ausgangspunkt ist eine belastbare Lagebestimmung: Wo steht das Unternehmen, was sind die Krisenursachen (strategisch, operativ, finanziell oder Management)? Instrumente sind Liquiditätsplanung, EBIT-Brückenanalyse, Stakeholder-Mapping und – bei Krisennähe – eine Fortbestehensprognose nach IDW S 11.

Phase 2: Konzeptentwicklung

Auf Basis der Diagnose wird ein Restrukturierungskonzept entwickelt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit empfiehlt sich ein Konzept nach IDW S 6, das Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit dokumentiert. Das Konzept enthält Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Meilensteine und einen integrierten Finanzplan (GuV, Bilanz, Liquidität).

Phase 3: Umsetzung

Die Umsetzungsphase erfordert eine straffe Projektstruktur mit klarem Ownership. Ein Restrukturierungsbeauftragter (intern oder extern) koordiniert die Maßnahmenpakete. Parallel werden Gläubigerverhandlungen geführt, StaRUG-Instrumente aktiviert oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (Kapitalmaßnahmen nach §§ 55 ff. GmbHG) eingeleitet.

Phase 4: Stabilisierung und Monitoring

Nach Durchführung der Kernmaßnahmen beginnt die Stabilisierungsphase: Kennzahlen-Monitoring, Covenant-Reporting gegenüber Banken, regelmäßige Liquiditätsprognosen und ggf. Anpassung des Maßnahmenplans. Erst wenn die operative und finanzielle Stabilität nachhaltig gesichert ist, gilt die Restrukturierung als abgeschlossen.

Praxisbeispiel: GmbH mit Ergebniskrise

Die Muster-GmbH (Maschinenbau, 80 Mitarbeitende, Jahresumsatz 12 Mio. €) weist folgende Ausgangslage auf:

Kennzahl Ist (Jahr 0) Ziel nach Restrukturierung
EBIT –480.000 € +360.000 €
Personalquote 58 % 50 %
Eigenkapitalquote 4 % 18 %
Nettoverschuldung 3,2 Mio. € 1,8 Mio. €
Liquide Mittel (30-Tage-Sicht) 120.000 € > 400.000 €

Operative Maßnahmen: Abbau von 12 FTE (davon 8 über Aufhebungsverträge, 4 über Nichtverlängerung befristeter Verträge), Schließung eines defizitären Produktbereichs (Jahresverlust 220.000 €), Neuverhandlung von Lieferantenrahmenverträgen (Einsparung ca. 90.000 €/Jahr).

Finanzielle Maßnahmen: Gesellschafter A verzichtet auf ein Darlehen von 800.000 € (davon 600.000 € werthaltig → steuerlicher Ertrag bei der GmbH: 600.000 €; Einlageanteil 200.000 € steuerneutral nach § 8 Abs. 3 KStG). Die Hausbank verlängert die Betriebsmittellinie um 24 Monate bei Covenant-Anpassung. Gesellschafter B leistet eine Barkapitalerhöhung von 400.000 € nach § 55 GmbHG.

Buchungssatz Forderungsverzicht (werthaltiger Teil):

Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter 600.000 € an sonstigen betrieblichen Ertrag 600.000 €
Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter 200.000 € an Kapitalrücklage 200.000 €

Der körperschaftsteuerliche Ertrag von 600.000 € ist mit dem laufenden Verlust verrechenbar; ein verbleibender Sanierungsertrag kann unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nach § 3a EStG (analog für KSt über § 8 Abs. 1 KStG) steuerbegünstigt behandelt werden – die Prüfung im Einzelfall durch den Steuerberater ist zwingend erforderlich.

Ergebnis nach 18 Monaten: EBIT +360.000 €, Eigenkapitalquote 18 %, keine drohende Zahlungsunfähigkeit mehr. Ein StaRUG-Verfahren war nicht erforderlich, da alle wesentlichen Gläubiger kooperativ mitwirkten.

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Fazit

Eine erfolgreiche Restrukturierung erfordert klare Begrifflichkeiten, frühe Krisendiagnose und ein aufeinander abgestimmtes Paket aus operativen und finanziellen Maßnahmen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Je früher die Restrukturierung eingeleitet wird, desto größer der Handlungsspielraum – und desto geringer das Haftungsrisiko für Geschäftsführer. Das StaRUG bietet dabei einen leistungsfähigen vorinsolvenzlichen Rahmen, der jedoch nur bei drohender, nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit zugänglich ist. Die Abgrenzung zur Sanierung ist nicht akademisch, sondern hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen – insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Wer Restrukturierungsmaßnahmen für Unternehmen frühzeitig und systematisch angeht, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch sich selbst.

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75 %

Abstimmungsquorum je Gläubigergruppe im StaRUG-Plan

3 Wochen

Max. Frist für Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Restrukturierung und Sanierung?

Restrukturierung ist der Oberbegriff für strukturverändernde Maßnahmen und kann auch präventiv erfolgen. Sanierung bezeichnet den krisenspezifischen Unterfall bei bereits eingetretener oder unmittelbar drohender Insolvenzreife und setzt regelmäßig einen Insolvenzgrund nach §§ 17–19 InsO voraus.

Welche Maßnahmen umfasst eine operative Restrukturierung?

Operative Restrukturierungsmaßnahmen sind Personalabbau, Standortkonsolidierung, Prozessoptimierung, Outsourcing sowie Portfolio-Bereinigung durch Aufgabe verlustbringender Geschäftsbereiche.

Wann ist das StaRUG anwendbar?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO voraus. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO – ein StaRUG-Verfahren ist dann nicht mehr zulässig.

Welche steuerlichen Folgen hat ein Forderungsverzicht bei der GmbH?

Verzichtet ein Gesellschafter auf eine werthaltige Forderung, entsteht bei der GmbH ein steuerpflichtiger Ertrag. Der nicht werthaltige Teil gilt als Einlage und ist nach § 8 Abs. 3 KStG einkommensneutral. Bei Sanierungsgewinnen kann unter bestimmten Voraussetzungen § 3a EStG (analog über § 8 Abs. 1 KStG) eine Steuerbefreiung greifen.

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer bei verschleppter Restrukturierung?

Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer für Schäden, die durch pflichtwidriges Zögern entstehen. Bei Insolvenzverschleppung tritt zusätzlich eine persönliche Haftung gegenüber Neugläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO hinzu.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

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