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OnlineBilanzBlogUrlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Langzeiterkrankte Arbeitnehmer akkumulieren Urlaubsansprüche, ohne sie je nehmen zu können – und fordern diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung in Geld. Für GmbH-Geschäftsführer und Personalverantwortliche entstehen daraus erhebliche Rückstellungspflichten, sozialversicherungsrechtliche Fallstricke und steuerliche Fragen, die ohne präzise Kenntnis der EuGH- und BAG-Rechtsprechung schnell zu kostspieligen Fehlern führen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt nach EuGH und BAG einem 15-monatigen Verfallsschutz: Gesetzlicher Urlaub, den ein dauererkrankter Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, erlischt frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der noch nicht verfallene Resturlaub zwingend in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Abgeltung ist lohnsteuerpflichtig und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig; nach Aussteuerung aus dem Krankengeld greifen Sonderregeln zum Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 157 Abs. 2 SGB III sowie die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.

Gesetzlicher Rahmen & 15-Monats-Verfall (EuGH/BAG)

Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG) ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt zum 31. März des Folgejahres, sofern dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorlagen. Für dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer schuf der EuGH mit seinen Leitentscheidungen (Schultz-Hoff, C-350/06, und KHS AG, C-214/10) eine Ausnahme, die das BAG in ständiger Rechtsprechung übernommen hat:

Kernsatz der EuGH/BAG-Rechtsprechung

Gesetzlicher Erholungsurlaub, den ein Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen konnte, darf nicht ersatzlos verfallen. Er erlischt jedoch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das bedeutet: Urlaub aus dem Jahr 2023 verfällt – wenn durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand – frühestens am 31. März 2025.

Das BAG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. August 2012 (Az. 9 AZR 353/10) klargestellt, dass der 15-monatige Übertragungszeitraum auch für das deutsche Recht gilt. Wichtig für die Praxis: Der EuGH hat in der Rechtssache Bauer/Willmeroth (C-569/16, C-570/16) und nachfolgend in MX (C-214/10) präzisiert, dass Mitgliedstaaten keinen längeren Verfallszeitraum zwingend vorsehen müssen, der 15-monatige Schutz aber Mindeststandard ist. Tarifverträge können – sofern sie den Mindeststandard einhalten – abweichende Regelungen treffen.

Für die GmbH bedeutet dies: Urlaubsrückstellungen für dauerhaft erkrankte Mitarbeiter dürfen bilanziell nicht einfach „auf null gesetzt“ werden, weil der Urlaub kalenderjahrübergreifend fortbesteht. Die Lohnbuchhaltung muss Urlaubskonten jahrgangsbezogen führen, um den 15-monatigen Schutzrahmen korrekt abzubilden.

Vertraglicher Mehrurlaub und sein Verfall

Gewährt die GmbH über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vertraglichen Mehrurlaub (z. B. 30 Arbeitstage statt 20), so richtet sich dessen Verfall nach der arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelung. Ohne ausdrückliche Sonderregelung gilt: Der Mehrurlaub kann arbeitsvertraglich an strengere Verfallsfristen geknüpft werden; der EuGH-Schutz greift unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. In der Praxis empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu differenzieren – andernfalls wenden Arbeitsgerichte bei Unklarheit die günstigere Regelung für den Arbeitnehmer an.

Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch kraft Gesetzes in einen Geldanspruch um (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dieser Abgeltungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein eigenständiger Vergütungsanspruch. Entscheidend für den Umfang:

  • Abzugelten sind alle noch nicht verfallenen gesetzlichen und – sofern vertraglich vorgesehen – tariflichen/vertraglichen Urlaubstage.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung, nicht der tatsächliche letzte Arbeitstag.
  • Der Abgeltungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren (Beginn: Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete).

Achtung Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten zweistufige Ausschlussfristen (z. B. 3 Monate schriftliche Geltendmachung, danach 3 Monate Klage). Versäumt der Arbeitnehmer diese, erlischt auch der Abgeltungsanspruch. Für GmbH-Geschäftsführer ohne Arbeitnehmerstatus greifen diese Fristen grundsätzlich nicht, sofern kein gesondertes Anstellungsverhältnis besteht.

Berechnung des Abgeltungsbetrags

Der Abgeltungsbetrag errechnet sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erhalten hätte. Maßgeblich ist das Referenzprinzip: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Bei Erkrankung über diesen Referenzzeitraum hinaus ist der Verdienst vor Erkrankungsbeginn heranzuziehen, da Kurzarbeitsentgelt, Krankengeld und ähnliche Leistungen nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen.

Buchungssatz (Abgeltungszahlung):
Personalaufwand / Urlaubsrückstellung      an      Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

Abgeltung nach Aussteuerung aus dem Krankengeld

Besonders komplex wird die Situation, wenn das Arbeitsverhältnis endet, nachdem der Arbeitnehmer ausgesteuert wurde, d. h. nachdem das Krankengeld nach 78 Wochen (§ 48 Abs. 1 SGB V) ausgelaufen ist. In diesem Fall:

  • Der Urlaubsabgeltungsanspruch bleibt dem Grunde nach bestehen, sofern der Urlaub nicht verfallen ist.
  • Die Abgeltungszahlung ist steuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG existiert für die Urlaubsabgeltung nicht.
  • Sozialversicherungsrechtlich gilt: Nach Aussteuerung besteht häufig keine Mitgliedschaft mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den Arbeitgeber. Die Abgeltungszahlung fließt dennoch als einmalige Einnahme in die SV-Beitragspflicht ein, sofern zum Auszahlungszeitpunkt noch SV-Pflicht besteht.

Wichtige Abgrenzung: „nach Aussteuerung steuerfrei“?

In der Praxis kursiert das Missverständnis, Urlaubsabgeltungen nach Aussteuerung seien steuerfrei. Dies ist unzutreffend. § 3 Nr. 2 EStG befreit Krankengeld von der Einkommensteuer, nicht aber die Urlaubsabgeltung. Die Abgeltung unterliegt dem regulären Lohnsteuerabzug.

Ruhen des ALG nach § 157 Abs. 2 SGB III

Erhält ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung und meldet sich gleichzeitig arbeitslos, so ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) für den Zeitraum, der dem abgegoltenen Urlaub entspricht (§ 157 Abs. 2 SGB III). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Resturlaub (Arbeitstage) Wochenlohn (brutto) Abgeltungsbetrag ALG-Ruhensdauer
10 AT 1.000 € 2.000 € 2 Wochen
20 AT 1.000 € 4.000 € 4 Wochen
30 AT 1.500 € 9.000 € 6 Wochen

Das Ruhen beginnt mit dem Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wichtig: Das ALG ruht nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und deshalb keinen Anspruch auf Urlaub realisieren konnte – in diesem Fall greift die Nahtlosigkeitsregelung (→ nächster Abschnitt). Die Bundesagentur für Arbeit prüft das Ruhen von Amts wegen; eine falsche Angabe im Antrag kann als Sozialleistungsmissbrauch gewertet werden.

Zusammenspiel mit Sperrzeit

Neben dem Ruhen nach § 157 Abs. 2 SGB III kann gleichzeitig eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eintreten, etwa wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen hat. Beide Sanktionen laufen parallel, verlängern sich aber nicht gegenseitig. Für die GmbH bedeutet dies: Bei Aufhebungsverträgen mit Langzeitkranken sollte die Urlaubsabgeltungsklausel sorgfältig formuliert werden, um das Sperrzeitrisiko für den Arbeitnehmer zu minimieren und gleichzeitig Rückforderungsrisiken auszuschließen.

Nahtlosigkeitsregelung und Renteneintritt nach Krankheit

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III sichert Arbeitslosen, die wegen Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, einen ALG-Anspruch, sofern sie nach objektiver ärztlicher Einschätzung innerhalb von sechs Monaten wieder arbeitsfähig werden. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob eine Urlaubsabgeltung das ALG-Ruhen auslöst:

Nahtlosigkeit vs. ALG-Ruhen

Bezieht ein Arbeitnehmer ALG nach der Nahtlosigkeitsregelung und erhält gleichzeitig eine Urlaubsabgeltung, so ruht das ALG für den Abgeltungszeitraum nach § 157 Abs. 2 SGB III. Die Nahtlosigkeitsregelung schützt nur vor der Verfügbarkeitsvoraussetzung, nicht vor dem Ruhen wegen Abgeltung. Dies führt in der Praxis zu einer Lücke in der Einkommenssicherung.

Renteneintritt nach Langzeiterkrankung

Scheidet ein dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer direkt in die Erwerbsminderungsrente oder Altersrente aus, ohne ALG zu beziehen, so ist das Ruhen nach § 157 Abs. 2 SGB III irrelevant. Der Abgeltungsanspruch bleibt jedoch bestehen und ist vom Arbeitgeber auszuzahlen. Steuerlich ist auch hier § 19 EStG anwendbar; eine Steuerfreiheit nach § 3 EStG besteht nicht. Rentenleistungen selbst bleiben davon unberührt. Für die Lohnabrechnung ist zu beachten: Auch wenn der Arbeitnehmer im Monat der Abgeltung keine aktive Beschäftigung mehr ausübt, ist Lohnsteuer einzubehalten und anzumelden (§ 38 EStG).

Bilanzierung: Urlaubsrückstellung bei Langzeiterkrankung

Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bereits während der Erkrankung entsteht dem Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch; dieser ist für die GmbH eine ungewisse, aber hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit und daher rückstellungspflichtig. Für die Bewertung gilt:

  • Ansatz mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • Berücksichtigung aller Nebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, soweit noch SV-Pflicht besteht).
  • Bei mehrjähriger Erkrankung: jahrgangsbezogene Führung, da nach 15 Monaten die älteren Urlaubsjahre verfallen können.
Buchungssatz (Rückstellungsbildung):
Personalaufwand      an      Rückstellungen für Urlaubsverpflichtungen

Steuerlich sind Urlaubsrückstellungen nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit den GoB grundsätzlich anzuerkennen. Eine Abweichung vom handelsrechtlichen Ansatz ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Abzinsungsgebot für Rückstellungen mit Restlaufzeit über einem Jahr) – bei kurzfristigen Urlaubsrückstellungen regelmäßig nicht relevant.

Praxisbeispiel: GmbH-Mitarbeiter nach 24-monatiger Erkrankung

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer einer GmbH (Vollzeit, 5-Tage-Woche, 30 AT vertraglicher Urlaub, davon 20 AT gesetzlicher Mindesturlaub) war vom 1. Januar 2023 bis zur Kündigung durch die GmbH zum 31. März 2025 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 4.000 € (Wochen-Brutto: 923 €). Nach Aussteuerung Ende Juni 2024 bezog er Krankengeld aus der GKV.

Urlaubsanspruch 2023
Entstehung: 30 AT
Verfallschutz (15 Monate): bis 31. März 2025
Status: noch nicht verfallen bei Beendigung 31.03.2025
Abzugelten: 30 AT
Urlaubsanspruch 2024
Entstehung: 30 AT
Verfallschutz (15 Monate): bis 31. März 2026
Status: nicht verfallen
Abzugelten: 30 AT

Urlaubsanspruch 2025 (01.01.–31.03.2025, 3 von 12 Monaten): anteilig 30 AT × 3/12 = 7,5 AT, aufzurunden auf 8 AT (§ 5 Abs. 2 BUrlG analog). Abzugelten: 8 AT.

Gesamtabgeltung: 30 + 30 + 8 = 68 AT

Berechnung:
Tagesentgelt: 4.000 € × 3 / 65 (13 Wochen × 5 Tage) = 184,62 €/AT
Abgeltungsbetrag: 68 × 184,62 € = 12.554,16 € (brutto)

Hinweis zu vertraglichem Mehrurlaub: Die 10 AT Mehrurlaub (30 – 20) unterliegen keinem zwingenden 15-Monats-Schutz, sofern der Arbeitsvertrag eine kürzere Verfallsfrist vorsieht. Ohne ausdrückliche Regelung wenden Gerichte den gesetzlichen Maßstab an. Im Beispiel wird vereinfachend angenommen, dass der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

ALG-Ruhen: Der Arbeitnehmer meldet sich ab 01.04.2025 arbeitslos. Das ALG ruht für 68 Arbeitstage ≈ 13,6 Wochen (gerundet 14 Wochen) nach § 157 Abs. 2 SGB III.

Lohnbuchhaltung und Rückstellung: Die GmbH hatte für 2023 und 2024 Urlaubsrückstellungen in Höhe von je 30 AT × 184,62 € × 1,2 (AG-SV-Anteil pauschal) = rd. 6.647 € p. a. zu bilden. Bei Auszahlung wird die Rückstellung aufgelöst und der Differenzbetrag (2025-Anteil) direkt als Aufwand erfasst.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Urlaubsabgeltung ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie wird im Monat der Auszahlung dem regulären Lohnsteuerabzug unterworfen; eine Fünftelregelung nach § 34 EStG ist nach aktueller BFH-Rechtsprechung (BFH v. 11.02.2014, Az. IX R 43/13) für Urlaubsabgeltungen nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt.

Sozialversicherungsrechtlich gilt: Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht (Beendigungszeitpunkt ist maßgeblich), ist die Abgeltung beitragspflichtig zur KV, PV, RV und AV. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Abgeltung nur noch dann beitragspflichtig, wenn sie einer beitragspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen ist – was in der Regel zu bejahen ist, da sie das beendete Beschäftigungsverhältnis betrifft. Die Beitragsberechnung erfolgt nach den Beitragsbemessungsgrenzen des Auszahlungsmonats.

Für die GmbH-Lohnbuchhaltung empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater, insbesondere bei der Frage der Beitragspflicht nach Aussteuerung. Nutzen Sie dafür eine professionelle Plattform: Jetzt Demo-Zugang testen.

Checkliste für Geschäftsführer

  • Urlaubskonten jahrgangsbezogen führen und 15-Monats-Verfallsfrist überwachen
  • Rückstellungen nach § 249 HGB bereits während der Erkrankung bilden
  • Arbeitsvertrag: Mehrurlaub-Verfallsregelung ausdrücklich von gesetzlichem Mindesturlaub abgrenzen
  • Abgeltungsbetrag auf Basis des 13-Wochen-Durchschnitts vor Erkrankung berechnen
  • Lohnsteuereinbehalt und Sozialversicherungsbeiträge im Auszahlungsmonat korrekt abführen
  • Arbeitnehmer auf ALG-Ruhen nach § 157 Abs. 2 SGB III hinweisen (keine Rechtsberatungspflicht, aber fürsorgepflichtnahe Information)
  • Bei Aufhebungsverträgen: Urlaubsabgeltungsklausel präzise formulieren und Ausschlussfristen beachten
  • Bei Renteneintritt: Abgeltungsanspruch vor Beendigung klären und Lohnsteuer korrekt abführen
  • Lohnbuchhaltung und Jahresabschluss aufeinander abstimmen – mehr zur Lohnbuchhaltung in der GmbH

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Fazit: Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Urlaubsabgeltung bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein rechtlich komplexes Feld, das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht eng verzahnt. Der 15-monatige Verfallsschutz nach EuGH/BAG schützt dauerhaft Erkrankte vor dem Totalverlust ihrer Urlaubsansprüche, führt aber gleichzeitig zu erheblichen Abgeltungsbeträgen und bilanziellen Rückstellungspflichten für die GmbH. Das anschließende Ruhen des ALG nach § 157 Abs. 2 SGB III trifft Betroffene oft unvorbereitet. Geschäftsführer sollten diese Schnittstellen proaktiv managen, um arbeitsrechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.

15 Monate

EuGH-Verfallsschutz für Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

78 Wochen

Maximale Krankengeldbezugsdauer vor Aussteuerung (§ 48 SGB V)

3 Jahre

Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsansprüche (§ 195 BGB)

Häufig gestellte Fragen

Verfällt Urlaub, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft krank ist?

Nein. Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung verfällt gesetzlicher Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Urlaub aus 2023 erlischt also frühestens am 31. März 2025, sofern durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand.

Ist die Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung steuerfrei?

Nein. Die Urlaubsabgeltung ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG existiert für die Urlaubsabgeltung nicht. Nur das Krankengeld selbst ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei.

Wie lange ruht das Arbeitslosengeld nach einer Urlaubsabgeltung?

Das ALG ruht nach § 157 Abs. 2 SGB III für den Zeitraum, der dem abgegoltenen Urlaub entspricht. Bei 20 Arbeitstagen Resturlaub ruht das ALG für vier Wochen ab dem Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Muss die GmbH eine Rückstellung für Urlaub eines Langzeitkranken bilden?

Ja. Da der Urlaubsanspruch auch während der Erkrankung entsteht und nach 15 Monaten nicht automatisch verfällt, liegt eine rückstellungspflichtige ungewisse Verbindlichkeit nach § 249 Abs. 1 HGB vor. Die Rückstellung ist mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Was gilt bei Renteneintritt direkt nach Langzeiterkrankung?

Der Urlaubsabgeltungsanspruch bleibt bestehen und ist vom Arbeitgeber auszuzahlen. Das ALG-Ruhen nach § 157 Abs. 2 SGB III ist irrelevant, da kein ALG beantragt wird. Lohnsteuer ist regulär einzubehalten; eine Steuerfreiheit besteht nicht.

Gilt der 15-Monats-Schutz auch für vertraglichen Mehrurlaub?

Nicht zwingend. Der EuGH-Schutz gilt unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 BUrlG). Für vertraglichen Mehrurlaub können Arbeitgeber kürzere Verfallsfristen vereinbaren. Ohne ausdrückliche Regelung wenden Arbeitsgerichte häufig den gesetzlichen Maßstab an.

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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