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OnlineBilanzBlogSteuerhinterziehung Verjährung: Strafrecht, Festsetzungsfrist & Nachzahlungspflicht

Steuerhinterziehung Verjährung: Strafrecht, Festsetzungsfrist & Nachzahlungspflicht

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Fachlich geprüft: 23.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer glaubt, nach einigen Jahren sei eine Steuerhinterziehung „erledigt“, unterschätzt das Zusammenspiel zweier völlig unabhängiger Verjährungsregime: Das Strafrecht kennt je nach Schwere der Tat Fristen von fünf bis fünfzehn Jahren, das Steuerrecht gewährt dem Fiskus darüber hinaus zehn Jahre Zeit, um Steuern nachzufordern – und beide Uhren laufen nach eigenen Regeln.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Verjährung bei Steuerhinterziehung folgt zwei parallelen, voneinander unabhängigen Fristen: Strafrechtlich gilt gemäß § 78 StGB i. V. m. § 370 AO grundsätzlich eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren; in besonders schweren Fällen nach § 376 AO beträgt sie 15 Jahre. Steuerrechtlich läuft daneben die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, die durch Anlauf- und Ablaufhemmung noch deutlich verlängert werden kann. Beide Fristen können also zeitlich weit auseinanderfallen: Die Strafverfolgung ist bereits verjährt, während das Finanzamt die Steuern noch Jahre später nachfordern darf.

Warum zwei Verjährungsregime parallel laufen

Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist sowohl eine Steuerstraftat als auch eine steuerliche Unregelmäßigkeit. Das hat eine entscheidende Konsequenz: Der Staat reagiert auf zwei Ebenen gleichzeitig und nach völlig unterschiedlichen Spielregeln.

Auf der strafrechtlichen Ebene entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. das Straf­gericht, ob eine Bestrafung erfolgt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren in schweren Fällen, Geldstrafe). Auf der steuerrechtlichen Ebene prüft das Finanzamt, ob und in welchem Umfang Steuern nachzusetzen sind – unabhängig davon, ob eine Strafverfolgung überhaupt noch möglich ist. Beide Prüfungen verjähren zu unterschiedlichen Zeitpunkten und nach unterschiedlichen Normen.

Grundprinzip

Steuerrechtliche Festsetzungsverjährung und strafrechtliche Verfolgungsverjährung laufen vollständig unabhängig voneinander. Straffreiheit bedeutet nicht Steuerfreiheit. Der Fiskus kann Steuernachforderungen auch dann noch durchsetzen, wenn die Strafverfolgung längst verjährt ist.

Strafrechtliche Verjährung: 5 oder 15 Jahre?

Die allgemeine strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, da § 370 AO eine Mindestfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur im Regelfall, nicht zwingend, vorsieht. Im Grundtatbestand drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – die Verjährungsfrist orientiert sich an der Strafrahmenobergrenze und beläuft sich daher auf fünf Jahre.

Der Fristbeginn richtet sich nach § 78a StGB: Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Bei der Hinterziehung durch Abgabe einer falschen Steuererklärung ist die Tat beendet, wenn das Finanzamt den unrichtigen Bescheid bekannt gibt. Bei Unterlassen (keine Steuererklärung) beginnt die Frist mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist.

Hemmung und Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung

Die strafrechtliche Verjährung wird nach § 78c StGB unterbrochen, etwa durch die erste Vernehmung als Beschuldigter, durch Durchsuchungsbeschlüsse oder Anklagerhebung. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen – sie kann sich in der Praxis dadurch erheblich verlängern. Die absolute Verjährungsfrist beträgt das Doppelte der einfachen Frist, also grundsätzlich zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).

Besonders schwere Fälle nach § 376 AO: 15 Jahre Verfolgungsverjährung

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 376 AO eingeführt und seither mehrfach verschärft. Er bestimmt, dass die Verfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) 15 Jahre beträgt.

Als besonders schwer gelten nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO insbesondere Fälle, in denen der Täter:

  • Steuern in großem Ausmaß (Rechtsprechung: ab ca. 50.000 EUR pro Tat nach BGH-Rechtsprechung) hinterzieht,
  • als Mitglied einer Bande handelt,
  • unter Verwendung gefälschter Belege oder Scheingeschäfte agiert,
  • ein Amtsträger ist, der seine Befugnisse missbraucht, oder
  • Umsatzsteuerkarusselle oder Scheinrechnungsnetzwerke nutzt.

Achtung – 50.000 EUR-Grenze: Der BGH (Urteil v. 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15) hat die Grenze zum „großen Ausmaß“ auf 50.000 EUR pro Tat konkretisiert. Bei GmbH-Geschäftsführern, die über mehrere Jahre Körperschaft- und Gewerbesteuer hinterziehen, wird diese Schwelle schnell überschritten – mit der Folge einer 15-jährigen Strafverfolgungsfrist.

Die 15-Jahres-Frist beginnt ebenfalls mit Tatbeendigung und kann durch Unterbrechungen nach § 78c StGB verlängert werden, wobei die absolute Verjährungsgrenze hier 30 Jahre beträgt.

Steuerrechtliche Festsetzungsfrist: 10 Jahre nach § 169 AO

Unabhängig von der strafrechtlichen Lage gilt steuerrechtlich die verlängerte Festsetzungsfrist. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO lediglich vier Jahre (bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO: fünf Jahre).

Wichtig: Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung muss nicht strafrechtlich verurteilt sein. Das Finanzamt darf die verlängerte Frist anwenden, sobald es das Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung eigenständig feststellt – auch im Besteuerungsverfahren ohne paralleles Strafverfahren (BFH, Beschluss v. 19.02.2015, Az. X B 134/13).

Anlauf- und Ablaufhemmung: Die Frist beginnt später und endet später

Die steuerliche Festsetzungsfrist beginnt nicht sofort mit Entstehung der Steuerschuld, sondern unterliegt dem Anlaufhemmungsmechanismus des § 170 AO.

Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO

Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer­erklärung eingereicht wurde – spätestens jedoch nach drei Jahren. Wer also die Erklärung nie abgibt, verschiebt den Fristbeginn um drei Jahre nach hinten.

Praktisch bedeutet das: Bei Hinterziehung für das Jahr 2015 durch Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung begann die Festsetzungsfrist erst am 01.01.2019 zu laufen und endet frühestens am 31.12.2028.

Ablaufhemmung nach § 171 AO

§ 171 AO enthält zahlreiche Tatbestände, die den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen. Besonders relevant für Hinterziehungsfälle:

  • § 171 Abs. 5 AO: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch Straf- oder Bußgeldbehörde hemmt den Ablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung.
  • § 171 Abs. 7 AO: Solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist, endet auch die steuerliche Festsetzungsfrist nicht. Diese Norm verknüpft beide Regime: Läuft die strafrechtliche 15-Jahres-Frist noch, kann das Finanzamt immer noch Steuern festsetzen.
  • § 171 Abs. 9 AO: Abgabe einer Selbstanzeige hemmt den Ablauf.

§ 171 Abs. 7 AO – Verknüpfungsnorm

Diese Vorschrift ist in der Praxis von größter Bedeutung: Läuft die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (5 oder 15 Jahre) noch, kann das Finanzamt die Steuer auch dann noch festsetzen, wenn die normale oder verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre. Beide Fristen bedingen sich damit in eine Richtung gegenseitig.

Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer und verdeckte Gewinnausschüttung

Die folgende Konstellation verdeutlicht das Zusammenspiel beider Verjährungsregime anhand eines typischen GmbH-Falls. Für den ordnungsgemäßen Jahresabschluss der GmbH ist eine vollständige und korrekte Erfassung aller Geschäftsvorfälle zwingend erforderlich – gerade weil Unregelmäßigkeiten im Rechnungswesen häufig den Ausgangspunkt für Hinterziehungsvorwürfe bilden.

Sachverhalt Datum / Zeitraum
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch überhöhtes Geschäftsführergehalt 2018–2020 (3 Jahre)
Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuer-Hinterziehung gesamt ca. 180.000 EUR
Tatbeendigung (Bescheiderlass) 2019–2021
Strafrechtl. Verjährung (besonders schwerer Fall, 15 J.) frühestens 2034
Steuerliche Festsetzungsfrist (10 J. + Anlaufhemmung) frühestens 2032
Entdeckung durch Betriebsprüfung 2025
Nachforderung zzgl. Hinterziehungszinsen möglich Ja, vollumfänglich

Ergebnis: Da die Hinterziehung 180.000 EUR übersteigt und damit der Regelbeispieltatbestand des „großen Ausmaßes“ erfüllt ist, gilt strafrechtlich die 15-Jahres-Frist des § 376 AO. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, verlängert um die Anlaufhemmung (Erklärung wurde verspätet abgegeben). Im Jahr 2025 sind beide Fristen noch nicht abgelaufen. Das Finanzamt setzt die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nach und erhebt Zinsen nach § 233a AO sowie Hinterziehungszinsen nach § 235 AO – jeweils 1,8 % pro Jahr (seit 2019; seit 2022 gesetzlich auf 1,8 % p. a. festgelegt nach § 238 Abs. 1a AO).

Buchungssatz – Steuernachzahlung aus Betriebsprüfung (GmbH):
Körperschaftsteuer-Nachzahlung: Körperschaftsteueraufwand an Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt
Hinterziehungszinsen (§ 235 AO): Zinsaufwand (steuerlich nicht abzugsfähig) an Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt

Praktische Folgen: Nachzahlung, Zinsen und persönliche Haftung

Eine vollständige Betrachtung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung muss die finanziellen Konsequenzen einschließen, die trotz möglicher Straffreiheit eintreten können:

Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

1,8 % p. a. auf die nachgeforderte Steuer, ab dem 15. Monat nach Ende des Veranlagungszeitraums. Bei einem Zehn-Jahres-Zeitraum können die Zinsen die Hauptschuld nahezu verdoppeln.

Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)

Ebenfalls 1,8 % p. a., aber ab Eintritt des Hinterziehungserfolgs. Sie laufen parallel zu den Nachzahlungszinsen, werden jedoch angerechnet, soweit sie sich überschneiden (§ 235 Abs. 4 AO).

Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO: Geschäftsführer, die steuerliche Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften persönlich und unbeschränkt für die nicht entrichteten Steuern. Diese Haftung verjährt nach § 191 Abs. 3 AO in der Regel ebenfalls erst nach zehn Jahren.

Selbstanzeige als Ausweg – und ihre strengen Voraussetzungen

Solange die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen ist, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Sie beseitigt die Strafbarkeit, nicht aber die steuerliche Nachzahlungspflicht. Voraussetzungen sind:

  • Vollständigkeit: Alle unverjährten Hinterziehungszeiträume müssen lückenlos nacherklärt werden (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Teilselbstanzeige ist unwirksam.
  • Kein Sperrgrund: Keine Tatentdeckung durch das Finanzamt, keine laufende Außenprüfung (§ 371 Abs. 2 AO).
  • Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern samt Zinsen müssen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig entrichtet werden.
  • Zuschlag bei großen Beträgen: Ab 25.000 EUR Hinterziehungsbetrag pro Tat ist zusätzlich ein Strafzuschlag von 10–20 % (§ 398a AO) zu entrichten, damit das Verfahren eingestellt werden kann.

Praxiswarnung: Die Vorbereitung einer wirksamen Selbstanzeige erfordert eine vollständige Aufarbeitung aller betroffenen Steuerarten und Zeiträume. Fehler führen zur Unwirksamkeit. Hinzu kommt: Eine Außenprüfung ist für die GmbH-Praxis kein seltenes Ereignis – wer einen Prüfungsbescheid erwartet, hat unter Umständen nur noch ein schmales Zeitfenster. Nutzen Sie unseren Kostenrechner, um eine erste Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.

Checkliste: Was Geschäftsführer zum Thema Steuerhinterziehung Verjährung wissen müssen

  • Zwei Verjährungsregime prüfen: strafrechtlich 5 Jahre (Grundfall) / 15 Jahre (§ 376 AO) und steuerlich 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) – beide unabhängig voneinander.
  • Anlaufhemmung beachten: Bei nicht abgegebenen Erklärungen beginnt die Festsetzungsfrist erst bis zu drei Jahre später (§ 170 Abs. 2 AO).
  • § 171 Abs. 7 AO beachten: Solange die Strafverfolgung möglich ist, bleibt auch die steuerliche Festsetzung möglich.
  • Grenzwert 50.000 EUR im Blick behalten: Überschreitung führt zu 15-jähriger Strafverfolgungsverjährung.
  • Zinslast kalkulieren: Bei 10 Jahren Nachzahlungszeitraum können Zinsen nach § 233a/§ 235 AO die Hauptschuld erheblich übersteigen.
  • Persönliche Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO beachten – unabhängig von der GmbH-Haftungsbeschränkung.
  • Selbstanzeige nur nach vollständiger Beratung: Vollständigkeit und fehlende Sperrgründe sind unabdingbar.
  • Buchführung und Jahresabschluss lückenlos halten – ordnungsgemäße Unterlagen sind die beste Prävention. Jetzt Demo testen.

10 Jahre

Steuerliche Festsetzungsfrist bei Hinterziehung (§ 169 AO)

15 Jahre

Strafverfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen (§ 376 AO)

50.000 EUR

BGH-Grenze zum „großen Ausmaß" pro Tat

Häufig gestellte Fragen

Wann verjährt Steuerhinterziehung strafrechtlich?

Im Grundtatbestand nach § 370 AO verjährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren ab Tatbeendigung. In besonders schweren Fällen (§ 376 AO), etwa bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 EUR, gilt eine Frist von 15 Jahren.

Wann verjährt Steuerhinterziehung steuerrechtlich?

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch Anlaufhemmung (§ 170 AO) und Ablaufhemmung (§ 171 AO) kann die tatsächliche Frist erheblich länger sein.

Kann das Finanzamt noch Steuern nachfordern, wenn die Strafverfolgung verjährt ist?

Ja. Beide Verjährungsregime laufen unabhängig. Das Finanzamt kann Steuern innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist nachfordern, auch wenn keine Strafverfolgung mehr möglich ist.

Was bedeutet § 171 Abs. 7 AO in der Praxis?

Solange die strafrechtliche Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, endet auch die steuerliche Festsetzungsfrist nicht – selbst wenn die reguläre oder verlängerte Frist nach § 169 AO eigentlich abgelaufen wäre. Beide Fristen sind damit indirekt miteinander verknüpft.

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für hinterzogene Steuern der GmbH?

Ja. Nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt für steuerliche Pflichtverletzungen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat – unabhängig von der Haftungsbeschränkung der GmbH.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist möglich, solange kein Sperrgrund vorliegt (z. B. keine Tatentdeckung, keine laufende Prüfung) und die strafrechtliche Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Die Nacherklärung muss vollständig alle unverjährten Zeiträume umfassen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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