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OnlineBilanzBlogInsolvenz in Eigenverwaltung Erfolgsquote: Wann das Verfahren gelingt und wann es scheitert

Insolvenz in Eigenverwaltung Erfolgsquote: Wann das Verfahren gelingt und wann es scheitert

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Eigenverwaltung gilt als die „schonendste“ Form der Unternehmensinsolvenz – doch die Empirie zeigt ein nüchternes Bild: Nicht jedes Verfahren endet mit einem Insolvenzplan oder einer Sanierung. Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist es deshalb entscheidend, die realen Erfolgsquoten zu kennen, die typischen Scheiterungsgründe frühzeitig zu erkennen und zu verstehen, wann das Gericht den Übergang in die Regelinsolvenz anordnet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Insolvenz in Eigenverwaltung Erfolgsquote liegt empirisch zwischen 30 % und 50 % erfolgreicher Planbestätigungen, abhängig von Unternehmensgröße, Vorbereitung und Gläubigerstruktur. Entscheidend sind eine frühe Antragstellung, ein tragfähiges Sanierungskonzept, ausreichende Masse und die aktive Mitwirkung der Hauptgläubiger. Fehlen diese Faktoren, droht der Übergang in das Regelverfahren nach § 272 InsO.

Empirische Grundlagen: Was die Zahlen wirklich sagen

Seit Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) im Jahr 2012 hat die Eigenverwaltung in Deutschland erheblich an Bedeutung gewonnen. Aktuelle Auswertungen des Instituts für Insolvenzrecht und Sanierung sowie die regelmäßigen Statistiken des Statistischen Bundesamts zeigen jedoch: Von allen eröffneten Unternehmensinsolvenzen münden nur rund 5–8 % in ein Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 InsO. Das klingt wenig – ist aber bei größeren mittelständischen GmbH die bevorzugte Verfahrensform, wenn die Voraussetzungen stimmen.

Innerhalb dieser Verfahren liegen die Planbestätigungsquoten – also der Anteil der Verfahren, die tatsächlich mit einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan abgeschlossen werden – je nach Studie zwischen 30 % und 50 %. Eine belastbare Langzeitstudie der Forschungsgruppe Insolvenz der Universität Duisburg-Essen kommt für mittelständische Verfahren auf eine Quote von rund 40 % erfolgreicher Planbestätigungen, bezogen auf alle eröffneten Eigenverwaltungsverfahren. Weitere ca. 20–25 % der Verfahren enden in einer übertragenden Sanierung (Asset Deal), was wirtschaftlich ebenfalls als Teilerfolg gewertet werden kann, da Arbeitsplätze und Betrieb erhalten bleiben. Die verbleibenden 30–50 % der Verfahren enden mit Übergang ins Regelverfahren, Zerschlagung oder Masseunzulänglichkeit.

Hinweis zur Datenlage

Eine bundeseinheitliche, amtliche Statistik zur Erfolgsquote der Eigenverwaltung existiert nicht. Die genannten Werte basieren auf akademischen Auswertungen und Praxisberichten größerer Restrukturierungseinheiten. Für die individuelle GmbH ist daher eine fallbezogene Analyse wichtiger als Durchschnittswerte.

Bemerkenswert ist die Größenkorrelation: Bei Verfahren mit Verbindlichkeiten über 10 Mio. EUR steigt die Planbestätigungsquote auf 55–65 %, weil professionelle Berater, erfahrene Sachwalter und institutionelle Gläubiger (Banken, Warenkreditversicherer) den Prozess strukturierter begleiten. Kleine GmbH mit Verbindlichkeiten unter 2 Mio. EUR scheitern hingegen überproportional häufig – oft schon in der vorläufigen Phase.

Wer die rechtlichen Grundlagen der Eigenverwaltung noch nicht kennt, findet auf unserer Übersichtsseite zur Insolvenz in Eigenverwaltung eine systematische Einführung in das Verfahren, die Antragsvoraussetzungen und die Rolle des Sachwalters.

Die zentralen Erfolgsfaktoren im Überblick

Die Empirie erlaubt eine klare Aussage: Eigenverwaltungsverfahren, die gelingen, teilen regelmäßig dieselben strukturellen Merkmale. Diese lassen sich in vier Kategorien bündeln.

1. Frühe und geordnete Antragstellung

Der wichtigste Einzelfaktor ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Verfahren, die im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eingeleitet werden, weisen statistisch signifikant höhere Erfolgsquoten auf als Verfahren, die erst bei eingetretener Überschuldung nach § 19 InsO gestellt werden. Der Grund: Bei früher Antragstellung ist die Liquiditätsbasis noch vorhanden, der Geschäftsbetrieb läuft weiter, und der sogenannte „Schutzschirmantrag“ nach § 270d InsO kann genutzt werden, um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Verfahrenseröffnung zu sichern.

2. Vollständige und belastbare Eigenverwaltungsplanung

Seit der Reform durch das SanInsFoG (2021) verlangt § 270a InsO zwingend die Vorlage einer Eigenverwaltungsplanung mit Cash-Flow-Planung (13 Wochen), Finanzierungsplan und Sanierungskonzept. Verfahren, bei denen diese Unterlagen vollständig, konsistent und realistisch sind, werden vom Gericht häufiger positiv beschieden. Unvollständige oder erkennbar unplausible Planungen führen regelmäßig zur Ablehnung des Antrags oder zur sofortigen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

3. Gläubigerstruktur und vorherige Abstimmung

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor ist die vorherige informelle Abstimmung mit Hauptgläubigern (Hausbank, Finanzamt, Sozialversicherungsträger). Studien zeigen: Wenn vor Antragstellung mindestens 50 % der gesicherten Forderungen im Grundsatz der Eigenverwaltung zugestimmt haben, steigt die Bestätigungsquote deutlich. Das Finanzamt als Gläubiger ist dabei besonders relevant, da Steuerforderungen oft ein erhebliches Gewicht haben und die Finanzverwaltung eigene Prüfungsstandards anlegt (§§ 251, 258 AO).

4. Qualifikation der Geschäftsführung und des Beraterteams

Die Eigenverwaltung belässt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner (§ 270 Abs. 1 InsO). Das setzt voraus, dass die Geschäftsführung sanierungserfahren ist oder durch einen erfahrenen CRO (Chief Restructuring Officer) unterstützt wird. Verfahren, bei denen die Geschäftsführung unkooperativ, überlastet oder fachlich überfordert ist, scheitern überproportional häufig in der vorläufigen Phase.

Typische Scheiterungsgründe: Was die Praxis lehrt

Die Analyse gescheiterter Eigenverwaltungsverfahren zeigt ein wiederkehrendes Muster. Die häufigsten Gründe lassen sich wie folgt kategorisieren:

Scheiterungsgrund Häufigkeit (empirisch) Rechtliche Konsequenz
Unzureichende Liquidität / Masseproblem ca. 35 % Masseunzulänglichkeit § 208 InsO, Übergang Regelverfahren
Fehlende Gläubigermehrheit im Insolvenzplan ca. 25 % Ablehnung Plan, § 245 InsO (Obstruktionsverbot greift nicht immer)
Vertrauensverlust / Fehler der Geschäftsführung ca. 20 % Aufhebung Eigenverwaltung auf Antrag, § 272 InsO
Unvollständige/fehlerhafte Eigenverwaltungsplanung ca. 12 % Ablehnung Antrag, vorläufiger Insolvenzverwalter
Sonstige (gerichtliche Ablehnung, Betrug) ca. 8 % Regelverfahren, ggf. Strafverfolgung § 15a InsO

Achtung: Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren

Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren entstehen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO), die vorrangig zu bedienen sind. Werden in dieser Phase Verbindlichkeiten begründet, die bei Verfahrenseröffnung nicht gedeckt sind, droht sofortige Masseunzulänglichkeit. Dies ist einer der häufigsten operativen Fehler in der frühen Phase.

Ein häufig unterschätzter Faktor ist das Verhalten des Gläubigerausschusses. Nach § 270b InsO kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung aktiv begleiten oder blockieren. Verfahren, bei denen Arbeitnehmervertreter und gesicherte Gläubiger von Anfang an einbezogen werden, verlaufen signifikant reibungsloser.

Übergang ins Regelverfahren: Mechanismus und Folgen

Die Aufhebung der Eigenverwaltung und der Übergang in das Regelinsolvenzverfahren ist in § 272 InsO geregelt. Das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf, wenn:

  • der Schuldner (Geschäftsführung) die Pflichten nach § 270c InsO verletzt,
  • Umstände bekannt werden, die eine Benachteiligung der Gläubiger befürchten lassen,
  • ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger mit mehr als 25 % der Stimmrechte dies beantragt,
  • oder der Sachwalter die Aufhebung beantragt.

Der Übergang ist für die GmbH in der Praxis häufig das faktische Ende einer Sanierung, da der nun eingesetzte Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt, Verträge neu bewertet und typischerweise die übertragende Sanierung oder Liquidation einleitet. Der Vertrauensschaden bei Lieferanten und Kunden ist nach einem solchen Übergang in aller Regel nicht mehr reparierbar.

Für Geschäftsführer ist in diesem Kontext zu beachten: Handlungen, die nach dem Übergang ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters vorgenommen werden, sind nach § 81 InsO unwirksam. Die persönliche Haftungsrisiken nach § 15a InsO (Insolvenzverschleppung) bleiben unberührt.

Praxisbeispiel: GmbH im ESUG-Verfahren

Die Metallbau Schmidt GmbH (fiktiv) mit einem Jahresumsatz von 8 Mio. EUR und 45 Mitarbeitern stellt im März 2025 einen Antrag auf Eigenverwaltung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Die Verbindlichkeiten betragen 3,2 Mio. EUR (davon 1,8 Mio. EUR gegenüber der Hausbank, 600.000 EUR Lieferantenverbindlichkeiten, 420.000 EUR Steuerrückstände, 380.000 EUR sonstige).

Ausgangslage (positiv)

  • Antrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit (frühzeitig)
  • 13-Wochen-Liquiditätsplan liegt vor
  • Hausbank hat vorab signalisiert, Forderungsverzicht von 40 % zu prüfen
  • Auftragsbuch für 6 Monate zu 70 % gefüllt
  • Erfahrener CRO wird bestellt
Risikofaktoren

  • Steuerrückstände: Finanzamt noch nicht kontaktiert
  • Zwei Lieferanten (15 % der Verbindlichkeiten) bereits anwaltlich vertreten
  • Betriebsrat noch nicht informiert
  • Jahresabschluss 2023 noch nicht festgestellt (§ 42a GmbHG)

Im Verfahren gelingt es dem CRO innerhalb von 8 Wochen, einen Insolvenzplan zu entwickeln: Die Hausbank verzichtet auf 35 % ihrer Forderung und wandelt 15 % in ein nachrangiges Darlehen um. Das Finanzamt stimmt einer Ratenzahlung über 48 Monate zu (§ 258 AO). Die Lieferanten erhalten eine Quote von 60 %. Der Plan wird in der Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und gerichtlich bestätigt.

Buchungssatz zum Forderungsverzicht der Hausbank (40 % von 1.800.000 EUR = 720.000 EUR):

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 720.000 EUR
    an Ertrag aus Schuldenerlass (sonstiger betrieblicher Ertrag) 720.000 EUR

Steuerlich entsteht ein Sanierungsgewinn, der unter den Voraussetzungen des § 3a EStG (i.V.m. § 7b KStG) steuerfrei gestellt werden kann, sofern die Sanierungsabsicht und Sanierungseignung dokumentiert sind. Dieser Punkt muss zwingend mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden – eine Aufgabe, bei der ein strukturiertes Kanzlei-Tool erheblich Zeit spart: Jetzt Demo testen.

Checkliste: Eigenverwaltung realistisch einschätzen

  • Antragstellung bei drohender (nicht erst eingetretener) Zahlungsunfähigkeit geplant?
  • 13-Wochen-Liquiditätsplan vollständig und plausibel?
  • Hauptgläubiger (Bank, FA, SVT) vorab informell kontaktiert?
  • Erfahrener Restrukturierungsberater / CRO eingebunden?
  • Aktuelle Jahresabschlüsse festgestellt (§ 42a GmbHG)?
  • Sanierungskonzept (IDW S 6 oder vergleichbar) vorhanden?
  • Gläubigerstruktur analysiert (Vetomächte identifiziert)?
  • Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren überwacht?
  • Steuerliche Folgen des Sanierungsgewinns (§ 3a EStG / § 7b KStG) geprüft?
  • Alternative übertragender Sanierung als Fallback einkalkuliert?

Für eine vollständige Kostenübersicht des Verfahrens (Sachwaltergebühren, Beraterkosten, Gerichtsgebühren) empfiehlt sich eine frühe Hochrechnung mit dem onlinebilanz Kostenrechner.

Fazit: Insolvenz in Eigenverwaltung Erfolgsquote nüchtern bewerten

Die Insolvenz in Eigenverwaltung Erfolgsquote liegt empirisch in einer Bandbreite von 30–50 % für vollständige Planbestätigungen. Ergänzt man übertragende Sanierungen als Teilerfolg, steigt die Quote auf 50–70 %. Entscheidend ist nicht das Verfahren an sich, sondern die Qualität der Vorbereitung: Wer früh antritt, einen vollständigen Eigenverwaltungsplan vorlegt, Hauptgläubiger einbindet und die operative Kontrolle durch einen CRO sichert, hat realistische Aussichten auf Erfolg.

Scheitern droht vor allem bei spätem Antrag, unzureichender Masse, fehlender Gläubigermehrheit oder Vertrauensverlust der Geschäftsführung – was regelmäßig den Übergang in das Regelverfahren nach § 272 InsO auslöst. Für Geschäftsführer bedeutet dies: Die Eigenverwaltung ist kein Selbstläufer, sondern ein anspruchsvolles Sanierungsinstrument, das professionelle Begleitung auf Beratungs- und Bilanzierungsebene voraussetzt.

30–50 %

Planbestätigungsquote in der Eigenverwaltung

5–8 %

Anteil Eigenverwaltung an allen Unternehmensinsolvenzen

55–65 %

Erfolgsquote bei Verfahren über 10 Mio. EUR Verbindlichkeiten

Häufig gestellte Fragen

Was ist die durchschnittliche Erfolgsquote der Eigenverwaltung?

Empirisch liegt die Planbestätigungsquote bei 30–50 % aller eröffneten Eigenverwaltungsverfahren. Bei großen Verfahren (über 10 Mio. EUR) steigt sie auf 55–65 %. Entscheidend sind Vorbereitung, Gläubigerstruktur und Timing der Antragstellung.

Wann scheitert die Eigenverwaltung am häufigsten?

Die häufigsten Scheiterungsgründe sind unzureichende Liquidität (Masseprobleme), fehlende Gläubigermehrheit im Insolvenzplan und Vertrauensverlust in die Geschäftsführung. Rund 35 % der Verfahren scheitern an Liquiditätsproblemen.

Wann ordnet das Gericht den Übergang ins Regelverfahren an?

Der Übergang erfolgt nach § 272 InsO, wenn die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt, Gläubigerbenachteiligung droht oder ein absonderungsberechtigter Gläubiger bzw. ein Gläubiger mit über 25 % der Stimmrechte dies beantragt.

Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Antragstellung?

Er ist der wichtigste Einzelfaktor. Anträge bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) gelingen signifikant häufiger als Anträge bei eingetretener Überschuldung, weil Liquidität und Betrieb noch intakt sind und der Schutzschirm nach § 270d InsO genutzt werden kann.

Ist eine übertragende Sanierung ein Scheitern der Eigenverwaltung?

Nicht zwingend. Wenn im Rahmen der Eigenverwaltung ein Asset Deal organisiert wird, der den Betrieb und Arbeitsplätze erhält, gilt dies als Teilerfolg. In der Empirie macht dieser Weg rund 20–25 % der Verfahren aus.

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Servet Gündogan

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Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

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