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OnlineBilanzBlog§ 37 EStG erklärt: Festsetzung, Anpassung & nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen

§ 37 EStG erklärt: Festsetzung, Anpassung & nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder UG auch Gesellschaftereinkünfte erzielt — oder als natürliche Person unternehmerisch tätig ist — kommt an § 37 EStG nicht vorbei: Die Norm ist die gesetzliche Grundlage für sämtliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen und gilt über § 31 Abs. 1 KStG entsprechend für die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen der Kapitalgesellschaft. Dieser Artikel erklärt die Norm Absatz für Absatz — mit Praxisbeispiel für die GmbH.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

§ 37 EStG verpflichtet Steuerpflichtige, die Einkommensteuer in vier Quartalsraten (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) vorauszuzahlen. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die zuletzt festgesetzte Jahressteuer. Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen; eine nachträgliche Erhöhung bis zum 31. März des Folgejahres ist ausdrücklich zulässig. Unterhalb der Bagatellgrenzen (Abs. 5: 400 EUR Jahresbetrag / 100 EUR Einzelrate) entfällt die Festsetzung. Für GmbH und UG verweist § 31 Abs. 1 KStG vollständig auf diese Vorschrift.

Überblick: Systematik des § 37 EStG

§ 37 EStG gehört zum Fünften Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer). Die Norm regelt ausschließlich die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer — also die unterjährige Anzahlung auf eine Steuerschuld, die erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums endgültig festgesetzt wird.

Dogmatisch ist die Vorauszahlung kein eigenständiger Steueranspruch, sondern eine akzessorische Nebenleistung zur Jahressteuerschuld (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 4 EStG: Anrechnung auf die Jahressteuer). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest; dieser ergeht regelmäßig zusammen mit dem Jahressteuerbescheid oder separat bei Änderungen.

Gesetzeslink

Der vollständige Wortlaut von § 37 EStG ist abrufbar unter gesetze-im-internet.de/estg/__37.html. Für die KSt-Vorauszahlung gilt § 31 Abs. 1 KStG als Brückennorm.

Abs. 1 – Fälligkeitstermine & Vorauszahlungspflicht

Grundregel und Fälligkeiten

§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Einkommensteuer – soweit sie nicht durch Steuerabzug erhoben wird – in vier gleichen Teilbeträgen als Vorauszahlung zu entrichten ist. Die gesetzlichen Fälligkeitstermine lauten:

Quartal Fälligkeit Bezeichnung
Q1 10. März Vorauszahlung I
Q2 10. Juni Vorauszahlung II
Q3 10. September Vorauszahlung III
Q4 10. Dezember Vorauszahlung IV

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Dreitagsfrist des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO gilt bei Überweisung entsprechend.

Keine Vorauszahlungspflicht bei Abzugssteuern

Arbeitnehmer zahlen ihre Einkommensteuer vollständig über den Lohnsteuerabzug (§§ 38 ff. EStG). Vorauszahlungen nach § 37 EStG betreffen daher primär: Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter, Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung sowie — über § 31 Abs. 1 KStG — Kapitalgesellschaften für ihre Körperschaftsteuer.

Anrechnung auf die Jahressteuer

§ 37 Abs. 1 Satz 4 EStG stellt klar, dass die geleisteten Vorauszahlungen auf die bei der Veranlagung festzusetzende Jahreseinkommensteuer anzurechnen sind. Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuerschuld, ergibt sich ein Erstattungsanspruch; bleiben sie dahinter zurück, wird eine Abschlusszahlung fällig.

Abs. 3 – Bemessung, Anpassung & nachträgliche Erhöhung

Bemessungsgrundlage: letzte Veranlagung (Satz 2)

§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG ist die zentrale Bemessungsregel: Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen grundsätzlich in Höhe der zuletzt festgesetzten Jahressteuer an — aufgeteilt auf vier gleiche Raten. Maßgeblich ist dabei die Einkommensteuer nach Abzug der anrechenbaren Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer). Wichtig: Einmalige Sondereinkünfte (z. B. ein Veräußerungsgewinn im Vorjahr) dürfen und sollen herausgerechnet werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht erneut anfallen.

Anpassung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG erlaubt dem Finanzamt, die Vorauszahlungen jederzeit anzupassen, wenn sich die voraussichtliche Jahressteuerschuld geändert hat — sowohl nach oben als auch nach unten. Die Initiative kann vom Steuerpflichtigen (Anpassungsantrag) oder vom Finanzamt (z. B. bei Kontrollmitteilungen) ausgehen.

Achtung: Keine aufschiebende Wirkung

Ein Einspruch gegen einen Vorauszahlungsbescheid hat gemäß § 361 AO keine aufschiebende Wirkung. Die Vorauszahlung ist trotz Einspruchs fristgerecht zu leisten, um Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu vermeiden.

Nachträgliche Erhöhung bis 31. März des Folgejahres

Besondere Aufmerksamkeit verdient § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG in Verbindung mit Satz 4: Das Finanzamt kann Vorauszahlungen auch nachträglich erhöhen, und zwar noch bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres. Eine Erhöhung für das Veranlagungsjahr 2025 ist demnach bis zum 31. März 2026 zulässig.

Diese Möglichkeit nutzt das Finanzamt insbesondere, wenn:

  • eine Steuererklärung für ein früheres Jahr eine deutlich höhere Steuerlast zeigt,
  • Kontrollmitteilungen höhere Einkünfte signalisieren, oder
  • der Steuerpflichtige im laufenden Jahr Sondereinkünfte (z. B. Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne) erzielt hat.

Die nachträgliche Erhöhung hat keinen Strafcharakter; sie soll lediglich sicherstellen, dass die Vorauszahlungen der tatsächlichen Jahressteuerlast möglichst nahekommen. Ab dem 1. April des Folgejahres ist eine Erhöhung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum hingegen nicht mehr zulässig — dann kann nur noch die Jahressteuer veranlagt werden.

Abs. 5 – Bagatellgrenzen

§ 37 Abs. 5 EStG enthält zwei Bagatellgrenzen, die eine verwaltungsökonomische Funktion erfüllen:

Grenzwert Bezugsgröße Rechtsfolge
400 EUR Gesamter Jahresbetrag der Vorauszahlungen Keine Festsetzung von Vorauszahlungen
100 EUR Einzelne Vorauszahlungsrate Diese Rate entfällt

Die 400-EUR-Grenze verhindert, dass das Finanzamt für sehr geringe Steuerschulden überhaupt einen Vorauszahlungsbescheid erlässt. Die 100-EUR-Grenze gilt für einzelne Quartalsraten: Beträgt eine einzelne Rate weniger als 100 EUR, wird sie nicht festgesetzt — die verbleibende Steuerschuld wird erst bei der Jahresveranlagung ausgeglichen.

Praxishinweis: Solidaritätszuschlag

Auf die Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird — soweit der SolZ noch erhoben wird — gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 ebenfalls ein Vorauszahlungsbetrag festgesetzt. Die Bagatellgrenzen gelten hier entsprechend.

Brücke zur GmbH: § 31 KStG verweist auf § 37 EStG

Für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gilt: Die Körperschaftsteuer wird gemäß § 31 Abs. 1 KStG grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG erhoben. Diese Brückennorm erstreckt die Anwendung von § 37 EStG vollumfänglich auf die Körperschaftsteuer. Das bedeutet:

  • Dieselben Fälligkeitstermine: 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.
  • Bemessung nach der zuletzt festgesetzten KSt-Jahresschuld
  • Anpassungsantrag möglich — auch für die GmbH jederzeit
  • Nachträgliche Erhöhung bis 31. März des Folgejahres
  • Bagatellgrenzen: 400 EUR / 100 EUR gelten auch für die KSt

Daneben schuldet die GmbH Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach § 19 GewStG (ebenfalls vier Quartalsraten, aber abweichende Fälligkeiten: 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) sowie ggf. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 18 UStG. Diese Normen sind bewusst von § 37 EStG getrennt und werden in eigenen Artikeln behandelt.

Praxisbeispiel: GmbH-Vorauszahlung & Anpassungsantrag

Ausgangssituation

Die Mustermann Beteiligungs-GmbH hatte im Veranlagungsjahr 2023 eine Körperschaftsteuer (inkl. SolZ) von 24.000 EUR. Das Finanzamt setzt auf dieser Basis für 2025 vier Vorauszahlungen von je 6.000 EUR fest (= 24.000 EUR ÷ 4).

Gewinneinbruch im laufenden Jahr

Im ersten Halbjahr 2025 bricht der Umsatz der GmbH ein. Der Steuerberater schätzt den voraussichtlichen Jahresgewinn auf nur noch 40.000 EUR (statt bislang ~100.000 EUR). Die voraussichtliche KSt 2025 berechnet sich damit auf rund 6.000 EUR (KSt-Satz 15 % zzgl. SolZ).

Vorauszahlungen ohne Anpassung

4 × 6.000 EUR = 24.000 EUR Gesamtbelastung 2025

Erstattung nach Jahresveranlagung: ~18.000 EUR — erhebliche Liquiditätsbelastung

Nach Anpassungsantrag (§ 37 Abs. 3 EStG i. V. m. § 31 KStG)

Neue Rate: 6.000 EUR ÷ 4 = 1.500 EUR pro Quartal

Bereits geleistete Raten (Q1+Q2: 12.000 EUR) werden auf den Gesamtbetrag angerechnet → ab Q3 ggf. keine weiteren Zahlungen

Buchungssatz bei Zahlung der Vorauszahlung

Körperschaftsteuer-Vorauszahlung (Zahlung):
Soll: 1500 Sonstige Steuerverbindlichkeiten / KSt-Vorauszahlung (SKR 03/04) 6.000 EUR
Haben: 1200 Bank 6.000 EUR

Die geleisteten Vorauszahlungen werden am Jahresende auf Konto 1500 (SKR 03) bzw. 1810 (SKR 04) gesammelt und bei Jahresabschluss gegen die festzusetzende KSt verrechnet.

Wann und wie einen Anpassungsantrag stellen?

Ein Anpassungsantrag nach § 37 Abs. 3 EStG (i. V. m. § 31 KStG) empfiehlt sich in folgenden Situationen:

  • Gewinneinbruch: Umsatz- oder Ertragsrückgang, der die Vorjahresbasis deutlich unterschreitet
  • Einmalertrag im Vorjahr: z. B. Grundstücksverkauf, Auflösung stiller Reserven — nicht wiederholend
  • Neugründung: Erstmalige Festsetzung auf Basis einer Prognoserechnung
  • Erhöhungsantrag: Bei deutlich höherem Gewinn als im Vorjahr, um Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) zu minimieren

Der Antrag wird formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt — schriftlich, per ELSTER oder über den Steuerberater. Eine gesetzliche Frist für den Herabsetzungsantrag gibt es nicht; er kann jederzeit im laufenden Jahr gestellt werden. Das Finanzamt prüft den Antrag und erlässt einen geänderten Vorauszahlungsbescheid, gegen den bei Ablehnung Einspruch möglich ist.

Ausführliche Hinweise zur optimalen Vorbereitung und Antragstellung finden Sie in unserem Leitfaden zur Anpassung der Vorauszahlungen — dort auch mit Mustertexten und Checkliste für GmbH-Geschäftsführer.

Zinsvermeidung als Steuerplanungsinstrument

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO laufen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (bei Abschluss 31.12. also ab 1. April des übernächsten Jahres) mit 1,8 % p. a. Wer die Vorauszahlungen frühzeitig anpasst — nach oben wie nach unten — vermeidet sowohl unnötige Liquiditätsabflüsse als auch spätere Zinszahlungen. Eine monatliche Liquiditätsplanung und der Einsatz eines digitalen Kostenrechners helfen, die optimale Vorauszahlungshöhe zu ermitteln: Zum Kostenrechner von onlinebilanz.de.

Risiko: Nachträgliche Erhöhung durch das Finanzamt

Geschäftsführer sollten umgekehrt im Blick behalten, dass das Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres berechtigt ist, Vorauszahlungen nachträglich zu erhöhen. Dies kann unerwartet Liquidität binden — insbesondere wenn eine Steuererklärung für ein deutlich ertragreicheres Vorjahr kurz vor Jahreswechsel beim Finanzamt eingeht. Proaktives Handeln (frühzeitige Abgabe, eigene Vorauszahlungserhöhung) ist hier die beste Strategie.

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Fazit: § 37 EStG als Steuerplanungsanker

§ 37 EStG ist weit mehr als eine verfahrensrechtliche Formalvorschrift. Die Norm enthält ein vollständiges System für die unterjährige Steuererhebung: klare Fälligkeitstermine (10.3./10.6./10.9./10.12.), eine pragmatische Bemessungsregel (letzte Veranlagung), ein flexibles Anpassungsrecht in beide Richtungen und eine wichtige Verschlussfrist (31. März des Folgejahres für nachträgliche Erhöhungen). Die Bagatellgrenzen des Abs. 5 (400 EUR / 100 EUR) sorgen für Verwaltungseffizienz.

Für GmbH und UG gilt über § 31 Abs. 1 KStG dasselbe Regime für die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Wer die Systematik des § 37 EStG versteht, kann Vorauszahlungen aktiv als Liquiditätsplanungsinstrument einsetzen — und teure Nachzahlungszinsen nach § 233a AO konsequent vermeiden. Nutzen Sie dazu den Leitfaden zur Anpassung der Vorauszahlungen auf onlinebilanz.de.

400 EUR

Bagatellgrenze Jahresbetrag (§ 37 Abs. 5 EStG)

100 EUR

Bagatellgrenze Einzelrate (§ 37 Abs. 5 EStG)

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 37 EStG genau?

§ 37 EStG regelt die Pflicht zur quartalsweisen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Er bestimmt die Fälligkeitstermine (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.), die Bemessungsgrundlage (letzte festgesetzte Jahressteuer), das Anpassungsrecht sowie die Bagatellgrenzen. Über § 31 Abs. 1 KStG gilt er entsprechend für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen der GmbH.

Bis wann kann das Finanzamt Vorauszahlungen nachträglich erhöhen?

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG kann das Finanzamt Vorauszahlungen noch bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres nachträglich erhöhen. Danach ist eine rückwirkende Erhöhung nicht mehr zulässig.

Was sind die Bagatellgrenzen nach § 37 Abs. 5 EStG?

Das Finanzamt setzt keine Vorauszahlungen fest, wenn der Jahresbetrag 400 EUR nicht übersteigt. Einzelne Quartalsraten unter 100 EUR entfallen ebenfalls. Beide Grenzen gelten auch für die KSt-Vorauszahlungen der GmbH.

Wie kann ich als GmbH-Geschäftsführer die Vorauszahlungen senken?

Durch einen Anpassungsantrag nach § 37 Abs. 3 EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag ist formlos und jederzeit möglich. Eine aktuelle Gewinnprognose und ggf. ein unterjähriger Abschluss sind beizufügen, um den Antrag zu begründen.

Gilt § 37 EStG auch für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen?

Nein. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen richten sich nach § 19 GewStG mit abweichenden Fälligkeiten (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.). § 37 EStG ist für die Gewerbesteuer nicht anwendbar.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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