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OnlineBilanzBlogGerichtliches Mahnverfahren: Ablauf, Kosten und Fristen für Gläubiger

Gerichtliches Mahnverfahren: Ablauf, Kosten und Fristen für Gläubiger

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Offene Forderungen gefährden die Liquidität jeder GmbH. Wer außergerichtliche Mahnungen ignoriert wird, kann gezielt das gerichtliche Mahnverfahren einleiten – ein kostengünstiger, standardisierter Weg zum vollstreckbaren Titel, ohne sofort klagen zu müssen. Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie Geschäftsführer den Online-Mahnantrag stellen, was nach einem Widerspruch passiert und welche Kosten und Fristen zu beachten sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht Gläubigern, über einen standardisierten Antrag beim Mahngericht einen Mahnbescheid zu erwirken. Widerspricht der Schuldner nicht binnen zwei Wochen, wird auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der einem Urteil gleichsteht. Die Gerichtsgebühr beträgt die Hälfte der Klaggebühr (mind. 36 Euro), das Verfahren läuft vollständig online über das Portal www.mahnantrag.de.

Voraussetzungen & Anwendungsbereich des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688 bis 703d ZPO geregelt und steht grundsätzlich jedem Gläubiger offen – natürlichen Personen ebenso wie GmbH, UG oder AG. Zweck ist die schnelle Titulierung unbestrittener Geldforderungen ohne aufwändiges streitiges Verfahren.

Damit das Verfahren zulässig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um einen bezifferten Zahlungsanspruch in Euro (keine Sachleistungen, keine Wechselansprüche mit ausländischem Recht).
  • Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch aussteht (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  • Die Zustellung an den Schuldner muss im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat (nach EuMahnVO) möglich sein.
  • Der Anspruch darf nicht verjährt sein; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Jahresende des Entstehungsjahres (§ 199 BGB).

Hinweis für GmbH-Geschäftsführer

Das Mahnverfahren eignet sich besonders gut für klare Rechnungsforderungen aus Liefer- und Werkverträgen. Bei strittigen Ansprüchen – etwa wenn der Schuldner Mängel reklamiert – sollten Sie prüfen, ob ein direktes streitiges Verfahren sinnvoller ist, da ein Widerspruch das Verfahren ohnehin dorthin verschiebt. Für Forderungen bis 5.000 Euro lesen Sie ergänzend unseren Artikel Inkasso bis 5.000 Euro, der vorgelagerte außergerichtliche Schritte detailliert behandelt.

Online-Mahnantrag stellen: Schritt für Schritt

Seit Jahren ist das gerichtliche Mahnverfahren vollständig digitalisiert. Gläubiger stellen den Antrag über das Bundesportal www.mahnantrag.de (für maschinell erstellte Anträge) oder nutzen die landesspezifischen Portale der zentralen Mahngerichte. Für GmbH mit regelmäßigen Forderungen empfiehlt sich eine EGVP-Anbindung (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) für automatisierte Massenanträge.

Zuständiges Mahngericht

In Deutschland ist das Mahnverfahren bei den zentralen Mahngerichten der Länder konzentriert. Der Gläubiger wählt grundsätzlich das Gericht seines Wohnsitzes bzw. Sitzes. Beispiele: Bayern → Mahngerichte Coburg und Hof; NRW → Zentrales Mahngericht Hagen; Baden-Württemberg → Stuttgart.

Pflichtangaben im Antrag

Der Antrag muss gemäß § 690 ZPO folgende Angaben enthalten:

Bezeichnung der Parteien (Name, Anschrift, ggf. Handelsregisternummer der GmbH)
Bezeichnung des Anspruchs: Art der Forderung (z. B. „Kaufpreisforderung“), Entstehungsdatum, Rechnungsnummer
Hauptforderung in Euro (Netto + USt oder Bruttobetrag)
Zinsen: gesetzlicher Verzugszins nach § 288 BGB (Verbraucher: BasisZins + 5 %; Unternehmer: BasisZins + 9 %) ab einem bestimmten Datum
Auslagen: vorgerichtliche Mahnkosten, Rechtsanwaltsgebühren (falls angefallen)
Erklärung, dass die Gegenforderung nicht von einer Gegenleistung abhängt

Achtung: Überhöhte Zinsforderungen oder unzulässige Nebenkosten können zur Zurückweisung des Antrags führen. Prüfen Sie den aktuellen Basiszinssatz (Stand 1. Januar 2025: –0,88 % → Unternehmerverzugszins: 8,12 %). Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst (§ 247 BGB).

Mahnbescheid: Zustellung & Rechtswirkungen

Prüft das Mahngericht den Antrag auf Vollständigkeit und formale Zulässigkeit (keine inhaltliche Prüfung!), erlässt es den Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner förmlich zugestellt – in der Regel durch den Gerichtsvollzieher oder per Zustellungsurkunde. Ab Zustellung beginnt die entscheidende Zweiwochenfrist für den Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Wichtige Rechtswirkungen des Mahnbescheids:

Verjährungshemmung

Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Hemmung endet frühestens sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens.

Keine materielle Prüfung

Das Gericht prüft nur formale Voraussetzungen. Der Mahnbescheid bestätigt nicht, dass die Forderung tatsächlich besteht – dies ist für Schuldner wichtig zu wissen.

Widerspruch des Schuldners: Was jetzt?

Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein (§ 694 ZPO), wird das Mahnverfahren nicht automatisch beendet. Vielmehr hat der Gläubiger nun die Wahl:

  1. Übergang ins streitige Verfahren beantragen (§ 696 ZPO): Der Gläubiger stellt innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Abgabe an das zuständige Streitgericht. Dort wird dann wie in einem normalen Zivilprozess verhandelt.
  2. Verfahren ruhen lassen oder nicht weiter betreiben: Wirtschaftlich uninteressant bei hohen Streitwerten, kann aber taktisch sinnvoll sein, wenn neue Verhandlungen aufgenommen werden sollen.

Beim Übergang ins streitige Verfahren wird die bereits gezahlte halbe Gerichtsgebühr des Mahnverfahrens auf die volle Klaggebühr angerechnet. Die Gesamtkostenbelastung steigt jedoch erheblich, da nun Anwaltszwang gilt und eine Klageschrift einzureichen ist.

Praxistipp: Teilwiderspruch

Der Schuldner kann auch nur gegen einen Teil der Forderung Widerspruch einlegen. In diesem Fall kann der Gläubiger für den unbestrittenen Teil direkt den Vollstreckungsbescheid beantragen und gleichzeitig wegen des bestrittenen Teils das streitige Verfahren einleiten.

Vollstreckungsbescheid & Zwangsvollstreckung

Hat der Schuldner innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Widerspruch eingelegt, beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Dieser Antrag muss binnen sechs Monaten nach Erlass des Mahnbescheids gestellt werden, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

Der Vollstreckungsbescheid steht einem rechtskräftigen Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Er ist damit sofortiger Vollstreckungstitel. Der Schuldner hat nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids noch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen – dann geht das Verfahren ins streitige Verfahren über. Legt er keinen Einspruch ein, kann der Gläubiger sofort vollstrecken:

  • Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das Vollstreckungsgericht)
  • Lohn-/Gehaltspfändung
  • Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher
  • Immobiliarvollstreckung (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung)

Verjährung nach Vollstreckungsbescheid: Der titulierte Anspruch verjährt gemäß § 197 BGB erst nach 30 Jahren. Geschäftsführer sollten den Vollstreckungsbescheid sorgfältig archivieren und die Vollstreckung nicht jahrelang auf sich beruhen lassen, wenn der Schuldner aktuell pfändungslos ist – ein erneuter Vollstreckungsversuch ist jederzeit möglich.

Kosten & Fristen im Überblick

Gerichtskosten des Mahnverfahrens

Die Kosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Für das Mahnverfahren fällt eine 0,5-Gebühr aus der Gebührentabelle an (Anlage 2 GKG). Zum Vergleich: Die Klaggebühr im streitigen Verfahren beträgt 3,0 Gebühren.

Streitwert Gebühr (0,5-fach) Vollstreckungsbescheid (+0,5) Gesamt Mahnverfahren
bis 500 € 18,00 € 18,00 € 36,00 €
bis 1.000 € 23,50 € 23,50 € 47,00 €
bis 5.000 € 54,50 € 54,50 € 109,00 €
bis 10.000 € 82,00 € 82,00 € 164,00 €
bis 25.000 € 131,50 € 131,50 € 263,00 €

Hinweis: Gerichtskosten werden im Obsiegensfall dem Schuldner auferlegt und sind Bestandteil des Vollstreckungstitels.

Fristen auf einen Blick

Widerspruchsfrist Schuldner

2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Antrag auf Vollstreckungsbescheid

Binnen 6 Monaten nach Erlass des Mahnbescheids (§ 701 ZPO)

Einspruchsfrist Schuldner

2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 700 Abs. 1 ZPO)

Antrag auf Abgabe ans Streitgericht

Binnen 6 Monaten nach Widerspruch (§ 696 Abs. 1 ZPO), sonst gilt Antrag als nicht gestellt

Praxisbeispiel: GmbH mahnt Handelspartner

Die Muster-Handels GmbH (Sitz: München) hat am 15. März 2025 Waren im Wert von 8.500 Euro netto (10.115 Euro brutto inkl. 19 % USt) an die Beta-Service UG geliefert. Zahlungsziel war 30 Tage. Die Beta-Service UG zahlt trotz zweier außergerichtlicher Mahnungen nicht. Am 1. Juni 2025 leitet die Muster-Handels GmbH das gerichtliche Mahnverfahren ein.

Forderungsaufstellung im Mahnantrag

Position Betrag
Hauptforderung (brutto) 10.115,00 €
Verzugszinsen (8,12 % p.a.) vom 15.04.–01.06.2025 (47 Tage) 108,47 €
Mahnpauschale § 288 Abs. 5 BGB (B2B) 40,00 €
Vorgerichtliche RA-Kosten (RVG 1.3 / 1.4 AGB) 729,23 €
Gesamtforderung 10.992,70 €

Verfahrensverlauf

  1. 1. Juni 2025: Online-Mahnantrag über mahnantrag.de beim Zentralen Mahngericht Bayern (Coburg)
  2. 5. Juni 2025: Mahnbescheid erlassen und zugestellt
  3. 19. Juni 2025: Ablauf der Widerspruchsfrist – kein Widerspruch
  4. 20. Juni 2025: Muster-Handels GmbH beantragt Vollstreckungsbescheid
  5. 26. Juni 2025: Vollstreckungsbescheid zugestellt, Einspruchsfrist läuft bis 10. Juli 2025
  6. 11. Juli 2025: Kein Einspruch → Vollstreckungsbescheid rechtskräftig; Gerichtsvollzieher mit Kontopfändung beauftragt

Gerichtskosten gesamt (0,5 + 0,5 Gebühr bei Streitwert ~11.000 Euro): ca. 180 Euro, die dem Schuldner auferlegt und mit tituliert werden.

Buchhalterische Behandlung beim Gläubiger (GmbH)

Die Gerichtskosten stellen für die Muster-Handels GmbH zunächst einen durchlaufenden Posten dar, der als Forderung gegenüber dem Schuldner aktiviert wird. Solange die Forderung nicht wertgemindert ist, bleibt sie zu Nennwerten in der Bilanz:

Forderung aus L+L (Schuldner)  10.992,70 €  an  Umsatzerlöse / Sons. Erträge  10.992,70 €
Gerichtskostenvorschuss (Ford. ggü. Schuldner)  180,00 €  an  Bank  180,00 €

Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und die Forderung faktisch uneinbringlich (z. B. Insolvenz des Schuldners), ist eine Einzelwertberichtigung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu prüfen:

Abschreibungen auf Forderungen  10.992,70 €  an  Wertberichtigung Ford. aus L+L  10.992,70 €

Für die steuerliche Behandlung beachten Sie: Forderungsabschreibungen mindern den Gewinn und damit die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 5 EStG). Die Umsatzsteuer auf bereits versteuerte, uneinbringliche Forderungen kann nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden.

Liquiditätsplanung

Titulierte, aber noch nicht realisierte Forderungen sollten in der Liquiditätsplanung konservativ bewertet werden. Unser Online-Kostenrechner hilft Ihnen, Forderungsausfallrisiken und deren steuerliche Auswirkungen schnell zu quantifizieren.

Fazit: Gerichtliches Mahnverfahren als effizientes Instrument für GmbH-Gläubiger

Das gerichtliche Mahnverfahren ist für GmbH und UG ein bewährtes, kosteneffizientes Werkzeug zur Titulierung unbestrittener Geldforderungen. Der vollständig digitale Ablauf über das zentrale Online-Portal, die im Vergleich zur Klage deutlich geringeren Gerichtsgebühren und die klaren Fristen machen es zur ersten Wahl, bevor ein aufwändiger Zivilprozess eingeleitet wird.

Entscheidend ist die konsequente Fristüberwachung: Die Zweiwochenfrist für den Widerspruch des Schuldners und die Sechsmonatsfrist für den Vollstreckungsbescheid bzw. die Abgabe ans Streitgericht dürfen keinesfalls versäumt werden. Gläubiger sollten außerdem die Forderungsaufstellung sorgfältig aufbereiten – insbesondere Verzugszinsen, die 40-Euro-Mahnpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB im B2B-Bereich) und vorgerichtliche Kosten – um den maximalen titulierbaren Betrag auszuschöpfen.

Ob das Mahnverfahren sinnvoll ist oder ein direktes Klageverfahren vorzuziehen wäre, hängt maßgeblich davon ab, ob der Schuldner die Forderung voraussichtlich bestreiten wird. Bei eindeutig strittigen Fällen kann der direkte Weg zum Streitgericht Zeit und Geld sparen. Nutzen Sie die kostenfreie Demo von onlinebilanz.de, um Ihre Forderungsmanagement- und Buchhaltungsprozesse zu optimieren.

0,5 Gebühr

Gerichtsgebühr Mahnbescheid (statt 3,0 bei Klage)

30 Jahre

Verjährungsfrist titulierter Forderungen (§ 197 BGB)

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert das gerichtliche Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid?

Bei zügiger Bearbeitung und ausbleibendem Widerspruch vergehen vom Online-Antrag bis zum rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in der Regel 4 bis 8 Wochen. Der Schuldner hat nach Zustellung des Mahnbescheids zwei Wochen Widerspruchsfrist, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids weitere zwei Wochen Einspruchsfrist.

Kann ich das gerichtliche Mahnverfahren ohne Anwalt einleiten?

Ja. Im Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang – auch nicht für GmbH. Erst wenn der Fall ins streitige Verfahren übergeht und vor dem Landgericht (Streitwert ab 5.001 Euro) verhandelt wird, besteht Anwaltszwang.

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Das Mahnverfahren wird ins streitige Verfahren übergeleitet, sofern der Gläubiger binnen sechs Monaten einen Abgabeantrag stellt. Die bereits gezahlte halbe Gerichtsgebühr wird auf die Klaggebühr angerechnet. Der Gläubiger muss dann eine Klageschrift einreichen und den Anspruch inhaltlich begründen.

Welche Forderungen können NICHT im Mahnverfahren geltend gemacht werden?

Ausgeschlossen sind Ansprüche, die von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängen (z. B. Werkleistung noch nicht vollständig erbracht), Ansprüche in Fremdwährung sowie Forderungen, bei denen eine öffentliche Bekanntmachung der Zustellung erforderlich wäre (unbekannter Aufenthaltsort des Schuldners).

Hemmt der Mahnbescheid die Verjährung?

Ja. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Die Hemmung endet frühestens sechs Monate nach Verfahrensende.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

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