Erlass von Säumniszuschlägen: Wann das Finanzamt nach § 227 AO verzichten muss
Säumniszuschläge häufen sich schnell: 1 % des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat – und das ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Für GmbH-Geschäftsführer, die in eine Liquiditätskrise geraten, fühlt sich dieser Automatismus wie eine Strafe an, die das Überleben der Gesellschaft zusätzlich gefährdet. Das Gesetz kennt jedoch einen Ausweg: den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO. Dieser Artikel zeigt systematisch, wann ein Erlassantrag Aussicht auf Erfolg hat, welche BFH-Linie dabei entscheidend ist und wie Sie den Antrag formulieren.
Kurzantwort
Der Erlass von Säumniszuschlägen ist nach § 227 AO möglich, wenn deren Einziehung sachlich oder persönlich unbillig ist. Die BFH-Rechtsprechung gewährt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung regelmäßig einen hälftigen Erlass, weil der Druckzweck ins Leere läuft. Ein voller Erlass kommt bei plötzlicher Erkrankung, Naturkatastrophe oder vergleichbaren unverschuldeten Ausnahmesituationen in Betracht. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden; lehnt das Finanzamt ab, ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlage und Abgrenzung zur Stundung
- Sachliche Unbilligkeit: die zwei Fallgruppen
- Hälftige Erlassquote bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Voller Erlass: Krankheit, Katastrophe und Ausnahmesituationen
- Verhältnis zur Stundung nach § 222 AO
- Praxisbeispiel: GmbH in der Restrukturierung
- Erlassantrag: Musterstruktur und Checkliste
- Ermessensfehler und Einspruch
- Fazit
Rechtsgrundlage und Abgrenzung zur Stundung
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach § 240 AO, sobald eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Sie betragen 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Anders als Zinsen nach § 233a AO sind Säumniszuschläge kein Entgelt für die Kapitalnutzung, sondern dienen einem doppelten Zweck: dem Druckzweck (Motivierung zur rechtzeitigen Zahlung) und dem Abgeltungszweck (pauschalierter Ausgleich für den Verwaltungsaufwand und den Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen).
Der Erlass von Säumniszuschlägen richtet sich nach § 227 AO. Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Vorschrift gilt für alle Nebenleistungen, also auch für Säumniszuschläge, nicht nur für die Steuer selbst. Wollen Sie darüber hinaus den Erlass der eigentlichen Steuerschuld prüfen, lesen Sie unseren gesonderten Artikel zu Steuerschulden, Pfändung, Erlass und Vergleich.
Unbilligkeit kann sachlich oder persönlich sein. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche; persönliche Unbilligkeit knüpft an die individuelle wirtschaftliche Lage an. In der Praxis der GmbH dominiert die sachliche Unbilligkeit, weil das Unternehmen selbst keine „persönliche“ Lage im Sinne existenzieller Notlage wie eine natürliche Person hat – es sei denn, Geschäftsführer und Gesellschaft sind wirtschaftlich identisch (Einpersonen-GmbH).
Sachliche Unbilligkeit: die zwei Fallgruppen
Die Rechtsprechung hat zwei zentrale Fallgruppen sachlicher Unbilligkeit herausgearbeitet:
1. Druckzweck läuft ins Leere
Säumniszuschläge sind nur dann sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige überhaupt in der Lage ist, die rückständige Steuer zu entrichten. Ist er dazu objektiv nicht imstande, entfaltet der Druckzweck keine Wirkung mehr. Die Anhäufung von Zuschlägen tritt dann in einen Widerspruch zum Gesetzeszweck, weil sie die ohnehin schon kritische Lage weiter verschlechtert, ohne den Eingang der Steuer auch nur annähernd zu fördern.
2. Stundung wäre zu gewähren gewesen
Hat das Finanzamt eine Stundung nach § 222 AO zu Unrecht abgelehnt oder hat der Steuerpflichtige ohne Verschulden keine Stundung beantragt (etwa wegen unverschuldeter Unkenntnis), entfällt der Vorwurf der Säumnis materiell. Säumniszuschläge, die in einem Zeitraum entstanden sind, für den eine Stundung hätte gewährt werden müssen, sind zu erlassen (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.1991, Az. VII R 64/90). Dieses Verhältnis ist besonders praxisrelevant, weil Stundung und Erlass von Säumniszuschlägen häufig gleichzeitig beantragt werden sollten.
Hinweis
Sachliche Unbilligkeit setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige an der Säumnis „unschuldig“ ist. Maßgeblich ist allein, ob die Einziehung dem Normzweck des § 240 AO noch entspricht.
Hälftige Erlassquote bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung – grundlegend BFH, Urteil vom 23.05.1985, Az. VIII R 257/80, bestätigt durch zahlreiche Folgeentscheidungen – eine differenzierte Erlassquote entwickelt: Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in der Regel ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge geboten.
Warum nur die Hälfte? Die BFH-Linie begründet dies damit, dass Säumniszuschläge neben dem Druckzweck auch einen Abgeltungszweck erfüllen. Der Abgeltungsanteil – pauschalierter Ausgleich für den Liquiditätsvorteil des säumigen Schuldners und den Verwaltungsaufwand des Fiskus – bleibt auch bei Zahlungsunfähigkeit erhalten. Der Druckanteil hingegen läuft ins Leere. Da beide Zwecke als gleichgewichtig gelten, ergibt sich rechnerisch eine hälftige Quote.
Achtung: „Hälftig“ ist kein Automatismus. Das Finanzamt übt Ermessen aus (§ 227 AO: „können … erlassen werden“). Der hälftige Erlass ist aber das Ergebnis einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung lückenlos belegt sind. Weicht das Finanzamt ohne Begründung davon ab, liegt ein Ermessensfehler vor.
Als Nachweis dienen insbesondere:
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit negativer Liquiditätskennzahl
- Kontoauszüge mit dauerhaft ausgeschöpftem Kreditrahmen
- Festgestellter Jahresabschluss mit negativem Eigenkapital (§ 266 HGB-Bilanz)
- Beschluss der Gesellschafterversammlung über Maßnahmen zur Verlustdeckung
- Gutachten des Steuerberaters zur Überschuldung nach § 19 InsO
Um zunächst die Höhe der bereits aufgelaufenen Säumniszuschläge zu ermitteln, empfiehlt sich die Nutzung unseres Säumniszuschlag-Rechners – so kennen Sie die genaue Ausgangsbasis für Ihren Erlassantrag.
Voller Erlass: Krankheit, Katastrophe und Ausnahmesituationen
Ein voller Erlass der Säumniszuschläge kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Säumnis schlechterdings nicht verhindern konnte. Die Rechtsprechung und die Billigkeitsrichtlinien der Finanzverwaltung (AEAO zu § 227) nennen folgende Fallgruppen:
Insbesondere bei der Einpersonen-GmbH, bei der Geschäftsführer und faktischer Entscheidungsträger personenidentisch sind: Krankenhausaufenthalt, der die rechtzeitige Beantragung einer Stundung oder Zahlung unmöglich gemacht hat. Nachweis: Krankenhausattest, ärztliche Bescheinigung über Handlungsunfähigkeit.
Überschwemmung, Brand oder vergleichbare Ereignisse, die die Buchhaltung oder die Geschäftsräume vernichtet und die rechtzeitige Steuerzahlung physisch verhindert haben. Nachweis: Feuerwehrprotokoll, Versicherungsmeldung.
Auch ein behördliches Versagen kann einen vollen Erlass begründen: Hat das Finanzamt selbst durch eine fehlerhafte Festsetzung, eine verspätete Bekanntgabe des Bescheids oder eine fehlerhafte Auskunft die Säumnis kausal mitverursacht, wäre die Erhebung der vollen Zuschläge nach Treu und Glauben unbillig (vgl. AEAO zu § 227, Nr. 5).
Verhältnis zur Stundung nach § 222 AO
Stundung und Erlass von Säumniszuschlägen sind eng verzahnt, aber nicht identisch. Die Stundung nach § 222 AO schiebt die Fälligkeit hinaus und verhindert so das Entstehen von Säumniszuschlägen. Wird eine Stundung nachträglich rückwirkend gewährt, entfallen die Zuschläge ex lege, weil keine Säumnis eingetreten ist.
Wird die Stundung hingegen nur für die Zukunft bewilligt, sind für den vergangenen Zeitraum bereits Zuschläge entstanden. Hier greift der Erlassantrag. Maßgebliche Frage: Hätte das Finanzamt bei rechtzeitiger Antragstellung eine Stundung gewähren müssen? Ist dies zu bejahen, sind die in diesem Zeitraum entstandenen Säumniszuschläge nach der BFH-Linie zu erlassen, weil ihre Entstehung auf einer dem Steuerpflichtigen nicht anzulastenden Kausalität beruht.
Praxistipp
Stellen Sie Stundungsantrag und Erlassantrag für Säumniszuschläge stets parallel. Begründen Sie beide mit demselben Sachverhalt, aber adressieren Sie die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (§ 222 AO für die Steuer, § 227 AO für die Zuschläge) ausdrücklich getrennt.
Praxisbeispiel: GmbH in der Restrukturierung
Die Muster-Montage GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) hat ihre Körperschaftsteuervorauszahlung für Q3 in Höhe von 18.000 Euro nicht fristgerecht zum 10.09. bezahlt. Die Zahlung erfolgte erst 5 Monate später nach erfolgreich abgeschlossenem Restrukturierungsplan.
| Monat (Säumnis) | Rückstand (gerundet) | Zuschlag 1 % |
|---|---|---|
| Monat 1 | 18.000 € | 180 € |
| Monat 2 | 18.000 € | 180 € |
| Monat 3 | 18.000 € | 180 € |
| Monat 4 | 18.000 € | 180 € |
| Monat 5 | 18.000 € | 180 € |
| Summe | 900 € |
Die GmbH war während des gesamten Zeitraums nachweislich zahlungsunfähig (negative Free Cashflows, Kontokorrent voll ausgeschöpft). Der Geschäftsführer legt dem Finanzamt die BWA für die Monate September bis Januar sowie Kontoauszüge vor.
Ergebnis nach BFH-Linie: Das Finanzamt gewährt den hälftigen Erlass. Von den 900 Euro Säumniszuschlägen werden 450 Euro erlassen; 450 Euro verbleiben als nicht erlassfähiger Abgeltungsanteil.
Hinweis: Erlassene Säumniszuschläge sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen; da Säumniszuschläge steuerlich ohnehin nicht abzugsfähig sind (§ 240 AO i.V.m. § 10 Nr. 2 KStG), entsteht durch den Erlass keine steuerliche Asymmetrie.
Erlassantrag: Musterstruktur und Checkliste
Ein Erlassantrag für Säumniszuschläge muss schriftlich gestellt werden und folgende Punkte adressieren:
Muster-Einleitung des Antrags (Kurzstruktur):
„Wir beantragen namens und in Vollmacht der Muster-Montage GmbH (Steuernummer: …) den Erlass der Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer-Vorauszahlung Q3, entstanden im Zeitraum September … bis Januar …, in Höhe von 900 Euro, hilfsweise in Höhe von 450 Euro (hälftiger Erlass), gemäß § 227 AO. Die Einziehung ist sachlich unbillig, weil die Gesellschaft im gesamten Zeitraum zahlungsunfähig war und der Druckzweck des § 240 AO mithin ins Leere gelaufen ist. Zum Nachweis überreichen wir … [Anlage 1–3].“
Hinweis
Es gibt keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Erlassantrag, solange der Anspruch noch nicht erloschen ist. In der Praxis sollte der Antrag jedoch gestellt werden, bevor das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, da eine laufende Vollstreckung die Ermessensausübung faktisch einschränkt.
Ermessensfehler und Einspruch
§ 227 AO ist eine Ermessensvorschrift. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet zu erlassen, aber es muss sein Ermessen fehlerfrei ausüben. Gerichte überprüfen Ermessensentscheidungen nur auf Ermessensfehler (§ 102 FGO), also auf:
Das Finanzamt hat gar kein Ermessen ausgeübt, sondern den Antrag schematisch abgelehnt („Säumniszuschläge sind verwirkt“) ohne Einzelfallprüfung.
Das Finanzamt hat sachfremde Erwägungen einbezogen oder ist von der BFH-Linie abgewichen, ohne dies zu begründen (z. B. Ablehnung des hälftigen Erlasses trotz lückenlos nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit).
Gegen eine ablehnende Entscheidung ist der Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats statthaft. Im Einspruchsschreiben sollte konkret dargelegt werden, welcher Ermessensfehler vorliegt und auf welche BFH-Entscheidungen sich der Antragsteller stützt. Eine pauschale Bezugnahme auf „Unbilligkeit“ genügt nicht; die Begründung muss tatsachenbezogen sein.
Bleibt der Einspruch erfolglos, kann Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Das FG prüft die Ermessensausübung wiederum nur auf Fehler, kann aber im Fall der Ermessensreduzierung auf null – also wenn objektiv nur eine Entscheidung (Erlass) rechtmäßig wäre – die Finanzverwaltung zur Erlassentscheidung verpflichten.
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Fazit
Der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist kein Gnadenakt, sondern ein rechtlich klar konturiertes Instrument. Die entscheidende Weichenstellung ist die sachliche Unbilligkeit: Läuft der Druckzweck wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ins Leere, hat der BFH den hälftigen Erlass als ermessensfehlerfreie Regelentscheidung etabliert. Ein voller Erlass bleibt Ausnahmefällen wie plötzlicher Erkrankung oder höherer Gewalt vorbehalten. Das Verhältnis zur Stundung ist stets mitzudenken – wer eine Stundung hätte erhalten müssen, kann für denselben Zeitraum Erlass der Zuschläge verlangen. Entscheidend ist ein sorgfältig begründeter, belegter Antrag; bei Ablehnung eröffnet der Einspruch die vollständige Überprüfung auf Ermessensfehler.
1 %
Säumniszuschlag pro angefangenem Monat (§ 240 AO)
50 %
Regelerlassquote bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit (BFH-Linie)
Häufig gestellte Fragen
Wann hat der Erlass von Säumniszuschlägen Aussicht auf Erfolg?
Wenn die Einziehung sachlich oder persönlich unbillig ist – insbesondere bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, bei der der Druckzweck des § 240 AO ins Leere läuft, oder wenn eine Stundung hätte gewährt werden müssen.
Wie hoch ist der Erlass bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH?
Nach der BFH-Linie wird in der Regel die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen, weil der Abgeltungsanteil (pauschalierter Verwaltungsaufwand und Liquiditätsvorteil) auch bei Zahlungsunfähigkeit bestehen bleibt.
Kann der volle Erlass von Säumniszuschlägen beantragt werden?
Ja, bei plötzlicher schwerer Erkrankung des alleinigen Geschäftsführers, Naturkatastrophen oder behördlichem Fehlverhalten, das die Säumnis kausal mitverursacht hat, kommt ein vollständiger Erlass in Betracht.
Was passiert, wenn das Finanzamt den Erlassantrag ablehnt?
Gegen die Ablehnung ist der Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats statthaft. Das Finanzgericht überprüft anschließend die Ermessensausübung auf Ermessensausfall, -überschreitung oder -missbrauch.
Muss der Erlassantrag für Säumniszuschläge getrennt vom Stundungsantrag gestellt werden?
Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO) sind verschiedene Rechtsgrundlagen und sollten im Antrag klar getrennt begründet werden, können aber in einem Schreiben parallel gestellt werden.
Sind erlassene Säumniszuschläge steuerlich relevant?
Erlassene Säumniszuschläge sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen. Da Säumniszuschläge steuerlich ohnehin nicht abziehbar sind (§ 10 Nr. 2 KStG), entsteht keine steuerliche Asymmetrie.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
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Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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