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OnlineBilanzBlogUrlaubsabgeltung berechnen: Formel und Rechenbeispiele für Gehalt, Stundenlohn und Teilzeit

Urlaubsabgeltung berechnen: Formel und Rechenbeispiele für Gehalt, Stundenlohn und Teilzeit

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor alle Urlaubstage genommen wurden, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch um – die Urlaubsabgeltung. Doch welche Formel gilt eigentlich, welche Vergütungsbestandteile fließen ein und wie rechnen Sie bei Teilzeit oder Minijob korrekt? Dieser Artikel liefert die gesetzliche Berechnungsmethode, praxiserprobte Rechenbeispiele und zeigt, wo Fehler regelmäßig passieren.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Um die Urlaubsabgeltung zu berechnen, teilen Sie den maßgeblichen Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen (Referenzquartal) durch 65 – das ergibt den Tagessatz pro Urlaubstag. Alternativ verwenden Sie die verkürzte Formel: Monatsbruttogehalt × 3 ÷ 65 × abzugeltende Urlaubstage. Bei Stundenlöhnern gilt: Stundensatz × tägliche Arbeitsstunden × Urlaubstage. Grundlage ist § 11 BUrlG i. V. m. dem Lohnausfallprinzip des BAG.

Rechtliche Grundlage & Lohnausfallprinzip

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG: Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Die Höhe bestimmt sich nach § 11 BUrlG, der das Lohnausfallprinzip kodifiziert: Der Arbeitnehmer soll für die abzugeltenden Urlaubstage finanziell so gestellt werden, als hätte er tatsächlich Urlaub genommen und wäre währenddessen entlohnt worden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diesen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung bestätigt und die Referenzperiode auf die letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn – bzw. bei Abgeltung vor dem fiktiven Urlaubsantritt auf die letzten 13 Wochen vor Beendigung – festgelegt. Vertraglich kann zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, nicht jedoch zu seinen Lasten (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

Wichtig: EuGH-Rechtsprechung

Seit den EuGH-Entscheidungen Williams/British Airways (C-155/10) und Lock/British Gas (C-539/12) muss die Urlaubsvergütung – und damit auch die Abgeltung – alle Vergütungsbestandteile umfassen, die mit der normalen Arbeitstätigkeit „intrinsisch verbunden“ sind. Rein freiwillige Sozialzulagen (z. B. Jubiläumsprämien) bleiben hingegen außen vor.

Die Referenzformel: Quartalsverdienst ÷ 65

§ 11 Abs. 1 BUrlG nennt als Berechnungsbasis den Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Weil ein Arbeitsjahr aus 52 Wochen besteht und ein Vollzeitarbeitnehmer typischerweise fünf Arbeitstage pro Woche hat, ergeben 13 Wochen exakt 65 Arbeitstage. Daraus folgt die zentrale Formel:

Größe Berechnung Ergebnis
Tagessatz Gesamtbrutto 13 Wochen ÷ 65 = Vergütung je Urlaubstag
Abgeltungsbetrag Tagessatz × abzugeltende Urlaubstage = Urlaubsabgeltung brutto

Bei konstantem Monatsgehalt lässt sich das vereinfachen: 3 Monatsgehälter ÷ 65 × Urlaubstage. Das ist rechnerisch identisch, weil 13 Wochen ≈ 3 Monate entsprechen. Für die Gehaltsberechnung gilt jedoch das tatsächliche Verdienst im Referenzzeitraum – nicht der aktuelle Monatslohn, falls dieser sich verändert hat.

Achtung: Arbeitszeitverkürzungen (z. B. Kurzarbeit) dürfen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht in die Berechnung einfließen, wenn sie dazu führen würden, den Anspruch zu schmälern. Die zugrunde gelegte Vergütung ist auf die Vollzeitvergütung hochzurechnen, soweit die Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte.

Rechenbeispiel Vollzeit-Gehalt (GmbH)

Sachverhalt

Herr Maier ist Vertriebsleiter einer GmbH mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 EUR. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31. März. Im laufenden Urlaubsjahr hat Herr Maier von 28 gesetzlichen Urlaubstagen erst 7 genommen; 21 Urlaubstage sind abzugelten. Das Gehalt war in den letzten 13 Wochen konstant.

Berechnung

Schritt Formel Betrag
Quartalsverdienst 5.000 EUR × 3 15.000 EUR
Tagessatz 15.000 EUR ÷ 65 230,77 EUR
Urlaubsabgeltung brutto 230,77 EUR × 21 4.846,15 EUR

Diese 4.846,15 EUR brutto werden mit dem regulären Aprillohn abgerechnet oder als separate Abrechnung ausgezahlt. Für Lohnsteuer und Sozialversicherung gelten dieselben Regeln wie für reguläres Arbeitsentgelt – dazu mehr im Abschnitt Brutto oder netto.

Berechnung bei Stundenlohn

Bei stundenlohnbasierten Arbeitnehmern empfiehlt sich eine zweistufige Methode:

  1. Tagesarbeitszeit ermitteln: Vertraglich vereinbarte Stunden pro Tag (z. B. 8 h).
  2. 13-Wochen-Durchschnitt bilden: Tatsächlich geleistete Bruttostundenlöhne der letzten 13 Wochen ÷ tatsächlich geleistete Stunden = Durchschnittsstundensatz.
  3. Tagessatz: Durchschnittsstundensatz × tägliche Arbeitsstunden.
  4. Abgeltung: Tagessatz × abzugeltende Urlaubstage.

Rechenbeispiel Stundenlohn

Mitarbeiterin Schulze arbeitet als Lagermitarbeiterin, Stundenlohn 14,50 EUR, vertraglich 8 Stunden/Tag, 5 Tage/Woche. In 13 Wochen hat sie aufgrund von Mehrarbeit 560 Stunden geleistet und dafür 8.540 EUR brutto erhalten. Offene Urlaubstage: 5.

Schritt Formel Betrag
Durchschnittsstundensatz 8.540 EUR ÷ 560 h 15,25 EUR/h
Tagessatz 15,25 EUR × 8 h 122,00 EUR
Urlaubsabgeltung brutto 122,00 EUR × 5 610,00 EUR

Der Durchschnittsstundensatz von 15,25 EUR liegt über dem Vertragsstundenlohn von 14,50 EUR – ein typischer Effekt, wenn Überstundenzuschläge oder variable Prämien im Referenzzeitraum angefallen sind.

Urlaubsabgeltung bei Teilzeit

Bei Teilzeitbeschäftigten gibt es keine gesonderte gesetzliche Formel; es gelten dieselben Regeln wie für Vollzeitkräfte. Entscheidend ist, dass der Urlaubsanspruch selbst bereits proportional zur Teilzeit bemessen sein muss (BAG, Urteil v. 19.03.2019, 9 AZR 406/17). Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat – bei 20 gesetzlichen Urlaubstagen einer Fünf-Tage-Woche – nur Anspruch auf 12 Urlaubstage (20 ÷ 5 × 3).

Rechenbeispiel Teilzeit

Frau König arbeitet 20 Stunden pro Woche, montags bis mittwochs (3 Tage, je 6,67 Stunden). Bruttogehalt: 2.200 EUR/Monat, konstant. Restanspruch: 6 Urlaubstage.

Schritt Formel Betrag
Quartalsverdienst 2.200 EUR × 3 6.600 EUR
Arbeitstage in 13 Wochen 13 Wochen × 3 Tage 39 Tage
Tagessatz 6.600 EUR ÷ 39 169,23 EUR
Urlaubsabgeltung brutto 169,23 EUR × 6 1.015,38 EUR

Hinweis: Divisor bei Teilzeit

Der Divisor 65 gilt nur für Fünf-Tage-Wochen. Bei Drei-Tage-Wochen sind es 13 × 3 = 39, bei Vier-Tage-Wochen 52. Allgemeine Formel: 13 × wöchentliche Arbeitstage = Divisor.

Urlaubsabgeltung Minijob

Auch Minijobber haben gemäß § 1 Abs. 1 BUrlG Anspruch auf Mindesturlaub und damit auf Abgeltung. Die Berechnungsformel ist identisch; lediglich die Divisorzahl und das Bruttoentgelt sind entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage anzupassen.

Rechenbeispiel Minijob

Herr Fischer arbeitet samstags (1 Tag/Woche), Pauschalvergütung 180 EUR/Monat (= 556 EUR Jahresgrenze beachten). Urlaubsanspruch: 20 ÷ 5 × 1 = 4 Urlaubstage/Jahr. Bei Kündigung nach 6 Monaten entstehen anteilig 2 Urlaubstage (§ 5 BUrlG).

Schritt Formel Betrag
Quartalsverdienst 180 EUR × 3 540 EUR
Divisor (1 Tag/Woche) 13 × 1 13
Tagessatz 540 EUR ÷ 13 41,54 EUR
Urlaubsabgeltung brutto 41,54 EUR × 2 83,08 EUR

Beim Minijob fällt keine Lohnsteuer des Arbeitnehmers an, sofern die Pauschalversteuerung (2 % pauschale Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, § 40a EStG) gewählt wurde. Die Abgeltung zählt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und kann – sofern durch sie die Geringfügigkeitsgrenze (556 EUR/Monat ab 2025) einmalig überschritten wird – sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen. Einzelheiten sollten mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt werden.

Zulagen, Überstunden und variable Bestandteile

Ein häufiger Fehler ist die Beschränkung auf das Grundgehalt. Nach dem Lohnausfallprinzip und der EuGH-Rechtsprechung müssen folgende Bestandteile einbezogen werden, sofern sie regelmäßig in der Referenzperiode angefallen sind:

Regelmäßige Überstundenvergütung (nicht nur gelegentliche Ausnahmen)
Schichtzulagen, Nacht- und Sonntagszuschläge (soweit strukturell anfallend)
Provisionen und Verkaufsboni (soweit leistungsabhängig und regelmäßig)
Regelmäßige Fahrkostenzuschüsse, die als Entgelt qualifizieren
Sachbezüge mit Geldwert (z. B. Dienstwagennutzung, geldwerter Vorteil fließt in Brutto ein)

Nicht einzubeziehen sind einmalige Sonderzahlungen ohne Entgeltcharakter (z. B. betriebliche Erfolgsprämien, die nicht vom individuellen Arbeitseinsatz abhängen, oder Reisekostenerstattungen).

Praxisbeispiel mit Provision

Vertriebsmitarbeiterin Lang hat in 13 Wochen folgende Bruttobezüge erhalten: Grundgehalt 9.000 EUR, Provisionen 2.400 EUR, Überstundenvergütung 600 EUR. Offene Urlaubstage: 10.

Bestandteil Betrag
Grundgehalt (13 Wochen) 9.000 EUR
Provisionen 2.400 EUR
Überstundenvergütung 600 EUR
Gesamtverdienst Referenzzeitraum 12.000 EUR
Tagessatz (÷ 65) 184,62 EUR
Urlaubsabgeltung brutto 1.846,15 EUR

Brutto oder netto – steuerliche Behandlung

Die Urlaubsabgeltung ist reguläres Arbeitsentgelt und unterliegt damit vollständig der Lohnsteuer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und den Sozialversicherungsbeiträgen. Sie ist nicht nach § 3 EStG steuerbefreit. Es gibt keine Fünftelungsregelung nach § 34 EStG, da die Abgeltung kein Arbeitslohn für mehrere Jahre im Sinne des Gesetzes ist (BFH, Urteil v. 11.01.2007, VI R 18/05).

Der Nettobetrag hängt von der individuellen Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und etwaigen Freibeträgen ab. Ein einfacher urlaubsabgeltung brutto netto rechner kann den Nettobetrag annähern – für eine verbindliche Berechnung nutzen Sie die Lohnsteuer-Tabelle Ihres Lohnabrechnungsprogramms oder fragen Sie direkt in der Lohnbuchhaltung nach.

SV-Beitragspflicht

Die Urlaubsabgeltung ist beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag; die Abgeltung wird dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt wird. Übersteigt sie zusammen mit dem laufenden Lohn die Beitragsbemessungsgrenze, wird nur bis zur Grenze verbeitragt.

Buchhalterische Erfassung in der GmbH

In der GmbH-Buchhaltung ist die Urlaubsabgeltung periodengerecht zu erfassen. Entsteht der Anspruch im abgelaufenen Geschäftsjahr (Dienstverhältnis endet z. B. am 31.12., Zahlung erfolgt im Januar), ist gemäß § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Rückstellungsbildung (31.12.):
Personalaufwand (Löhne und Gehälter) 4.846 EUR
    an Sonstige Rückstellungen 4.846 EUR
Auflösung bei Auszahlung (Januar):
Sonstige Rückstellungen 4.846 EUR
    an Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern / Bankverbindung 4.846 EUR

Steuerlich ist die Rückstellung nach § 5 Abs. 1 EStG handelsrechtlich zu bilden und korrespondierend in der Steuerbilanz anzusetzen, sofern der Anspruch am Bilanzstichtag rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht ist.

Häufige Fehler und Fallstricke

Falscher Divisor

Viele Arbeitgeber verwenden pauschal 65, obwohl der Arbeitnehmer weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet. Bei Teilzeit oder unregelmäßigen Arbeitstagen ist der Divisor individuell zu ermitteln (13 × tatsächliche Wochenarbeitstage).

Variable Bestandteile vergessen

Provisionen, Schichtzulagen oder regelmäßige Überstundenvergütungen werden häufig nicht in die Berechnungsbasis einbezogen. Das führt zur Unterdeckung und kann zu Nachforderungen des Arbeitnehmers führen.

Falscher Urlaubsanspruch

Tritt der Arbeitnehmer im ersten Halbjahr aus, entsteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch (§ 5 BUrlG). In der zweiten Jahreshälfte gilt der volle Anspruch. Häufig wird fälschlich mit dem Jahresanspruch gerechnet.

Kurzarbeit nicht herausgerechnet

Kurzarbeitsvergütung darf den Referenzverdienst nicht mindern (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Wurde in der Referenzperiode Kurzarbeit geleistet, ist die Berechnung auf die hypothetische Vollzeitvergütung hochzurechnen.

Fazit

Urlaubsabgeltung berechnen ist kein triviales Rechenwerk: Die korrekte Anwendung der Referenzformel (Quartalsverdienst ÷ 65 bzw. 13 × wöchentliche Arbeitstage), die vollständige Einbeziehung variabler Vergütungsbestandteile und die richtige Bestimmung des Urlaubsanspruchs selbst entscheiden darüber, ob die Abgeltung rechtssicher ist. Arbeitgeber – insbesondere GmbHs mit Lohnbuchhaltungspflichten – sollten die Berechnung dokumentieren und zum Ausscheidungsdatum eine geprüfte Abrechnung vorlegen.

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65

Divisor Vollzeit (5-Tage-Woche, 13 Wochen)

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Gesetzliche Grundlage Urlaubsabgeltung

Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet man die Urlaubsabgeltung bei Gehalt?

Gesamtbrutto der letzten 13 Wochen (= 3 Monatsgehälter) durch 65 teilen ergibt den Tagessatz. Diesen mit den abzugeltenden Urlaubstagen multiplizieren. Beispiel: 15.000 EUR ÷ 65 × 21 Tage = 4.846 EUR brutto.

Welche Bestandteile fließen in die Urlaubsabgeltung ein?

Neben dem Grundgehalt müssen regelmäßige Provisionen, Schicht- und Überstundenzuschläge sowie Sachbezüge einbezogen werden, sofern sie im Referenzzeitraum von 13 Wochen regelmäßig angefallen sind.

Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit?

Der Divisor richtet sich nach den tatsächlichen Wochenarbeitstagen: 13 × Arbeitstage/Woche. Bei einer 3-Tage-Woche sind es 39. Der Urlaubsanspruch selbst ist proportional zur Vollzeit zu kürzen.

Ist die Urlaubsabgeltung steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Ja, vollständig. Die Abgeltung ist reguläres Arbeitsentgelt nach § 19 EStG und unterliegt Lohnsteuer sowie allen Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Steuerbefreiung oder Fünftelung scheidet aus.

Wie berechnet man die Urlaubsabgeltung bei Minijob?

Identische Formel: Quartalsverdienst ÷ (13 × Arbeitstage/Woche) = Tagessatz, multipliziert mit abzugeltenden Tagen. Der Urlaubsanspruch ist proportional zur Vollzeit (5-Tage-Woche) zu berechnen.

Hat der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Ja. § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft den Anspruch nicht an den Beendigungsgrund. Auch bei Eigenkündigung, fristloser Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist nicht genommener Urlaub abzugelten.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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