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12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogDauerfristverlängerung widerrufen: Verzicht, Muster & was mit der Sondervorauszahlung passiert

Dauerfristverlängerung widerrufen: Verzicht, Muster & was mit der Sondervorauszahlung passiert

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer die umsatzsteuerliche Dauerfristverlängerung nicht mehr benötigt – oder wessen Finanzamt sie zwangsweise entzieht – steht vor konkreten Folgefragen: Wie formuliert man den Widerruf rechtssicher? Wann greift er? Und was passiert mit der geleisteten Sondervorauszahlung? Dieser Artikel gibt Geschäftsführern und Steuerberatern die vollständige Antwort – inklusive Muster-Formulierung, DATEV-Umsetzung und den Verteidigungsstrategien gegen einen behördlichen Widerruf.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Dauerfristverlängerung widerrufen kann der Unternehmer jederzeit formlos gegenüber dem Finanzamt, sinnvoll zum Jahreswechsel. Ab dem Folgemonat gelten wieder die gesetzlichen Abgabefristen nach § 18 UStG. Die geleistete Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahressteuer) wird im letzten Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres angerechnet bzw. erstattet. Auch das Finanzamt kann die Dauerfristverlängerung widerrufen – bei Gefährdung des Steueranspruchs oder wiederholter Fristversäumnis.

Grundlagen: Was genau widerrufen wird

Die umsatzsteuerliche Dauerfristverlängerung verschiebt die Abgabefrist für monatliche Voranmelder um einen Kalendermonat, für Quartalsvoranmelder um einen Monat nach dem Ende des Voranmeldungszeitraums. Rechtsgrundlagen sind § 46 UStDV (Antrag auf Dauerfristverlängerung) sowie § 47 UStDV (Sondervorauszahlung). Wer monatlich voranmeldet, muss als Gegenleistung für die Fristverlängerung eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres leisten.

Der Widerruf beendet diese Sonderregelung. Er ist kein Widerspruch im Sinne von § 347 AO, sondern ein materiell-rechtlicher Verzicht auf eine gewährte Verwaltungsbegünstigung. Er wirkt nicht rückwirkend; er beendet die Fristverlängerung für zukünftige Voranmeldungszeiträume. Ausführliche Grundlagen zur Dauerfristverlängerung selbst – Antragstellung, Fristen, Personenkreis – finden Sie in unserem Hauptartikel Dauerfristverlängerung: Alles, was GmbH-Geschäftsführer wissen müssen.

Hinweis: Dauerfristverlängerung ist dauerhaft genehmigt

Die Dauerfristverlängerung gilt nach einmaligem Antrag unbefristet für alle Folgejahre – bis sie widerrufen wird. Ein jährlicher Neuantrag ist nur für die Sondervorauszahlung erforderlich, nicht für die Fristverlängerung als solche. Das bedeutet: Wer sie nie widerruft, zahlt jedes Jahr neu die Sondervorauszahlung und meldet mit verlängerter Frist ab.

Widerruf durch den Unternehmer: Zeitpunkt und Form

Formfreiheit mit praktischen Grenzen

Das Gesetz schreibt für den Widerruf der Dauerfristverlängerung keine besondere Form vor. Er kann schriftlich, per ELSTER-Nachricht, per Fax oder – je nach Finanzamt – sogar telefonisch erklärt werden. In der Praxis empfiehlt sich aus Nachweiszwecken stets die Schriftform, idealerweise per ELSTER-Organisationsnachricht oder per eingeschriebenem Brief.

Optimaler Zeitpunkt: Zum Jahreswechsel

Technisch ist ein Widerruf zu jedem Zeitpunkt möglich. Praktisch ist der Jahreswechsel der einzig sinnvolle Zeitpunkt, und zwar aus drei Gründen:

  • Die Sondervorauszahlung wird ohnehin im Dezember-Voranmeldungszeitraum (fällig 10. Januar) angerechnet und erstattet – der Erstattungskreislauf schließt sich sauber.
  • Die Buchhaltungs- und Steuersoftware (DATEV, Agenda, ADDISON) arbeitet mit Jahresperioden; ein Wechsel mitten im Jahr erzeugt Splitterperioden, die fehleranfällig sind.
  • Das Finanzamt erwartet den Widerruf bis spätestens zum letzten Voranmeldungstermin des abgelaufenen Jahres, wenn er noch für dieses Jahr gelten soll. Ein Widerruf, der am 5. Januar eingeht, entfaltet daher frühestens ab dem Januarvoranmeldungszeitraum Wirkung.

Achtung: Fristablauf beachten. Wer die Dauerfristverlängerung mit Wirkung ab Januar widerrufen möchte, muss dies dem Finanzamt vor Ablauf des ersten verlängerten Abgabetermins für Januar mitteilen. Geht der Widerruf erst am 10. Februar ein, kann das Finanzamt die Fristverschiebung für Januar noch als wirksam behandeln – mit der Konsequenz, dass der Widerruf erst ab Februar greift.

Muster-Formulierung für den Widerruf der Dauerfristverlängerung

Die folgende Formulierung kann als Vorlage für das Schreiben an das zuständige Finanzamt verwendet werden. Sie sollte auf dem Briefbogen des Unternehmens oder der Steuerberatungskanzlei eingereicht werden.

Muster: Widerruf Dauerfristverlängerung (formloser Brief / ELSTER-Nachricht)

[Absender: Firmenname, Adresse, Steuernummer, USt-IdNr.]

An das Finanzamt [Name]
[Ort], [Datum]

Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich / widerrufen wir die bisher gewährte Dauerfristverlängerung gemäß § 46 UStDV für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der [Firma GmbH], Steuernummer [XXX/XXX/XXXXX], mit Wirkung ab dem Voranmeldungszeitraum [Monat/Jahr, z. B. Januar 2026].

Ab diesem Zeitpunkt werden die Voranmeldungen wieder innerhalb der gesetzlichen Fristen nach § 18 Abs. 1 UStG (jeweils bis zum 10. des Folgemonats) abgegeben und die Zahllasten fristgerecht entrichtet.

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Widerrufs sowie um Anrechnung / Erstattung der für das Kalenderjahr [YYYY] geleisteten Sondervorauszahlung gemäß § 47 UStDV im Rahmen der Jahresabschluss-Voranmeldung für [Dezember YYYY / IV. Quartal YYYY].

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, Name, Funktion]

Hinweis: Quartalsvoranmelder, die keine Sondervorauszahlung leisten, können den letzten Satz zur Sondervorauszahlung weglassen.

Was mit der Sondervorauszahlung nach dem Widerruf passiert

Die Sondervorauszahlung ist keine eigenständige Steuerschuld, sondern eine vorausgesandte Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Nach § 47 Abs. 1 UStDV wird sie auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet. Das bedeutet konkret:

  • Monatlicher Voranmelder: Die Sondervorauszahlung wird mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet (Abgabe und Zahlung bis 10. Januar des Folgejahres, ohne Fristverlängerung).
  • Ergibt sich nach Verrechnung ein Guthaben, wird dieses auf Antrag erstattet oder mit anderen Steuerrückständen verrechnet (§ 226 AO).
  • Ergibt sich noch eine Restzahllast, ist diese zum 10. Januar fällig.

Wichtig: Die Sondervorauszahlung läuft steuerbilanziell als aktiver Abgrenzungsposten bzw. Forderung gegenüber dem Finanzamt. In der GmbH-Bilanz ist sie unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B II Nr. 4 HGB analog) auszuweisen, bis sie verrechnet oder erstattet wird. Mehr zur buchhalterischen Behandlung und zur Verrechnung lesen Sie in unserem Artikel zur Sondervorauszahlung und ihrer Verrechnung.

Buchungssatz bei Erstattung der SVZ (Beispiel):
Forderungen aus Lieferungen / sonstige Forderungen FA  →  Soll
Sonstige Verbindlichkeiten USt-SVZ  →  Haben
(bei Zahlungseingang: Bank an Forderungen)

Umsetzung des Widerrufs in DATEV

In DATEV Kanzlei-Rechnungswesen (KRW) und DATEV Unternehmen online ist die Dauerfristverlängerung als Mandanten-Stammdatum hinterlegt. Der Widerruf erfordert folgende Schritte:

  1. Mandantenstamm öffnen: Kanzlei-Rechnungswesen → Stammdaten → Umsatzsteuer → Voranmeldung. Hier ist das Kennzeichen „Dauerfristverlängerung“ zu deaktivieren.
  2. Wirksamkeitsdatum setzen: DATEV erlaubt die Eingabe eines Wirksamkeitsdatums; tragen Sie den ersten Tag des ersten Voranmeldungszeitraums ohne Fristverlängerung ein (z. B. 01.01.2026).
  3. SVZ-Verrechnung im letzten Zeitraum: Im Dezember-Voranmeldungslauf bucht DATEV die Sondervorauszahlung automatisch als Anrechnungsbetrag in der Voranmeldung, sofern die SVZ korrekt als Kreditoren-OP (Gegenkonto 1780 SKR03 / 3820 SKR04) erfasst ist.
  4. ELSTER-Übertragung prüfen: Nach Deaktivierung überträgt DATEV die Voranmeldungen ohne das Feld „Dauerfristverlängerung beantragt“. Kontrollieren Sie die erste Voranmeldung des neuen Zeitraums manuell auf korrekte Fristsetzung.
  5. Zahlungsverkehr anpassen: Daueraufträge oder SEPA-Mandate für die Steuervorauszahlung müssen auf den neuen Fälligkeitstag (10. des Folgemonats statt 10. des übernächsten Monats) umgestellt werden.

DATEV-Fallstrick: Wird die Dauerfristverlängerung im Mandantenstamm deaktiviert, aber der externe Widerruf gegenüber dem Finanzamt vergessen, entstehen divergierende Fristen: DATEV berechnet alte Fristen, das Finanzamt erwartet noch die verlängerten. Die Folge sind Verspätungszuschläge (§ 152 AO), obwohl die Voranmeldung aus Kanzleisicht „pünktlich“ war.

Widerruf durch das Finanzamt: Wann und wie

Nicht nur der Unternehmer kann die Dauerfristverlängerung beenden – auch das Finanzamt kann sie widerrufen. Die Rechtsgrundlage ist § 131 AO (Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts). Die Finanzverwaltung stützt den Widerruf typischerweise auf zwei Tatbestände:

Gefährdung des Steueranspruchs

Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Steueranspruch gefährdet ist – etwa bei laufenden Insolvenzanträgen, erheblichen Steuerrückständen oder nachgewiesener Vermögensverschiebung – kann das FA die Fristverlängerung mit sofortiger Wirkung widerrufen (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 46 Abs. 2 UStDV).

Wiederholte Fristversäumnis

Wer die Voranmeldungen trotz Fristverlängerung wiederholt verspätet einreicht, gibt dem Finanzamt Anlass, die Fristverlängerung zu versagen oder zu widerrufen. In der Praxis erfolgt dies nach zwei bis drei aufeinanderfolgenden Verspätungen verbunden mit einer Anhörung nach § 91 AO.

Der behördliche Widerruf ergeht als schriftlicher Verwaltungsakt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird in der Regel mit einer Übergangsfrist von einem Monat verbunden, selten mit Sofortwirkung (letztere ist auf Gefährdungsfälle beschränkt).

Folgen und Gegenmittel beim behördlichen Widerruf

Unmittelbare Rechtsfolgen

  • Ab dem im Bescheid genannten Zeitraum gilt wieder die 10-Tage-Frist nach § 18 Abs. 1 UStG.
  • Eine bereits geleistete Sondervorauszahlung wird zum nächsten regulären Verrechnungszeitpunkt angerechnet oder auf Antrag erstattet – der Widerruf durch das FA ändert hieran nichts.
  • Für bereits fällige, nicht gezahlte Voranmeldungen können Säumniszuschläge (§ 240 AO) und Verspätungszuschläge (§ 152 AO) festgesetzt werden.

Rechtsbehelfe und Gegenmittel

Gegen den Widerrufsbescheid steht der Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe offen. Gleichzeitig kann Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO beantragt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. In der Praxis sind die Erfolgsaussichten begrenzt, wenn das FA die Fristversäumnis durch Aktenausdruck belegt. Bessere Karten hat der Unternehmer, wenn:

  • die Verspätungen auf technischen Störungen beim ELSTER-System beruhten (Dokumentationspflicht!),
  • der Steueranspruch nicht tatsächlich gefährdet war (z. B. ausreichende Sicherheiten vorhanden),
  • das FA keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 91 AO durchgeführt hat.

Praxistipp: Präventive Compliance

Der wirksamste Schutz gegen einen behördlichen Widerruf ist lückenlose Fristdisziplin. GmbH-Geschäftsführer sollten in DATEV oder ihrer Kanzleisoftware automatische Erinnerungen für jeden Voranmeldungstermin einrichten und ELSTER-Quittungen archivieren. Wer drei Jahre lang fristgerecht angemeldet hat, steht bei einer späteren Verspätung deutlich besser da.

Praxisbeispiel: GmbH widerruft zum Jahreswechsel

Ausgangslage: Die Muster GmbH (monatlicher Voranmelder) hat die Dauerfristverlängerung seit 2019 genutzt. Der Geschäftsführer wechselt zum 01.01.2026 zu einem Full-Service-Buchhaltungsdienstleister, der wöchentlich bucht und die Voranmeldungen stets bis zum 8. des Folgemonats erstellt. Die Fristverlängerung ist damit überflüssig.

Parameter Bisher (mit DFV) Ab 01.01.2026 (ohne DFV)
Abgabefrist Januar-VA 10. März 2026 10. Februar 2026
Sondervorauszahlung 2025 800 EUR (geleistet 10.02.2025) entfällt ab 2026
Verrechnung SVZ Dezember-VA 2025 (fällig 10.01.2026)
Erstattung / Zahllast Dez USt Dez: 950 EUR – SVZ 800 EUR = 150 EUR Zahllast

Vorgehen:

  1. Widerruf per ELSTER-Nachricht am 10. Dezember 2025, Wirksamkeit ab Januar 2026.
  2. Dezember-VA 2025 wird regulär mit verlängerter Frist (10. Januar 2026) abgegeben; SVZ von 800 EUR wird angerechnet, Restzahllast 150 EUR wird überwiesen.
  3. Ab Januar-VA 2026: Abgabe und Zahlung bis 10. Februar 2026 (keine Fristverlängerung mehr).
  4. In DATEV KRW: Stammdaten-Änderung zum 01.01.2026, SEPA-Mandat für Vorauszahlung auf neuen Fälligkeitstag aktualisiert.

Ergebnis: Sauberer Übergang ohne offene Posten. Das Finanzamt bestätigt den Widerruf schriftlich. Die SVZ-Forderung (800 EUR) ist vollständig verrechnet; die GmbH zahlt ab 2026 keine neue Sondervorauszahlung mehr. Liquiditätseffekt: +800 EUR dauerhaft frei verfügbar.

Checkliste: Widerruf der Dauerfristverlängerung rechtssicher umsetzen

Widerruf schriftlich (Brief oder ELSTER-Nachricht) an das zuständige Finanzamt adressieren
Steuernummer und USt-IdNr. im Widerruf angeben
Wirksamkeitsdatum explizit benennen (z. B. „ab Voranmeldungszeitraum Januar 2026″)
Widerruf vor dem ersten verlängerten Abgabetermin des neuen Zeitraums einreichen
Empfangsbestätigung des Finanzamts anfordern und archivieren
Sondervorauszahlung im letzten VA-Zeitraum des Vorjahres verrechnen lassen
DATEV-Mandantenstamm: Dauerfristverlängerung deaktivieren, Wirksamkeitsdatum eintragen
Zahlungsverkehr / SEPA-Mandat auf neuen Fälligkeitstag umstellen
Fristkalender und Wiedervorlage in der Kanzlei anpassen
Jahresabschluss-Checkliste: SVZ-Abgrenzungsposten auflösen

Fazit: Dauerfristverlängerung widerrufen – strukturiert und fristgerecht

Die Dauerfristverlängerung widerrufen ist formal einfach, aber prozessual voraussetzungsreich. Wer den Widerruf zum Jahreswechsel erklärt, das Muster-Schreiben vollständig ausfüllt und die Sondervorauszahlung im Dezember-Voranmeldungslauf sauber verrechnet, schließt den Vorgang ohne steuerliche Nachteile ab. Kritisch wird es, wenn der Widerruf zu spät beim Finanzamt eingeht oder die DATEV-Stammdaten nicht synchron mit dem behördlichen Widerruf aktualisiert werden – beides erzeugt Verspätungszuschläge, die sich leicht vermeiden lassen.

Für GmbH-Geschäftsführer, die den Widerruf in ein professionelles Buchhaltungs-Setup einbetten wollen, bietet onlinebilanz.de eine kostenfreie Demo, in der Sie sehen können, wie laufende Voranmeldungen, Fristverwaltung und Jahresabschluss nahtlos zusammenspielen. Den individuellen Aufwand können Sie im Kostenrechner direkt ermitteln.

Kommt es hingegen zu einem behördlichen Widerruf, ist schnelles Handeln gefragt: Einspruch fristgerecht einlegen, AdV beantragen und – vor allem – die Fristdisziplin für die Zukunft sicherstellen. Wer seine Dauerfristverlängerung aktiv managed, hat beide Szenarien unter Kontrolle.

1/11

Sondervorauszahlung als Anteil der Vorjahres-USt

1 Monat

Einspruchsfrist gegen behördlichen Widerrufsbescheid

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Dauerfristverlängerung mitten im Jahr widerrufen?

Ja, der Widerruf ist jederzeit möglich. Praktisch empfiehlt sich jedoch der Jahreswechsel, weil dann die Sondervorauszahlung sauber mit der Dezember-Voranmeldung verrechnet wird und keine Splitterperioden in der Buchhaltungssoftware entstehen.

Muss der Widerruf eine bestimmte Form haben?

Nein, das Gesetz schreibt keine besondere Form vor. Aus Nachweiszwecken sollte der Widerruf jedoch schriftlich – per ELSTER-Nachricht oder eingeschriebenem Brief – mit Steuernummer, USt-IdNr. und gewünschtem Wirksamkeitsdatum eingereicht werden.

Was passiert mit der Sondervorauszahlung, wenn ich die Dauerfristverlängerung widerrufe?

Die geleistete Sondervorauszahlung wird auf die Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres (Dezember bzw. IV. Quartal) angerechnet. Ein eventuelles Guthaben wird auf Antrag erstattet oder mit anderen Steuern verrechnet.

Kann das Finanzamt die Dauerfristverlängerung ohne mein Zutun widerrufen?

Ja. Nach § 131 AO kann das Finanzamt die Fristverlängerung widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist oder Voranmeldungen wiederholt verspätet eingereicht wurden. Der Widerruf ergeht als schriftlicher Verwaltungsakt; dagegen ist Einspruch innerhalb eines Monats möglich.

Wie ändere ich die Dauerfristverlängerung in DATEV?

Im Mandantenstamm unter Kanzlei-Rechnungswesen → Stammdaten → Umsatzsteuer → Voranmeldung das Kennzeichen „Dauerfristverlängerung" deaktivieren und das Wirksamkeitsdatum eintragen. Anschließend Zahlungsverkehr und SEPA-Mandat auf den neuen Fälligkeitstag anpassen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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