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OnlineBilanzBlogDauerfristverlängerung Quartalszahler: Antrag ohne Sondervorauszahlung

Dauerfristverlängerung Quartalszahler: Antrag ohne Sondervorauszahlung

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als GmbH oder UG seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur quartalsweise abgibt, genießt beim Thema Dauerfristverlängerung einen erheblichen Vorteil gegenüber Monatszahlern: Die Pflicht zur Sondervorauszahlung entfällt vollständig. Besonders für Unternehmen ist diese Regelung relevant – während etwa bei der Neugründung die Sondervorauszahlung zu berechnen ist, profitieren Quartalszahler von dieser Erleichterung. Was das konkret bedeutet, welche neuen Abgabetermine gelten und wann sich der Antrag für Quartalszahler wirklich lohnt – dieser Artikel liefert die fachliche Einordnung auf einen Blick.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Dauerfristverlängerung für Quartalszahler verlängert die Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat, ohne dass eine Sondervorauszahlung (1/11-Regelung nach § 47 UStDV) zu leisten ist – diese Pflicht trifft ausschließlich Monatszahler. Der Antrag wird einmalig über ELSTER gestellt und muss nicht jährlich erneuert werden; er gilt so lange, bis die Dauerfristverlängerung widerrufen wird oder die Voranmeldepflicht endet.

Rechtsgrundlage: § 46 vs. § 47 UStDV

Die Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist in den §§ 46–48 UStDV geregelt. Entscheidend für Quartalszahler ist die Unterscheidung zwischen zwei Normen:

§ 46 UStDV – Quartalszahler

Auf Antrag wird die Frist zur Abgabe der vierteljährlichen Voranmeldung um einen Monat verlängert. Keine Sondervorauszahlung erforderlich.

§ 47 UStDV – Monatszahler

Fristverlängerung um einen Monat, jedoch nur gegen Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast (fällig bis 10. Februar).

§ 47 UStDV betrifft Monatszahler ausschließlich. Quartalszahler, die einen Antrag nach § 46 UStDV stellen, haben mit der Sondervorauszahlung keinerlei Berührungspunkte – weder bei der Beantragung noch während der laufenden Laufzeit der Fristverlängerung. Wer mehr über die technischen Grundlagen der Dauerfristverlängerung im Allgemeinen erfahren möchte, findet auf unserer Übersichtsseite zur Dauerfristverlängerung alle Details zu Beantragung, Fristen und Sondervorauszahlung für Monatszahler.

Wer ist Quartalszahler?

Die umsatzsteuerliche Einordnung als Quartalszahler richtet sich nach § 18 Abs. 2 UStG. Danach gilt:

  • Betrug die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 7.500 EUR, ist der Unternehmer zur vierteljährlichen Abgabe der Voranmeldung verpflichtet.
  • Liegt die Vorjahreszahllast bei 1.000 EUR oder darunter, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Voranmeldepflicht befreien (jährliche Meldung).
  • Übersteigt die Zahllast 7.500 EUR, besteht monatliche Voranmeldepflicht.

Hinweis: Neugründung

Neugegründete Unternehmen – also auch neu errichtete GmbHs oder UGs – müssen im Gründungsjahr und im Folgejahr unabhängig von der Zahllasthöhe monatlich Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Die Quartalsmeldung setzt damit faktisch erst ab dem dritten Geschäftsjahr ein, sofern die Zahllast in die entsprechende Bandbreite fällt.

Maßgeblich ist stets die tatsächliche Zahllast (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) des Vorjahres, nicht der Umsatz. Wurde der Unternehmer im Vorjahr neu gegründet, ist die Zahllast auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.

Einmaliger Antrag via ELSTER – so geht’s

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, muss aber elektronisch übermittelt werden. In der Praxis erfolgt dies ausschließlich über ELSTER (das amtliche Onlineportal der Finanzverwaltung). Ein separates Anschreiben ans Finanzamt ist nicht notwendig.

  1. Im ELSTER-Portal unter „Formulare & Leistungen“ den Punkt „Antrag auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung“ aufrufen.
  2. Voranmeldungszeitraum „Quartal“ auswählen – damit entfällt automatisch das Feld zur Sondervorauszahlung.
  3. Das Formular für das erste Quartal des gewünschten Geltungsjahres übermitteln. Die Dauerfristverlängerung gilt ab dem gewählten Zeitraum unbefristet.
  4. Eine Bestätigung des Finanzamts ist in der Regel nicht erforderlich; die Fristverlängerung gilt nach ordnungsgemäßer Übermittlung als gewährt.

Einmalantrag – kein jährlicher Neuantrag

Anders als von vielen Geschäftsführern angenommen, muss die Dauerfristverlängerung nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Der einmalig gestellte Antrag wirkt unbefristet fort. Er erlischt nur, wenn der Unternehmer ihn widerruft, das Finanzamt ihn aufhebt oder die Voranmeldepflicht wegfällt (z. B. durch Befreiung von der Voranmeldepflicht oder Löschung der GmbH).

Konkrete neue Abgabetermine mit Dauerfristverlängerung

Ohne Dauerfristverlängerung ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung stets bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats abzugeben (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit gewährter Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV verschiebt sich diese Frist um exakt einen Monat:

Quartal Zeitraum Frist ohne DFV Frist mit DFV
Q1 Januar–März 10. April 10. Mai
Q2 April–Juni 10. Juli 10. August
Q3 Juli–September 10. Oktober 10. November
Q4 Oktober–Dezember 10. Januar (Folgejahr) 10. Februar (Folgejahr)

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Diese Verschiebung gilt gleichermaßen für die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung, da Abgabe- und Zahlungsfrist identisch sind.

Achtung Jahresabschluss-Überschneidung Q4: Die Q4-Voranmeldung mit DFV ist erst am 10. Februar fällig – zeitlich nahe am Abgabetermin der Jahreserklärung. Wird die Jahreserklärung vor der Q4-Voranmeldung übermittelt, gilt die Voranmeldungspflicht für Q4 als durch die Jahreserklärung erfüllt (§ 18 Abs. 3 UStG). Sprechen Sie diesen Sachverhalt mit Ihrem Steuerberater ab.

Der entscheidende Vorteil: keine Sondervorauszahlung

Der zentrale Unterschied zur Dauerfristverlängerung für Monatszahler ist das vollständige Entfallen der Sondervorauszahlung. Monatszahler müssen nach § 47 UStDV bis zum 10. Februar eine Vorauszahlung in Höhe von 1/11 ihrer Vorjahreszahllast leisten – dieses Geld ist bis zur Abrechnung im Dezember beim Finanzamt „geparkt“ und steht dem Unternehmen nicht zur Verfügung.

Quartalszahler haben diesen Liquiditätsnachteil nicht. Die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV ist kostenfrei im Wortsinn: keine Vorleistung, kein zinsloses Darlehen ans Finanzamt, kein buchhalterischer Mehraufwand für Verrechnung und Erstattung der SVZ.

Kein Liquiditätsabfluss durch Sondervorauszahlung im Februar
Kein Verwaltungsaufwand für SVZ-Berechnung und -Verrechnung
Kein Anrechnungsrisiko bei Widerruf der DFV im laufenden Jahr
Fristverlängerung gilt sofort mit Antragstellung – keine Wartezeit

Praxisbeispiel: GmbH mit Quartalsmeldungen

Die Mustermann Handels-GmbH hatte im Vorjahr eine Umsatzsteuer-Zahllast von 4.800 EUR (400 EUR/Monat im Schnitt). Sie ist damit Quartalszahlerin. Der Geschäftsführer stellt im Januar über ELSTER erstmalig einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Q1.

Situation ohne DFV:

  • Q1-Voranmeldung (Jan–März) muss bis 10. April abgegeben und gezahlt werden.
  • Der Jahresabschluss ist noch nicht fertig; die Buchhaltung für März liegt dem Steuerberater erst Anfang April vor.
  • Ergebnis: Zeitdruck, erhöhte Fehleranfälligkeit, ggf. Säumniszuschläge.

Situation mit DFV nach § 46 UStDV:

  • Q1-Voranmeldung ist nun bis 10. Mai fällig.
  • Keine Sondervorauszahlung erforderlich – die GmbH muss nicht im Februar einen Betrag von 1/11 × 4.800 EUR = 436,36 EUR ans Finanzamt überweisen (den Monatszahler mit vergleichbarer Jahressteuerlast zahlen müssten).
  • Der Steuerberater hat ausreichend Zeit, die Märzbuchungen zu verarbeiten.

Buchungssatz bei Zahlung der Q1-Vorauszahlung (10. Mai, Zahllast 1.200 EUR):

Umsatzsteuer-Vorauszahlung (SKR03: 1780) 1.200,00 EUR
an Bank (SKR03: 1200) 1.200,00 EUR
Belegnummer: USt-VA Q1, Fälligkeit 10.05.

Es entsteht kein gesonderter SVZ-Buchungsposten, keine Anrechnungsbuchung im Dezember – die Abwicklung bleibt denkbar einfach.

Wechsel zwischen Quartals- und Monatszahler – Folgen für die SVZ

Dieser Punkt ist in der Praxis besonders fehleranfällig. Überschreitet die Zahllast der GmbH im Laufe des Jahres oder zum Jahresende die Grenze von 7.500 EUR, wechselt sie für das Folgejahr in die monatliche Voranmeldepflicht.

Folgende Konsequenzen für die Dauerfristverlängerung sind zu beachten:

Situation Handlungsbedarf
Wechsel von Quartal → Monat (ab Folgejahr) Bestehende DFV nach § 46 UStDV erlischt. Neuer Antrag nach § 47 UStDV erforderlich – inklusive SVZ (fällig 10. Februar). Der bisherige Antrag gilt nicht weiter.
Wechsel von Monat → Quartal (ab Folgejahr) SVZ-Pflicht entfällt. Bestehende DFV nach § 47 UStDV erlischt. Neuer Antrag nach § 46 UStDV ohne SVZ stellen. Noch verrechnete SVZ-Beträge werden mit der Dezember-Jahresabrechnung verrechnet bzw. erstattet.
Wechsel innerhalb des laufenden Jahres (Ausnahmefall) Rückwirkende Änderung des Voranmeldungszeitraums möglich; DFV ist neu zu beantragen. Details zum Voranmeldungszeitraum finden Sie in unserem gesonderten Artikel zu den umsatzsteuerlichen Voranmeldungszeiträumen.

Praxiswarnung bei Wechsel Monat → Quartal: Widerruft das Finanzamt die SVZ-basierte DFV für Monatszahler, weil die Zahllast unter 7.500 EUR gesunken ist, muss die GmbH im laufenden Jahr die noch nicht verrechnete SVZ aktiv zurückfordern oder sie wird mit der Jahreserklärung automatisch verrechnet. Passiert dieser Wechsel unbemerkt, drohen fehlerhafte Voranmeldungen und Zinsen nach § 233a AO.

Wann lohnt sich die Dauerfristverlängerung für Quartalszahler?

Da die Dauerfristverlängerung für Quartalszahler keine Vorleistung erfordert, ist die Kosten-Nutzen-Abwägung denkbar einfach: Es gibt faktisch keine Nachteile, solange die GmbH die verschobene Frist tatsächlich einhalten kann. Dennoch ist ein differenzierter Blick sinnvoll:

Lohnt sich besonders, wenn …

  • Die Buchhaltung quartalsweise aufbereitet wird und Belege mit Verzögerung eingehen
  • Der Steuerberater hohe Auslastung zu den regulären Fristterminen hat
  • Die GmbH komplexe Vorsteuerkonstellationen hat (innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge)
  • Personelle Engpässe im Controlling existieren

Weniger relevant, wenn …

  • Buchführung und Voranmeldung vollautomatisch laufen (z. B. über digitale Buchhaltungsplattformen)
  • Die Zahllast gegen null tendiert und ohnehin keine Zahlung anfällt
  • Häufiger Wechsel zwischen Quartal und Monat zu erwarten ist (Verwaltungsaufwand)

Für GmbHs und UGs, die ihre Umsatzsteuer über einen Steuerberater oder eine digitale Plattform abwickeln, ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung als Quartalszahler in nahezu allen Fällen empfehlenswert – der Aufwand ist minimal (einmaliger ELSTER-Klick), der Nutzen (mehr Zeit, weniger Stress) konkret. Möchten Sie wissen, wie onlinebilanz.de die laufende Umsatzsteuerbetreuung Ihrer GmbH übernimmt? Testen Sie die Demo kostenlos.

Tipp: Frühzeitig beantragen

Stellen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung idealerweise vor Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums, für den er gelten soll. Wird der Antrag z. B. am 5. April für Q1 gestellt, ist die verschobene Frist (10. Mai) noch nicht abgelaufen – die Fristverlängerung greift. Ein rückwirkendes Gewähren für bereits abgelaufene Fristen ist nicht möglich.

Fazit: Dauerfristverlängerung Quartalszahler – einfach, kostenlos, dauerhaft

Die Dauerfristverlängerung für Quartalszahler ist das steuerrechtliche Gegenstück zur SVZ-belasteten Variante für Monatszahler: § 46 UStDV gewährt die Fristverlängerung um einen Monat ohne jede Vorleistung. Der Antrag wird einmalig über ELSTER gestellt, läuft unbefristet und erfordert keinerlei jährliche Erneuerung. Für die meisten GmbHs und UGs in der Quartalszahler-Bandbreite (Vorjahreszahllast 1.001–7.500 EUR) ist der Antrag eine Selbstverständlichkeit.

Besonderes Augenmerk verdient der Wechsel zwischen Monatszahler und Quartalszahler: Hier ist die bestehende Dauerfristverlängerung stets neu zu beurteilen – mit direkten Folgen für die SVZ-Pflicht. Unsere umfassende Übersichtsseite zur Dauerfristverlängerung hilft Ihnen, beide Szenarien rechtssicher einzuordnen. Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation nutzen Sie gern unseren Kostenrechner für GmbH-Buchhaltung.

0 EUR

Sondervorauszahlung für Quartalszahler

1x

Antragstellung (kein jährlicher Neuantrag)

7.500 EUR

Zahllast-Obergrenze Quartalszahler

Häufig gestellte Fragen

Müssen Quartalszahler eine Sondervorauszahlung leisten, wenn sie eine Dauerfristverlängerung beantragen?

Nein. Die Sondervorauszahlung (1/11 der Vorjahreszahllast) ist ausschließlich von Monatszahlern nach § 47 UStDV zu entrichten. Quartalszahler erhalten die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV ohne jede Vorleistung.

Wie oft muss die Dauerfristverlängerung als Quartalszahler beantragt werden?

Nur einmal. Der über ELSTER gestellte Antrag gilt unbefristet, bis er vom Unternehmer widerrufen oder vom Finanzamt aufgehoben wird. Ein jährlicher Neuantrag ist nicht erforderlich.

Bis wann muss die Q1-Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung abgegeben werden?

Mit gewährter Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist für Q1 (Januar–März) vom 10. April auf den 10. Mai. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Was passiert mit der Dauerfristverlängerung, wenn die GmbH vom Quartalszahler zum Monatszahler wird?

Die bisherige DFV nach § 46 UStDV erlischt automatisch. Für die monatliche Voranmeldepflicht muss ein neuer Antrag nach § 47 UStDV gestellt werden – dieser erfordert dann die Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der neuen Vorjahreszahllast.

Kann eine neu gegründete GmbH sofort als Quartalszahlerin die Dauerfristverlängerung beantragen?

Nein. Neugegründete GmbHs unterliegen im Gründungsjahr und Folgejahr der monatlichen Voranmeldepflicht (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG), unabhängig von der tatsächlichen Zahllast. Die Quartalsmeldung und damit § 46 UStDV kommen frühestens im dritten Geschäftsjahr in Betracht.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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