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OnlineBilanzBlogInsolvenz in Eigenverwaltung: Ablauf von Antrag bis Aufhebung

Insolvenz in Eigenverwaltung: Ablauf von Antrag bis Aufhebung

Veröffentlicht: 04.08.2026Aktualisiert: 04.08.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ermöglicht es einer GmbH, den Sanierungsprozess unter Beibehaltung der Geschäftsführung selbst zu steuern – ohne sofortige Entmachtung durch einen Insolvenzverwalter. Doch der Ablauf ist rechtlich hochkomplex, zeitkritisch und von strengen Voraussetzungen nach §§ 270 ff. InsO abhängig. Dieser Fachartikel erklärt jeden Verfahrensschritt auf StB-Niveau.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Der Insolvenz in Eigenverwaltung Ablauf gliedert sich in fünf Kernphasen: (1) Antragstellung mit Eigenverwaltungsantrag und Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, (2) vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren, (3) Verfahrenseröffnung mit Bestellung eines Sachwalters, (4) Berichtstermin und Insolvenzplanbeschluss der Gläubigerversammlung sowie (5) Planbestätigung durch das Gericht und Aufhebung des Verfahrens. Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt, unterliegt jedoch der Überwachung durch den Sachwalter.

Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Eigenverwaltung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist in den §§ 270–285 InsO geregelt. Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 1. Januar 2021 wurde das Recht der Eigenverwaltung grundlegend reformiert: Die Zugangsvoraussetzungen wurden erheblich verschärft, die Transparenzpflichten ausgebaut und der Schutz der Gläubiger gestärkt. Für das Jahr 2025 gilt dieser Rechtsstand unverändert fort.

Grundvoraussetzung ist, dass die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Das Insolvenzgericht prüft dies anhand der mit dem Antrag zwingend vorzulegenden Eigenverwaltungsplanung. Fehlt diese oder ist sie unplausibel, wird der Antrag auf Eigenverwaltung abgelehnt und ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet.

Hinweis: Abgrenzung zum Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist eine Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung, die nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit) beantragt werden kann. Die Grundlagen beider Verfahrenstypen sind im Überblicksartikel zur Insolvenz in Eigenverwaltung dargestellt.

Phase 1: Antragstellung und Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO)

Der Prozess beginnt mit dem gleichzeitigen Einreichen von Insolvenzantrag und Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht (§ 270a Abs. 1 InsO). Beide Anträge müssen zeitgleich gestellt werden – eine nachträgliche Beantragung der Eigenverwaltung ist nur in engen Grenzen möglich.

Pflichtinhalt der Eigenverwaltungsplanung

Der Antrag muss gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO eine Eigenverwaltungsplanung enthalten, die folgende Bestandteile umfasst:

  • Einen Finanzplan für die nächsten sechs Monate (Liquiditätsplanung, Massesicherung)
  • Ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens (Sanierungskonzept oder geordnete Abwicklung)
  • Darstellung der Vorkehrungen zum Schutz vor Interessenkonflikten (insb. bei nahestehenden Personen i. S. d. § 138 InsO)
  • Angaben zu Art und Ursachen der Insolvenz sowie bisherige Verhandlungen mit Gläubigern
  • Erklärung der Geschäftsführung, dass keine Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten vorliegen

Praxishinweis: Der Finanzplan sollte konservativ kalkuliert sein. Gerichte achten besonders auf die Massesicherung: Reicht die Liquidität nicht für drei Monate, wird der Antrag typischerweise abgelehnt. Eine professionelle Aufbereitung der Planung – idealerweise durch den Steuerberater in enger Abstimmung mit einem Restrukturierungsberater – ist unerlässlich.

Achtung: Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit

Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) besteht für die GmbH-Geschäftsführung nach § 15a InsO eine Antragspflicht spätestens nach 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung). Eine Verzögerung begründet Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4, 5 InsO und persönliche Haftung.

Phase 2: Vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren

Zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung liegt das sog. Eröffnungsverfahren. Hält das Gericht den Antrag für schlüssig, ordnet es nach § 270c InsO die vorläufige Eigenverwaltung an. Der Schuldner bleibt in dieser Phase verwaltungs- und verfügungsbefugt. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§ 270c Abs. 2 InsO), der die Interessen der Gläubiger überwacht, ohne selbst Verfügungsmacht zu haben.

Befugnisse und Pflichten in der vorläufigen Eigenverwaltung

Geschäftsführung darf:

  • Laufende Geschäfte fortführen
  • Masseverbindlichkeiten begründen (§ 270c Abs. 4 i. V. m. § 55 Abs. 4 InsO)
  • Massekredite aufnehmen (mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters)
  • Arbeitnehmerinsolvenzgeld über Agentur für Arbeit (3 Monate) nutzen
Geschäftsführung muss:

  • Buchführung und Rechnungslegung aufrechterhalten
  • Vorläufigen Sachwalter vollumfänglich informieren
  • Wöchentliche Liquiditätsberichte erstellen
  • Wesentliche Rechtsgeschäfte dem Sachwalter vorab mitteilen
  • Gläubigerschädigende Handlungen unterlassen

Die Dauer der vorläufigen Eigenverwaltung beträgt in der Regel drei Monate, kann aber verlängert werden. In dieser Zeit wird typischerweise der Insolvenzplan vorbereitet oder eine übertragende Sanierung (Asset Deal) strukturiert.

Schutzschirmverfahren als Sonderform (§ 270b InsO)

Liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, kann das Gericht auf Antrag ein Schutzschirmverfahren anordnen. Der Schuldner erhält dann bis zu drei Monate Zeit zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans unter besonderem gerichtlichem Schutz. Der Sachwalter wird auf Vorschlag des Schuldners bestellt (§ 270b Abs. 2 InsO), was erhebliche strategische Bedeutung hat.

Phase 3: Verfahrenseröffnung und Bestellung des Sachwalters

Nach Ablauf des Eröffnungsverfahrens – typischerweise nach zwei bis drei Monaten – entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 270 Abs. 1 InsO) wird die Eigenverwaltung förmlich angeordnet. Die Geschäftsführung behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse; ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt.

Stattdessen wird ein Sachwalter nach § 274 InsO eingesetzt. Seine Kernaufgaben:

Aufgabe des Sachwalters Rechtsgrundlage
Überwachung der Geschäftsführung § 274 Abs. 2 InsO
Prüfung der Buchführung und Kassenbestände § 274 Abs. 2 InsO
Zustimmungsvorbehalt bei ungewöhnlichen Rechtsgeschäften § 277 InsO
Antragsrecht auf Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Ausübung des Anfechtungsrechts (§§ 129 ff. InsO) § 280 InsO

Gleichzeitig wird ein Gläubigerausschuss (§ 67 InsO) bestellt, dessen Zustimmung bei bedeutsamen Rechtsgeschäften erforderlich ist (§ 276 InsO). Die Forderungsanmeldung durch Gläubiger erfolgt beim Sachwalter (§ 270c Abs. 5 InsO analog, § 283 InsO).

Phase 4: Berichtstermin und Insolvenzplan

Innerhalb von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung findet der gesetzlich vorgeschriebene Berichtstermin (§ 156 InsO) statt. Hier erstattet die Geschäftsführung (als eigenverwaltender Schuldner) – nicht der Sachwalter – den Bericht an die Gläubigerversammlung. Der Bericht muss enthalten:

  • Ursachen der Insolvenz und wirtschaftliche Lage des Unternehmens
  • Möglichkeiten der Unternehmenserhaltung (Sanierungsoption)
  • Vergleich Fortführungs- vs. Liquidationswert (Gläubigervergleich)
  • Stand der Insolvenzplanausarbeitung

Die Gläubigerversammlung beschließt sodann über die weitere Verfahrensrichtung: Fortführung mit Insolvenzplan, übertragende Sanierung oder Liquidation. Im Eigenverwaltungsverfahren ist die Vorlage eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO) durch die Geschäftsführung der häufigste Weg.

Aufbau des Insolvenzplans

Ein Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen:

1. Darstellender Teil (§ 220 InsO): Sachstand, Vermögensübersicht, Sanierungskonzept, Vergleichsrechnung (was erhalten Gläubiger im Vergleich zur Regelinsolvenz?).

2. Gestaltender Teil (§ 221 InsO): Rechte der Gläubiger, Schuldenschnitte, Stundungen, Besicherungen, Planüberwachung. Hier werden Gläubiger in Gruppen eingeteilt (§ 222 InsO): gesicherte Gläubiger, Massegläubiger, einfache Insolvenzgläubiger, nachrangige Gläubiger, ggf. Anteilseigner.

Die Abstimmung erfolgt in einem gesonderten Erörterungs- und Abstimmungstermin. Der Plan gilt als angenommen, wenn in jeder Gruppe die Kopfmehrheit und die Summenmehrheit von 50 % der abstimmenden Gläubiger erreicht wird (§ 244 InsO). Das Gericht kann unter engen Voraussetzungen eine ablehnende Gruppe überstimmen (Cram-Down, § 245 InsO).

Phase 5: Planbestätigung durch das Gericht und Aufhebung des Verfahrens

Nach der Gläubigerabstimmung bestätigt das Insolvenzgericht den Plan gemäß § 248 InsO durch Beschluss. Voraussetzungen:

  • Kein Verstoß gegen zwingende Vorschriften (§ 231 InsO)
  • Gläubiger sind nicht schlechter gestellt als bei Regelinsolvenz (§ 251 InsO)
  • Keine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer (§ 250 InsO)

Mit Rechtskraft der Planbestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein (§ 254 InsO). Das Insolvenzgericht hebt das Verfahren anschließend auf (§ 258 InsO). Die Eigenverwaltung endet, die Geschäftsführung führt das – nun sanierte – Unternehmen ohne Einschränkungen fort. Falls der Plan eine Planüberwachung vorsieht (§ 260 InsO), bleibt der Sachwalter bis zum Ablauf der Überwachungsphase im Amt.

Aufhebung vs. vorzeitige Beendigung

Die Eigenverwaltung kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn das Gericht auf Antrag des Schuldners (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), des Sachwalters (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder der Gläubigerversammlung (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO) feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung nicht mehr vorliegen. In diesem Fall wird ein Insolvenzverwalter bestellt und in das Regelinsolvenzverfahren übergeleitet.

Praxisbeispiel: GmbH in der Insolvenz in Eigenverwaltung

Ausgangslage: Die Muster-GmbH (Maschinenbau, 80 Mitarbeiter, Jahresumsatz 12 Mio. EUR) hat infolge des Verlustes eines Großkunden Liquiditätsprobleme. Die Geschäftsführung stellt am 15. Januar eine drohende Zahlungsunfähigkeit fest.

Datum Verfahrensschritt Beteiligte / Rechtsgrundlage
20. Januar Insolvenzantrag + Eigenverwaltungsantrag inkl. Eigenverwaltungsplanung (Schutzschirm § 270b InsO) GF, Steuerberater, Restrukturierungsberater
22. Januar Gerichtliche Anordnung vorläufige Eigenverwaltung; Bestellung vorläufiger Sachwalter Insolvenzgericht, § 270c InsO
22. Jan. – 21. April Insolvenzgeldvorfinanzierung für 3 Monate; Ausarbeitung Insolvenzplan; Verhandlungen mit Hauptgläubigern (Hausbank: 3,2 Mio. EUR; Lieferanten: 1,1 Mio. EUR) GF, vorläufiger Sachwalter, Agentur für Arbeit
22. April Eröffnung Insolvenzverfahren; Bestellung Sachwalter; Forderungsanmeldung durch Gläubiger § 270 InsO, § 274 InsO
15. Juni Berichtstermin: GF legt Sanierungsplan vor; Gläubigerversammlung beschließt Fortführung und Planabstimmung § 156 InsO
10. Juli Abstimmungstermin: Hausbank (Forderungsverzicht 40 %, Restlaufzeit 7 J.) und Lieferanten (Quote 35 %) stimmen zu § 244 InsO
25. Juli Planbestätigung durch Insolvenzgericht; Verfahrensaufhebung §§ 248, 258 InsO
25. Juli – 25. Juli +2 J. Planüberwachung durch Sachwalter (2 Jahre); vierteljährliche Berichte an Gläubigerausschuss § 260 InsO

Buchungssatz bei Forderungsverzicht der Hausbank (Schuldenschnitt 1,28 Mio. EUR):

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 1.280.000 EUR
    an Sonstige betriebliche Erträge (Sanierungsertrag) 1.280.000 EUR
(steuerlich: ggf. steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG – Antrag auf Steuererlass beim Finanzamt erforderlich)

Steuerliche Besonderheiten im Eigenverwaltungsverfahren

Steuerrechtlich ist das Eigenverwaltungsverfahren anspruchsvoller als das Regelinsolvenzverfahren, da die Geschäftsführung selbst als Steuerpflichtiger im Insolvenzverfahren agiert und nicht ein Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten übernimmt.

Zentrale Punkte für den Steuerberater:

  • Steuerliche Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO): Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind vorab aus der Masse zu begleichen.
  • Sanierungsertrag (§ 3a EStG, § 3c Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG): Schuldenschnitte führen zu steuerpflichtigem Sanierungsertrag. Der Antrag auf Steuererlass ist unverzüglich nach Planbestätigung zu stellen.
  • Umsatzsteuer: Leistungen im Insolvenzzeitraum sind korrekt der Insolvenzmasse zuzuordnen. Vorsteuer aus Eingangsleistungen nach Eröffnung ist Masseverbindlichkeit.
  • Verlustvorträge: Sanierungserträge können nach § 3a EStG mit Verlustvorträgen verrechnet werden; ein verbleibender Sanierungsertrag ist steuerfrei.

Der Steuerberater sollte frühzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und – soweit möglich – Stundungsanträge für Insolvenzforderungen (Steuern aus Voreröffnungszeitraum) stellen, da diese nur als einfache Insolvenzforderungen anzumelden sind.

Abgrenzung zum Regelinsolvenzverfahren und zentrale Risiken

Das Eigenverwaltungsverfahren ist kein Selbstläufer. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren bestehen spezifische Risiken:

Vorteile Eigenverwaltung

  • Geschäftsführung bleibt im Amt, Unternehmenskenntnis bleibt erhalten
  • Vertrauen bei Kunden und Lieferanten leichter zu erhalten
  • Insolvenzgeldzeitraum strategisch nutzbar
  • Sachwalterkosten geringer als Insolvenzverwalterkosten
  • Schnellere Planvorbereitung durch internen Zugang zu Daten
Risiken und Nachteile

  • Hohe Anforderungen an Eigenverwaltungsplanung – Ablehnung häufig
  • Geschäftsführung haftet persönlich für Masseschmälerungen
  • Gläubiger können Aufhebung beantragen (§ 272 InsO)
  • Interessenkonflikte (z. B. GGF als Gesellschafter) können Verfahren gefährden
  • Fehlerhafte Buchführung im Eröffnungsverfahren führt zur Überleitung

Für Geschäftsführer, die den Insolvenz in Eigenverwaltung Ablauf professionell begleiten wollen, ist eine lückenlose und aktuelle Finanzbuchhaltung die wichtigste Grundlage. Digitale Buchhaltungsplattformen ermöglichen dem Sachwalter und dem Gericht den erforderlichen Einblick in Echtzeit. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der digitalen Finanzbuchhaltung im Demo-Zugang oder kalkulieren Sie die Kosten mit dem Online-Kostenrechner.

Fazit: Insolvenz in Eigenverwaltung Ablauf erfordert professionelle Vorbereitung

Der Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung ist mit fünf eng verzahnten Phasen – Antragstellung, vorläufige Eigenverwaltung, Verfahrenseröffnung, Planabstimmung und Aufhebung – hochstrukturiert und rechtlich anspruchsvoll. Eine belastbare Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, eine lückenlose Buchführung und ein erfahrenes Beratungsteam aus Steuerberater und Restrukturierungsberater sind die entscheidenden Erfolgsfaktoren.

3 Wochen

Max. Frist Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO)

50 %

Summenmehrheit für Planbestätigung pro Gläubigergruppe (§ 244 InsO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?

Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO bleibt die Geschäftsführung im Amt und verwaltet die Insolvenzmasse selbst. Ein Sachwalter überwacht das Verfahren, ersetzt jedoch nicht den Insolvenzverwalter. Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die volle Verfügungsbefugnis.

Wann kann das Gericht die Eigenverwaltung aufheben?

Das Insolvenzgericht hebt die Eigenverwaltung nach § 272 InsO auf, wenn der Schuldner, der Sachwalter oder die Gläubigerversammlung dies beantragt und Nachteile für die Gläubiger zu befürchten sind, z. B. bei schwerer Buchführungspflichtverletzung oder Interessenkonflikten.

Was ist der Insolvenzplan und wer erstellt ihn?

Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das zentrale Sanierungsinstrument. Im Eigenverwaltungsverfahren wird er von der Geschäftsführung (nicht vom Sachwalter) ausgearbeitet und enthält einen darstellenden und einen gestaltenden Teil mit Schuldenschnitten, Stundungen und Planüberwachungsregelungen.

Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren typischerweise?

Von der Antragstellung bis zur Verfahrensaufhebung dauert ein Eigenverwaltungsverfahren mit Insolvenzplan typischerweise 6 bis 12 Monate. Hinzu kommt ggf. eine Planüberwachungsphase von 1 bis 3 Jahren.

Welche steuerlichen Konsequenzen hat der Schuldenschnitt im Insolvenzplan?

Ein Forderungsverzicht der Gläubiger führt zu einem Sanierungsertrag, der nach § 3a EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ist. Verbleibende Verlustvorträge sind vorrangig zu verrechnen. Ein formloser Antrag auf Steuererlass beim zuständigen Finanzamt ist unverzüglich zu stellen.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

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