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OnlineBilanzBlogPhasengleiche Gewinnvereinnahmung: Wann die Mutter den Beteiligungsertrag schon im alten Jahr aktiviert

Phasengleiche Gewinnvereinnahmung: Wann die Mutter den Beteiligungsertrag schon im alten Jahr aktiviert

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer eine Tochter-GmbH hält, kennt das Timing-Problem: Der Gewinn der Tochter ist wirtschaftlich im alten Jahr entstanden, doch der Ausschüttungsbeschluss fällt erst im Folgejahr. Unter engen Voraussetzungen erlaubt das HGB der Muttergesellschaft, den Beteiligungsertrag dennoch bereits im Jahr der Gewinnentstehung zu aktivieren – die sogenannte phasengleiche Gewinnvereinnahmung. Die Steuerbilanz folgt dem Handelsrecht hier jedoch ausdrücklich nicht. Dieser Artikel erklärt, wann die Aktivierung zulässig ist, was sie buchhalterisch bedeutet und warum der Ergebnisverwendungs-Zeitplan Ihrer Holding-Struktur entscheidend ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung erlaubt der Muttergesellschaft, den Beteiligungsertrag aus einer Tochter-GmbH bereits im Geschäftsjahr der Gewinnentstehung zu aktivieren – also bevor der Ausschüttungsbeschluss gefasst wird. Zulässig ist dies nach HGB nur, wenn die Mutter eine Mehrheitsbeteiligung hält, beide Gesellschaften dasselbe Geschäftsjahr haben, der Jahresabschluss der Tochter vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter festgestellt und ein konkreter Ausschüttungsbeschluss gefasst worden ist. In der Steuerbilanz scheidet eine phasengleiche Aktivierung nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH (GrS 2/99) grundsätzlich aus.

Grundlagen und Regelfall: Wann entsteht der Beteiligungsertrag?

Im Regelfall gilt für die Muttergesellschaft das Realisationsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Ein Ertrag darf erst dann vereinnahmt werden, wenn er realisiert ist. Bei einer GmbH-Beteiligung bedeutet dies, dass der Gewinnanspruch gegenüber der Tochter erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Tochter entsteht. Dieser Beschluss erfolgt typischerweise nach Ablauf des Geschäftsjahres der Tochter – häufig also im Folgejahr der Mutter.

Die Konsequenz im Standardfall: Erwirtschaftet die Tochter-GmbH im Jahr 01 einen Gewinn und beschließt die Gesellschafterversammlung die Ausschüttung erst im Jahr 02, aktiviert die Muttergesellschaft den Beteiligungsertrag in ihrer Bilanz für das Jahr 02 – obwohl der Gewinn wirtschaftlich in Jahr 01 angefallen ist. Dies wird als phasenverschobene oder zeitversetzte Vereinnahmung bezeichnet.

Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung durchbricht dieses Timing bewusst: Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass die Mutter den Ertrag bereits in derselben Periode ausweist, in der er bei der Tochter entstanden ist. Die rechtliche Grundlage ist nicht explizit im Gesetz geregelt; sie ergibt sich aus dem Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und wurde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung – insbesondere durch das BGH-Urteil vom 12. Januar 1998 (II ZR 82/93) und nachfolgende Entscheidungen – konkretisiert.

Hinweis: Realisationsprinzip vs. wirtschaftliche Zurechnung

Das HGB folgt grundsätzlich dem Realisationsprinzip. Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist eine eng begrenzte Ausnahme, kein Wahlrecht nach Belieben. Fehlt auch nur eine der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen, bleibt es beim Regelfall der zeitversetzten Vereinnahmung.

Voraussetzungen nach HGB: Vier kumulative Bedingungen

Die Rechtsprechung – namentlich BGH II ZR 82/93 sowie die bestätigende Folgeentscheidung BGH II ZR 301/95 – hat vier kumulative Voraussetzungen herausgearbeitet, die sämtlich erfüllt sein müssen:

Mehrheitsbeteiligung: Die Muttergesellschaft hält eine Mehrheitsbeteiligung an der Tochter-GmbH im Sinne des § 290 HGB, also eine Beteiligung, die ihr ermöglicht, den Ausschüttungsbeschluss zu kontrollieren. Eine einfache Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus, da die Mutter dann keinen beherrschenden Einfluss auf die Gewinnverwendung hat.
Identisches Geschäftsjahr: Mutter und Tochter müssen dasselbe Geschäftsjahr haben. Nur dann kann der Gewinn der Tochter „phasengleich“ in der Mutter-Bilanz erfasst werden. Bei abweichenden Geschäftsjahren entfällt diese Möglichkeit.
Feststellung des Tochter-Abschlusses vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter: Der Jahresabschluss der Tochter-GmbH muss gemäß § 42a GmbHG festgestellt worden sein, bevor die Bilanzaufstellung der Muttergesellschaft abgeschlossen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der abschließenden Bilanzaufstellung der Mutter, nicht deren Feststellung. Wertaufhellende Tatsachen, die nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Konkretisierter Gewinnanspruch durch Ausschüttungsbeschluss: Der Gewinnverwendungsbeschluss – also die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Tochter über die Verwendung des festgestellten Jahresergebnisses – muss vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter gefasst worden sein. Erst mit diesem Beschluss entsteht der konkretisierte, rechtlich durchsetzbare Gewinnanspruch der Mutter gegenüber der Tochter.

Fehlt eine dieser vier Bedingungen – etwa weil das Geschäftsjahr der Tochter um drei Monate versetzt ist oder weil der Ausschüttungsbeschluss erst nach Fertigstellung der Mutter-Bilanz gefasst wurde – scheidet die phasengleiche Gewinnvereinnahmung aus. Der Ergebnisverwendungsbeschluss der Tochter ist damit das zeitkritische Nadelöhr: Er muss zwingend vor dem Bilanzaufstellungsstichtag der Mutter vorliegen. Alles Wissenswerte zum rechtssicheren Ablauf finden Sie in unserem Beitrag zum Ergebnisverwendungsbeschluss.

Achtung: Wertaufhellung vs. Wertbegründung

Der Ausschüttungsbeschluss muss wertaufhellend sein, darf also nicht erst nach dem Bilanzstichtag der Mutter neue Tatsachen schaffen. Wird der Beschluss nach dem Bilanzstichtag der Mutter, aber noch vor der Bilanzaufstellung gefasst, ist zu differenzieren: Rechtsprechung und Literatur verlangen, dass der Anspruch dem Grunde nach bereits am Bilanzstichtag entstanden war – was nur bei Mehrheitsgesellschafterstellung und identischem Geschäftsjahr konstruiert werden kann. Dies unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger Terminplanung.

Steuerbilanz: Der Große Senat des BFH sagt Nein

Das Steuerrecht geht einen anderen Weg. Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 7. August 2000 (GrS 2/99, BStBl. II 2000, 632) entschieden, dass in der Steuerbilanz eine phasengleiche Aktivierung von Beteiligungserträgen aus einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Begründung des Großen Senats: Der Gewinnanspruch gegenüber einer GmbH entsteht zivilrechtlich erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Da das Steuerrecht dem strengen Realisationsprinzip folgt und keine handelsrechtliche Sonderdogmatik der „wirtschaftlichen Beherrschung“ übernimmt, ist eine Aktivierung vor diesem Beschluss steuerrechtlich nicht möglich. Das Maßgeblichkeitsprinzip gemäß § 5 Abs. 1 EStG führt hier zu einer Durchbrechung der handelsrechtlichen Möglichkeit: Auch wenn die Handelsbilanz eine phasengleiche Aktivierung zeigt, darf die Steuerbilanz dies nicht spiegeln.

Handelsbilanz (HGB)

Phasengleiche Gewinnvereinnahmung zulässig, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Beteiligungsertrag wird im Jahr der Gewinnentstehung bei der Tochter als Forderung aktiviert.

Steuerbilanz (EStG/KStG)

Phasengleiche Aktivierung grundsätzlich unzulässig (BFH GrS 2/99). Ertrag wird erst im Jahr des Gewinnverwendungsbeschlusses der Tochter-GmbH vereinnahmt. Entstehung einer aktiven latenten Steuer in der Handelsbilanz möglich.

Praktische Folge: Wenn die Mutter in ihrer Handelsbilanz phasengleich aktiviert, in der Steuerbilanz aber nicht, entsteht eine temporäre Differenz, die nach § 274 HGB zur Bildung einer aktiven latenten Steuer führen kann – sofern die Mutter körperschaftsteuerpflichtig ist. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Beteiligungsertrag nach § 8b KStG bei Ausschüttung steuerfrei gestellt wird; in diesem Fall ergibt sich keine latente Steuer, da keine steuerliche Belastungsdifferenz entsteht (§ 8b KStG wird in einem gesonderten Artikel vertieft).

Buchung mit Praxisbeispiel: Holding-GmbH und Tochter-GmbH

Das folgende Beispiel illustriert die Buchung bei einer Holding-GmbH (Mutter), die zu 100 % an einer operativen Tochter-GmbH beteiligt ist. Beide haben das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.

Sachverhalt

  • Die Tochter-GmbH erzielt im Geschäftsjahr 01 einen Jahresüberschuss von 400.000 EUR.
  • Die Gesellschafterversammlung der Tochter stellt den Jahresabschluss am 28. Februar des Jahres 02 fest und beschließt eine vollständige Ausschüttung von 400.000 EUR.
  • Die Holding-GmbH schließt ihre Bilanzaufstellung am 15. März des Jahres 02 ab.
  • Da der Ausschüttungsbeschluss (28. Februar 02) vor der Bilanzaufstellung der Mutter (15. März 02) liegt, sind die Voraussetzungen der phasengleichen Gewinnvereinnahmung erfüllt.

Buchung in der Handelsbilanz der Holding-GmbH zum 31. Dezember 01

Buchungssatz:
Forderung gegen verbundene Unternehmen (Anlagevermögen / Umlaufvermögen) 400.000 EUR
    an Erträge aus Beteiligungen 400.000 EUR

Der Ertrag erscheint in der Gewinn- und Verlustrechnung der Holding-GmbH für das Jahr 01 unter dem Posten „Erträge aus Beteiligungen“ gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. der entsprechenden Position im Umsatzkostenverfahren. In der Bilanz wird eine Forderung gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen.

Steuerliche Behandlung

In der Steuerbilanz der Holding-GmbH für das Jahr 01 erfolgt keine Buchung. Der Beteiligungsertrag wird erst im Jahr 02 – dem Jahr des Ausschüttungsbeschlusses – steuerlich vereinnahmt. Dies führt in Jahr 01 zu einer temporären Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Position Handelsbilanz Jahr 01 Steuerbilanz Jahr 01
Erträge aus Beteiligungen 400.000 EUR 0 EUR
Forderung gegen verbundenes Unternehmen 400.000 EUR 0 EUR
Jahresergebnis (vereinfacht, vor Steuern) 400.000 EUR höher 400.000 EUR niedriger
Latente Steuer (§ 274 HGB) Prüfung erforderlich (ggf. Null wegen § 8b KStG)

Im Jahr 02 bucht die Steuerbilanz die Beteiligungseinnahme; in der Handelsbilanz wird die Forderung durch den Zahlungseingang ausgeglichen – kein weiterer Ertrag.

Bedeutung für Holding-Strukturen und den Ergebnisverwendungs-Zeitplan

Für Holding-GmbHs, die mehrere Tochtergesellschaften halten, ist die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ein strategisches Bilanzierungsinstrument. Sie kann erhebliche Auswirkungen auf das ausgewiesene Ergebnis der Mutter, auf die Ausschüttungsfähigkeit der Holding selbst und auf die steuerliche Liquiditätsplanung haben.

Der entscheidende Hebel liegt im Ergebnisverwendungs-Zeitplan der Tochtergesellschaft. Damit die phasengleiche Aktivierung gelingt, müssen folgende Termine koordiniert werden:

  1. Jahresabschluss der Tochter fertigstellen – idealerweise bis spätestens Ende Januar/Anfang Februar nach dem Bilanzstichtag.
  2. Feststellung des Jahresabschlusses der Tochter gemäß § 42a GmbHG durch die Gesellschafterversammlung der Tochter – zwingend vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter.
  3. Fassung des Ausschüttungsbeschlusses der Tochter (Ergebnisverwendungsbeschluss) – ebenfalls zwingend vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter. Details zur Beschlussfassung lesen Sie in unserem Artikel zum Ergebnisverwendungsbeschluss.
  4. Bilanzaufstellung der Mutter abschließen – erst nach den vorgenannten Schritten.

Praxis-Tipp für Holding-Geschäftsführer

Wenn Sie als Geschäftsführer der Holding auch Gesellschafter oder Geschäftsführer der Tochter sind, können Sie den Zeitplan aktiv steuern. Planen Sie die Gesellschafterversammlung der Tochter bewusst vor den Termin der abschließenden Bilanzaufstellung der Mutter – und dokumentieren Sie beides sorgfältig (Protokoll der Gesellschafterversammlung, Datum der Bilanzaufstellung). Diese Dokumentation ist im Falle einer Betriebsprüfung unverzichtbar.

Umgekehrt hat die Entscheidung gegen phasengleiche Vereinnahmung ebenfalls Konsequenzen: Das Ergebnis der Mutter-Holding weist im laufenden Jahr einen geringeren Gewinn aus, was Auswirkungen auf Kreditratings, gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsklauseln oder die eigene Ausschüttungsfähigkeit der Mutter haben kann.

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Abgrenzung: Personengesellschaften – kein Beschluss erforderlich

Bei einer Beteiligung der Mutter-GmbH an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) gelten grundlegend andere Regeln. Der Gewinnanteil entsteht hier unmittelbar anteilig mit dem Ablauf des Geschäftsjahres der Personengesellschaft – ohne dass es eines Ausschüttungsbeschlusses bedarf. Die Aktivierung erfolgt also automatisch phasengleich, soweit kein gesellschaftsvertragliches Entnahmehindernis besteht. Das Konzept der phasengleichen Gewinnvereinnahmung im Sinne der BGH/BFH-Rechtsprechung ist auf Personengesellschaftsbeteiligungen nicht anwendbar – dort stellt sich die Frage gar nicht.

Abgrenzung: Organschaft und Konzernbilanz

Besteht zwischen Mutter und Tochter ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV), also eine körperschaftsteuerliche Organschaft, entfällt die Frage der phasengleichen Gewinnvereinnahmung: Das gesamte Ergebnis der Tochter wird ohnehin kraft Vertrags an die Mutter abgeführt – eine eigenständige Ausschüttungsproblematik besteht nicht. Organschaft ist ein eigenständiges Thema; für eine Betriebsprüfungs-sichere Gestaltung empfehlen wir unsere gesonderten Beiträge dazu.

Im Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB wird die Tochter-GmbH vollkonsolidiert; der Beteiligungsansatz der Mutter und der Eigenkapitalposten der Tochter werden eliminiert. Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist damit eine Frage des Einzelabschlusses der Mutter, nicht des Konzernabschlusses. Zur Konzernbilanzierung verweisen wir auf unseren gesonderten Hub.

Steuerlich spielt zudem § 8b KStG eine Rolle bei der Beurteilung der Steuerfreistellung empfangener Beteiligungserträge – dieser Aspekt wird in einem eigenen Artikel vertieft.

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Fazit: Phasengleiche Gewinnvereinnahmung als Planungsaufgabe

Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist handelsrechtlich ein präzise eingegrenztes Instrument: Sie setzt Mehrheitsbeteiligung, identisches Geschäftsjahr, rechtzeitige Feststellung des Tochter-Abschlusses und einen konkretisierten Ausschüttungsbeschluss vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter voraus. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, bleibt die zeitversetzte Vereinnahmung die einzig zulässige Methode.

Steuerrechtlich folgt die Steuerbilanz diesem Handelsrecht nicht – der Große Senat des BFH hat die phasengleiche Aktivierung für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften klar abgelehnt. Die Divergenz zwischen Handels- und Steuerbilanz führt zu temporären Differenzen und erfordert eine Prüfung latenter Steuern nach § 274 HGB.

Für Holding-Geschäftsführer ist die phasengleiche Gewinnvereinnahmung vor allem eine Planungsaufgabe: Der Ergebnisverwendungs-Zeitplan der Tochtergesellschaft muss konsequent auf den Bilanzaufstellungskalender der Mutter abgestimmt werden. Wer diese Abstimmung versäumt, verliert das Aktivierungsrecht für ein volles Jahr – mit spürbaren Auswirkungen auf Liquidität, Ergebnisausweis und Ausschüttungsplanung der Mutter.

4 Voraussetzungen

kumulativ für phasengleiche HGB-Aktivierung

0 EUR Steuerertrag

in Steuerbilanz Jahr 01 (BFH GrS 2/99)

Häufig gestellte Fragen

Was ist phasengleiche Gewinnvereinnahmung?

Phasengleiche Gewinnvereinnahmung bezeichnet das handelsrechtlich unter engen Voraussetzungen zulässige Verfahren, den Beteiligungsertrag aus einer Tochter-GmbH bereits im Geschäftsjahr der Gewinnentstehung – also vor dem formalen Ausschüttungsbeschluss – in der Bilanz der Muttergesellschaft zu aktivieren.

Welche Voraussetzungen gelten nach HGB?

Es müssen vier Bedingungen kumulativ vorliegen: Mehrheitsbeteiligung der Mutter, identisches Geschäftsjahr von Mutter und Tochter, Feststellung des Tochter-Jahresabschlusses vor Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter sowie ein konkreter Ausschüttungsbeschluss der Tochter vor demselben Zeitpunkt.

Ist phasengleiche Aktivierung auch steuerlich zulässig?

Nein. Der Große Senat des BFH hat in BStBl. II 2000, 632 (GrS 2/99) entschieden, dass in der Steuerbilanz eine phasengleiche Aktivierung von Beteiligungserträgen aus Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht zulässig ist. Der Ertrag wird steuerlich erst im Jahr des Ausschüttungsbeschlusses vereinnahmt.

Wie buche ich den phasengleich aktivierten Beteiligungsertrag?

In der Handelsbilanz der Mutter: Forderung gegen verbundene Unternehmen an Erträge aus Beteiligungen. In der Steuerbilanz erfolgt im selben Jahr keine Buchung; die Erfassung erfolgt erst im Folgejahr bei Beschlussfassung.

Was passiert, wenn der Ausschüttungsbeschluss zu spät gefasst wird?

Liegt der Ausschüttungsbeschluss der Tochter erst nach dem Abschluss der Bilanzaufstellung der Mutter vor, ist die phasengleiche Gewinnvereinnahmung nicht mehr zulässig. Der Beteiligungsertrag muss dann im Folgejahr der Mutter erfasst werden.

Gilt phasengleiche Gewinnvereinnahmung auch bei Personengesellschaftsbeteiligungen?

Nein. Bei Personengesellschaftsbeteiligungen entsteht der Gewinnanteil unmittelbar anteilig mit Ablauf des Geschäftsjahres, ohne dass ein Ausschüttungsbeschluss erforderlich wäre. Das Konzept der phasengleichen Gewinnvereinnahmung im Sinne der BGH/BFH-Rechtsprechung betrifft ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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