hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogÜbertragende Sanierung: Asset Deal aus der Insolvenz erklärt

Übertragende Sanierung: Asset Deal aus der Insolvenz erklärt

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wenn eine GmbH in der Insolvenz nicht mehr als Ganzes gerettet werden kann, bietet die übertragende Sanierung dem Insolvenzverwalter und potenziellen Erwerbern einen strukturierten Ausweg: Das operative Geschäft wird per Asset Deal auf eine neue Gesellschaft übertragen, während die insolvente Altgesellschaft abgewickelt wird. Für Käufer entsteht so die Chance, ein gesundes Kerngeschäft ohne historische Verbindlichkeiten fortzuführen – wenn die rechtlichen Fallstricke beherrscht werden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die übertragende Sanierung bezeichnet den Verkauf einzelner Vermögensgegenstände (Assets) einer insolventen Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter auf eine – meist neu gegründete – Auffanggesellschaft (NewCo). Der Kaufpreis fließt als Masseverbindlichkeit in die Insolvenzmasse. Die Altgesellschaft wird anschließend liquidiert. Entscheidende Rechtsfragen sind § 613a BGB (Betriebsübergang), die umsatzsteuerliche Behandlung, die Haftungsabschirmung des Erwerbers sowie die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 160 InsO.

Grundlagen & Abgrenzung zum Insolvenzplan

Die übertragende Sanierung ist im deutschen Insolvenzrecht nicht als eigenständiges Rechtsinstitut kodifiziert, hat sich jedoch als eigenständige Sanierungsform neben dem Insolvenzplan nach § 217 InsO etabliert. Während der Insolvenzplan darauf abzielt, die insolvente Rechtsträger-GmbH selbst zu erhalten und zu restrukturieren, trennt die übertragende Sanierung konsequent zwischen dem erhaltungswürdigen Geschäftsbetrieb und der Schulden- bzw. Haftungsgeschichte der Altgesellschaft.

Rechtliche Grundlage für die Verwertung durch den Insolvenzverwalter ist § 159 InsO, der den Verwalter zur unverzüglichen Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet. Besondere Bedeutung gewinnt § 160 InsO: Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung – darunter der Verkauf des gesamten Unternehmens oder wesentlicher Teile – bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Fehlt dieser, ist nach § 160 Abs. 1 S. 2 InsO die Gläubigerversammlung zu befragen.

Begriffliche Einordnung

„Übertragende Sanierung“ beschreibt den wirtschaftlichen Vorgang, nicht eine gesetzlich definierte Verfahrensart. Sie kann in der vorläufigen Insolvenz (sog. „kalte“ übertragende Sanierung), im eröffneten Verfahren oder – selten – im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO stattfinden.

Der wesentliche Unterschied zum Insolvenzplan liegt in der Vollständigkeit der Haftungsbereinigung: Der Erwerber übernimmt nur die ausdrücklich vereinbarten Verbindlichkeiten. Altverbindlichkeiten, steuerliche Risiken der Vorjahre und unbekannte Haftungsrisiken verbleiben in der Altgesellschaft und erlöschen mit deren Abwicklung. Dies ist der zentrale Kaufanreiz. Zur umfassenderen Einordnung verschiedener Sanierungsinstrumente verweisen wir auf unseren Überblicksartikel zur Schuldensanierung.

NewCo-Struktur: Gründung der Auffanggesellschaft

In der Praxis gründet der Erwerber vor oder unmittelbar mit Abschluss des Kaufvertrags eine neue Gesellschaft – typischerweise eine GmbH –, die als Käuferin auftritt. Diese NewCo hat keine Vorgeschichte, keine Altverbindlichkeiten und keine steuerlichen Rückstände. Sie ist damit der rechtliche Träger der Sanierung.

Vorteile der NewCo-Struktur

  • Saubere Haftungstrennung zur Altgesellschaft
  • Keine Übernahme steuerlicher Verbindlichkeiten (§ 75 AO beachten!)
  • Freie Gestaltung von Gesellschafterstruktur und Geschäftsführung
  • Einfache Bankfinanzierung durch klare Bilanzstruktur
Risiken & Gestaltungsgrenzen

  • § 613a BGB kann nicht durch NewCo-Gründung umgangen werden
  • Anfechtungsrisiko nach §§ 129 ff. InsO bei Preisunterschreitung
  • Betriebskonzessionen und Lizenzen müssen neu beantragt werden
  • § 75 AO: Haftung für Steuern des letzten Jahres vor Erwerb

Die NewCo wird regelmäßig mit dem Mindestkapital von 25.000 Euro gegründet. Wichtig ist, dass die Gründung zeitlich so erfolgt, dass die Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sichergestellt ist. In der Praxis wird häufig eine Vorratsgesellschaft oder eine bereits existente Beteiligungsgesellschaft des Investors genutzt, um Beurkundungszeiten zu sparen.

Ablauf des Asset Deals in der Insolvenz

Der typische Prozess einer übertragenden Sanierung folgt einem klar strukturierten Ablauf, der im vorläufigen Insolvenzverfahren beginnt und mit der Abwicklung der Altgesellschaft endet:

  1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 InsO: Erste Sondierung potenzieller Erwerber, ggf. Durchführung eines strukturierten M&A-Prozesses.
  2. Erstellung des Masseverzeichnisses nach § 151 InsO: Inventarisierung aller Vermögensgegenstände, die als Assets übertragen werden sollen.
  3. Gläubigerausschuss-Zustimmung nach § 160 InsO: Pflichtschritt vor Vertragsabschluss bei Gesamtveräußerung.
  4. Abschluss des Unternehmenskaufvertrags (Asset Purchase Agreement, APA): Detaillierte Auflistung der übertragenen Assets und übernommenen Verbindlichkeiten; notarielle Beurkundung bei Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen.
  5. Vollzug (Closing): Übergabe der Vermögensgegenstände, Zahlung des Kaufpreises in die Insolvenzmasse.
  6. Abwicklung der Altgesellschaft: Aufstellung der Schlussrechnung, Verteilung der Masse an Gläubiger nach der Rangfolge der §§ 53 ff. InsO.

Achtung: Haftung nach § 75 AO

Der Erwerber eines Unternehmens im Ganzen oder eines wesentlichen Teils haftet nach § 75 AO für betriebliche Steuern (insb. USt, LSt) aus dem letzten Jahr vor dem Erwerb – auch bei der übertragenden Sanierung aus der Insolvenz. Die Haftung ist auf den gemeinen Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter begrenzt. Ein Haftungsausschluss durch Freistellungserklärung des Finanzamts sollte vor Closing eingeholt werden.

§ 613a BGB: Betriebsübergang und seine Folgen

Die wohl kritischste rechtliche Frage bei der übertragenden Sanierung ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB. Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber kraft Gesetzes in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein – mit sämtlichen Rechten und Pflichten.

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf den Erwerber übergeht (EuGH, Rs. Spijkers). Entscheidend ist nicht die formale Übertragung von Vermögensgegenständen, sondern die tatsächliche Fortführung des Betriebs. Indizien sind: Übernahme von Betriebsmitteln, Übernahme von Personal, Fortführung der Kundenbeziehungen, Übernahme des Auftragsbestands.

Für die Insolvenz gelten Besonderheiten: Nach § 128 InsO i.V.m. § 613a BGB haftet der Erwerber für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, nur für die Zeit nach dem Übergang. Rückständige Lohnforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen und verbleiben in der Masse. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Betriebsübergang außerhalb der Insolvenz.

Praxishinweis: Selektive Personalübernahme

Der Insolvenzverwalter kann vor dem Betriebsübergang Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen, wenn dafür ein eigenständiger sachlicher Grund besteht. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Erwerber und Verwalter müssen daher sorgfältig dokumentieren, dass Kündigungen auf betrieblichen Erfordernissen beruhen (z.B. Wegfall von Abteilungen im Sanierungskonzept).

Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Widersprechende Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer der Altgesellschaft – in der Insolvenz bedeutet das faktisch den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB rechtzeitig und vollständig zu unterrichten.

Kaufpreis in die Masse: Verteilung & steuerliche Wirkung

Der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis fließt als Masseverbindlichkeit bzw. als Massezufluss in die Insolvenzmasse. Die Verteilung folgt der Rangfolge des § 53 InsO: Zunächst werden die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (§ 54 InsO), dann sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), bevor einfache Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) befriedigt werden. Absonderungsberechtigte Gläubiger (Grundpfandgläubiger, Sicherungsnehmer) werden aus dem auf ihr Sicherungsgut entfallenden Kaufpreisanteil vorab befriedigt.

Umsatzsteuer: Die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen kann nach § 1 Abs. 1a UStG als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) von der Umsatzsteuer befreit sein. Voraussetzung ist, dass ein lebensfähiges Unternehmen oder ein Teilbetrieb übertragen wird und der Erwerber es fortführt. Bei partiellen Asset-Übertragungen ohne Fortführungsqualität unterliegen die einzelnen Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Regelsteuersatz. Die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung ist vor Closing verbindlich mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, um Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters als Steuerschuldner zu vermeiden.

Körperschaft- und Gewerbesteuer der Altgesellschaft: Veräußerungsgewinne aus dem Asset Deal unterliegen grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer der Altgesellschaft. Da Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO vorrangig sind, werden Steuerverbindlichkeiten aus der Verwertung der Masse vorrangig aus der Masse bedient. Ein verbleibender Verlustvortrag der Altgesellschaft geht mit deren Liquidation unter und ist für die NewCo nicht nutzbar – ein weiterer Grund, weshalb die NewCo-Struktur steuerlich bei null beginnt.

Chancen und Risiken für den Erwerber

Die übertragende Sanierung bietet strategischen und finanziellen Investoren ein attraktives Erwerbsmodell, birgt aber auch spezifische Risiken, die ohne gründliche Due Diligence erhebliche Nachteile verursachen können.

Kriterium Chancen Risiken
Kaufpreis Deutlich unter Marktwert (Distressed-Abschlag) Anfechtung bei sittenwidrig niedrigem Preis
Haftung Keine Altverbindlichkeiten (außer § 75 AO) § 613a BGB: Arbeitnehmeransprüche laufen weiter
Schnelligkeit Closing oft in wenigen Wochen möglich Zeitdruck erhöht Due-Diligence-Risiken
Steuer Step-up der Buchwerte auf Verkehrswert (AfA-Basis) § 75 AO, ggf. Grunderwerbsteuer bei Grundstücken
Verträge Selektive Übernahme von Kundenverträgen möglich Change-of-Control-Klauseln, Lizenzen nicht automatisch

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil für den Erwerber ist der Step-up: Da ein Asset Deal vorliegt, werden die übernommenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz der NewCo mit dem tatsächlichen Kaufpreis aktiviert. Die Abschreibungsbasis ist damit der Verkehrswert zum Erwerbszeitpunkt – nicht die historischen (oft abgeschriebenen) Buchwerte der Altgesellschaft. Dies führt zu erheblich höheren AfA-Volumina in den Folgejahren und senkt die Ertragsteuerlast der NewCo.

Praxisbeispiel: Maschinenbau-GmbH in der Insolvenz

Die Muster Maschinenbau GmbH (Altgesellschaft) hat Verbindlichkeiten von 4,2 Mio. Euro, davon 1,8 Mio. Euro gesicherte Bankverbindlichkeiten (Grundpfandrecht auf Betriebsgrundstück). Das Betriebsgrundstück hat einen Verkehrswert von 1,5 Mio. Euro, Maschinenpark 0,8 Mio. Euro, Auftragsbestand / immaterielle Werte 0,3 Mio. Euro. Die Insolvenzmasse umfasst damit Assets von 2,6 Mio. Euro.

Ein strategischer Erwerber gründet die NewCo Maschinenbau GmbH und bietet 2,4 Mio. Euro für alle wesentlichen Assets (ohne Übernahme der Verbindlichkeiten). Der Insolvenzverwalter erhält Zustimmung des Gläubigerausschusses nach § 160 InsO.

Buchung in der NewCo (Zugangsbewertung nach § 253 Abs. 1 HGB):
Grundstück & Gebäude 1.500.000 € | an Bank / Kaufpreisverbindlichkeit 2.400.000 €
Maschinen & Anlagen 800.000 €
Immaterielle Vermögensgegenstände (Auftragsbestand) 100.000 €
Stille Reserven werden durch Step-up realisiert; AfA-Basis = Kaufpreis-Allocation.

Verteilung des Kaufpreises in der Masse (vereinfacht):

  • Verfahrenskosten (ca. 8 %): 192.000 €
  • Masseverbindlichkeiten (Arbeitnehmer, lfd. Lieferanten): 350.000 €
  • Absonderungsberechtigte Bank (Grundstück): 1.500.000 € (vorab aus Grundstückserlös)
  • Verteilungsmasse für Insolvenzgläubiger: ca. 358.000 €
  • Befriedigungsquote einfache Gläubiger (1,5 Mio. ungesicherte Verbindlichkeiten): ca. 23 %

Die NewCo übernimmt 18 von 27 Arbeitnehmern; 9 wurden durch den Insolvenzverwalter vor Übertragung betriebsbedingt gekündigt (Wegfall der Verwaltungsabteilung). Für die 18 übernommenen Arbeitnehmer gilt § 613a BGB, ihre laufenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die NewCo über. Rückständige Lohnansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen.

Checkliste: Due Diligence bei der übertragenden Sanierung

Vollständige Inventarisierung der zu übernehmenden Assets (inkl. IP, Lizenzen, Software)
Prüfung aller Miet- und Leasingverträge auf Change-of-Control- und Abtretungsverbote
Ermittlung der unter § 613a BGB übergehenden Arbeitsverhältnisse; Unterrichtungspflicht-Checkliste
Freistellungserklärung des Finanzamts zu § 75 AO anfordern (Bearbeitungszeit einplanen)
Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung (GiG nach § 1 Abs. 1a UStG oder steuerpflichtige Einzelübertragung)
Prüfung von Grunderwerbsteuer-Pflichten bei Grundstücksübertragungen
Zustimmung des Gläubigerausschusses nach § 160 InsO bestätigen lassen
Anfechtungsrisiko nach §§ 129 ff. InsO bewerten (Kaufpreis mindestens am Verkehrswert orientieren)
Behördliche Genehmigungen (Betriebserlaubnisse, Umweltgenehmigungen) auf Übertragbarkeit prüfen
Kaufvertragsgestaltung: Klare Asset-Liste, Haftungsausschlüsse, Freigabe von Sicherheiten absonderungsberechtigter Gläubiger

Für die laufende betriebswirtschaftliche Planung und Budgetierung der NewCo nach dem Closing empfehlen wir unseren Online-Kostenrechner, der die Strukturkosten einer neu gegründeten GmbH transparent macht. Wenn Sie die gesamte Finanzstruktur Ihrer NewCo digital abbilden möchten, können Sie onlinebilanz.de kostenlos testen.

Fazit

Die übertragende Sanierung ist bei konsequenter Umsetzung eines der effektivsten Werkzeuge, um den wirtschaftlichen Kern einer insolventen GmbH zu erhalten: Der Erwerber erhält einen operativ funktionierenden Betrieb zu einem Distressed-Preis, mit steuerlichem Step-up-Vorteil und ohne historische Verbindlichkeiten. Die NewCo-Struktur verstärkt diese Haftungsabschirmung. Entscheidend ist jedoch, dass weder § 613a BGB umgangen werden kann noch die Haftungsfalle des § 75 AO unterschätzt wird. Wer die Pflichtschritte – Gläubigerausschuss-Zustimmung, vollständige Arbeitnehmerunterrrichtung, umsatzsteuerliche Einordnung und sorgfältige Asset-Inventarisierung – sauber durchläuft, schafft die Grundlage für eine nachhaltige Sanierung. Die übertragende Sanierung ist kein Selbstläufer, aber in der Hand erfahrener Berater ein mächtiges Instrument zur Unternehmensrettung.

§ 160 InsO

Zustimmungspflicht Gläubigerausschuss

§ 613a BGB

Betriebsübergang: Kernvorschrift

§ 75 AO

Erwerberhaftung Steuern (letztes Jahr)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen übertragender Sanierung und Insolvenzplan?

Beim Insolvenzplan wird die Altgesellschaft erhalten und restrukturiert; bei der übertragenden Sanierung werden nur die Assets auf eine NewCo übertragen, die Altgesellschaft wird liquidiert. Der Erwerber übernimmt keine Altverbindlichkeiten, außer gesetzlich zwingenden wie § 613a BGB und § 75 AO.

Kann der Erwerber bei der übertragenden Sanierung Arbeitnehmer frei auswählen?

Nein. Liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, gehen alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über. Betriebsbedingte Kündigungen durch den Insolvenzverwalter vor dem Übergang sind möglich, wenn sie nicht wegen des Übergangs erfolgen. Selektive Übernahme setzt dokumentierte betriebliche Gründe voraus.

Ist die übertragende Sanierung umsatzsteuerpflichtig?

Wenn ein lebensfähiges Unternehmen oder ein Teilbetrieb übertragen wird und der Erwerber es fortführt, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor. Bei partiellen Übertragungen ohne Fortführungsqualität ist jedes Wirtschaftsgut einzeln umsatzsteuerlich zu beurteilen.

Was passiert mit dem Verlustvortrag der insolventen GmbH?

Der steuerliche Verlustvortrag der Altgesellschaft geht mit ihrer Liquidation unter. Er ist weder auf die NewCo übertragbar noch kann er mit dem Veräußerungsgewinn aus dem Asset Deal verrechnet werden, soweit keine besondere Gestaltung (z.B. zeitlich vorgelagerte Fusion) greift.

Wie wird der Kaufpreis bei der übertragenden Sanierung verteilt?

Der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse. Vorrangig werden Verfahrenskosten (§ 54 InsO) und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) gedeckt, dann absonderungsberechtigte Gläubiger aus dem auf ihr Sicherungsgut entfallenden Erlösanteil. Was verbleibt, wird nach der Insolvenzquote an einfache Insolvenzgläubiger verteilt.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz