Abmahnung wegen Krankheit: Was erlaubt ist – und was nicht
Krankheit schützt – aber nicht vor jeder arbeitsrechtlichen Konsequenz. Wer als Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Krankheit ausspricht, muss die Trennlinie zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Kranksein und den konkret abmahnfähigen Nebenpflichten des Arbeitnehmers exakt kennen. Dieser Artikel erklärt Geschäftsführern von GmbH und UG, wo die Grenze verläuft, welche Fehler Arbeitgeber typischerweise machen – und wie eine rechtssichere Reaktion aussieht.
Kurzantwort
Eine Abmahnung wegen Krankheit ist unzulässig, wenn sie allein auf das Kranksein abstellt. Abmahnfähig sind hingegen konkrete Pflichtverstöße: verspätete oder unterlassene Krankmeldung nach § 5 EFZG, fehlende oder zu späte Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie genesungswidriges Verhalten. Die Krankheit selbst bleibt stets abmahn- und kündigungsschutzrechtlich neutral; erst das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Krankheit eröffnet das Abmahnungsrecht des Arbeitgebers.
Inhaltsverzeichnis
- Grundprinzip: Krankheit ist nicht abmahnfähig
- Abmahnfähige Pflichten nach § 5 EFZG
- Verspätete Krankmeldung – Abmahnung und Konsequenzen
- Abmahnung bei fehlender Krankmeldung
- Genesungswidriges Verhalten als Abmahnungsgrund
- Sonderfall: krank nach Urlaub – Abmahnung möglich?
- Zustellung der Abmahnung während Krankheit
- Praxisbeispiel GmbH: Abmahnung Schritt für Schritt
- Checkliste für Arbeitgeber
- Fazit
Grundprinzip: Krankheit ist nicht abmahnfähig
Das Arbeitsrecht schützt den erkrankten Arbeitnehmer in besonderem Maße. Wer arbeitsunfähig erkrankt, verletzt keine arbeitsvertragliche Pflicht – die Arbeitsleistung wird nicht schuldhaft verweigert, sondern ist krankheitsbedingt objektiv unmöglich. Eine Abmahnung, die allein darauf abstellt, dass ein Arbeitnehmer „zu oft krank“ war oder „immer wieder fehlt“, ist rechtlich wirkungslos und im Wiederholungsfall sogar geeignet, Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers zu begründen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie in ständiger Rechtsprechung bestätigt: Häufige Kurzerkrankungen können zwar eine krankheitsbedingte Kündigung nach dem KSchG vorbereiten – aber auch dort nicht über den Umweg der Abmahnung. Die Kündigung wegen Krankheit setzt eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine abschließende Interessenabwägung voraus; eine Abmahnung ist dafür weder erforderlich noch geeignet (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).
Merksatz
Die Krankheit selbst ist kein Pflichtenverstoß. Abmahnfähig sind ausschließlich Verhaltenspflichtverstöße, die im Zusammenhang mit der Erkrankung stehen.
Abmahnfähige Pflichten nach § 5 EFZG
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) legt dem Arbeitnehmer zwei voneinander unabhängige Obliegenheiten auf, deren Verletzung arbeitsrechtlich relevant ist:
Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn – dem Arbeitgeber anzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden – es sei denn, der Arbeitgeber verlangt sie bereits früher (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG).
Beide Pflichten sind selbstständige arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Ihre Verletzung rechtfertigt eine Abmahnung unabhängig davon, ob die Erkrankung selbst vorgetäuscht ist oder nicht. Entscheidend ist das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten, nicht das Ergebnis.
Achtung – Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung
Viele Tarifverträge sehen strengere oder abweichende Meldefristen vor. Prüfen Sie stets den auf Ihr Unternehmen anwendbaren Tarifvertrag oder eine bestehende Betriebsvereinbarung, bevor Sie eine Abmahnung aussprechen.
Verspätete Krankmeldung – Abmahnung und Konsequenzen
Meldet sich ein Arbeitnehmer erst am Nachmittag oder gar am Folgetag krank, obwohl er wusste, dass er nicht arbeitsfähig ist, verletzt er die Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG. Eine Abmahnung wegen Krankmeldung ist in diesem Fall zulässig, wenn:
- die Verspätung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) erfolgte,
- dem Arbeitnehmer die Meldepflicht bekannt war (z. B. durch Arbeitsvertrag oder Aushang),
- kein Hinderungsgrund für die rechtzeitige Meldung bestand (z. B. medizinischer Notfall, Bewusstlosigkeit).
Die Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten (Datum, Uhrzeit der Kenntnisnahme, tatsächlicher Meldezeitpunkt) exakt bezeichnen. Eine pauschale Rüge „wegen verspäteter Krankmeldung“ reicht nicht aus und ist im Streitfall angreifbar.
Wichtig für die Praxis: Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wird durch die verspätete Meldung nicht berührt, soweit die Erkrankung tatsächlich vorlag. Die Abmahnung dient allein der verhaltenssteuernden Funktion und ist Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung bei Wiederholung.
Abmahnung bei fehlender Krankmeldung
Noch gravierender ist der Fall der fehlenden Krankmeldung: Der Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit und meldet sich überhaupt nicht. Hier liegt ein doppelter Verstoß vor – Verletzung der Anzeigepflicht und unentschuldigtes Fehlen. Eine Abmahnung wegen fehlender Krankmeldung ist nicht nur zulässig, sondern in der Regel Pflicht, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.
Reicht der Arbeitnehmer zudem die AU-Bescheinigung nicht fristgerecht ein, kann der Arbeitgeber zusätzlich:
- die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG),
- eine gesonderte Abmahnung wegen Verletzung der Nachweispflicht aussprechen.
eAU seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln Arztpraxen die AU-Daten für gesetzlich Krankenversicherte elektronisch an die Krankenkassen; der Arbeitgeber ruft sie dort ab (eAU). Der Arbeitnehmer ist dennoch verpflichtet, den Arztbesuch und die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG bleibt unverändert bestehen. Bei Privatversicherten gilt weiterhin die papiergebundene AU-Bescheinigung.
Genesungswidriges Verhalten als Abmahnungsgrund
Ein weiterer eigenständiger Abmahnungsgrund ist genesungswidriges Verhalten. Handelt ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit so, dass er seine Genesung verzögert oder gefährdet, verletzt er seine arbeitsvertragliche Treuepflicht. Typische Fallgruppen:
| Verhalten | Abmahnungsfähig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Schwarzarbeit/Nebentätigkeit während AU | Ja, regelmäßig | Insbesondere bei körperlicher AU und körperlicher Nebentätigkeit |
| Urlaub im Ausland entgegen ärztlicher Empfehlung | Ja, wenn genesungswidrig | Pauschal nicht; konkrete Beeinträchtigung muss nachweisbar sein |
| Sportliche Aktivitäten trotz AU (z. B. Fußball spielen bei „Rückenleiden“) | Ja | Nachweis durch Arbeitgeber erforderlich |
| Alkohol- oder Drogenkonsum bei AU wegen Suchterkrankung | Differenziert; Sucht als Krankheit beachten | Individualrechtliche Prüfung unbedingt erforderlich |
| Nicht-Erscheinen beim betriebsärztlichen Untersuchungstermin | Ja (bei berechtigtem Verlangen) | § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG i. V. m. Arbeitsvertrag |
Entscheidend ist stets der kausale Zusammenhang: Das Verhalten muss objektiv genesungswidrig sein und darf nicht bloß ungewöhnlich oder für den Arbeitgeber unbequem erscheinen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Sonderfall: krank nach Urlaub – Abmahnung möglich?
Die Konstellation „krank nach Urlaub“ ist in der Praxis häufig. Arbeitgeber hegen hier schnell den Verdacht der Vortäuschung – rechtlich ist aber Vorsicht geboten. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Urlaubsende und Krankmeldung begründet keinen Abmahnungsgrund.
Eine Abmahnung ist nur dann zulässig, wenn:
- die Anzeige- oder Nachweispflicht verletzt wurde (z. B. Meldung erst am Folgetag),
- konkrete Anhaltspunkte für genesungswidriges Verhalten während des Urlaubs vorliegen,
- der Arbeitnehmer nachweislich eine vorgetäuschte Erkrankung einreicht (hier kommt neben der Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht).
Der bloße Verdacht „schon wieder krank nach dem Urlaub“ reicht nicht aus. Handelt der Arbeitgeber hier vorschnell, riskiert er, dass das Arbeitsgericht die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lässt.
Zustellung der Abmahnung während Krankheit
Eine häufig gestellte Frage ist: Darf eine Abmahnung zugestellt werden, während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist? Die Antwort ist eindeutig: Ja. Die Krankheit des Arbeitnehmers steht der wirksamen Zustellung nicht entgegen. Die Abmahnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; sie wird wirksam, sobald sie dem Arbeitnehmer zugeht (§ 130 BGB analog).
Praktische Hinweise zur Zustellung der Abmahnung während Krankheit:
- Postalische Zustellung: Einschreiben mit Rückschein an die dem Arbeitgeber bekannte Privatanschrift. Der Zugangszeitpunkt ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer den Brief aus dem Briefkasten entnimmt oder entnehmen konnte.
- Persönliche Übergabe: Möglich, sofern der Arbeitnehmer zu Hause erreichbar ist. Zeugen empfehlen sich.
- E-Mail/Messenger: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der elektronischen Kommunikation rechtsverbindlich; ansonsten Beweisrisiko.
- Übergabe durch Boten: Rechtssicher, wenn der Bote die Übergabe oder den Einwurf in den Briefkasten schriftlich bestätigt.
Keine Pflicht zum Warten
Der Arbeitgeber muss nicht auf die Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Krankheit warten. Allerdings sollte er sicherstellen, dass die Abmahnung tatsächlich zugeht – der Nachweis liegt beim Arbeitgeber.
Praxisbeispiel GmbH: Abmahnung Schritt für Schritt
Die Muster-GmbH beschäftigt Mitarbeiter M. In der Vergangenheit ist M. bereits zweimal mündlich auf die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung hingewiesen worden. Am Montag, 14. April 2025, erscheint M. nicht zur Arbeit. Eine Meldung erfolgt nicht. Erst am Dienstag, 15. April 2025 um 14:00 Uhr meldet sich M. telefonisch krank und reicht drei Tage später – am Donnerstag, 17. April 2025 – die AU-Bescheinigung ein (Fälligkeit: Mittwoch, 16. April 2025).
Der Geschäftsführer prüft systematisch:
- Verstoß gegen Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG): Meldung hätte spätestens am 14. April, Arbeitsbeginn 8:00 Uhr erfolgen müssen. Tatsächliche Meldung: 15. April, 14:00 Uhr → Abmahnungsgrund 1.
- Verstoß gegen Nachweispflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG): AU-Bescheinigung war spätestens am 16. April (Folgetag nach dem dritten Kalendertag der AU) vorzulegen. Vorlage am 17. April → Abmahnungsgrund 2.
- Abmahnungsschreiben: Der Geschäftsführer fasst beide Verstöße in einem Abmahnungsschreiben zusammen, benennt Datum, Uhrzeit, Pflichtengrundlage und weist ausdrücklich auf die arbeitsrechtlichen Folgen bei Wiederholung hin.
- Zustellung: Das Schreiben wird am 22. April 2025 per Einschreiben/Rückschein und zusätzlich durch einen Boten an die Privatanschrift zugestellt (M. ist noch krankgeschrieben).
- Personalakte: Das Abmahnungsschreiben und der Zugangsnachweis werden zur Personalakte genommen.
Lohnbuchhaltung & Entgeltfortzahlung
Die verspätete Vorlage der AU-Bescheinigung berechtigt den Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung bis zur tatsächlichen Vorlage zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG). Für eine korrekte lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abbildung in der Buchhaltung empfehlen wir unseren Artikel zur Lohnbuchhaltung.
Checkliste für Arbeitgeber
Fazit
Die Abmahnung wegen Krankheit ist ein häufig missverstandenes Instrument. Die Faustformel ist klar: Das Kranksein selbst ist niemals abmahnfähig – weder bei häufigen Kurzerkrankungen noch beim Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit. Abmahnfähig sind ausschließlich konkrete Verhaltensverstöße: die verspätete oder unterlassene Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG, die nicht fristgerechte Vorlage der AU-Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG sowie genesungswidriges Verhalten, das die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verzögert.
Für Geschäftsführer von GmbH und UG gilt: Eine inhaltlich oder formal fehlerhafte Abmahnung kann vom Arbeitsgericht aus der Personalakte entfernt werden und schadet im Zweifelsfall mehr als sie nützt. Investieren Sie in klare Arbeitsverträge, dokumentierte Belehrungen über Meldepflichten und eine rechtssichere Zustellung. Wenn Sie die lohnsteuerlichen und entgeltfortzahlungsrechtlichen Konsequenzen einer Krankmeldung sauber in Ihrer Buchhaltung abbilden möchten, unterstützt Sie die Plattform von onlinebilanz.de dabei – testen Sie unsere Demo oder nutzen Sie den Kostenrechner, um Ihr individuelles Leistungspaket zu ermitteln.
§ 5 EFZG
Gesetzliche Grundlage für Anzeige- und Nachweispflicht
3 Kalendertage
Frist zur AU-Vorlage (Regelfall)
Häufig gestellte Fragen
Kann man einen Mitarbeiter abmahnen, weil er zu oft krank ist?
Nein. Häufige Erkrankungen sind kein Pflichtenverstoß und damit nicht abmahnfähig. Sie können allenfalls – unter engen Voraussetzungen – eine krankheitsbedingte Kündigung nach dem KSchG vorbereiten, aber keine Abmahnung rechtfertigen.
Wann ist eine Abmahnung wegen Krankmeldung zulässig?
Wenn der Arbeitnehmer die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG verletzt, also die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich (in der Regel am ersten Krankheitstag) anzeigt, oder die AU-Bescheinigung nicht fristgerecht vorlegt.
Darf eine Abmahnung während der Krankheit zugestellt werden?
Ja. Die Krankheit des Arbeitnehmers hindert die Zustellung nicht. Die Abmahnung wird wirksam, sobald sie dem Arbeitnehmer zugeht. Der Arbeitgeber sollte den Zugang nachweisbar sicherstellen.
Ist genesungswidriges Verhalten ein Abmahnungsgrund?
Ja. Wer während der Arbeitsunfähigkeit Tätigkeiten ausübt, die die Genesung verzögern (z. B. Schwarzarbeit trotz körperlicher AU), verletzt die arbeitsvertragliche Treuepflicht und kann abgemahnt werden.
Was gilt bei krank nach Urlaub – ist eine Abmahnung möglich?
Nicht allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs. Nur wenn konkret eine Anzeige- oder Nachweispflicht verletzt wurde oder genesungswidriges Verhalten nachweisbar ist, kommt eine Abmahnung in Betracht.
Über Autor
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Servet Gündogan
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





