Arbeitszeugnis beim Minijob: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis endet – und der Minijobber fragt nach einem Arbeitszeugnis. Viele Geschäftsführer kleiner GmbHs sind überrascht: Gilt das wirklich auch für eine Aushilfskraft mit 538 Euro im Monat? Die Antwort ist eindeutig ja. § 109 GewO macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit und Minijob. Wer das ignoriert, riskiert Schadensersatzansprüche und unnötigen Rechtsstreit.
Kurzantwort
Ja: Das Arbeitszeugnis beim Minijob ist gesetzlich vorgeschrieben. § 109 Gewerbeordnung (GewO) gewährt jedem Arbeitnehmer – unabhängig von Arbeitszeit oder Entgelthöhe – einen Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis. Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben Grundsätze wie für Vollzeitkräfte; lediglich bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer und beim Zeugnisinhalt bestehen praxisrelevante Besonderheiten.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Grundlage: § 109 GewO & Minijob
- Einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis im Minijob
- Besonderheiten bei kurzer Beschäftigungsdauer
- Inhalt und Formulierung: Was muss rein?
- Praxis für kleine GmbHs: Schritt für Schritt
- Praxisbeispiel: Minijob-Zeugnis in der GmbH
- Häufige Fehler und ihre Konsequenzen
- Fazit
Gesetzliche Grundlage: § 109 GewO gilt auch für den Minijob
§ 109 Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet jeden Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Gesetz differenziert dabei ausdrücklich nicht nach Beschäftigungsumfang, Entgelthöhe oder sozialversicherungsrechtlichem Status. Minijobber – also geringfügig entlohnte Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu 538 Euro (Stand 2025) – sind Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Damit steht ihnen der Zeugnisanspruch in vollem Umfang zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Maßgeblich ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, nicht dessen wirtschaftliche Bedeutung. Ob jemand 10 Stunden oder 40 Stunden pro Woche arbeitet, ob er sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder im Minijob – der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und wird mit dessen Beendigung fällig.
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer
Auch eine GmbH, die nur eine einzige Minijobberin als Reinigungskraft beschäftigt, ist vollumfänglich zur Zeugniserteilung verpflichtet. Die Größe des Unternehmens oder die Anzahl der Mitarbeiter spielt keine Rolle. Ein mündlich erteiltes Zeugnis erfüllt die gesetzliche Form nicht – § 109 Abs. 3 GewO schreibt Schriftform vor.
Für GmbHs ist zudem relevant: Das Zeugnis muss von einer Person unterzeichnet werden, die gegenüber dem Minijobber weisungsbefugt war – in der Regel der Geschäftsführer oder ein bevollmächtigter leitender Angestellter. Eine bloße Unterschrift ohne Funktionsbezeichnung genügt nach herrschender Meinung nicht den Anforderungen.
Einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis im Minijob
§ 109 GewO unterscheidet zwischen zwei Zeugnisarten, und diese Unterscheidung gilt für Minijobber genauso wie für Vollzeitkräfte:
Enthält nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Der Minijobber muss ausdrücklich nur ein einfaches Zeugnis verlangen – oder es wird im Einzelfall als ausreichend angesehen. Es enthält keine Aussagen zur Leistung oder zum Verhalten.
Enthält zusätzlich zur Art und Dauer eine Beurteilung von Leistung und Verhalten. Der Minijobber muss dieses ausdrücklich anfordern. In der Praxis ist dies die häufigere Anforderung, da es für Folgejobs aussagekräftiger ist.
Verlangt der Minijobber ein Zeugnis ohne weitere Spezifizierung, muss der Arbeitgeber nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer ein solches benötigt – was regelmäßig anzunehmen ist. In der Praxis sollten GmbH-Geschäftsführer im Zweifel das qualifizierte Zeugnis ausstellen, um Nachforderungen und Streit zu vermeiden.
Gerade bei Minijobbern, die die Beschäftigung als Nebentätigkeit zu einer Ausbildung oder einem Studium ausüben, ist das qualifizierte Zeugnis häufig wichtig für den weiteren beruflichen Werdegang. Unterschätzen Sie diesen Bedarf nicht.
Besonderheiten bei kurzer Beschäftigungsdauer
Im Minijob-Bereich sind kurze Beschäftigungsdauern – wenige Wochen oder wenige Monate – keine Seltenheit. Das wirft praktische Fragen auf: Was kann ein Arbeitgeber bei zwei Monaten Beschäftigung überhaupt beurteilen? Und ändert sich inhaltlich etwas?
Grundsätzlich nein: Der Anspruch auf ein Zeugnis besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Selbst eine eintägige Beschäftigung begründet einen Zeugnisanspruch. Allerdings beeinflusst die kurze Dauer den möglichen Inhalt des qualifizierten Zeugnisses erheblich:
- Bei sehr kurzer Beschäftigung (unter 4 Wochen) ist eine differenzierte Leistungsbeurteilung faktisch kaum möglich; ein einfaches Zeugnis ist hier oft sachgerechter.
- Aussagen zur Entwicklung oder zum langfristigen Engagement entfallen naturgemäß.
- Die Beurteilung von Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit kann auch bei kurzer Dauer valide sein, wenn entsprechende Beobachtungen vorlagen.
- Formulierungen wie „in der kurzen Zeit der Zusammenarbeit“ sind zulässig und sachlich geboten.
Achtung: Geheimcode durch Auslassung
Auch beim Minijob gilt die zeugnisrechtliche Wohlwollenspflicht. Negative Botschaften dürfen nicht durch bewusste Auslassungen transportiert werden. Fehlt etwa jede Aussage zur Zuverlässigkeit, obwohl dies bei der Tätigkeit naheläge, kann das als verschlüsselte Negativbewertung gewertet werden – mit entsprechenden Haftungsfolgen für den Arbeitgeber.
Ein weiterer Sonderfall: der Minijob als Saisonarbeit oder wiederkehrende Beschäftigung. Wird dieselbe Person jedes Jahr für drei Monate beschäftigt, ist jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten. Endet eines dieser Verhältnisse, entsteht ein neuer Zeugnisanspruch. In der Praxis bietet sich an, ein Zwischenzeugnis nach der ersten Saison und ein Schlusszeugnis nach der letzten zu erstellen.
Inhalt und Formulierung: Was muss ins Zeugnis?
Beim qualifizierten Zeugnis für einen Minijobber sind folgende Pflichtangaben erforderlich:
Das Zeugnis muss auf Papier ausgestellt und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine digitale Signatur nach § 126a BGB reicht nach ganz herrschender Meinung nicht aus – § 109 Abs. 3 GewO verweist auf § 126 BGB (eigenhändige Unterzeichnung). E-Mail-Zeugnisse sind damit rechtlich angreifbar.
Beim Minijob ist die Aufgabenbeschreibung besonders wichtig. Formulierungen wie „Hilfstätigkeit“ oder „Aushilfe“ sind zu allgemein und nicht zeugnisgerecht. Korrekt ist beispielsweise: „Frau Musterfrau war als Verkaufshilfe im Bereich Kassentätigkeit, Wareneinräumung und Kundenberatung tätig.“
Auch der Hinweis auf das Beschäftigungsmodell (Minijob, geringfügige Beschäftigung) gehört grundsätzlich nicht ins Zeugnis. Er wäre irrelevant für die berufliche Beurteilung und könnte als Stigmatisierung wirken. Arbeitgeber, die diesen Hinweis aufnehmen, riskieren eine Klage auf Zeugnisberichtigung.
Wenn Sie noch keinen standardisierten Minijobvertrag in Ihrer GmbH einsetzen, lesen Sie zunächst unseren Grundlagenartikel zum Arbeitsvertrag und Minijobvertrag – er zeigt, welche Regelungen schon vertraglich den späteren Zeugnisinhalt beeinflussen.
Praxis für kleine GmbHs: Schritt für Schritt
In kleinen GmbHs mit wenigen Mitarbeitern fehlt oft eine HR-Abteilung, die Zeugnisse routinemäßig erstellt. Der Geschäftsführer muss diese Aufgabe selbst übernehmen. Der folgende Ablauf hat sich bewährt:
| Schritt | Aktion | Frist/Hinweis |
|---|---|---|
| 1 | Verlangen des Arbeitnehmers entgegennehmen | Formlos möglich; am besten schriftlich bestätigen lassen |
| 2 | Art des gewünschten Zeugnisses klären | Einfach oder qualifiziert? Im Zweifel: qualifiziert |
| 3 | Tätigkeitsprofil und Beurteilungsgrundlage zusammenstellen | Aus Arbeitsvertrag, Stundenaufzeichnungen, eigener Erinnerung |
| 4 | Zeugnis erstellen (Schriftform, Originalunterschrift) | Angemessene Frist: ca. 1–2 Wochen nach Anforderung |
| 5 | Aushändigung oder postalische Übersendung | Zugang beim Arbeitnehmer sicherstellen; kein Scan per E-Mail |
| 6 | Kopie für Personalakte aufbewahren | Aufbewahrung empfohlen für etwaige spätere Streitigkeiten |
Zum Zeitpunkt der Zeugniserteilung: Das Zeugnis ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Eine generelle gesetzliche Frist nennt § 109 GewO nicht, aber nach der Rechtsprechung gilt: zu lange Verzögerungen (mehr als 2–3 Wochen ohne sachlichen Grund) begründen Schadensersatzansprüche wegen Verzugs (§ 280 Abs. 1, § 286 BGB). Der Arbeitnehmer kann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben – auch bei einem Minijob.
Wichtig für die GmbH: Auch wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet oder der Minijobber selbst kündigt, erlischt der Zeugnisanspruch nicht. Er muss aktiv geltend gemacht werden, verjährt aber nach § 195 BGB erst nach drei Jahren.
Praxisbeispiel: Minijob-Zeugnis in der Einzelhandels-GmbH
Die Blumen & Grün GmbH (Einzelhandel, 4 Mitarbeiter) beschäftigt Frau Anna Blume seit dem 1. März 2025 als Verkaufshilfe im Minijob (520 Euro/Monat, 12 Stunden/Woche). Das Arbeitsverhältnis endet auf Wunsch von Frau Blume zum 31. August 2025 (6 Monate). Sie verlangt ein qualifiziertes Zeugnis.
Geschäftsführer Herr Grün notiert sich folgende Beurteilungsgrundlagen aus dem 6-monatigen Arbeitsverhältnis:
- Frau Blume hat die ihr anvertrauten Aufgaben (Kassentätigkeit, Wareneinräumung, Kundenberatung bei Blumenarrangements) stets selbstständig und sorgfältig erledigt.
- Keine Krankmeldungen, stets pünktlich.
- Positives Feedback von Stammkunden.
- Gutes Verhältnis zu den Kollegen.
Das qualifizierte Zeugnis enthält dann u. a. folgende Passagen (Auszug):
Musterformulierung (Auszug qualifiziertes Zeugnis)
„Frau Anna Blume, geboren am […], war vom 1. März 2025 bis 31. August 2025 in unserem Unternehmen als Verkaufshilfe beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten die Kassentätigkeit, das Einräumen und Pflegen der Waren sowie die Beratung unserer Kunden bei der Auswahl von Blumenarrangements.
Frau Blume erledigte alle ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie zeigte sich dabei zuverlässig, pünktlich und verantwortungsbewusst. Ihr freundliches Auftreten wurde von unserer Kundschaft ausdrücklich geschätzt. Im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen war Frau Blume stets kooperativ und hilfsbereit.
Wir bedauern das Ausscheiden von Frau Blume auf eigenen Wunsch und wünschen ihr für ihre berufliche und persönliche Zukunft alles Gute.“
Herr Grün unterzeichnet das Zeugnis mit seiner Funktion „Geschäftsführer“ und dem Firmenstempel der Blumen & Grün GmbH, druckt es auf Firmenbriefpapier aus und übergibt es Frau Blume persönlich am letzten Arbeitstag gegen Empfangsbestätigung. Eine Kopie kommt in die Personalakte.
Tipp: Wer solche administrativen Abläufe digital abbilden möchte, kann sich in der Demo von onlinebilanz.de ansehen, wie Personalunterlagen strukturiert verwaltet werden.
Häufige Fehler und ihre Konsequenzen
In der Praxis kleiner GmbHs wiederholen sich beim Thema Arbeitszeugnis Minijob bestimmte Fehler mit teils erheblichen Konsequenzen:
Fehler mit rechtlichen Folgen
- Zeugnis verweigert: Der Arbeitnehmer kann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Bei Verzug können Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 286 BGB entstehen – etwa wenn der Minijobber nachweist, dass er wegen des fehlenden Zeugnisses eine Stelle nicht erhalten hat.
- Nur mündliches Zeugnis erteilt: Verstößt gegen § 109 Abs. 3 GewO; der Schriftformanspruch bleibt bestehen.
- Hinweis auf Minijob-Status im Zeugnis: Kann als diskriminierend gelten; Berichtigungsklage möglich.
- Unvollständige Tätigkeitsbeschreibung: „Aushilfe“ ohne Konkretisierung ist zeugnisrechtlich unzureichend.
- Falsche Datumsangabe: Fehler bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses führen zu Berichtigungsansprüchen.
- Unterschrift ohne Funktion: Die Funktionsbezeichnung des Unterzeichners muss erkennbar sein.
- Versteckter Geheimcode: Bewusstes Weglassen relevanter Beurteilungskriterien kann als Negativbotschaft interpretiert werden und Schadensersatz auslösen.
Besonders bei kleinen GmbHs wird die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung wegen eines fehlenden oder mangelhaften Zeugnisses unterschätzt. Das Arbeitsgericht ist für Minijobber genauso zuständig wie für Vollzeitkräfte. Die Prozesskosten erster Instanz trägt jede Partei selbst (§ 12a ArbGG), aber der Aufwand und das Reputationsrisiko sind erheblich.
Wenn Sie die gesamte Lohnabrechnung für Minijobber in Ihrer GmbH effizienter gestalten möchten, lohnt ein Blick auf den Kostenrechner von onlinebilanz.de.
Fazit: Arbeitszeugnis Minijob – kein Ermessen, sondern Pflicht
Das Arbeitszeugnis beim Minijob ist keine freiwillige Geste des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Pflicht aus § 109 GewO. Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Jeder Minijobber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches, eigenhändig unterzeichnetes Zeugnis – auf Verlangen auch qualifiziert mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Kurze Beschäftigungsdauer, geringes Entgelt oder die scheinbare Bedeutungslosigkeit des Arbeitsverhältnisses ändern daran nichts.
Kleine GmbHs sollten einen standardisierten Prozess für die Zeugniserstellung etablieren, der Verweigerung, Verzögerung und inhaltliche Fehler vermeidet. Die Rechtsfolgen – Berichtigungsklage, Schadensersatz, Arbeitsgericht – sind auch im Minijob-Kontext real. Wer frühzeitig einen strukturierten Minijobvertrag schließt und bei Beendigung professionell handelt, schützt seine GmbH vor unnötigem Risiko.
538 EUR
Minijob-Entgeltgrenze 2025
3 Jahre
Verjährungsfrist Zeugnisanspruch (§ 195 BGB)
Häufig gestellte Fragen
Haben Minijobber wirklich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, unbedingt. § 109 GewO gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von Arbeitszeit oder Entgelthöhe. Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und haben denselben Zeugnisanspruch wie Vollzeitkräfte.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis beim Minijob?
Das einfache Zeugnis enthält nur Art und Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten. Der Minijobber muss das qualifizierte Zeugnis ausdrücklich verlangen; im Zweifel sollte der Arbeitgeber es ausstellen.
Muss ich als GmbH auch bei nur wenigen Wochen Beschäftigung ein Zeugnis ausstellen?
Ja. Der Zeugnisanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. Bei sehr kurzer Dauer ist der Inhalt des qualifizierten Zeugnisses naturgemäß eingeschränkt; ein einfaches Zeugnis kann dann sachgerechter sein.
Darf ich im Zeugnis erwähnen, dass es sich um einen Minijob handelte?
Nein. Der Hinweis auf den Minijob-Status gehört nicht ins Arbeitszeugnis. Er ist für die berufliche Beurteilung irrelevant und kann als stigmatisierend gewertet werden, was einen Berichtigungsanspruch auslöst.
Wie lange hat ein Minijobber Zeit, sein Zeugnis zu verlangen?
Der Zeugnisanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Ein frühes Verlangen ist aber für alle Seiten besser.
Was passiert, wenn ich als GmbH das Zeugnis verweigere?
Der Minijobber kann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Bei nachweisbarem Schaden durch den Verzug (z. B. verlorene Anschlussstelle) können Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 286 BGB entstehen.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





