Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Faktor 13,75, Bereinigungen und Grenzen
Wer GmbH-Anteile im Wege der Erbschaft oder Schenkung überträgt, bekommt vom Finanzamt in der Regel einen Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren präsentiert – berechnet aus dem bereinigten Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75. Das Ergebnis übersteigt den tatsächlichen Verkehrswert regelmäßig erheblich. Dieser Artikel erklärt das Verfahren vollständig, zeigt ein konkretes GmbH-Rechenbeispiel und erläutert, wie Sie per Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen – etwa durch Bewertung nach IDW S 1, die eine differenziertere Herleitung des Unternehmenswerts ermöglicht.
Kurzantwort
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG ermittelt den Unternehmenswert, indem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (bereinigt nach § 202 BewG, inklusive angemessenem Unternehmerlohn) mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert wird. Der so ermittelte Ertragswert zuzüglich nicht betriebsnotwendigen Vermögens ergibt den Steuerwert für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Erscheint dieser Wert zu hoch, kann der Steuerpflichtige nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Gutachten (IDW S 1) nachweisen.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Grundlagen (§§ 199–203 BewG)
- Schritt 1: Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre
- Schritt 2: Bereinigungen nach § 202 BewG
- Angemessener Unternehmerlohn als Kernkorrektur
- Schritt 3: Kapitalisierungsfaktor 13,75 nach § 203 BewG
- Vollständiges Rechenbeispiel GmbH
- Grenzen und typische Überbewertungen
- Niedrigerer Wert per IDW-S1-Gutachten nachweisen
- Kurze Abgrenzung: andere Bewertungsanlässe
- Fazit
Gesetzliche Grundlagen: §§ 199–203 BewG
Die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften – also insbesondere GmbH- und UG-Anteile – richtet sich für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke primär nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ist der gemeine Wert maßgeblich. Lässt er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, ist er nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu schätzen.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist das gesetzlich kodifizierte Standardverfahren hierfür. Die §§ 199 bis 203 BewG regeln es abschließend:
- § 199 BewG: Anwendungsbereich – das Verfahren ist anzuwenden, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
- § 200 BewG: Ermittlung des Unternehmenswerts als Summe aus kapitalisiertem Ertragswert und nicht betriebsnotwendigem Vermögen (einschließlich Beteiligungen).
- § 201 BewG: Berechnung des Ertragswerts aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.
- § 202 BewG: Ermittlung des bereinigten Ergebnisses durch umfangreiche Zu- und Abschläge.
- § 203 BewG: Kapitalisierungsfaktor – gesetzlich fixiert auf 13,75.
Hinweis: Verhältnis zu § 11 Abs. 2 BewG
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ersetzt nicht das Recht des Steuerpflichtigen, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG stellt ausdrücklich klar: Liegt ein niedrigerer Wert vor, ist dieser anzusetzen – sofern er durch ein geeignetes Gutachten belegt wird.
Schritt 1: Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre
Ausgangspunkt ist der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag. Da dieser nicht direkt messbar ist, greift § 201 Abs. 2 BewG auf den gewichteten Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre zurück, die dem Bewertungsstichtag vorausgehen. Dabei gilt folgende Gewichtung:
| Wirtschaftsjahr | Gewichtung |
|---|---|
| Vorletztes Jahr (t-2) | 1-fach |
| Letztes abgelaufenes Jahr (t-1) | 2-fach |
| Aktuelles Rumpfwirtschaftsjahr (soweit abgelaufen) | Bei vollständigem Ablauf 3-fach, anteilig sonst |
In der Praxis verwendet das Finanzamt bei einem Stichtag während des laufenden Jahres häufig die drei zuletzt abgeschlossenen Jahresabschlüsse – gewichtet mit 1 : 2 : 3, Summe 6, dividiert durch 6. Basisgröße ist stets der Steuerbilanzgewinn nach KSt und GewSt, nicht der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach HGB. Weicht der Steuerbilanzgewinn wesentlich vom handelsbilanziellen Ergebnis ab, erfolgen entsprechende Überleitungen.
Schritt 2: Bereinigungen nach § 202 BewG
Der rohe Steuerbilanzgewinn spiegelt den nachhaltig erzielbaren Ertrag häufig nicht korrekt wider. § 202 BewG schreibt deshalb eine Vielzahl von Korrekturen vor. Diese lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
Hinzurechnungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG)
- Einmalige Aufwendungen, die den Gewinn gemindert haben (z. B. Prozesskosten, außerplanmäßige Abschreibungen auf Beteiligungen)
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, soweit gewinnmindernd
- Zuführungen zu steuerlich anerkannten Rücklagen (z. B. § 6b EStG-Rücklage)
- Gewinnanteile von Gesellschaftern, die nicht als Tätigkeitsvergütung anzusetzen sind
Kürzungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG)
- Einmalige Erträge (z. B. Grundstücksveräußerungsgewinne, Versicherungsentschädigungen)
- Auflösungen steuerlicher Rücklagen
- Erträge aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen (diese werden gesondert nach § 200 Abs. 2–4 BewG angesetzt)
- Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit sie über dem angemessenen Unternehmerlohn liegen – Achtung: umgekehrt bei zu geringer Vergütung!
Fallstrick: Zu geringe Gesellschafter-Geschäftsführervergütung. Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als einen marktüblichen Unternehmerlohn, muss diese Differenz vom Ertrag abgezogen werden. Das Finanzamt erhöht damit den fiktiven Aufwand und senkt den bewertungsrelevanten Ertrag. Viele Bewertungen werden hierdurch deutlich günstiger.
Angemessener Unternehmerlohn als Kernkorrektur
Der angemessene Unternehmerlohn ist die praktisch bedeutsamste Bereinigung im vereinfachten Ertragswertverfahren. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen der Inhaber keine Tätigkeitsvergütung bucht, ist ein fiktiver Unternehmerlohn zwingend abzuziehen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG). Bei der GmbH ist das Konstrukt anders: Hier wird geprüft, ob die vereinbarte Geschäftsführervergütung dem entspricht, was ein fremder Dritter für dieselbe Tätigkeit verlangen würde.
Für die Höhe orientiert sich die Rechtsprechung (BFH, FG-Ebene) und die Finanzverwaltung an branchen- und tätigkeitsbezogenen Gehaltsvergleichen. Als Anhaltspunkte dienen:
- Branchenübliche Fremdgeschäftsführervergütungen (z. B. Kienbaum-, bbw-Studien)
- Tarifliche Gehälter vergleichbarer Führungspositionen
- Unternehmensgröße, Mitarbeiterzahl, Umsatz
In der Praxis werden für mittelständische GmbH-Geschäftsführer Werte zwischen 60.000 EUR und 150.000 EUR brutto p. a. als angemessen akzeptiert. Bei familiengeführten GmbH mit niedrigem Gehalt kann ein Korrekturansatz von 80.000 EUR den Ertragswert um bis zu 1,1 Mio. EUR reduzieren (80.000 × 13,75).
Schritt 3: Kapitalisierungsfaktor 13,75 nach § 203 BewG
§ 203 Abs. 1 BewG legt den Kapitalisierungsfaktor gesetzlich auf 13,75 fest. Er entspricht dem Kehrwert eines Kapitalisierungszinssatzes von rund 7,27 % (1 ÷ 13,75 = 0,0727). Dieser Zinssatz setzt sich konzeptionell zusammen aus:
- Einem Basiszinssatz (in der Konzeption des Gesetzgebers ursprünglich ca. 4,5 %)
- Einem Risikozuschlag für unternehmerische Unsicherheit
Der Faktor 13,75 ist starr – er wird nicht an aktuelle Kapitalmarktzinsen angepasst. In einem Niedrigzinsumfeld führt dies zu erheblichen Überbewertungen, da Marktteilnehmer Unternehmen zu deutlich höheren Faktoren (EBIT-Multiples von 5–10×, entsprechend Faktoren von bis zu 15–25 bei Ertragsbasis) oder umgekehrt bei höherem Risiko zu niedrigeren Faktoren bewerten. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der starre Faktor verfassungsrechtlich zulässig ist, aber den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht sperrt.
Merksatz zum Kapitalisierungsfaktor
13,75 × bereinigter Jahresertrag = Ertragswert. Dieser Ertragswert zuzüglich des Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG) und der Beteiligungen (§ 200 Abs. 3 BewG) ergibt den Gesamtunternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.
Vollständiges Rechenbeispiel: GmbH-Anteilsbewertung
Sachverhalt: Herr Maier überträgt seinen 100%-Anteil an der Maier Maschinenbau GmbH im Wege der Schenkung auf seine Tochter. Bewertungsstichtag: 1. Januar 2025. Die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre sind 2022, 2023 und 2024.
| Jahr | Steuerbilanzieller Gewinn vor GF-Gehalt | Gewicht | Gewichteter Wert |
|---|---|---|---|
| 2022 | 280.000 EUR | 1 | 280.000 EUR |
| 2023 | 310.000 EUR | 2 | 620.000 EUR |
| 2024 | 330.000 EUR | 3 | 990.000 EUR |
| Summe | 6 | 1.890.000 EUR |
Durchschnittsertrag (vor Bereinigung): 1.890.000 EUR ÷ 6 = 315.000 EUR
Bereinigungen nach § 202 BewG
| Position | Betrag |
|---|---|
| Durchschnittsertrag (roh) | 315.000 EUR |
| + Einmaliger Aufwand 2023 (Prozesskosten, nicht wiederkehrend) | + 12.000 EUR |
| − Einmaliger Ertrag 2024 (Grundstücksverkauf) | − 45.000 EUR |
| − Angemessener Unternehmerlohn GF (Maier, 100% tätig) | − 90.000 EUR |
| − Ertrag aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen (Mieteinnahmen Privatgrundstück im BV) | − 18.000 EUR |
| Bereinigter Jahresertrag | 174.000 EUR |
Ertragswert und Gesamtunternehmenswert
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Bereinigter Jahresertrag × 13,75 | 174.000 EUR × 13,75 = 2.392.500 EUR |
| + Nicht betriebsnotwendiges Vermögen (Grundstück, Buchwert/gemeiner Wert nach BewG) | + 320.000 EUR |
| Gesamtunternehmenswert | 2.712.500 EUR |
Bei einer 100%-Beteiligung entspricht der Anteilswert dem Gesamtunternehmenswert: 2.712.500 EUR. Dieser Wert ist Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer (vor Verschonungsabschlägen nach §§ 13a, 13b ErbStG).
Praxishinweis: Ertragswertverfahren Rechner
Ein einfacher „vereinfachtes Ertragswertverfahren Rechner“ kann die Grundrechnung abbilden – er ersetzt aber keinesfalls die steuerliche und rechtliche Prüfung der Bereinigungspositionen. Nutzen Sie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de als ersten Orientierungspunkt.
Grenzen des Verfahrens: Typische Überbewertungen
Das vereinfachte Ertragswertverfahren produziert in der Praxis aus mehreren Gründen regelmäßig zu hohe Werte:
Bei kleinen, inhabergeführten GmbH mit hohem Klumpenrisiko (Abhängigkeit von einem Schlüsselkunden oder dem Inhaber selbst) wären Faktoren von 4–7 marktgerecht. 13,75 führt zur Verdopplung des realen Werts.
Das Verfahren stützt sich auf die letzten drei Jahre. Zukünftige Ertragseinbrüche (Kundenverluste, Marktveränderungen) bleiben unberücksichtigt – im Gegensatz zu einer DCF-Bewertung nach IDW S 1.
Branchen, Unternehmensgrößen und Kapitalstrukturen werden einheitlich behandelt. Ein Softwareunternehmen mit Recurring Revenue und ein produzierendes Unternehmen mit hoher Anlageintensität erhalten denselben Faktor.
Ist der Ertrag eng an die Person des Gesellschafter-Geschäftsführers geknüpft, sinkt der Verkehrswert erheblich. Diesen „Key-Person-Discount“ kennt das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht.
§ 199 Abs. 1 BewG schließt das Verfahren ausdrücklich aus, wenn es zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt. Die Finanzverwaltung legt diesen Vorbehalt jedoch eng aus. In der Praxis ist der Nachweis des offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses schwer zu führen – der einfachere Weg ist der Gegenbeweis nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG.
Niedrigeren Wert per IDW-S1-Gutachten nachweisen (§ 11 Abs. 2 BewG)
§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG gewährt dem Steuerpflichtigen das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Dieses Recht ist absolut – das Finanzamt muss einen schlüssig begründeten niedrigeren Wert akzeptieren. Gelingt der Nachweis, tritt der gutachterlich ermittelte Wert an die Stelle des vereinfachten Ertragswerts.
Anforderungen an das Gutachten
Der BFH (Urteil vom 2.12.2020, II R 5/19) und die Finanzverwaltung (gleich lautende Ländererlasse) verlangen ein Gutachten, das:
Das IDW-S1-Verfahren (Ertragswertverfahren oder DCF) berücksichtigt einen individuell abgeleiteten Kapitalisierungszinssatz auf Basis des CAPM (Capital Asset Pricing Model), der Unternehmensplanung und der Kapitalstruktur. In der Praxis ergeben sich hier oft Zinssätze von 12–18 %, was Faktoren von 5,5–8,3 entspricht – also deutlich unter dem gesetzlichen 13,75.
Für eine professionelle Firmenwertschätzung durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sollten Gesellschafter frühzeitig – idealerweise vor dem Übertragungsstichtag – aktiv werden. Denn: Ein nach dem Stichtag erstelltes Gutachten muss stichtagsbezogen sein; nachträgliche Entwicklungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie am Stichtag bereits angelegt waren (Wurzeltheorie).
Achtung bei zu spätem Handeln: Wird das Gutachten erst nach der Steuerfestsetzung in Auftrag gegeben, kann ein Einspruch nach § 347 AO oder eine Änderung nach § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung) noch Abhilfe schaffen – aber die Fristen sind eng. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Kostenaspekt vs. Steuereinsparung
Ein IDW-S1-Gutachten kostet je nach Unternehmensgröße und Komplexität zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR. Dem steht bei einem korrigierten Unternehmenswert von z. B. 1 Mio. EUR (statt 2,7 Mio. EUR im Beispiel oben) eine Schenkungsteuereinsparung gegenüber, die je nach Steuerklasse und Freibeträgen weit im sechsstelligen Bereich liegen kann. Die Kosten-Nutzen-Rechnung fällt fast immer zugunsten des Gutachtens aus. Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung auf onlinebilanz.de, um Ihren konkreten Fall einzuschätzen.
Kurze Abgrenzung: Andere Bewertungsanlässe
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ist ausschließlich für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke konzipiert. Es findet keine Anwendung bei:
- Kaufpreisfindung im M&A-Prozess (hier: IDW S 1, DCF, Multiplikatorverfahren)
- Squeeze-out-Abfindungen nach AktG
- Abfindung ausscheidender GmbH-Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag
- Umwandlungen nach UmwG (Bewertungsrecht nach UmwG, IDW S 1)
- Immobilienbewertung (hier greifen §§ 182 ff. BewG: Sachwert-, Vergleichswert-, Ertragswertverfahren für Grundstücke – konzeptionell ähnlich benannt, aber vollständig andere Normen und Methodik)
Für alle anderen Bewertungsanlässe empfiehlt sich stets ein individuell erstelltes Gutachten – unabhängig davon, was das Finanzamt im Erbschaft- oder Schenkungsteuerfall berechnet hat.
Fazit: Vereinfachtes Ertragswertverfahren als Ausgangspunkt, nicht als Endpunkt
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG ist das gesetzlich vorgegebene Standardwerkzeug des Finanzamts zur Bewertung von GmbH-Anteilen bei Erbschaft und Schenkung. Der berechnete Wert – Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, bereinigt nach § 202 BewG, multipliziert mit dem starren Kapitalisierungsfaktor 13,75 – überschreitet den tatsächlichen Verkehrswert in der Praxis regelmäßig erheblich. Hauptursachen sind der nicht risikogerechte Faktor, fehlende Zukunftsorientierung und die unzureichende Berücksichtigung von Inhaberabhängigkeit.
Gesellschafter, die GmbH-Anteile übertragen wollen, sollten den Finanzamtswert nicht klaglos hinnehmen. § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG bietet das ausdrückliche Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes IDW-S1-Gutachten nachzuweisen. Die Kosten hierfür amortisieren sich in nahezu allen Fällen durch die erzielte Steuerersparnis. Eine frühzeitige professionelle Firmenwertschätzung durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist daher keine Option, sondern steuerliche Pflicht gegenüber sich selbst.
13,75
Gesetzlicher Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG
3 Jahre
Betrachtungszeitraum für den Durchschnittsertrag
§ 11 Abs. 2 BewG
Rechtsgrundlage für Gegenbeweis (niedrigerer Wert)
Häufig gestellte Fragen
Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG ist das gesetzlich vorgeschriebene Standardverfahren zur Bewertung nicht notierter GmbH- und UG-Anteile für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Es multipliziert den bereinigten Durchschnittsertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75.
Warum beträgt der Kapitalisierungsfaktor genau 13,75?
§ 203 Abs. 1 BewG setzt den Faktor gesetzlich auf 13,75 fest. Er entspricht dem Kehrwert eines Zinssatzes von ca. 7,27 % und soll einen risikogerechten Verrentungsfaktor darstellen. Der Faktor ist starr und wird nicht an aktuelle Kapitalmarktzinsen angepasst, was in Niedrigzinsphasen zu erheblichen Überbewertungen führt.
Was ist der angemessene Unternehmerlohn im vereinfachten Ertragswertverfahren?
Der angemessene Unternehmerlohn nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG ist die fiktive Vergütung, die ein fremder Dritter für die Geschäftsführertätigkeit verlangen würde. Bei GmbH wird geprüft, ob das tatsächliche Geschäftsführergehalt marktgerecht ist. Liegt es darunter, wird die Differenz vom Ertrag abgezogen und senkt so den Unternehmenswert.
Kann ich einen niedrigeren Wert als den vom Finanzamt berechneten ansetzen?
Ja. § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG gibt dem Steuerpflichtigen ausdrücklich das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Voraussetzung ist ein Gutachten nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (in der Praxis: IDW S 1), erstellt von einem unabhängigen, fachkundigen Gutachter wie einem Wirtschaftsprüfer.
Gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren auch für Immobilien?
Nein. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist das Ertragswertverfahren für Immobilien (§§ 182 ff. BewG) eine vollständig andere Methodik für Grundstücksbewertungen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG gilt ausschließlich für Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen im Kontext der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Wann sollte ein IDW-S1-Gutachten in Auftrag gegeben werden?
Idealerweise vor oder unmittelbar zum Übertragungsstichtag, da das Gutachten stichtagsbezogen sein muss. Ein nachträgliches Gutachten kann zwar im Einspruchsverfahren oder bei offenem Steuerbescheid noch eingesetzt werden, ist aber methodisch schwieriger zu begründen. Frühzeitige Planung spart Zeit, Kosten und schützt vor Beweisnachteilen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





