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OnlineBilanzBlogAntrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen: Begründung, Muster & PDF-Vorlage

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen: Begründung, Muster & PDF-Vorlage

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wenn laufende Steuervorauszahlungen den tatsächlich zu erwartenden Gewinn deutlich übersteigen, zieht die GmbH oder der Gesellschafter-Geschäftsführer unnötig Liquidität aus dem Unternehmen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG – sinngemäß anzuwenden auch für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – ist das schärfste Instrument, um diese Liquiditätsfalle schnell zu schließen. Dieser Artikel zeigt Ihnen exakt, wann der Antrag trägt, wie Sie ihn überzeugend begründen und wie ein vollständiger Muster-Antrag aussieht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ist zulässig, sobald die voraussichtliche Jahressteuer niedriger ist als die festgesetzten Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 S. 1 EStG, § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG, § 19 GewStG). Der Antrag ist formlos möglich, sollte jedoch eine prüffähige Prognoserechnung enthalten, die den Rückgang schlüssig belegt – etwa durch gesunkene Umsätze, gestiegene Kosten oder geplante Sonderabschreibungen bzw. einen Investitionsabzugsbetrag (IAB). Das Finanzamt entscheidet per Änderungsbescheid; eine Ablehnung kann per Einspruch angefochten werden.

Rechtsgrundlage & Anwendungsbereich

Die zentrale Norm ist § 37 Abs. 3 S. 1 EStG: Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer anzupassen, wenn sich ergibt, dass die Jahressteuer voraussichtlich höher oder niedriger sein wird als die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen. Diese Vorschrift gilt kraft Verweisung in § 31 KStG entsprechend für die Körperschaftsteuer der GmbH und UG. Für die Gewerbesteuer regelt § 19 GewStG Entsprechendes. Der Solidaritätszuschlag folgt der Körperschaftsteuer automatisch.

Wichtig für die Praxis: Es gibt keine gesetzliche Mindestabweichung, die überschritten werden muss. Jede prognostizierbare Unterschreitung der Jahressteuer genügt. Das Finanzamt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Anpassung verpflichtet – es hat kein Ermessen. Einer besonderen Frist bedarf es grundsätzlich nicht, jedoch müssen Anträge für ein laufendes Jahr vor dem jeweiligen Vorauszahlungstermin vorliegen, um noch wirksam zu sein.

Hinweis: Abgrenzung zum vollständigen Stopp

Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Herabsetzung auf einen niedrigeren, positiven Betrag. Wenn Sie die Vorauszahlungen vollständig auf null setzen lassen möchten – etwa bei einem drohenden Verlustjahr –, finden Sie die Voraussetzungen und den separaten Muster-Antrag in unserem Artikel zur Herabsetzung auf null. Grundlegende Informationen zur gesamten Systematik der Anpassung von Steuervorauszahlungen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Voraussetzungen für den Antrag

Das Finanzamt wird eine Herabsetzung nur dann vornehmen, wenn drei Kernvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Prognose einer niedrigeren Jahressteuer: Die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres unterschreitet die aktuell festgesetzten Vorauszahlungen. Maßgeblich ist die erwartete Jahressteuer, nicht der Ist-Stand eines einzelnen Quartals.
  • Schlüssige, prüffähige Begründung: Der Steuerpflichtige muss die Prognose durch konkrete Zahlen und Sachverhalte untermauern. Eine bloße Behauptung reicht nicht.
  • Antrag (kein Amts-von-Amts-wegen-Handeln bei Herabsetzung): Zwar kann das Finanzamt auch von Amts wegen anpassen, in der Praxis erfordert eine Herabsetzung stets einen ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Beraters.

Achtung Nachzahlungspflicht: Erweist sich die Prognose im Jahresabschluss als zu optimistisch, entsteht eine Nachzahlungspflicht zzgl. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO (1,8 % p. a. ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums). Planen Sie daher konservativ, aber realistisch.

Tragfähige Begründung formulieren

Die Qualität der Begründung entscheidet darüber, ob das Finanzamt ohne Rückfragen anpasst oder Nachweise anfordert. Folgende Begründungstypen sind in der Praxis etabliert:

1. Umsatzrückgang / Auftragseinbruch

Legen Sie eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder eine Gegenüberstellung der kumulierten Monatsumsätze vor. Formulierungsbeispiel:

„Die Umsatzerlöse der Mandantin im Zeitraum Januar bis Mai 20XX betragen laut beigefügter BWA 380.000 EUR. Im Vorjahreszeitraum lagen diese bei 520.000 EUR (– 26,9 %). Aufgrund der anhaltenden Nachfrageschwäche in der Branche XY ist nicht mit einer Aufholung bis Jahresende zu rechnen. Der voraussichtliche Jahresumsatz wird daher auf rd. 920.000 EUR (Vorjahr: 1.250.000 EUR) geschätzt.“

2. Gestiegene Kosten / Margeneinbruch

Erhöhte Energie-, Material- oder Personalkosten können trotz stabiler Umsätze das steuerliche Ergebnis erheblich drücken. Formulierungsbeispiel:

„Die Energiekosten sind gegenüber dem Vorjahr um 45 % gestiegen (Nachweis: Rechnungsübersicht Januar–April beigefügt). Dies führt zu einer geschätzten Ergebnisminderung von ca. 85.000 EUR bezogen auf das Gesamtjahr.“

3. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG / Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Wenn ein IAB nach § 7g EStG im laufenden Jahr geltend gemacht wird oder eine bereits gebildete Rücklage auflöst und investiert wird, kann die Steuerlast deutlich sinken. Formulierungsbeispiel:

„Im laufenden Wirtschaftsjahr wurde ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 50.000 EUR gewinnmindernd gebucht (Wirtschaftsgut: Maschine XY, geplante Anschaffung Q3 20XX). Daneben wurde für dieselbe Investition eine Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG von 20 % des Anschaffungspreises (38.000 EUR) berücksichtigt.“

4. Außerordentliche Aufwendungen / Einmaleffekte

Abfindungen, außerplanmäßige Abschreibungen auf Forderungen, Restrukturierungskosten oder Verluste aus Beteiligungsverkäufen mindern das steuerliche Ergebnis. Diese Positionen sollten mit Betrag und Buchungsnachweis angegeben werden.

5. Verluste aus Vorperioden / Verlustvortrag

Wird ein bestehender Verlustvortrag nach § 10d EStG / § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG im laufenden Jahr aufgebraucht, ist dies explizit darzulegen.

Muster-Antrag als Volltext

Der folgende Muster-Antrag kann als Grundlage für Ihren eigenen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen dienen. Passen Sie alle fett markierten Platzhalter an Ihre konkreten Verhältnisse an.

PDF-Vorlage

Den Musterantrag können Sie direkt in Ihrem Steuerbüro-Postfach oder über ELSTER übermitteln. Eine druckfertige PDF-Vorlage erhalten Sie über unsere Demo-Umgebung: onlinebilanz.de/demo.

[Name / Firma der GmbH]
[Straße, PLZ Ort]
[Steuernummer]

An das
Finanzamt [Ort]
[Straße]
[PLZ Ort]

Datum: [TT.MM.JJJJ]

Betr.: Antrag auf Herabsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer-
       Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 20XX
       Steuernummer: [XXXXXXXXXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht der [Firma GmbH] stellen wir hiermit den Antrag,
die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer sowie zum Solidaritätszuschlag
und zur Gewerbesteuer für das laufende Wirtschaftsjahr 20XX gemäß
§ 37 Abs. 3 EStG i. V. m. § 31 KStG sowie § 19 GewStG
wie folgt herabzusetzen:

Aktuelle Festsetzung (je Quartal):
  Körperschaftsteuer:      [X.XXX,XX] EUR
  Solidaritätszuschlag:    [XXX,XX] EUR
  Gewerbesteuer:           [X.XXX,XX] EUR

Beantragte Festsetzung (je Quartal):
  Körperschaftsteuer:      [X.XXX,XX] EUR
  Solidaritätszuschlag:    [XXX,XX] EUR
  Gewerbesteuer:           [X.XXX,XX] EUR

I. Sachverhalt und Begründung

Die bisher festgesetzten Vorauszahlungen basieren auf dem Körperschaft-
steuerbescheid 20XX-2 (Festsetzung vom [Datum]). Das steuerliche Ergebnis
des aktuellen Jahres wird nach unserer Prognoserechnung erheblich unter
dem damaligen Bemessungsjahr liegen.

[Hier Begründungstyp einfügen, z. B.:]

Der Umsatz der Gesellschaft ist im Zeitraum Januar–Mai 20XX auf
380.000 EUR zurückgegangen (Vorjahreszeitraum: 520.000 EUR, – 26,9 %).
Eine beigefügte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) per [Datum]
belegt dies. Der Hochrechnung auf das Gesamtjahr folgend wird ein
voraussichtliches steuerliches Ergebnis vor Steuern von ca. [XXXXXX] EUR
erwartet (Vorjahr Ist: [XXXXXX] EUR).

Daraus ergibt sich eine voraussichtliche Jahres-Körperschaftsteuer
(zzgl. SolZ) von ca. [XXXXXX] EUR und eine Gewerbesteuer von ca.
[XXXXXX] EUR.

II. Prognoserechnung (Zusammenfassung)

  Voraussichtliche Umsatzerlöse 20XX:          [X.XXX.XXX] EUR
  – Materialaufwand:                          [– XXX.XXX] EUR
  – Personalaufwand:                          [– XXX.XXX] EUR
  – Sonstige betriebliche Aufwendungen:       [– XXX.XXX] EUR
  – Abschreibungen (inkl. Sonder-AfA § 7g):  [–  XX.XXX] EUR
  = Voraussichtliches steuerliches Ergebnis:     [XX.XXX] EUR

  Körperschaftsteuer 15 %:                       [XX.XXX] EUR
  SolZ 5,5 %:                                     [X.XXX] EUR
  Gewerbesteuer (Hebesatz [XXX] %):              [XX.XXX] EUR

III. Beigefügte Unterlagen

  1. BWA per [Datum]
  2. Umsatzübersicht Januar–[Monat] 20XX
  [3. ggf. IAB-Nachweis / Investitionsplan]

Wir bitten um Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheids bis
spätestens [Datum des nächsten Vorauszahlungstermins – 2 Wochen].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Steuerberater / Geschäftsführer]

Einreichung: ELSTER oder formlos per Post/Fax

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ist formlos zulässig – es gibt kein amtliches Formular. In der Praxis bestehen drei Übermittlungswege:

ELSTER / Mein ELSTER

Über „Mein ELSTER“ → „Formulare & Leistungen“ → „Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen“ kann der Antrag direkt elektronisch übermittelt werden. Dies ist der empfohlene Weg, da eine automatische Eingangsbestätigung erfolgt und Bearbeitungszeiten in der Regel kürzer sind.

Schriftlich / per Fax

Der Antrag kann auch als Brief oder Fax an das zuständige Betriebsfinanzamt übersandt werden. Empfehlenswert ist ein Sendebericht oder Einschreiben als Nachweis der rechtzeitigen Einreichung vor dem nächsten Vorauszahlungstermin.

Timing: Die Vorauszahlungstermine für Körperschaft- und Einkommensteuer sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor dem nächsten Fälligkeitstag vorliegen, damit das Finanzamt noch rechtzeitig einen Änderungsbescheid erlassen kann. Nach dem Fälligkeitstag bereits entstandene Vorauszahlungen können für vergangene Termine nicht rückwirkend vermindert werden.

Praxis-Rechenbeispiel: GmbH mit IAB und Umsatzrückgang

Die Muster-Technik GmbH hatte im Vorjahr (20XX-1) ein steuerliches Ergebnis von 280.000 EUR. Das Finanzamt setzte Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 10.500 EUR/Quartal (42.000 EUR/Jahr) und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen von 13.500 EUR/Quartal (54.000 EUR/Jahr; Hebesatz 400 %) fest.

Position Vorjahr-Ist (20XX-1) Prognose lfd. Jahr (20XX)
Umsatzerlöse 1.400.000 EUR 980.000 EUR
Materialaufwand 560.000 EUR 420.000 EUR
Personalaufwand 380.000 EUR 390.000 EUR
Sonstige Aufwendungen 140.000 EUR 145.000 EUR
Abschreibungen (inkl. IAB § 7g) 40.000 EUR 90.000 EUR*
Steuerliches Ergebnis 280.000 EUR – 65.000 EUR → 0 EUR**
Körperschaftsteuer 15 % 42.000 EUR ca. 15.000 EUR***
SolZ 5,5 % 2.310 EUR ca. 825 EUR
Gewerbesteuer (400 %) 54.600 EUR ca. 19.600 EUR***

* IAB § 7g: 50.000 EUR gewinnmindernd + Sonder-AfA 20 % auf 200.000 EUR Anschaffungswert = 40.000 EUR zusätzlich. ** Annahme: Restliches positives Ergebnis nach IAB-Effekt ca. 100.000 EUR. *** Gerundete Prognosewerte.

Im Beispiel sinkt die voraussichtliche Körperschaftsteuer von 42.000 EUR auf 15.000 EUR – eine Differenz von 27.000 EUR. Der begründete Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen würde die Quartalsrate von 10.500 EUR auf ca. 3.750 EUR senken und der GmbH unmittelbar 27.000 EUR Liquidität erhalten.

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Reaktion des Finanzamts & typische Fristen

Nach Eingang des Antrags prüft das zuständige Veranlagungsfinanzamt die Schlüssigkeit der Prognose. Folgende Szenarien sind typisch:

  • Stattgabe ohne Rückfragen: Bei gut belegten Anträgen mit BWA und Hochrechnung erfolgt i. d. R. innerhalb von zwei bis vier Wochen ein Änderungsbescheid. Ab dessen Bekanntgabe gilt die neue Vorauszahlungshöhe.
  • Rückfragen / Anforderung von Nachweisen: Das Finanzamt kann ergänzende Unterlagen anfordern – z. B. detailliertere BWA-Auswertungen, Auftragseingangsstatistiken oder Investitionspläne. Eine prompte Reaktion verkürzt die Bearbeitungszeit.
  • Teilweise Stattgabe: Das Finanzamt kann eine niedrigere als die beantragte Herabsetzung vornehmen, wenn es die Prognose für zu optimistisch hält.
  • Ablehnung: Wird der Antrag abgelehnt, ergeht ein ablehnender Verwaltungsakt (Bescheid oder Verfügung), der mit dem Einspruch angefochten werden kann.

Wichtig: Solange kein Änderungsbescheid vorliegt, sind die bisherigen Vorauszahlungen fällig. Zahlen Sie zu wenig, entstehen Säumniszuschläge gem. § 240 AO (1 % pro Monat des rückständigen Betrags).

Ablehnung: nächste Schritte & Einspruch

Lehnt das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ab oder setzt nur unzureichend herab, stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

Einspruch nach § 347 AO

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gem. § 347 AO eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Gleichzeitig kann Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 361 AO beantragt werden, um die streitigen Vorauszahlungen bis zur Entscheidung nicht zahlen zu müssen.

Ergänzende Prognoseunterlagen nachreichen

Wurde der Antrag wegen unzureichender Begründung abgelehnt, empfiehlt es sich, vor dem Einspruch zunächst nachzubessern und einen neuen, besser belegten Antrag zu stellen. Dies ist schneller und kostengünstiger als ein förmliches Einspruchsverfahren.

Klage beim Finanzgericht

Bleibt der Einspruch erfolglos, ist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eine Klage beim zuständigen Finanzgericht möglich. Angesichts der Bearbeitungszeiten der Finanzgerichte ist dieser Weg für kurzfristige Liquiditätssicherung weniger geeignet.

Praxistipp: Bei Ablehnung sollten Sie prüfen, ob die Begründung des Finanzamts sachlich haltbar ist. Häufig akzeptieren Sachbearbeiter Prognosen ohne BWA-Beilage nicht. Ein ergänzter, fachlich fundierter Antrag setzt sich in der Praxis oft durch, ohne dass ein formelles Einspruchsverfahren notwendig wird.

Fazit

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ist ein wirkungsvolles Liquiditätsinstrument, das jede GmbH bei rückläufiger Ertragslage konsequent nutzen sollte. Entscheidend ist eine schlüssige, mit konkreten Zahlen belegte Prognoserechnung – ob auf Basis eines Umsatzrückgangs, gestiegener Kosten oder geplanter Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Der formlose Antrag kann per ELSTER eingereicht werden; bei rechtzeitiger Stellung vor dem nächsten Vorauszahlungstermin erfolgt die Entlastung zeitnah. Wer die Begründung sorgfältig formuliert und prüffähige Unterlagen beifügt, wird in der Mehrzahl der Fälle ohne förmliches Rechtsbehelfsverfahren Erfolg haben. Für eine individuelle Prüfung Ihrer Vorauszahlungssituation und eine automatisierte Prognoserechnung empfehlen wir die Nutzung unserer Plattform zur Anpassung von Steuervorauszahlungen.

27.000 EUR

Typische Liquiditätsentlastung im Rechenbeispiel (GmbH)

1 Monat

Einspruchsfrist nach ablehnender Entscheidung (§ 347 AO)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ohne Steuerberater stellen?

Ja, der Antrag ist formlos und kann vom Geschäftsführer selbst per ELSTER oder schriftlich gestellt werden. Allerdings erhöht eine professionell aufbereitete Prognoserechnung die Erfolgsquote erheblich, weshalb die Einbindung eines Steuerberaters – zumindest für die Erstellung der BWA-Hochrechnung – empfehlenswert ist.

Gilt die Herabsetzung rückwirkend für bereits gezahlte Vorauszahlungen?

Nein. Bereits fällige und geleistete Vorauszahlungen werden nicht erstattet. Sie werden mit der Jahressteuerschuld verrechnet. Nur zukünftige Vorauszahlungstermine werden durch den Änderungsbescheid angepasst.

Wie detailliert muss die Prognoserechnung sein?

Sie muss so detailliert sein, dass das Finanzamt die Plausibilität der prognostizierten Jahressteuer nachvollziehen kann. Eine BWA mit Hochrechnung auf zwölf Monate, ergänzt durch eine kurze Erläuterung der wesentlichen Abweichungsgründe, ist in der Regel ausreichend.

Kann das Finanzamt die Vorauszahlungen nach einer Herabsetzung wieder heraufsetzen?

Ja. Wenn das Finanzamt im Jahresverlauf erkennt, dass die tatsächliche Ertragslage besser ist als prognostiziert, kann es die Vorauszahlungen erneut anpassen – auch nach oben. In diesem Fall ergeht ein weiterer Änderungsbescheid.

Was passiert, wenn ich trotz Ablehnung einfach weniger zahle?

Es entstehen Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat auf den rückständigen Betrag (§ 240 AO). Zahlen Sie stets die festgesetzte Vorauszahlung und beantragen Sie parallel Aussetzung der Vollziehung (AdV), wenn Sie gegen eine Ablehnung vorgehen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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