Bescheinigung in Steuersachen: Offizieller Begriff, Inhalt und ELSTER-Antrag
Wer als GmbH- oder UG-Geschäftsführer ein öffentliches Auftrag bewerben, eine Gaststättenerlaubnis beantragen oder einen Aufenthaltstitel verlängern möchte, stößt früher oder später auf eine Anforderung, die Behörden unterschiedlich benennen: mal „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“, mal „Steuerliche Bescheinigung“, am häufigsten heute jedoch Bescheinigung in Steuersachen. Dieser Artikel klärt, was hinter dem Begriff steckt, welche Informationen das Finanzamt darin ausweist, wer das Dokument verlangt und wie der Antrag – auch per ELSTER – funktioniert.
Kurzantwort
Die Bescheinigung in Steuersachen ist die in den meisten Bundesländern gültige offizielle Bezeichnung für das Dokument, das früher als „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bekannt war. Das zuständige Finanzamt bescheinigt darin – ohne Bewertung – den aktuellen Stand des steuerlichen Erklärungsverhaltens, das Steuerkonto (inkl. etwaiger Rückstände) sowie das bisherige Zahlungsverhalten der Gesellschaft. Das Dokument ist eine Momentaufnahme ohne Dauerwirkung; es kann formlos oder über ELSTER beim Finanzamt beantragt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Begriffserklärung: Von der Unbedenklichkeit zur Bescheinigung in Steuersachen
- Was steht in der Bescheinigung in Steuersachen?
- Wer verlangt die Bescheinigung?
- Antrag beim Finanzamt: Formular, PDF und ELSTER-Weg
- Gebühren je Bundesland und Gültigkeit
- Praxisbeispiel: GmbH bei öffentlicher Ausschreibung
- Checkliste vor der Antragstellung
- Fazit
Begriffserklärung: Von der Unbedenklichkeit zur Bescheinigung in Steuersachen
Der Begriff „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ hat sich historisch eingebürgert, ist jedoch in keiner Bundessteuergesetzgebung als Rechtsbegriff definiert. Die Finanzverwaltungen der Länder haben in den vergangenen Jahren sukzessive auf den einheitlicheren Terminus Bescheinigung in Steuersachen umgestellt. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen und die meisten anderen Flächenländer verwenden diesen Begriff offiziell in ihren Formularen und Merkblättern. Einige Stadtstaaten und einzelne Länder nutzen noch hybride Bezeichnungen wie „steuerliche Bescheinigung“ oder „Auskunft in Steuerangelegenheiten“, meinen aber inhaltlich dasselbe Dokument.
Rechtlich handelt es sich um eine Auskunft der Finanzbehörde im Sinne von § 89 AO, die auf freiwilliger Basis erteilt wird. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Erteilung besteht nicht; das Finanzamt kann die Ausstellung verweigern, wenn steuerliche Rückstände bestehen oder die Gefährdung des Steueraufkommens droht. Die Bescheinigung ersetzt keine Vollstreckungsverzichtserklärung und entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Dritten im Rechtssinne.
Hinweis zur Begriffsvielfalt
In Vergabeunterlagen findet sich häufig noch der alte Begriff „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Gemeint ist stets dasselbe Dokument. Anforderungsschreiben sollten Sie im Zweifel bei der ausschreibenden Stelle klären. Weiterführende Informationen zur inhaltlichen Einordnung finden Sie in unserem Artikel zur steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Was steht in der Bescheinigung in Steuersachen?
Das Finanzamt weist in der Bescheinigung in Steuersachen ausschließlich tatsächliche Fakten aus – es trifft keine Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und spricht keine Empfehlung aus. Typischerweise enthält das Dokument folgende Informationsblöcke:
1. Erklärungsverhalten
Das Finanzamt gibt an, ob die Gesellschaft die ihr obliegenden Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) fristgerecht oder nach Fristverlängerung eingereicht hat. Fehlende oder erheblich verspätete Abgaben werden als Tatsache festgehalten, nicht kommentiert.
2. Stand des Steuerkontos / Rückstände
Ausgewiesen wird der Saldo sämtlicher beim Finanzamt geführten Steuerkonten zum Ausstellungszeitpunkt. Bestehen Rückstände – auch wenn diese gestundet oder deren Vollziehung ausgesetzt ist (§ 361 AO) – werden sie dem Grunde nach genannt. Ob eine Bescheinigung bei bestehenden Rückständen trotzdem ausgestellt wird, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall; Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen können zu einer positiven Bescheinigung führen.
3. Zahlungsverhalten
Angaben zur pünktlichen Begleichung fälliger Steuerverbindlichkeiten, zu laufenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie zu Insolvenzverfahren im steuerlichen Sinne runden das Bild ab. Eine Aussage über die Bonität der GmbH trifft das Finanzamt ausdrücklich nicht.
Achtung – Momentaufnahme: Die Bescheinigung in Steuersachen bildet stets den Stand zum Ausstellungsdatum ab. Entstehen unmittelbar nach Ausstellung neue Rückstände, verliert das Dokument faktisch seinen Aussagewert. Viele Vergabestellen akzeptieren die Bescheinigung daher nur, wenn sie nicht älter als drei Monate ist.
Wer verlangt die Bescheinigung?
Der Kreis der anfragenden Stellen ist in der Praxis breit. Für GmbH- und UG-Geschäftsführer sind insbesondere folgende Situationen relevant:
Bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen nach § 48 VgV bzw. den entsprechenden UVgO-Regelungen standard. Sie belegt die Zuverlässigkeit des Bieters im steuerlichen Bereich.
Für erlaubnispflichtige Gewerbe (z. B. Makler nach § 34c GewO, Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO) verlangen Gewerbeämter die Bescheinigung regelmäßig als Zuverlässigkeitsnachweis.
In Bundesländern, die noch ein Landesgaststättengesetz haben, sowie bei der Beantragung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 GastG (soweit fortgeltend) wird die steuerliche Bescheinigung als Nachweis zuverlässiger Geschäftsführung gefordert.
Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln für selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG) oder bei der Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde die steuerliche Bescheinigung anfordern, um die wirtschaftliche Integration des Antragstellers zu beurteilen.
Obwohl keine gesetzliche Pflicht besteht, verlangen Hausbanken oder größere private Auftraggeber die Bescheinigung gelegentlich als informellen Bonitätsnachweis, insbesondere bei Subunternehmerverträgen.
Kommunale Wirtschaftsförderungen und Landesförderprogramme setzen für die Auszahlung von Zuschüssen häufig eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen voraus.
Antrag beim Finanzamt: Formular, PDF und ELSTER-Weg
Die Bescheinigung in Steuersachen kann grundsätzlich auf drei Wegen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Zuständig ist stets das Betriebsfinanzamt der GmbH/UG, also das Finanzamt, bei dem die Gesellschaft steuerlich geführt wird (§ 20 AO).
Weg 1: Formloser schriftlicher Antrag
Ein formloser Brief oder eine E-Mail an das Finanzamt genügt in den meisten Bundesländern. Zwingend anzugeben sind: vollständiger Firmenname der GmbH/UG, Steuernummer, Anschrift, Zweck der Bescheinigung (z. B. „Vorlage bei Vergabestelle XY“) sowie gewünschte Anzahl der Ausfertigungen. Ohne Zweckangabe kann das Finanzamt die Ausstellung ablehnen oder verzögern.
Weg 2: Offizielles Formular / PDF
Mehrere Bundesländer stellen ein offizielles Antragsformular bereit. Die Bezeichnung lautet meist „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen“. Das PDF-Formular ist über das jeweilige Landesportal oder direkt über die Finanzamts-Website abrufbar. Inhaltlich unterscheiden sich die Formulare kaum; sie dienen primär der strukturierten Erfassung der Pflichtangaben. Nach Ausfüllen und Unterschrift wird das Formular per Post, Fax oder (wo möglich) per Upload ins Finanzamt-Postfach eingereicht.
Weg 3: ELSTER – Online beantragen
Für GmbH- und UG-Geschäftsführer, die über ein aktives ELSTER-Organisationszertifikat (Mein ELSTER – Typ: Organisation) verfügen, besteht in einer wachsenden Zahl von Bundesländern die Möglichkeit, die Bescheinigung in Steuersachen vollständig digital zu beantragen:
- Login unter www.elster.de mit dem Organisationszertifikat der GmbH/UG.
- Navigation zu „Formulare & Leistungen“ → „Alle Formulare“ → Suchbegriff „Bescheinigung in Steuersachen“ eingeben.
- Formular auswählen, Steuerkontonummer und Verwendungszweck eintragen.
- Elektronisch übermitteln; eine Eingangsbestätigung erscheint im ELSTER-Postfach.
- Das Finanzamt stellt die Bescheinigung je nach Bundesland entweder postalisch oder – sofern das Bundesland den volldigitalen Rückkanal bereits freigeschaltet hat – direkt ins ELSTER-Postfach zu.
ELSTER-Verfügbarkeit 2025
Die ELSTER-Antragsmöglichkeit ist nicht bundesweit einheitlich. Bayern, NRW und Hessen haben den digitalen Antragspfad vollständig implementiert. In anderen Bundesländern ist das Formular in ELSTER zwar abrufbar, die Rücksendung erfolgt jedoch weiterhin auf dem Postweg. Prüfen Sie die aktuelle Verfügbarkeit auf dem Portal Ihres Landesfinanzministeriums.
Gebühren je Bundesland und Gültigkeit
Gebühren
Die Erteilung der Bescheinigung in Steuersachen ist in den meisten Bundesländern gebührenfrei. Einzelne Länder oder Gemeinden erheben eine Verwaltungsgebühr, die – soweit aktuell bekannt – zwischen 10 EUR und 30 EUR pro Ausfertigung liegt. Eine bundeseinheitliche Regelung existiert nicht; maßgeblich ist das jeweilige Landesverwaltungskostengesetz. Fordern Sie mehrere Ausfertigungen für verschiedene Vergabestellen an, können die Gebühren je Exemplar anfallen.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit variiert stark: Bei unproblematischen Steuerverhältnissen – also ohne Rückstände und mit vollständig abgegebenen Erklärungen – liegt die Ausstellungszeit häufig bei 3 bis 10 Werktagen. Bei offenen Punkten (ausstehende Erklärungen, laufende Betriebsprüfungen) kann sich die Bearbeitung deutlich verlängern. Planen Sie bei Vergabeverfahren ausreichend Vorlaufzeit ein.
Gültigkeit und Aktualität
Die Bescheinigung in Steuersachen hat keine gesetzlich normierte Gültigkeitsdauer. Sie ist eine Momentaufnahme zum Tag der Ausstellung. Vergabestellen akzeptieren die Bescheinigung nach eigenen Maßgaben, in der Praxis meist nur, wenn sie nicht älter als drei Monate ist. Für Dauerverträge mit öffentlichen Auftraggebern kann eine jährliche oder halbjährliche Neuvorlage gefordert werden.
| Bundesland | Gebühr (je Ausfertigung) | ELSTER-Antrag möglich | Typische Bearbeitungszeit |
|---|---|---|---|
| Bayern | Gebührenfrei | Ja (inkl. digitale Zustellung) | 3–7 Werktage |
| NRW | Gebührenfrei | Ja | 5–10 Werktage |
| Baden-Württemberg | Gebührenfrei | Teilweise | 5–10 Werktage |
| Hessen | Gebührenfrei | Ja | 3–7 Werktage |
| Berlin | Gebührenfrei | Teilweise | 7–14 Werktage |
| Sachsen | Gebührenfrei | Teilweise | 5–10 Werktage |
Hinweis: Alle Angaben basieren auf dem Stand 2025 und können sich durch Verwaltungserlasse der Landesfinanzbehörden jederzeit ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Angaben beim zuständigen Finanzamt.
Praxisbeispiel: GmbH bei öffentlicher Ausschreibung
Die Muster Dienstleistungs-GmbH (Sitz München, Steuernummer 143/XXX/XXXXX beim Finanzamt München) bewirbt sich auf eine öffentliche IT-Dienstleistungsausschreibung eines Landkreises mit einem Auftragswert von 450.000 EUR (oberhalb des EU-Schwellenwerts für Dienstleistungen). Die Vergabestelle fordert im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 48 Abs. 1 VgV folgende Unterlagen: u. a. eine Bescheinigung in Steuersachen, nicht älter als drei Monate.
Ausgangssituation: Die GmbH hat alle Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die Vorjahre fristgerecht abgegeben. Auf dem Steuerkonto besteht zum Antragszeitpunkt ein Guthaben von 1.200 EUR aus einer Umsatzsteuervoranmeldung. Vollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren bestehen nicht.
Ablauf:
- Geschäftsführer Max Muster loggt sich am 15. März 2025 mit dem ELSTER-Organisationszertifikat der GmbH ein.
- Er wählt das Formular „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen“ und trägt als Verwendungszweck „Vorlage bei Vergabestelle – Ausschreibung IT-Dienstleistungen, Landkreis XY, Angebotsfrist 30. April 2025″ ein. Er beantragt zwei Ausfertigungen.
- Das Finanzamt München stellt die Bescheinigung am 20. März 2025 aus. Inhalt: vollständige Erklärungsabgabe bestätigt, Steuerkonto ohne Rückstände, keine Vollstreckungsmaßnahmen.
- Die Vergabestelle akzeptiert das Dokument. Da die Bescheinigung bei Angebotsfrist (30. April 2025) 41 Tage alt ist, liegt sie innerhalb der Drei-Monats-Frist.
Praxistipp für Geschäftsführer
Wenn Ihre GmbH regelmäßig an Vergabeverfahren teilnimmt, empfiehlt sich ein Bescheinigungsrhythmus von 60 Tagen: Eine neue Bescheinigung wird stets dann beantragt, wenn die vorhandene älter als 60 Tage ist. So haben Sie bei unerwarteten Anfragen stets ein aktuelles Dokument parat, das die 3-Monats-Anforderung erfüllt.
Checkliste vor der Antragstellung
- Alle Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt) für abgelaufene Veranlagungszeiträume abgegeben oder Fristverlängerung gestellt?
- Umsatzsteuervoranmeldungen laufend und fristgerecht übermittelt?
- Steuerkonto der GmbH auf Rückstände geprüft? (Einsicht über ELSTER-Postfach oder telefonische Auskunft beim Finanzamt möglich)
- Bestehende Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen dokumentiert und eingehalten?
- ELSTER-Organisationszertifikat der GmbH aktuell und gültig (Zertifikatslaufzeit prüfen)?
- Verwendungszweck für den Antrag konkret formuliert (Vergabestelle, Aktenzeichen)?
- Benötigte Anzahl der Ausfertigungen festgelegt?
- Ausreichend Vorlaufzeit vor Einreichungsfrist eingeplant (mindestens 2 Wochen)?
Für eine vollständige steuerliche Standortbestimmung Ihrer GmbH – insbesondere wenn Rückstände bestehen oder Erklärungen ausstehen – empfiehlt sich der Blick auf den Übersichtsartikel zur steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, der auch die Handlungsoptionen bei problematischen Steuersituationen beleuchtet.
Fazit
Die Bescheinigung in Steuersachen ist der heute gebräuchliche offizielle Begriff für das, was früher als steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekannt war. Sie enthält ausschließlich faktenbasierte Angaben zu Erklärungsverhalten, Steuerkonto und Zahlungsverhalten der GmbH oder UG – eine wirtschaftliche Bewertung nimmt das Finanzamt nicht vor. Als Momentaufnahme zum Ausstellungsdatum ist ihre praktische Aussagekraft zeitlich begrenzt; die meisten anfragenden Stellen akzeptieren das Dokument nur innerhalb eines Dreimonatsfensters.
Für GmbH- und UG-Geschäftsführer, die regelmäßig an Vergabeverfahren teilnehmen oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben, lohnt sich die Einrichtung eines aktiven ELSTER-Organisationszertifikats: Der digitale Antragsweg spart Zeit und ist in Bayern, NRW und Hessen bereits vollständig implementiert. Grundvoraussetzung für eine positive Bescheinigung in Steuersachen ist stets ein gepflegtes Steuerkonto – also vollständige und fristgerechte Erklärungsabgabe sowie zeitnahe Begleichung fälliger Steuerverbindlichkeiten.
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3 Monate
Typische Akzeptanzfrist für die Bescheinigung
10–30 EUR
Mögliche Verwaltungsgebühr je Ausfertigung (länderspezifisch)
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen der Bescheinigung in Steuersachen und der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Es handelt sich um dasselbe Dokument. „Bescheinigung in Steuersachen" ist die heute in den meisten Bundesländern verwendete offizielle Bezeichnung; „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist der ältere, umgangssprachliche Begriff ohne gesetzliche Grundlage.
Kann ich die Bescheinigung in Steuersachen online über ELSTER beantragen?
Ja, in einer wachsenden Zahl von Bundesländern – darunter Bayern, NRW und Hessen – ist der Antrag über das ELSTER-Organisationszertifikat der GmbH digital möglich. In anderen Ländern ist das Formular in ELSTER verfügbar, die Zustellung erfolgt jedoch weiterhin per Post.
Wie lange ist die Bescheinigung in Steuersachen gültig?
Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Die Bescheinigung ist eine Momentaufnahme zum Ausstellungsdatum. In der Praxis akzeptieren Vergabestellen und Behörden das Dokument regelmäßig nur, wenn es nicht älter als drei Monate ist.
Was passiert, wenn meine GmbH Steuerrückstände hat?
Das Finanzamt kann die Bescheinigung verweigern oder die Rückstände ausdrücklich im Dokument ausweisen. Bestehen laufende Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen, die eingehalten werden, stellt das Finanzamt die Bescheinigung im Einzelfall dennoch aus – allerdings ohne Aussage zur Unbedenklichkeit.
Welches Finanzamt ist für den Antrag zuständig?
Zuständig ist das Betriebsfinanzamt der GmbH oder UG, also das Finanzamt, bei dem die Gesellschaft steuerlich geführt wird (§ 20 AO). Bei mehreren Steuerarten kann das Körperschaftsteuer-Finanzamt die Bescheinigung auch für andere Steuerarten mit ausstellen.
Ist die Bescheinigung in Steuersachen kostenpflichtig?
In den meisten Bundesländern ist die Ausstellung gebührenfrei. Einzelne Länder erheben eine Verwaltungsgebühr von 10 bis 30 EUR je Ausfertigung. Die genaue Gebührenregelung ergibt sich aus dem jeweiligen Landesverwaltungskostengesetz.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





