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Datum

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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogWas macht ein Wirtschaftsprüfer? Aufgaben aus Unternehmenssicht erklärt

Was macht ein Wirtschaftsprüfer? Aufgaben aus Unternehmenssicht erklärt

Veröffentlicht: 28.07.2026Aktualisiert: 28.07.2026Fachlich geprüft: 28.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Viele Geschäftsführer begegnen einem Wirtschaftsprüfer zum ersten Mal, wenn das Finanzamt oder ein Investor dessen Testat verlangt – ohne genau zu wissen, welche Leistungen damit verbunden sind und welche gesetzlichen Pflichten auf ihr Unternehmen zukommen. Dieser Artikel erklärt aus reiner Unternehmensperspektive, was ein Wirtschaftsprüfer tut, wann eine GmbH ihn zwingend benötigt und welchen konkreten Mehrwert seine Arbeit jenseits der Pflichtprüfung schafft.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Was macht ein Wirtschaftsprüfer? Sein gesetzlicher Kernauftrag ist die unabhängige Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erbringt er Sonderprüfungen, Due-Diligence-Analysen, Unternehmensbewertungen und sachverständige Gutachten – stets als berufsrechtlich unabhängiger Dritter, dem Gläubiger, Investoren und Finanzbehörden vertrauen.

Berufsrechtlicher Rahmen und Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers

Der Wirtschaftsprüfer (WP) ist ein staatlich zugelassener Freier Beruf, dessen Zulassung, Berufsausübung und Unabhängigkeit durch die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) geregelt werden. Die Berufsaufsicht liegt beim Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sowie der Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Seit 2005 übt die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die öffentliche Aufsicht über Prüfer von Unternehmen öffentlichen Interesses aus.

Für Unternehmen entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Vorbehaltsaufgaben und freiwilligen Leistungen. Vorbehaltsaufgaben dürfen ausschließlich WPs oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erbringen:

  • Gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB
  • Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB
  • Bestimmte Sonderprüfungen nach AktG, GmbHG und UmwG
  • Prüfung von Verschmelzungs- und Spaltungsberichten

Hinweis für Geschäftsführer

Ein Steuerberater darf den gesetzlichen Bestätigungsvermerk nicht erteilen – selbst wenn er den Jahresabschluss selbst aufgestellt hat. Der Bestätigungsvermerk ist zwingend dem WP vorbehalten. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, sobald die Prüfungspflicht greift.

Wann braucht eine GmbH einen Wirtschaftsprüfer?

Die zentrale Frage für jeden Geschäftsführer lautet: Bin ich überhaupt prüfungspflichtig? Das HGB unterscheidet drei Größenklassen. Eine GmbH ist prüfungspflichtig, sobald sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Kriterien der mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB überschreitet:

Merkmal Klein (§267 Abs. 1) Mittelgroß (§267 Abs. 2) Groß (§267 Abs. 3)
Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. € ≤ 25 Mio. € > 25 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Mio. € > 50 Mio. €
Arbeitnehmer (Ø) ≤ 50 ≤ 250 > 250

Kleine GmbHs sind nach § 316 Abs. 1 HGB von der Pflichtprüfung befreit. Achtung: Die Schwellenwerte wurden durch die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie zuletzt angepasst; für Geschäftsjahre ab 2024 gelten erhöhte Grenzwerte (Bilanzsumme 7,5 Mio. € / Umsatz 15 Mio. €). Prüfen Sie Ihre aktuelle Einordnung stets anhand des letzten Jahresabschlusses.

Neben der größenabhängigen Pflicht existieren weitere Konstellationen, in denen eine GmbH zwingend einen WP benötigt:

Verschmelzung oder Spaltung nach UmwG (Prüfung des Umwandlungsberichts)
Gründungsprüfung bei Sacheinlagen nach § 5 GmbHG
Kapitalerhöhung mit Sacheinlage
Gesellschaftsvertragliche Prüfungspflicht (auch für kleine GmbHs möglich)
Kreditgeberklauseln (z. B. Bankcovenants verlangen geprüften Abschluss)
Förderprogramme (z. B. KfW, EU-Beihilfen) mit Verwendungsnachweisprüfung
Investorenseitige Due-Diligence-Pflicht vor Beteiligungserwerb

Die Pflichtprüfung nach § 316 HGB im Detail

Die gesetzliche Abschlussprüfung ist die Kernaufgabe des WPs – und gleichzeitig diejenige, die Geschäftsführer am häufigsten direkt betrifft. Was wird geprüft, wie läuft der Prozess ab und was bedeutet das Ergebnis für das Unternehmen?

Prüfungsgegenstand und Prüfungsstandards

Geprüft werden Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) sowie – bei prüfungspflichtigen Gesellschaften – der Lagebericht nach § 289 HGB. Maßgeblich sind die IDW-Prüfungsstandards (IDW PS), insbesondere IDW PS 200 (Ziele und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung) sowie IDW PS 210 zur Risikobeurteilung. International prüfungspflichtige Unternehmen beachten zusätzlich die ISA.

Ablauf der Jahresabschlussprüfung

Typischerweise gliedert sich die Prüfung in vier Phasen:

  1. Auftragsannahme und Unabhängigkeitsprüfung: Der WP prüft zunächst, ob Ausschlussgründe nach §§ 319, 319a HGB vorliegen (z. B. wirtschaftliche Abhängigkeit, frühere Mitwirkung an der Buchführung).
  2. Risikoanalyse und Prüfungsplanung: Analyse des Geschäftsmodells, der internen Kontrollsysteme und wesentlicher Risikobereiche.
  3. Prüfungsdurchführung: Analytische Prüfungshandlungen, Einzelfallprüfungen, Inventurbeobachtung, Saldenbestätigungen, Systemprüfungen.
  4. Berichterstattung: Prüfungsbericht an Gesellschafter/Aufsichtsrat sowie Bestätigungsvermerk (oder Versagung/Einschränkung).

Der Bestätigungsvermerk und seine Bedeutung

Das sichtbare Ergebnis der Prüfung ist der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Er signalisiert Banken, Lieferanten und Investoren, dass der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Ein eingeschränkter oder versagter Vermerk hat unmittelbare Auswirkungen auf Kreditlinien und Geschäftsbeziehungen.

Wichtig

Der Bestätigungsvermerk entbindet die Geschäftsführer nicht von ihrer Verantwortung nach § 41 GmbHG. Die ordnungsgemäße Buchführung bleibt Pflicht der Geschäftsführung; der WP prüft – er stellt nicht auf.

Sonderprüfungen und gesetzlich geregelte Einzelprüfungen

Neben der jährlichen Abschlussprüfung kennt das Gesetz zahlreiche anlassbezogene Prüfungspflichten, die ebenfalls einem WP vorbehalten sind. Für GmbH-Geschäftsführer relevant sind vor allem:

Verschmelzungsprüfung (UmwG)

Bei Verschmelzungen ist der Verschmelzungsvertrag und -bericht durch einen unabhängigen WP zu prüfen. Der Prüfer wird auf Antrag vom Registergericht bestellt, nicht von den Gesellschaften selbst – um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Gründungsprüfung bei Sacheinlagen

Wer statt Bargeld Sachwerte (Grundstücke, Patente, Beteiligungen) als Stammeinlage einbringt, braucht nach § 5 GmbHG eine Werthaltigkeitsprüfung. Ohne diesen Nachweis droht die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Differenz zum Nennwert.

Sonderprüfung nach §§ 45 ff. GmbHG

Gesellschafter können bei Verdacht auf pflichtwidrige Geschäftsführung eine Sonderprüfung beantragen. Der WP hat dabei weitgehende Einsichtsrechte in Bücher und Unterlagen.

Verwendungsnachweisprüfung

Öffentliche Fördergeber (KfW, BAFA, EU-Strukturfonds) verlangen ab bestimmten Fördervolumina einen geprüften Verwendungsnachweis. Hier agiert der WP als sachverständiger Prüfer gegenüber der Bewilligungsbehörde.

Due Diligence bei Unternehmenstransaktionen

Was machen Wirtschaftsprüfer, wenn ein Unternehmen verkauft, gekauft oder mit Fremdkapital finanziert werden soll? Sie führen eine Financial Due Diligence (FDD) durch – eine strukturierte, tiefgehende Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens.

Die FDD ist keine gesetzliche Pflicht, aber in der Praxis bei Transaktionen ab ca. 1–2 Mio. € Kaufpreis Standard. Sie dient dem Käufer (Buy-Side DD) oder dem Verkäufer zur Vorbereitung (Vendor DD) und umfasst typischerweise:

  • Analyse der bereinigten EBITDA-Entwicklung (Normalisierung von Einmaleffekten)
  • Prüfung der Qualität der Earnings und der Working-Capital-Bewegungen
  • Identifikation von Off-Balance-Risiken (Haftungsverhältnisse, Pensionen, Steuernachforderungen)
  • Plausibilisierung der Unternehmensplanung (Business Plan Review)
  • Abstimmung mit der Tax und Legal DD

Das Ergebnis fließt direkt in die Kaufpreisverhandlung (Locked-Box vs. Closing Accounts Mechanismus) und in den Garantie- und Gewährleistungsteil des Unternehmenskaufvertrags (SPA) ein. Entdeckt der WP im Rahmen der DD wesentliche Risiken, kann das den Kaufpreis erheblich reduzieren oder die Transaktion zum Scheitern bringen.

Ausführliche Informationen zu unseren WP-Leistungen rund um Prüfung und Transaktion finden Sie auf der Leistungsübersicht Wirtschaftsprüfung bei onlinebilanz.de.

Unternehmensbewertung und Gutachten

Unternehmensbewertungen sind keine Vorbehaltsaufgabe im engen Sinne, aber WPs sind aufgrund ihrer Kenntnisse in Rechnungslegung, Steuerrecht und Finanzmodellierung die bevorzugten Sachverständigen. Der Bewertungsstandard IDW S 1 definiert das methodische Vorgehen und ist für WPs verbindlich.

Anlässe für Unternehmensbewertungen in der GmbH-Praxis

  • Gesellschafterwechsel/Ausscheiden: Abfindungsberechnung nach dem tatsächlichen Unternehmenswert, nicht nach dem Buchwert (vgl. § 34 GmbHG).
  • Erbschaft und Schenkung: Bewertungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nach § 11 BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren vs. IDW S 1).
  • Squeeze-out und Umwandlung: Nachweis der Angemessenheit von Abfindungen gegenüber Minderheitsgesellschaftern.
  • Fremdfinanzierung/Mezzanine-Kapital: Gutachten als Grundlage für Beleihungswertermittlung.
  • Streitbeilegung: Gerichtlich bestellter Sachverständiger in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Neben Bewertungsgutachten erstellen WPs auch Sanierungsgutachten nach IDW S 6, die im Insolvenzvorfeld belegen, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist – ein Dokument, das Banken und Insolvenzgerichte regelmäßig verlangen.

Praxisbeispiel: mittelgroße GmbH im Prüfungsjahr

Die Muster-Bau GmbH hat zum 31.12.2024 folgende Kennzahlen: Bilanzsumme 18,5 Mio. €, Umsatzerlöse 32 Mio. €, 120 Mitarbeiter. Sie überschreitet damit alle drei Schwellenwerte der mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 HGB in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

Pflichtprüfung

Die Muster-Bau GmbH ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig. Die Gesellschafter bestellen in der Gesellschafterversammlung vor Ablauf des Geschäftsjahres einen WP als Abschlussprüfer. Erfolgt die Bestellung nicht rechtzeitig, kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Prüfer bestellen (§ 318 Abs. 4 HGB).

Gleichzeitig plant ein Finanzinvestor den Erwerb von 40 % der Anteile. Der Investor beauftragt eine Financial Due Diligence. Der WP analysiert dabei u. a. folgende Buchungssachverhalte kritisch:

Aktivierung Eigenleistungen Bau-Software
Immaterielles Vermögen (Eigenleistung) 240.000 €
an Bestandsveränderungen 240.000 €
→ WP prüft Aktivierungsvoraussetzungen nach § 248 Abs. 2 HGB und Werthaltigkeit

Ergebnis der DD: Der WP stellt fest, dass 80.000 € der aktivierten Eigenleistungen nicht aktivierungsfähige Forschungskosten betreffen. Das normalisierte EBITDA sinkt um 80.000 €; bei einem Bewertungsmultiplikator von 6× reduziert sich der indikative Kaufpreis um 480.000 €. Der Geschäftsführer erhält damit frühzeitig ein konkretes Verhandlungsergebnis und kann durch korrekte Rechnungslegung im Folgejahr gegensteuern.

Darüber hinaus plant die Muster-Bau GmbH eine Verschmelzung mit einer Tochtergesellschaft. Der WP wird als gerichtlich bestellter Verschmelzungsprüfer tätig und bestätigt die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Ohne diesen Prüfungsbericht würde das Handelsregister die Eintragung der Verschmelzung verweigern.

Wenn Sie wissen möchten, was eine WP-Prüfung für Ihre GmbH konkret kostet, können Sie unseren Kostenrechner nutzen oder sich unverbindlich in der Demo-Umgebung einen ersten Überblick verschaffen.

WP vs. Steuerberater – klare Abgrenzung für den Geschäftsführer

In der Praxis entstehen häufig Missverständnisse darüber, welche Leistungen ein Steuerberater (StB) und welche ein WP erbringen darf. Die folgende Übersicht schafft Klarheit:

Leistung Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Buchführung/Lohnbuchhaltung ✓ (aber Unabhängigkeit beachten)
Jahresabschluss aufstellen
Steuererklärungen
Bestätigungsvermerk § 322 HGB ✓ (Vorbehaltsaufgabe)
Verschmelzungsprüfung UmwG ✓ (Vorbehaltsaufgabe)
Unternehmensbewertung IDW S 1 eingeschränkt
Financial Due Diligence eingeschränkt
Sanierungsgutachten IDW S 6

Viele WP-Gesellschaften beschäftigen zugleich Steuerberater, sodass aus einer Hand sowohl die laufende steuerliche Beratung als auch die gesetzliche Prüfung erfolgen kann. Allerdings schließt die Mitwirkung an der Aufstellung des Jahresabschlusses in bestimmten Fällen die spätere Prüfung desselben Abschlusses durch dieselbe Person aus (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB). Diesen Interessenkonflikt muss der Mandant aktiv adressieren.

Fazit

Was macht ein Wirtschaftsprüfer aus Unternehmenssicht? Er ist weit mehr als ein gesetzlich vorgeschriebener Kontrolleur. Seine Kernaufgabe – die unabhängige Abschlussprüfung nach § 316 HGB – sichert die Glaubwürdigkeit Ihres Jahresabschlusses gegenüber Banken, Investoren und Finanzbehörden. Darüber hinaus begleitet er Unternehmenstransaktionen durch Due-Diligence-Analysen, sichert gesellschaftsrechtliche Strukturveränderungen durch Sonderprüfungen ab und liefert belastbare Unternehmensbewertungen nach IDW S 1. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Kennen Sie Ihre Größenklasse nach § 267 HGB, handeln Sie bei Prüfungspflicht rechtzeitig – und nutzen Sie den WP auch jenseits der Pflichtkonstellation als strategischen Berater bei Transaktionen und Finanzierungen.

§ 316 HGB

Gesetzliche Grundlage der Pflichtprüfung

2 von 3 Kriterien

Schwellenwertprinzip für Prüfungspflicht

25 Mio. €

Bilanzsumme-Schwelle mittelgroße GmbH

Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist eine GmbH prüfungspflichtig?

Eine GmbH ist nach § 316 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte der mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 HGB überschreitet: Bilanzsumme über 7,5 Mio. €, Umsatz über 15 Mio. € oder mehr als 50 Arbeitnehmer (ab GJ 2024 angehobene Werte).

Darf ein Steuerberater den Bestätigungsvermerk erteilen?

Nein. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB ist eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe, die ausschließlich zugelassene Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausüben dürfen. Ein Steuerberater kann den Jahresabschluss aufstellen, aber nicht prüfen und testieren.

Was kostet eine WP-Prüfung für eine mittelgroße GmbH?

Die Prüfungskosten richten sich nach Prüfungsumfang, Unternehmensgröße und Komplexität. Als Orientierung: Bei mittelgroßen GmbHs mit Bilanzsummen zwischen 10 und 25 Mio. € liegen die WP-Honorare häufig zwischen 15.000 und 40.000 € pro Jahr. Nutzen Sie unseren Kostenrechner für eine erste Indikation.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlussprüfung und Due Diligence?

Die Abschlussprüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene, rückwärtsgerichtete Prüfung des Jahresabschlusses. Eine Due Diligence ist eine anlassbezogene, oft zukunftsorientierte Analyse im Rahmen einer Unternehmenstransaktion – freiwillig, aber in der Praxis bei größeren Deals Standard.

Muss der WP schon vor dem Jahresende bestellt werden?

Ja. § 318 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass der Abschlussprüfer vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres bestellt werden soll. Eine verspätete Bestellung kann zu Lieferengpässen im Prüfungsablauf führen; im Extremfall bestellt das Registergericht einen Prüfer von Amts wegen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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