Urlaubsabgeltung berechnen: Formel und Rechenbeispiele für Gehalt, Stundenlohn und Teilzeit
Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor alle Urlaubstage genommen wurden, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch um – die Urlaubsabgeltung. Doch welche Formel gilt eigentlich, welche Vergütungsbestandteile fließen ein und wie rechnen Sie bei Teilzeit oder Minijob korrekt? Dieser Artikel liefert die gesetzliche Berechnungsmethode, praxiserprobte Rechenbeispiele und zeigt, wo Fehler regelmäßig passieren.
Kurzantwort
Um die Urlaubsabgeltung zu berechnen, teilen Sie den maßgeblichen Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen (Referenzquartal) durch 65 – das ergibt den Tagessatz pro Urlaubstag. Alternativ verwenden Sie die verkürzte Formel: Monatsbruttogehalt × 3 ÷ 65 × abzugeltende Urlaubstage. Bei Stundenlöhnern gilt: Stundensatz × tägliche Arbeitsstunden × Urlaubstage. Grundlage ist § 11 BUrlG i. V. m. dem Lohnausfallprinzip des BAG.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlage & Lohnausfallprinzip
- Die Referenzformel: Quartalsverdienst ÷ 65
- Rechenbeispiel Vollzeit-Gehalt (GmbH)
- Berechnung bei Stundenlohn
- Urlaubsabgeltung bei Teilzeit
- Urlaubsabgeltung Minijob
- Zulagen, Überstunden und variable Bestandteile
- Brutto oder netto – steuerliche Behandlung
- Buchhalterische Erfassung in der GmbH
- Häufige Fehler und Fallstricke
- Fazit
Rechtliche Grundlage & Lohnausfallprinzip
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG: Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Die Höhe bestimmt sich nach § 11 BUrlG, der das Lohnausfallprinzip kodifiziert: Der Arbeitnehmer soll für die abzugeltenden Urlaubstage finanziell so gestellt werden, als hätte er tatsächlich Urlaub genommen und wäre währenddessen entlohnt worden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung bestätigt und die Referenzperiode auf die letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn – bzw. bei Abgeltung vor dem fiktiven Urlaubsantritt auf die letzten 13 Wochen vor Beendigung – festgelegt. Vertraglich kann zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, nicht jedoch zu seinen Lasten (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Wichtig: EuGH-Rechtsprechung
Seit den EuGH-Entscheidungen Williams/British Airways (C-155/10) und Lock/British Gas (C-539/12) muss die Urlaubsvergütung – und damit auch die Abgeltung – alle Vergütungsbestandteile umfassen, die mit der normalen Arbeitstätigkeit „intrinsisch verbunden“ sind. Rein freiwillige Sozialzulagen (z. B. Jubiläumsprämien) bleiben hingegen außen vor.
Die Referenzformel: Quartalsverdienst ÷ 65
§ 11 Abs. 1 BUrlG nennt als Berechnungsbasis den Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Weil ein Arbeitsjahr aus 52 Wochen besteht und ein Vollzeitarbeitnehmer typischerweise fünf Arbeitstage pro Woche hat, ergeben 13 Wochen exakt 65 Arbeitstage. Daraus folgt die zentrale Formel:
| Größe | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Tagessatz | Gesamtbrutto 13 Wochen ÷ 65 | = Vergütung je Urlaubstag |
| Abgeltungsbetrag | Tagessatz × abzugeltende Urlaubstage | = Urlaubsabgeltung brutto |
Bei konstantem Monatsgehalt lässt sich das vereinfachen: 3 Monatsgehälter ÷ 65 × Urlaubstage. Das ist rechnerisch identisch, weil 13 Wochen ≈ 3 Monate entsprechen. Für die Gehaltsberechnung gilt jedoch das tatsächliche Verdienst im Referenzzeitraum – nicht der aktuelle Monatslohn, falls dieser sich verändert hat.
Achtung: Arbeitszeitverkürzungen (z. B. Kurzarbeit) dürfen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht in die Berechnung einfließen, wenn sie dazu führen würden, den Anspruch zu schmälern. Die zugrunde gelegte Vergütung ist auf die Vollzeitvergütung hochzurechnen, soweit die Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte.
Rechenbeispiel Vollzeit-Gehalt (GmbH)
Sachverhalt
Herr Maier ist Vertriebsleiter einer GmbH mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 EUR. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31. März. Im laufenden Urlaubsjahr hat Herr Maier von 28 gesetzlichen Urlaubstagen erst 7 genommen; 21 Urlaubstage sind abzugelten. Das Gehalt war in den letzten 13 Wochen konstant.
Berechnung
| Schritt | Formel | Betrag |
|---|---|---|
| Quartalsverdienst | 5.000 EUR × 3 | 15.000 EUR |
| Tagessatz | 15.000 EUR ÷ 65 | 230,77 EUR |
| Urlaubsabgeltung brutto | 230,77 EUR × 21 | 4.846,15 EUR |
Diese 4.846,15 EUR brutto werden mit dem regulären Aprillohn abgerechnet oder als separate Abrechnung ausgezahlt. Für Lohnsteuer und Sozialversicherung gelten dieselben Regeln wie für reguläres Arbeitsentgelt – dazu mehr im Abschnitt Brutto oder netto.
Berechnung bei Stundenlohn
Bei stundenlohnbasierten Arbeitnehmern empfiehlt sich eine zweistufige Methode:
- Tagesarbeitszeit ermitteln: Vertraglich vereinbarte Stunden pro Tag (z. B. 8 h).
- 13-Wochen-Durchschnitt bilden: Tatsächlich geleistete Bruttostundenlöhne der letzten 13 Wochen ÷ tatsächlich geleistete Stunden = Durchschnittsstundensatz.
- Tagessatz: Durchschnittsstundensatz × tägliche Arbeitsstunden.
- Abgeltung: Tagessatz × abzugeltende Urlaubstage.
Rechenbeispiel Stundenlohn
Mitarbeiterin Schulze arbeitet als Lagermitarbeiterin, Stundenlohn 14,50 EUR, vertraglich 8 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche. In 13 Wochen hat sie aufgrund von Mehrarbeit 560 Stunden geleistet und dafür 8.540 EUR brutto erhalten. Offene Urlaubstage: 5.
| Schritt | Formel | Betrag |
|---|---|---|
| Durchschnittsstundensatz | 8.540 EUR ÷ 560 h | 15,25 EUR/h |
| Tagessatz | 15,25 EUR × 8 h | 122,00 EUR |
| Urlaubsabgeltung brutto | 122,00 EUR × 5 | 610,00 EUR |
Der Durchschnittsstundensatz von 15,25 EUR liegt über dem Vertragsstundenlohn von 14,50 EUR – ein typischer Effekt, wenn Überstundenzuschläge oder variable Prämien im Referenzzeitraum angefallen sind.
Urlaubsabgeltung bei Teilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigten gibt es keine gesonderte gesetzliche Formel; es gelten dieselben Regeln wie für Vollzeitkräfte. Entscheidend ist, dass der Urlaubsanspruch selbst bereits proportional zur Teilzeit bemessen sein muss (BAG, Urteil v. 19.03.2019, 9 AZR 406/17). Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat – bei 20 gesetzlichen Urlaubstagen einer Fünf-Tage-Woche – nur Anspruch auf 12 Urlaubstage (20 ÷ 5 × 3).
Rechenbeispiel Teilzeit
Frau König arbeitet 20 Stunden pro Woche, montags bis mittwochs (3 Tage, je 6,67 Stunden). Bruttogehalt: 2.200 EUR/Monat, konstant. Restanspruch: 6 Urlaubstage.
| Schritt | Formel | Betrag |
|---|---|---|
| Quartalsverdienst | 2.200 EUR × 3 | 6.600 EUR |
| Arbeitstage in 13 Wochen | 13 Wochen × 3 Tage | 39 Tage |
| Tagessatz | 6.600 EUR ÷ 39 | 169,23 EUR |
| Urlaubsabgeltung brutto | 169,23 EUR × 6 | 1.015,38 EUR |
Hinweis: Divisor bei Teilzeit
Der Divisor 65 gilt nur für Fünf-Tage-Wochen. Bei Drei-Tage-Wochen sind es 13 × 3 = 39, bei Vier-Tage-Wochen 52. Allgemeine Formel: 13 × wöchentliche Arbeitstage = Divisor.
Urlaubsabgeltung Minijob
Auch Minijobber haben gemäß § 1 Abs. 1 BUrlG Anspruch auf Mindesturlaub und damit auf Abgeltung. Die Berechnungsformel ist identisch; lediglich die Divisorzahl und das Bruttoentgelt sind entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage anzupassen.
Rechenbeispiel Minijob
Herr Fischer arbeitet samstags (1 Tag/Woche), Pauschalvergütung 180 EUR/Monat (= 556 EUR Jahresgrenze beachten). Urlaubsanspruch: 20 ÷ 5 × 1 = 4 Urlaubstage/Jahr. Bei Kündigung nach 6 Monaten entstehen anteilig 2 Urlaubstage (§ 5 BUrlG).
| Schritt | Formel | Betrag |
|---|---|---|
| Quartalsverdienst | 180 EUR × 3 | 540 EUR |
| Divisor (1 Tag/Woche) | 13 × 1 | 13 |
| Tagessatz | 540 EUR ÷ 13 | 41,54 EUR |
| Urlaubsabgeltung brutto | 41,54 EUR × 2 | 83,08 EUR |
Beim Minijob fällt keine Lohnsteuer des Arbeitnehmers an, sofern die Pauschalversteuerung (2 % pauschale Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, § 40a EStG) gewählt wurde. Die Abgeltung zählt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und kann – sofern durch sie die Geringfügigkeitsgrenze (556 EUR/Monat ab 2025) einmalig überschritten wird – sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen. Einzelheiten sollten mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt werden.
Zulagen, Überstunden und variable Bestandteile
Ein häufiger Fehler ist die Beschränkung auf das Grundgehalt. Nach dem Lohnausfallprinzip und der EuGH-Rechtsprechung müssen folgende Bestandteile einbezogen werden, sofern sie regelmäßig in der Referenzperiode angefallen sind:
Nicht einzubeziehen sind einmalige Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter (z. B. betriebliche Erfolgsprämien, die nicht vom individuellen Arbeitseinsatz abhängen, oder Reisekostenerstattungen).
Praxisbeispiel mit Provision
Vertriebsmitarbeiterin Lang hat in 13 Wochen folgende Bruttobezüge erhalten: Grundgehalt 9.000 EUR, Provisionen 2.400 EUR, Überstundenvergütung 600 EUR. Offene Urlaubstage: 10.
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| Grundgehalt (13 Wochen) | 9.000 EUR |
| Provisionen | 2.400 EUR |
| Überstundenvergütung | 600 EUR |
| Gesamtverdienst Referenzzeitraum | 12.000 EUR |
| Tagessatz (÷ 65) | 184,62 EUR |
| Urlaubsabgeltung brutto | 1.846,15 EUR |
Brutto oder netto – steuerliche Behandlung
Die Urlaubsabgeltung ist reguläres Arbeitsentgelt und unterliegt damit vollständig der Lohnsteuer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und den Sozialversicherungsbeiträgen. Sie ist nicht nach § 3 EStG steuerbefreit. Es gibt keine Fünftelungsregelung nach § 34 EStG, da die Abgeltung kein Arbeitslohn für mehrere Jahre im Sinne des Gesetzes ist (BFH, Urteil v. 11.01.2007, VI R 18/05).
Der Nettobetrag hängt von der individuellen Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und etwaigen Freibeträgen ab. Ein einfacher urlaubsabgeltung brutto netto rechner kann den Nettobetrag annähern – für eine verbindliche Berechnung nutzen Sie die Lohnsteuer-Tabelle Ihres Lohnabrechnungsprogramms oder fragen Sie direkt in der Lohnbuchhaltung nach.
SV-Beitragspflicht
Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag; die Abgeltung wird dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt wird. Übersteigt sie zusammen mit dem laufenden Lohn die Beitragsbemessungsgrenze, wird nur bis zur Grenze verbeitragt.
Buchhalterische Erfassung in der GmbH
In der GmbH-Buchhaltung ist die Urlaubsabgeltung periodengerecht zu erfassen. Entsteht der Anspruch im abgelaufenen Geschäftsjahr (Dienstverhältnis endet z. B. am 31.12., Zahlung erfolgt im Januar), ist gemäß § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Personalaufwand (Löhne und Gehälter) 4.846 EUR
an Sonstige Rückstellungen 4.846 EUR
Sonstige Rückstellungen 4.846 EUR
an Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern / Bankverbindung 4.846 EUR
Steuerlich ist die Rückstellung nach § 5 Abs. 1 EStG handelsrechtlich zu bilden und korrespondierend in der Steuerbilanz anzusetzen, sofern der Anspruch am Bilanzstichtag rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht ist.
Häufige Fehler und Fallstricke
Viele Arbeitgeber verwenden pauschal 65, obwohl der Arbeitnehmer weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet. Bei Teilzeit oder unregelmäßigen Arbeitstagen ist der Divisor individuell zu ermitteln (13 × tatsächliche Wochenarbeitstage).
Provisionen, Schichtzulagen oder regelmäßige Überstundenvergütungen werden häufig nicht in die Berechnungsbasis einbezogen. Das führt zur Unterdeckung und kann zu Nachforderungen des Arbeitnehmers führen.
Tritt der Arbeitnehmer im ersten Halbjahr aus, entsteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch (§ 5 BUrlG). In der zweiten Jahreshälfte gilt der volle Anspruch. Häufig wird fälschlich mit dem Jahresanspruch gerechnet.
Kurzarbeitsvergütung darf den Referenzverdienst nicht mindern (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Wurde in der Referenzperiode Kurzarbeit geleistet, ist die Berechnung auf die hypothetische Vollzeitvergütung hochzurechnen.
Fazit
Urlaubsabgeltung berechnen ist kein triviales Rechenwerk: Die korrekte Anwendung der Referenzformel (Quartalsverdienst ÷ 65 bzw. 13 × wöchentliche Arbeitstage), die vollständige Einbeziehung variabler Vergütungsbestandteile und die richtige Bestimmung des Urlaubsanspruchs selbst entscheiden darüber, ob die Abgeltung rechtssicher ist. Arbeitgeber – insbesondere GmbHs mit Lohnbuchhaltungspflichten – sollten die Berechnung dokumentieren und zum Ausscheidungsdatum eine geprüfte Abrechnung vorlegen.
Für eine gesetzeskonforme, automatisierte Abwicklung empfiehlt sich die Integration in ein professionelles Lohnabrechnungssystem. Testen Sie, wie onlinebilanz.de Ihre Gehaltsabrechnung vereinfacht: Jetzt Demo starten oder direkt zum Kostenrechner.
65
Divisor Vollzeit (5-Tage-Woche, 13 Wochen)
§ 7 Abs. 4 BUrlG
Gesetzliche Grundlage Urlaubsabgeltung
Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet man die Urlaubsabgeltung bei Gehalt?
Gesamtbrutto der letzten 13 Wochen (= 3 Monatsgehälter) durch 65 teilen ergibt den Tagessatz. Diesen mit den abzugeltenden Urlaubstagen multiplizieren. Beispiel: 15.000 EUR ÷ 65 × 21 Tage = 4.846 EUR brutto.
Welche Bestandteile fließen in die Urlaubsabgeltung ein?
Neben dem Grundgehalt müssen regelmäßige Provisionen, Schicht- und Überstundenzuschläge sowie Sachbezüge einbezogen werden, sofern sie im Referenzzeitraum von 13 Wochen regelmäßig angefallen sind.
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit?
Der Divisor richtet sich nach den tatsächlichen Wochenarbeitstagen: 13 × Arbeitstage/Woche. Bei einer 3-Tage-Woche sind es 39. Der Urlaubsanspruch selbst ist proportional zur Vollzeit zu kürzen.
Ist die Urlaubsabgeltung steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Ja, vollständig. Die Abgeltung ist reguläres Arbeitsentgelt nach § 19 EStG und unterliegt Lohnsteuer sowie allen Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Steuerbefreiung oder Fünftelung scheidet aus.
Wie berechnet man die Urlaubsabgeltung bei Minijob?
Identische Formel: Quartalsverdienst ÷ (13 × Arbeitstage/Woche) = Tagessatz, multipliziert mit abzugeltenden Tagen. Der Urlaubsanspruch ist proportional zur Vollzeit (5-Tage-Woche) zu berechnen.
Hat der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ja. § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft den Anspruch nicht an den Beendigungsgrund. Auch bei Eigenkündigung, fristloser Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist nicht genommener Urlaub abzugelten.
Über Autor
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Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
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