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OnlineBilanzBlogNießbrauch an GmbH-Anteil und Depot: Gestaltung, Risiken & Bewertung in der Nachfolge

Nießbrauch an GmbH-Anteil und Depot: Gestaltung, Risiken & Bewertung in der Nachfolge

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Fachlich geprüft: 23.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Übertragung von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt zählt zu den wirkungsvollsten, aber auch fehleranfälligsten Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Wer Stimmrechte und Gewinnbezugsrecht falsch zuordnet, riskiert den vollständigen Verlust der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – und läuft gleichzeitig in Betriebsaufspaltungs- oder einkommensteuerliche Fallen. Dieser Artikel beleuchtet die gesamte Konstruktion auf StB/WP-Niveau: von der zivilrechtlichen Grundlage über die Bewertung des Nießbrauchs bis hin zum Nießbrauch an Wertpapierdepots.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Nießbrauch am GmbH-Anteil (§§ 1068, 1030 BGB) erlaubt dem Schenker, nach der Anteilsübertragung Erträge (Gewinnausschüttungen) zu behalten und Stimmrechte zu kontrollieren. Zivilrechtlich ist nur der Zuwendungsnießbrauch vollständig möglich; ein Stimmrechtsvorbehalt beim Vorbehaltsnießbrauch kann die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gefährden, weil die wirtschaftliche Inhaberschaft beim Nießbraucher verbleibt. Die Bewertung des Nießbrauchsrechts erfolgt nach §§ 14, 16 BewG (Kapitalwert des Jahreswerts × Vervielfältiger) und mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten. Parallel dazu bietet der Nießbrauch an einem Wertpapierdepot eine flexible Alternative für Privatvermögen.

Zivilrechtliche Grundlagen des Nießbrauchs an GmbH-Anteilen

Der Nießbrauch an einem GmbH-Gesellschaftsanteil ist kein im GmbHG geregeltes Rechtsinstitut, sondern folgt aus §§ 1068, 1030 ff. BGB. Danach kann der Eigentümer (Besteller) einem Berechtigten (Nießbraucher) das Recht einräumen, die Nutzungen des Rechts – also des Gesellschaftsanteils – zu ziehen. Für GmbH-Anteile bedeutet „Nutzung“ in erster Linie den Anspruch auf die laufenden Gewinnausschüttungen.

Zivilrechtlich zu unterscheiden sind zwei Varianten:

Vorbehaltsnießbrauch

Der Altgesellschafter überträgt den Anteil auf den Beschenkten (z. B. Kind) und behält sich den Nießbrauch vor. Er bleibt Nießbraucher, der Beschenkte wird zivilrechtlicher Eigentümer (Anteilsinhaber). Typisch in der Unternehmensnachfolge.

Zuwendungsnießbrauch

Der Eigentümer behält seinen Anteil und räumt einem Dritten lediglich den Nießbrauch daran ein. Der Eigentümer bleibt Anteilsinhaber; der Nießbraucher erhält nur den Ertragsanspruch. Seltener, aber steuerlich eigenständig zu beurteilen.

Gesellschaftsrechtlich ist der Nießbrauch am GmbH-Anteil im Verhältnis zur Gesellschaft ohne Wirkung, solange er nicht notariell beurkundet und dem GmbH-Gesellschafterregister mitgeteilt ist. Der Anteilsinhaber bleibt aus Sicht der GmbH Gesellschafter; Stimmrechte und Informationsrechte folgen grundsätzlich ihm. Die interne Ausgestaltung zwischen Nießbraucher und nacktem Eigentümer (nudum dominium) erfolgt durch den Nießbrauchsbestellungsvertrag – notarielle Beurkundung ist wegen § 15 Abs. 4 GmbHG zwingend erforderlich, soweit der Anteil selbst übertragen wird.

Hinweis: Notarielle Form

Die Anteilsübertragung auf den Beschenkten bedarf der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG. Die Nießbrauchsbestellung am bereits übertragenen Anteil kann nach h.M. ebenfalls beurkundungspflichtig sein, wenn sie mit der Übertragung sachlich verknüpft ist. Unklare Formfragen sollten notariell abgesichert werden.

Stimmrechte und Gewinnbezugsrecht: Die kritische Zuordnung

Die heikelste Weichenstellung beim Nießbrauch am GmbH-Anteil betrifft die Frage, wem Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht zustehen. Das Gesetz ist hier nicht eindeutig; Rechtsprechung und herrschende Lehre differenzieren:

Gewinnbezugsrecht

Das Recht, laufende Gewinne zu vereinnahmen, steht dem Nießbraucher zu (§ 1068 Abs. 2 i.V.m. § 1030 BGB). Sobald die Gesellschafterversammlung einen Gewinnverteilungsbeschluss fasst, entsteht ein Zahlungsanspruch, der als Frucht des Anteils dem Nießbraucher zufließt. Thesaurierte Gewinne, die nicht ausgeschüttet werden, stehen hingegen dem nackten Eigentümer zu – sie erhöhen den Substanzwert des Anteils.

Stimmrecht

Das Stimmrecht verbleibt grundsätzlich beim Anteilsinhaber (nackter Eigentümer). Eine Übertragung des Stimmrechts auf den Nießbraucher ist gesellschaftsrechtlich nur in engen Grenzen möglich und bedarf einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag oder einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 09.11.1998, II ZR 213/97) hat klargestellt, dass eine vollständige Stimmrechtsübertragung auf den Nießbraucher zulässig ist, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder alle Gesellschafter zustimmen.

Achtung: Stimmrechtsvorbehalt und wirtschaftliches Eigentum

Behält sich der Schenker (Nießbraucher) das Stimmrecht vollumfänglich vor – insbesondere für wesentliche Beschlüsse wie Gewinnverwendung, Geschäftsführerbestellung und Satzungsänderungen – kann die Finanzverwaltung die wirtschaftliche Inhaberschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO weiterhin beim Schenker sehen. Die Schenkung wäre dann nicht vollzogen, und die Schenkungsteuer-Verschonung läuft ins Leere. Zudem entfällt der Abzug des Nießbrauchswerts vom Erwerb des Beschenkten.

Bewertung des Nießbrauchs am GmbH-Anteil

Die Bewertung des Nießbrauchs am GmbH-Anteil ist für die Schenkungsteuer entscheidend: Der Beschenkte erwirbt den Anteil, aber belastet durch den Nießbrauch. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Jahreswert des Nießbrauchs

Ausgangsgröße ist der Jahreswert der zu erwartenden Nutzungen. Bei GmbH-Anteilen ist das die nachhaltig erzielbare Ausschüttung. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Ausschüttungsbeschluss, sondern der nach § 16 BewG auf 1/18,6 des Kapitalwerts des Anteils begrenzte Jahreswert (sog. Jahreswertobergrenze).

Vervielfältiger nach § 14 BewG

Für die Kapitalisierung des Jahreswerts wird der Vervielfältiger nach der Sterbetafel und dem gesetzlichen Zinssatz (aktuell 5,5 % Basiszins, Tabellen nach § 14 Abs. 1 BewG) ermittelt. Für einen 55-jährigen Nießbraucher ergibt sich z. B. ein Vervielfältiger von ca. 12,0 (Tabellenwert, aktuell gültige BMF-Tabellen beachten).

Parameter Beispielwert
Gemeiner Wert des GmbH-Anteils (vereinfachtes Ertragswertverfahren) 2.000.000 €
Jahreswert Nießbrauch (max. 1/18,6 × 2.000.000 €) 107.527 €
Vervielfältiger (Nießbraucher 55 Jahre, § 14 BewG) 12,0
Kapitalwert des Nießbrauchs 1.290.324 €
Steuerpflichtiger Erwerb des Beschenkten (vor Freibetrag) 709.676 €

Der Nießbraucher versteuert die laufend zufließenden Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mit Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ). Der nackte Eigentümer erzielt im Jahr der Ausschüttung keine Einnahmen; er aktiviert den Anteil in seiner Bilanz zum ursprünglichen Buchwert. Für die korrekte Dokumentation im Jahresabschluss der GmbH ist die Abgrenzung zwischen Nießbraucher und Anteilseigner genau zu erfassen.

Gefährdung der §§ 13a/13b-Verschonung: Fallstricke im Detail

GmbH-Anteile ab 25 % Beteiligung qualifizieren grundsätzlich als begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Der Regelverschonungsabschlag beträgt 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG), bei der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG 100 %. Die Verschonung ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft – und der Nießbrauch kann diese gefährden:

Problem 1: Wer ist „Erwerber“ i.S.d. § 13a ErbStG?

Die Verschonung setzt voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt (Lohnsummenregel, § 13a Abs. 3 ErbStG; Behaltensfristen, § 13a Abs. 6 ErbStG). Wenn der Nießbraucher durch Stimmrechtsvorbehalte faktisch die Unternehmensführung kontrolliert, kann die Finanzverwaltung argumentieren, dass nicht der Erwerber, sondern der Schenker das Unternehmen führt – die Verschonung würde entfallen.

Problem 2: Stimmrechtsvorbehalt und wirtschaftliches Eigentum

Behält sich der Schenker das Stimmrecht für alle wesentlichen Gesellschafterbeschlüsse vor (Gewinnverwendung, Investitionen, Geschäftsführerbestellung), kann § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eingreifen: Wirtschaftliches Eigentum verbleibt beim Schenker. Dann liegt keine schenkungsteuerlich relevante Übertragung vor – die Verschonung ist unanwendbar, weil kein begünstigter Erwerb stattgefunden hat. Zudem entfällt der Nießbrauchsabzug beim Beschenkten.

Problem 3: Lohnsummen und Behaltensfristen

Der Beschenkte muss den Anteil über die Behaltensfrist (5 Jahre bei Regelverschonung, 7 Jahre bei Optionsverschonung) halten. Ein erzwungener Rückfall des Anteils an den Schenker – z. B. durch entsprechende Rückforderungsklauseln im Nießbrauchsvertrag – löst die Nachversteuerung aus.

Gestaltungsempfehlung

Für die Verschonungssicherung sollte der Nießbraucher nur das Gewinnbezugsrecht behalten; das Stimmrecht sollte vollumfänglich auf den Beschenkten übergehen oder zumindest für alle wesentlichen Beschlüsse (Gewinnverwendung, strategische Entscheidungen, Geschäftsführerbestellung) beim Beschenkten verbleiben. Eine Stimmrechtsvereinbarung, die dem Nießbraucher lediglich ein Vetorecht bei substanzgefährdenden Maßnahmen einräumt, ist weniger kritisch, aber im Einzelfall zu prüfen.

Betriebsaufspaltungsrisiko beim Nießbrauch

Eine spezifische Gefahr entsteht, wenn neben dem GmbH-Anteil auch Betriebsgrundstücke oder wesentliche Betriebsgrundlagen mit Nießbrauch belastet werden. Hält der Nießbraucher die Nutzungsrechte an Grundstücken, die er der GmbH überlässt (z. B. Produktionsgebäude), kann eine Betriebsaufspaltung entstehen:

  • Sachliche Verflechtung: Das überlassene Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH.
  • Personelle Verflechtung: Der Nießbraucher beherrscht sowohl das Besitzunternehmen (durch das Nutzungsrecht) als auch die GmbH (durch Stimmrechtsvorbehalt oder tatsächliche Einflussnahme).

Liegen beide Merkmale vor, entsteht ein Besitzunternehmen, das gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG erzielt. Der Nießbraucher – obwohl kein Gesellschafter – wäre dann Mitunternehmer des Besitzunternehmens. Die Konsequenz: Gewerbesteuer auf Ebene des Besitzunternehmens, Aufdeckung stiller Reserven bei Beendigung des Nießbrauchs und komplexe Abgrenzungsfragen zur Einkommensteuer.

Praxishinweis: Betriebsaufspaltung vermeiden

Soll Betriebsaufspaltung vermieden werden, muss entweder die sachliche Verflechtung (kein nießbrauchsbelastetes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage) oder die personelle Verflechtung (kein Stimmrechtsvorbehalt des Nießbrauchers über die GmbH) ausgeschlossen werden. Im Zweifelsfall ist eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO empfehlenswert.

Nießbrauch an Wertpapierdepots: Gestaltung und Besteuerung

Neben dem Nießbrauch am GmbH-Anteil gewinnt der Nießbrauch an Wertpapierdepots in der Nachfolgeplanung zunehmend an Bedeutung. Hier hält der Nießbraucher das Recht, Zinsen, Dividenden und sonstige laufende Erträge aus dem Depot zu vereinnahmen, während das Eigentum am Depot (und damit an den Wertpapieren) auf den Beschenkten übergeht.

Zivilrechtliche Struktur

Das Depot als solches ist kein eigenständiges Recht, sondern eine technische Verwaltungseinheit der Bank. Nießbrauch kann an den einzelnen im Depot enthaltenen Wertpapieren (Aktien, Anleihen, Fondsanteile) bestellt werden (§ 1068 BGB i.V.m. § 1030 BGB). Praktisch wird der Nießbrauch an dem jeweiligen Sammelbestand beurkundet und der Bank angezeigt.

Einkommensteuerliche Behandlung

Der Nießbraucher vereinnahmt Dividenden und Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und unterliegt der Abgeltungsteuer. Kursgewinne aus Veräußerungen zählen nach § 20 Abs. 2 EStG zum Veräußerungsgewinn; diese stehen – anders als laufende Erträge – dem Eigentümer (Beschenkten) zu, da Wertsteigerungen keine Nutzungen i.S.d. Nießbrauchs sind. Der Nießbraucher hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Kursgewinne.

Depot verschenken mit Nießbrauch: Schenkungsteuer

Bei der Schenkung des Depots unter Nießbrauchsvorbehalt wird der Kapitalwert des Nießbrauchs (nach §§ 14, 16 BewG) vom gemeinen Wert des Depots abgezogen. Der Beschenkte versteuert nur den Nettowert. Ein besonderes Risiko besteht, wenn das Depot regelmäßig umgeschichtet wird: Bei Veräußerungen fließen Kursgewinne dem Eigentümer zu; die Reinvestition neuer Wertpapiere ins Depot führt zu der Frage, ob der Nießbrauch automatisch auf die neuen Wertpapiere übergeht (sog. Surrogation, § 1075 BGB). In der Praxis sollte dies im Nießbrauchsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Tipp: Depot-Nießbrauch als Ergänzung

Der Depot-Nießbrauch eignet sich besonders für Privatvermögen, das parallel zu GmbH-Anteilen übertragen wird. Die Kombination aus Anteilsschenkung mit Nießbrauch (Unternehmensbereich) und Depot-Schenkung mit Nießbrauch (Kapitalvermögen) ermöglicht eine vollständige Sicherung laufender Einnahmen des Schenkers bei rechtlichem Eigentumsübergang auf die nächste Generation.

Praxisbeispiel: Vorbehaltsnießbrauch bei GmbH-Anteilsschenkung

Sachverhalt: Vater (60 Jahre) überträgt seinen 100-%-Anteil an der Müller GmbH (gemeiner Wert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren: 3.000.000 €) auf seine Tochter (35 Jahre). Er behält sich den Nießbrauch vor; das Stimmrecht geht vollständig auf die Tochter über. Die GmbH schüttet jährlich 120.000 € aus.

Berechnung Betrag
Gemeiner Wert des Anteils 3.000.000 €
Jahreswert Nießbrauch (tatsächlich: 120.000 €) 120.000 €
Jahreswertobergrenze (1/18,6 × 3.000.000 €) 161.290 € → nicht überschritten
Vervielfältiger Vater (60 Jahre, § 14 BewG-Tabelle) ca. 10,6
Kapitalwert Nießbrauch 1.272.000 €
Erwerb Tochter (brutto) 3.000.000 €
./. Kapitalwert Nießbrauch – 1.272.000 €
Erwerb vor Verschonung und Freibetrag 1.728.000 €
Verschonung § 13a (85 % auf begünstigtes BV) – 1.468.800 €
Verbleibender steuerpflichtiger Erwerb 259.200 €
./. Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG) – 400.000 €
Schenkungsteuer 0 €

Ergebnis: Die Schenkung ist schenkungsteuerfrei. Vater vereinnahmt jährlich 120.000 € Ausschüttung als Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer). Da das Stimmrecht vollständig auf die Tochter übergegangen ist, ist die Verschonungsvoraussetzung nach § 13a ErbStG erfüllt. Die laufenden Ausschüttungen sind im Jahresabschluss der GmbH als Gewinnverwendung zu beschließen und auf das Konto des Nießbrauchers zu überweisen.

Buchungssatz GmbH (bei Ausschüttungsbeschluss):
Gewinnvortrag / Jahresüberschuss 120.000 €
    an Verbindlichkeiten gegenüber Nießbraucher (Vater) 90.000 €
    an Kapitalertragsteuer-Verbindlichkeit (25 %) 30.000 €

Gestaltungs-Checkliste für die Praxis

  • Notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung und Nießbrauchsbestellung
  • Stimmrecht vollständig auf Beschenkten übertragen (Verschonungssicherung)
  • Jahreswert des Nießbrauchs korrekt ermitteln (Ist-Ausschüttung vs. Obergrenze § 16 BewG)
  • Vervielfältiger nach aktuell gültigen BMF-Tabellen (§ 14 BewG) anwenden
  • Betriebsaufspaltungsrisiko prüfen (Grundstücke, personelle Verflechtung)
  • Lohnsummen- und Behaltensfristen nach § 13a ErbStG dokumentieren
  • Rückforderungsklauseln im Nießbrauchsvertrag auf Behaltensfrist-Kompatibilität prüfen
  • Bei Depot-Nießbrauch: Surrogationsklausel für Reinvestitionsfall aufnehmen
  • Einkommensteuerliche Abgrenzung Nießbraucher/Eigentümer (laufende Erträge vs. Kursgewinne)
  • Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO bei komplexen Gestaltungen erwägen
  • Jahresabschluss der GmbH korrekt auf Ausschüttungsanspruch des Nießbrauchers abstimmen

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Fazit: Nießbrauch am GmbH-Anteil als präzises Nachfolgeinstrument

Der Nießbrauch am GmbH-Anteil ist kein Standardprodukt von der Stange, sondern ein juristisches Präzisionsinstrument. Richtig eingesetzt – mit vollständigem Stimmrechtsübergang auf den Beschenkten, korrekter Bewertung nach BewG und sorgfältiger Abstimmung mit den Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG – ermöglicht er die generationenübergreifende Sicherung von Einkünften bei gleichzeitig minimierter Schenkungsteuerbelastung. Falsch konstruiert drohen der vollständige Verlust der Steuerbefreiung, die ungewollte Begründung einer Betriebsaufspaltung und einkommensteuerliche Verwerfungen. Gleiches gilt – auf niedrigerem Komplexitätsniveau – für den Nießbrauch an Wertpapierdepots. In jedem Fall ist eine enge Abstimmung zwischen Notar, Steuerberater und Gesellschaftsrechtler unerlässlich.

85 %

Regelver­schonung §13a ErbStG auf begünstigtes BV

400.000 €

Schenkungsteuer-Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG)

Häufig gestellte Fragen

Kann der Schenker beim Nießbrauch an GmbH-Anteilen das Stimmrecht behalten?

Zivilrechtlich ist eine Stimmrechtsvollmacht an den Nießbraucher möglich, aber steuerlich riskant: Behält der Schenker das Stimmrecht für wesentliche Beschlüsse, kann die Finanzverwaltung wirtschaftliches Eigentum beim Schenker annehmen (§ 39 AO). Die Folge: keine vollzogene Schenkung, keine Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Für eine sichere Gestaltung sollte das Stimmrecht vollständig auf den Beschenkten übergehen.

Wie wird der Nießbrauch am GmbH-Anteil bewertet?

Der Kapitalwert des Nießbrauchs ergibt sich aus dem Jahreswert der nachhaltig erzielbaren Ausschüttungen (max. 1/18,6 des Anteilswerts nach § 16 BewG) multipliziert mit dem altersabhängigen Vervielfältiger nach § 14 BewG. Dieser Kapitalwert mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten.

Was ist der Unterschied zwischen Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch?

Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Schenker den Anteil und behält sich das Nießbrauchsrecht vor – typisch in der Nachfolge. Beim Zuwendungsnießbrauch behält der Eigentümer den Anteil und räumt nur das Nutzungsrecht einem Dritten ein. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Schenkungsteuer und der Einkommensteuer.

Wie werden Ausschüttungen beim Nießbrauch einkommensteuerlich behandelt?

Der Nießbraucher vereinnahmt Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ) unterliegen. Der nackte Eigentümer (Beschenkte) hat im Ausschüttungsjahr keine steuerpflichtigen Einnahmen, solange der Nießbrauch besteht.

Geht der Nießbrauch am Depot automatisch auf neu erworbene Wertpapiere über?

Nein, nicht automatisch. Das BGB-Prinzip der Surrogation (§ 1075 BGB) gilt nur für bestimmte Konstellationen. Im Nießbrauchsvertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, dass der Nießbrauch auf alle reinvestierten Wertpapiere im Depot übergeht, um Lücken im Nutzungsrecht zu vermeiden.

Besteht beim Nießbrauch an GmbH-Anteilen ein Betriebsaufspaltungsrisiko?

Ja, wenn der Nießbraucher sowohl ein der GmbH überlassenes Betriebsgrundstück nutzt (sachliche Verflechtung) als auch die GmbH über Stimmrechtsvorbehalte beherrscht (personelle Verflechtung). In diesem Fall kann ein gewerbliches Besitzunternehmen entstehen, das Gewerbesteuer auslöst und bei Nießbrauchsende stille Reserven aufdeckt.

Über Autor und fachliche Prüfung

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Servet Gündogan

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Fabian Klement

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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