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OnlineBilanzBlogVerspätungszuschlag: Wann er anfällt, wie hoch er ist und wie Sie ihn abwenden

Verspätungszuschlag: Wann er anfällt, wie hoch er ist und wie Sie ihn abwenden

Veröffentlicht: 29.07.2026Aktualisiert: 29.07.2026Fachlich geprüft: 29.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag – und seit der AO-Reform 2019 greift das Finanzamt für bestimmte Erklärungen automatisch zu, ohne jedes Ermessen. Für GmbH und UG mit regelmäßigen Fristen bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann das schnell empfindliche Beträge auslösen. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage präzise: Pflicht- oder Ermessenszuschlag, Rechenformel, Sonderfälle bei Erstattungen und den richtigen Weg zum Einspruch.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer (mindestens 25 €) je angefangenen Verzögerungsmonat und ist bei bestimmten Erklärungen (z. B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer-Jahreserklärung) zwingend festzusetzen, sobald die Abgabefrist ohne Fristverlängerung um mehr als 14 Monate überschritten wird; in anderen Fällen entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Der Höchstbetrag liegt bei 25.000 € je Erklärung.

Grundlagen: Was ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. Er soll den Steuerpflichtigen zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen anhalten und hat damit primär präventiven Charakter – nicht strafenden. Rechtsgrundlage ist ausschließlich § 152 AO in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BGBl. I 2016, S. 1679). Die Reform hat die vorherige reine Ermessenslösung durch eine weitgehend automatisierte Pflichtfestsetzung für elektronisch übermittelte Erklärungen ersetzt.

Wichtig für die Praxis: Der Verspätungszuschlag wird zur Steuerfestsetzung festgesetzt, also wenn das Finanzamt den Steuerbescheid erlässt. Er ist kein Bußgeld und keine Ordnungswidrigkeit, hat aber gleichwohl erhebliche Liquiditätswirkung. Er ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG analog, BFH-Rechtsprechung zu Nebenleistungen).

Hinweis: Abgabefrist vs. Zahlungsfrist

Der Verspätungszuschlag knüpft an die Abgabefrist der Erklärung an – nicht an die Zahlungsfrist der Steuer. Für die verspätete Zahlung festgesetzter Steuern fällt dagegen ein Säumniszuschlag an. Die beiden Instrumente sind streng voneinander zu trennen (→ Abschnitt Abgrenzung).

Muss- vs. Kann-Festsetzung nach § 152 Abs. 1 und 2 AO

Die zentrale Weichenstellung des § 152 AO liegt in der Unterscheidung zwischen Pflichtfestsetzung und Ermessensfestsetzung.

Pflichtfestsetzung (§ 152 Abs. 2 AO)

Liegt eine der in § 152 Abs. 2 AO genannten Konstellationen vor, muss das Finanzamt den Verspätungszuschlag festsetzen – ein Ermessen besteht nicht. Die wichtigsten Tatbestände:

  • Die Erklärung wurde mehr als 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für das Wirtschaftsjahr 2024 (Kalenderjahr): Fristablauf regulär 31. Juli 2025, 14-Monats-Grenze somit 28. Februar 2026.
  • Der Steuerpflichtige ist der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachgekommen (§ 152 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • Der Steuerpflichtige hat wiederholt Erklärungen verspätet abgegeben (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Ermessensfestsetzung (§ 152 Abs. 1 AO)

Greift keiner der Pflichttatbestände, kann das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dabei hat es Verschulden, Dauer und Häufigkeit der Verspätung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 1 S. 2 AO). In der Praxis wird das Ermessen bei einmaligen, geringfügigen Verspätungen ohne Steuernachzahlung häufig zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeübt – insbesondere wenn kein Verschulden vorliegt (z. B. Krankheit, technischer Fehler bei ELSTER).

Achtung Wiederholungstäter: Bereits die zweite verspätete Abgabe innerhalb eines überschaubaren Zeitraums kann den Pflichttatbestand des § 152 Abs. 2 Nr. 3 AO erfüllen. Die Finanzverwaltung legt diesen Begriff restriktiv aus; in der Praxis gilt: drei aufeinanderfolgende Verspätungen sind nahezu immer eine Pflichtfestsetzung.

Berechnung: 0,25 %, Mindestbetrag und Deckel 25.000 €

§ 152 Abs. 5 AO enthält die Rechenregel:

Parameter Wert Rechtsgrundlage
Satz je angefangenem Verzögerungsmonat 0,25 % der festgesetzten Steuer § 152 Abs. 5 S. 1 AO
Mindestbetrag je Monat 25,00 € § 152 Abs. 5 S. 2 AO
Höchstbetrag gesamt 25.000,00 € § 152 Abs. 5 S. 3 AO
Bemessungsgrundlage Festgesetzte Steuer (nicht Nachzahlung!) § 152 Abs. 5 S. 1 AO

Verzögerungsmonat: Gezählt wird ab dem Tag nach Ablauf der regulären Abgabefrist (bzw. der verlängerten Frist) bis zum tatsächlichen Eingang der Erklärung beim Finanzamt. Jeder angefangene Monat zählt als voller Monat.

Bemessungsgrundlage – wichtiger Praxishinweis: Basis ist die gesamte festgesetzte Steuer laut Bescheid, nicht nur die Differenz zwischen Vorauszahlungen und Abschlusszahlung. Bei einer GmbH mit hohen Vorauszahlungen und minimaler Nachzahlung kann der Zuschlag damit deutlich höher sein als erwartet.

Praxisbeispiel: GmbH mit verspäteter KSt-Erklärung

Ausgangssachverhalt

Die Mustermann Beteiligungs-GmbH gibt ihre Körperschaftsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2023 erst am 30. November 2025 ab. Sie wird von einem Steuerberater vertreten (verlängerte Frist bis 31. Mai 2025). Die festgesetzte Körperschaftsteuer laut Bescheid beträgt 48.000 €.

Schritt 1 – Fristende: Mit Beraterprivileg endet die Frist am 31. Mai 2025 (§ 149 Abs. 3 AO, ggf. Anpassung durch BMF-Schreiben). Abgabe am 30. November 2025.

Schritt 2 – Verzögerungsmonate: 1. Juni bis 30. November 2025 = 6 angefangene Monate.

Schritt 3 – Zuschlag nach Formel:

0,25 % × 48.000 € × 6 Monate = 720,00 €
Mindestbetrag: 25 € × 6 = 150,00 €
Maßgeblicher Verspätungszuschlag: 720,00 € (Formel übersteigt Mindestbetrag)

Schritt 4 – Pflichtfestsetzung prüfen: Die 14-Monats-Grenze liegt bei 31. Juli 2025 + 14 Monate = 30. September 2026. Diese Grenze wurde nicht überschritten. Da die GmbH jedoch bereits im Vorjahr eine verspätete Abgabe hatte (Wiederholung), liegt § 152 Abs. 2 Nr. 3 AO vor → Pflichtfestsetzung, kein Ermessen.

Buchungshinweis:

Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen (Kto. 4695 SKR 03) 720,00 €
    an Bank (Kto. 1200) 720,00 €

Verspätungszuschlag bei Erstattung: der Sonderfall

Ein praktisch häufiges, aber oft missverstandenes Szenario: Die GmbH gibt die Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuererklärung verspätet ab – und das Finanzamt setzt eine Erstattung fest, weil die geleisteten Vorauszahlungen zu hoch waren. Kann dann noch ein Verspätungszuschlag anfallen?

Rechtslage: § 152 Abs. 5 S. 1 AO stellt für die Berechnung auf die „festgesetzte Steuer“ ab. Bei einem Erstattungsbescheid ist die festgesetzte Steuer positiv (z. B. 30.000 €), auch wenn nach Anrechnung der Vorauszahlungen eine Erstattung von 5.000 € resultiert. Der Zuschlag ist also grundsätzlich auch bei Erstattungsbescheiden rechnerisch möglich.

Ermessen bei Erstattungen: Liegt kein Pflichttatbestand des § 152 Abs. 2 AO vor, übt die Finanzverwaltung ihr Ermessen bei reinen Erstattungsfällen in der Praxis regelmäßig zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Das Begründungselement der „Sicherung des Steueranspruchs“ entfällt, und ein präventiver Zweck ist bei nicht wiederholten Verspätungen schwer zu begründen. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass ein Verschulden und ein schützenswertes Fiskalinteresse bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (vgl. BFH, Urt. v. 29.1.2003 – XI R 82/00).

Achtung Pflichttatbestand: Liegt dagegen ein Pflichttatbestand nach § 152 Abs. 2 AO vor (z. B. Überschreiten der 14-Monats-Frist), wird der Verspätungszuschlag auch bei Erstattungsbescheiden zwingend festgesetzt – auch wenn der Steuerpflichtige dem Fiskus faktisch „Kredit gegeben“ hat.

Strategie: Bei absehbarer Erstattungssituation sollte die Erklärung dennoch fristgerecht eingereicht werden, um sowohl die Ermessensfestsetzung zu vermeiden als auch die Erstattung frühzeitig zu vereinnahmen. Eine verspätete Erklärung in einer Erstattungssituation ist also doppelt nachteilig.

Je Steuerart: KSt, GewSt, ESt und USt-Jahreserklärung

Körperschaftsteuer (KSt)

Für GmbH und UG ist die KSt-Erklärung die wichtigste Erklärungspflicht. Reguläre Frist: 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO); mit Steuerberater: 28./29. Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Bei Pflichtfestsetzung ab Überschreitung der 14-Monats-Grenze (für VZ 2024: nach 28. Februar 2026) ist der Zuschlag automatisch. Bemessungsgrundlage: gesamte KSt laut Bescheid (zzgl. Solidaritätszuschlag separat beachten).

Gewerbesteuer (GewSt)

Die GewSt-Erklärung unterliegt denselben Fristen wie die KSt-Erklärung. Da die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer ist, setzt technisch die Gemeinde den Hebesatz fest; der Verspätungszuschlag wird jedoch vom Finanzamt im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheids festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz, also die festgesetzte Gewerbesteuer.

Einkommensteuer (ESt)

Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit ESt-Pflicht (z. B. bei Beteiligungen, Tantieme, verdeckten Gewinnausschüttungen) gelten identische Fristen und Berechnungsregeln. Relevant wird dies etwa bei der Festsetzung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder gewerblichen Einkünften aus Personengesellschaftsbeteiligungen.

Umsatzsteuer-Jahreserklärung (USt)

Die USt-Jahreserklärung hat dieselben gesetzlichen Fristen. Besonderheit: Die monatlichen oder vierteljährlichen USt-Voranmeldungen sind zwar eigenständige Erklärungen, bei ihnen kann ebenfalls ein Verspätungszuschlag anfallen – der jedoch getrennt für jede Voranmeldung berechnet wird. Für die Jahreserklärung gilt die 0,25 %-Formel auf die gesamte festgesetzte Jahressteuer, abzüglich angemeldeter Vorauszahlungen ist die Bemessungsgrundlage nicht gemindert.

Fristverlängerung und Beraterprivileg

Der effektivste Weg zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags ist die rechtzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Fristverlängerung. § 149 Abs. 3 AO gewährt steuerberatend tätig werdenden Personen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Lohnsteuerhilfevereine) automatisch eine verlängerte Abgabefrist bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres – ohne gesonderten Antrag. Dies gilt für alle in § 149 Abs. 2 AO genannten Erklärungen.

Voraussetzungen des Beraterprivilegs:

  • Ein Mandat mit einem zugelassenen Berufsträger (StB, WP, RA mit Steuerberatungsbefugnis) muss bestehen.
  • Die Erklärung muss tatsächlich durch oder unter Mitwirkung des Beraters erstellt und eingereicht werden.
  • Der Berater darf nicht auf einer sogenannten „Anforderer-Liste“ des Finanzamts stehen (§ 149 Abs. 4 AO – Vorabanforderung). In diesem Fall endet die Frist bereits am 31. Juli des Folgejahres.

Über das Beraterprivileg hinaus kann beim Finanzamt eine individuelle Fristverlängerung nach § 109 AO beantragt werden. Diese wird bei glaubhaft gemachtem Grund (Krankheit, unvorhergesehene betriebliche Ereignisse) in der Regel gewährt. Der Antrag sollte vor Fristablauf gestellt werden; ein nachträglicher Antrag kann den Verspätungszuschlag nicht mehr verhindern.

Einspruch gegen den Verspätungszuschlag

Gegen den Verspätungszuschlag kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden. Der Zuschlag wird regelmäßig zusammen mit dem Steuerbescheid festgesetzt; die Einspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Gesamtbescheids.

Ansatzpunkte für den Einspruch:

  • Fehlende Tatbestandsvoraussetzungen: War die Erklärung tatsächlich rechtzeitig? Technische ELSTER-Protokolle sichern.
  • Kein Verschulden (bei Ermessensfall): Krankheit, höhere Gewalt, technisches Versagen – durch Unterlagen belegen.
  • Unzutreffende Bemessungsgrundlage: Wurde die festgesetzte Steuer korrekt angesetzt? Rechenfehler der Finanzbehörde prüfen.
  • Ermessensunterschreitung/-überschreitung beim Kann-Tatbestand: Begründungsmängel im Bescheid rügen.
  • Erstattungssituation bei Kann-Tatbestand: Fehlende fiskalische Schutzrichtung darlegen (s. o.).

Ausführliche Hinweise zur Einspruchsstrategie und Musterbegründungen finden Sie im Einspruchs-Hub auf onlinebilanz.de.

Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Gleichzeitig mit dem Einspruch sollte – soweit der Zuschlag sofort fällig ist – ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gestellt werden. Dies vermeidet eine Zahlung, die bei Erfolg des Einspruchs zurückgefordert werden müsste.

Abgrenzung zum Säumniszuschlag

In der Praxis werden Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag häufig verwechselt – beide betreffen „verspätetes Verhalten“, setzen aber an völlig unterschiedlichen Stellen an:

Merkmal Verspätungszuschlag Säumniszuschlag
Rechtsgrundlage § 152 AO § 240 AO
Anknüpfungspunkt Verspätete Abgabe der Erklärung Verspätete Zahlung der festgesetzten Steuer
Entstehung Mit Erlass des Steuerbescheids Kraft Gesetzes, tag-automatisch ab Fälligkeit
Satz 0,25 % der festgesetzten Steuer/Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags/Monat
Höchstbetrag 25.000 € Keiner
Ermessen Teils Pflicht, teils Ermessen Keine Ermessen (gesetzliche Folge)

Beide Instrumente können gleichzeitig anfallen: Wer die Erklärung verspätet abgibt und die daraufhin festgesetzte Steuer nicht pünktlich zahlt, muss mit beiden Zuschlägen rechnen. Den Säumniszuschlag können Sie mit unserem Säumniszuschlag-Rechner schnell und präzise berechnen.

Fazit: Verspätungszuschlag konsequent vermeiden

Der Verspätungszuschlag ist seit der AO-Reform 2019 für GmbH und UG ein ernstzunehmendes Kostenrisiko. Die Kombination aus Pflichtfestsetzung bei langen Verzögerungen oder Wiederholungen, einer Bemessungsgrundlage auf die gesamte festgesetzte Steuer und einem Höchstbetrag von 25.000 € je Erklärung kann bei mittleren und großen Gesellschaften rasch vierstellige Beträge auslösen – die zudem steuerlich nicht abziehbar sind.

Die wichtigsten Schutzmaßnahmen auf einen Blick:

  • Steuerberater-Mandat frühzeitig begründen und aufrechterhalten → Beraterprivileg sichert verlängerte Fristen.
  • ELSTER-Einreichungsprotokoll dauerhaft archivieren – Nachweis fristgerechter Abgabe.
  • Bei absehbarer Fristüberschreitung: Fristverlängerungsantrag nach § 109 AO vor Fristablauf stellen.
  • Erstattungssituationen aktiv kommunizieren, falls Ermessen des Finanzamts greift.
  • Im Bescheid festgesetzten Zuschlag sofort rechnerisch prüfen – Bemessungsgrundlage und Monatszahl kontrollieren.
  • Bei unberechtigten oder überhöhten Zuschlägen: Einspruch fristwahrend einlegen, ggf. AdV beantragen.

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0,25 % je Monat

Zuschlagsatz auf festgesetzte Steuer

25.000 €

Gesetzlicher Höchstbetrag je Erklärung

25 €

Mindestbetrag je angefangenem Monat

Häufig gestellte Fragen

Ab wann fällt der Verspätungszuschlag beim Finanzamt an?

Der Verspätungszuschlag fällt ab dem ersten angefangenen Monat nach Ablauf der Abgabefrist an. Bei Steuerberatern gilt die verlängerte Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Ist die Erklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums verspätet, muss das Finanzamt den Zuschlag zwingend festsetzen.

Wie berechnet sich der Verspätungszuschlag nach AO?

Der Zuschlag beträgt 0,25 % der gesamten festgesetzten Steuer je angefangenem Verzögerungsmonat, mindestens jedoch 25 € pro Monat. Der Gesamtbetrag ist auf 25.000 € je Steuererklärung begrenzt. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Steuer – nicht die Nachzahlung.

Gibt es einen Verspätungszuschlag bei Erstattung?

Bei einem Erstattungsbescheid ist der Verspätungszuschlag rechnerisch weiterhin möglich, da er auf die gesamte festgesetzte Steuer abstellt. Liegt kein Pflichttatbestand vor, übt die Finanzverwaltung ihr Ermessen bei Erstattungen jedoch regelmäßig zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Bei Überschreitung der 14-Monats-Frist wird der Zuschlag dagegen auch bei Erstattungen zwingend festgesetzt.

Kann ich gegen einen Verspätungszuschlag Einspruch einlegen?

Ja, der Einspruch nach § 347 AO muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Ansatzpunkte sind fehlendes Verschulden, unzutreffende Bemessungsgrundlage, Ermessensfehler des Finanzamts oder technische Abgabeprobleme. Gleichzeitig empfiehlt sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO.

Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung, der Säumniszuschlag (§ 240 AO) die verspätete Zahlung der festgesetzten Steuer. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes mit 1 % je Monat ohne Höchstbetrag; der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % je Monat, maximal 25.000 €. Beide können gleichzeitig anfallen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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