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OnlineBilanzBlogRechnungslegung im Insolvenzverfahren: Masseverzeichnis, Vermögensübersicht und § 155 InsO

Rechnungslegung im Insolvenzverfahren: Masseverzeichnis, Vermögensübersicht und § 155 InsO

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens existieren zwei parallele Rechnungslegungswelten: Die interne insolvenzrechtliche Rechnungslegung nach §§ 151–153, 66 InsO dient der Transparenz gegenüber Gläubigern und Insolvenzgericht; die externe handelsrechtliche Rechnungslegung nach § 155 InsO läuft dagegen unverändert weiter – mit dem Insolvenzverwalter als neuem Pflichtenträger. Wer beide Welten nicht sauber trennt, riskiert Haftung, Masseverkürzung und Anfechtbarkeit.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Rechnungslegung im Insolvenzverfahren teilt sich in zwei Bereiche: (1) Interne insolvenzrechtliche Pflichten – Masseverzeichnis (§ 151 InsO) mit Fortführungs- und Liquidationswerten, Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) und Vermögensübersicht (§ 153 InsO) – sowie (2) externe handelsrechtliche Pflichten nach § 155 InsO, die mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter übergehen. Ein neues Rumpfgeschäftsjahr beginnt; Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegungspflichten bleiben bestehen.

Zwei Rechnungslegungswelten im Überblick

Die Insolvenzeröffnung ist kein rechnungslegungsrechtliches Nullum. Sie spaltet die Rechenschaftspflichten in zwei klar abzugrenzende Systeme, die jeweils eigene Bewertungsmaßstäbe, Pflichtenträger und Adressaten haben.

Intern: Insolvenzrechtliche Rechnungslegung

Rechtsgrundlagen: §§ 151–153, 66 InsO
Adressaten: Insolvenzgericht, Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss
Zweck: Darstellung der Insolvenzmasse, Befriedigung der Gläubiger

Extern: Handelsrechtliche Rechnungslegung

Rechtsgrundlagen: §§ 238 ff. HGB, § 155 InsO
Adressaten: Handelsregister, Öffentlichkeit, Steuerbehörden
Zweck: Jahresabschluss, Offenlegung, steuerliche Compliance

Der Verfahrensablauf selbst (Antragstellung, Eröffnungsgründe, Planverfahren) ist nicht Gegenstand dieses Artikels; dazu verweisen wir auf unseren Grundlagenartikel zur Insolvenzbilanz sowie den weiterführenden Artikel zum Insolvenzverfahrensrecht.

Masseverzeichnis § 151 InsO: Bewertung mit zwei Wertansätzen

Das Masseverzeichnis nach § 151 InsO ist das erste Pflichtdokument des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung. Es enthält sämtliche zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände mit Angabe des jeweiligen Wertes. Die gesetzliche Besonderheit: Das Masseverzeichnis muss zwei Wertansätze nebeneinander ausweisen.

Fortführungswert vs. Liquidationswert

Der Fortführungswert (Going-Concern-Wert) entspricht dem Wert, den der Vermögensgegenstand beim Verkauf des Unternehmens als Ganzes oder bei Betriebsfortführung erzielen würde. Er orientiert sich an Ertragswert oder Substanzwert unter Fortführungsannahme – vergleichbar dem Ansatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, aber insolvenzspezifisch konkretisiert.

Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) bildet ab, was bei geordneter oder auch kurzfristiger Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände realisierbar wäre – typischerweise erheblich unter Buchwert. Immobilien werden häufig unter Verkehrswert veräußert, Vorräte unter Einstandswert, Forderungen mit Abschlag für Ausfallrisiken.

Hinweis: Bewertungsmaßstab im Masseverzeichnis

Das Masseverzeichnis nach § 151 InsO enthält keine handelsrechtlichen Buchwerte, sondern insolvenzrechtliche Schätzwerte. Die Zweiwertigkeit (Fortführungs-/Liquidationswert) ist kein Wahlrecht, sondern zwingende gesetzliche Anforderung. Sachverständigengutachten zur Wertermittlung sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Inhalt und formale Anforderungen

Das Masseverzeichnis erfasst alle Vermögensgegenstände nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Masse: Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Sachanlagen, Vorräte, Forderungen (einschließlich streitiger), Bankguthaben, Anteile an Gesellschaften sowie immaterielle Werte. Massefreie Gegenstände (§ 36 InsO) sind ausdrücklich zu kennzeichnen oder auszusondern. Die Frist zur Vorlage richtet sich nach § 151 Abs. 1 S. 1 InsO; das Gericht kann Fristen setzen. Der Gläubigerausschuss hat Einsichtsrecht.

Gläubigerverzeichnis § 152 InsO: Absonderung und Aufrechnung

Parallel zum Masseverzeichnis erstellt der Insolvenzverwalter das Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO. Es listet alle bekannten Gläubiger mit Forderungshöhe und Forderungsgrund auf. Für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sind dabei insbesondere zwei Kategorien relevant:

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Absonderungsrechte (§§ 49–51 InsO) vermitteln ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus bestimmten Massegegenständen – etwa Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen, verlängerte Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte. Im Gläubigerverzeichnis sind diese Gläubiger gesondert auszuweisen, einschließlich des betroffenen Sicherungsguts und des geschätzten Verwertungserlöses. Der verbleibende Ausfall ist als ungesicherte Insolvenzforderung zu qualifizieren.

Für das Unternehmen folgt daraus: Sicherungsübereignete Anlagegüter sind zwar Teil des Masseverzeichnisses, aber mit dem Verwertungsvorrecht des Sicherungsnehmers zu kennzeichnen. Der Verwalter darf diese Gegenstände gemäß § 166 InsO selbst verwerten, muss aber den Erlös – nach Abzug der Kostenpauschalen nach §§ 170, 171 InsO – an den Absonderungsberechtigten auskehren.

Aufrechnungslagen

Gläubiger, die zugleich Schuldner der Masse sind, können unter den Voraussetzungen der §§ 94–96 InsO aufrechnen. Im Gläubigerverzeichnis sind solche Aufrechnungslagen kenntlich zu machen. Besondere Relevanz hat dies bei Lieferanten mit gegenseitigen Forderungen, bei Gesellschafterkontokorrent sowie bei Bankverbindlichkeiten mit Guthaben auf Konten bei derselben Bank. Unzulässige Aufrechnungen (§ 96 InsO) sind im Verzeichnis als streitig zu markieren.

Achtung: Gesellschafterdarlehen

Forderungen von Gesellschaftern aus Gesellschafterdarlehen sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangige Insolvenzforderungen. Im Gläubigerverzeichnis sind sie als nachrangig zu klassifizieren; sie werden im Regelverfahren praktisch nie befriedigt. Eine Aufrechnung gegen Masseverbindlichkeiten ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn die Aufrechnungslage erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist.

Vermögensübersicht § 153 InsO: Die insolvenzrechtliche Bilanz

Die Vermögensübersicht nach § 153 InsO verdichtet Masseverzeichnis und Gläubigerverzeichnis zu einem bilanziellen Gesamtbild: Aktiva (Insolvenzmasse) stehen den Passiva (Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen) gegenüber. Sie ist kein Jahresabschluss im handelsrechtlichen Sinne, sondern eine insolvenzspezifische Übersicht, die dem Gericht und der Gläubigerversammlung die Beurteilung der Befriedigungsaussichten ermöglicht.

Aufbau der Vermögensübersicht

Auf der Aktivseite stehen die Vermögensgegenstände mit den insolvenzrechtlichen Wertansätzen aus dem Masseverzeichnis – in der Regel mit Liquidationswerten, da die Vermögensübersicht typischerweise auf Zerschlagungsbasis erstellt wird. Auf der Passivseite werden Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) vorweg abgezogen; was verbleibt, ist die Quote für die Insolvenzgläubiger. Ist die Differenz negativ (Masseunzulänglichkeit), ist dies nach § 208 InsO dem Gericht anzuzeigen.

Bewertungskonsequenzen für GmbH-Geschäftsführer

Ergibt die Vermögensübersicht eine erhebliche Überschuldung, können sich daraus Anknüpfungspunkte für Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragstellung (§ 15a InsO i.V.m. § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F.) ergeben. Die Vermögensübersicht ist damit auch forensisch bedeutsam.

Schlussrechnung § 66 InsO: Rechenschaft gegenüber Gläubigern

Am Ende des Verfahrens legt der Insolvenzverwalter nach § 66 InsO Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über die gesamte Verwaltertätigkeit: Sie weist aus, welche Masseeinnahmen erzielt, welche Masseverbindlichkeiten erfüllt und welche Beträge an die Insolvenzgläubiger verteilt wurden. Aus Unternehmensperspektive ist die Schlussrechnung primär ein Kontrollmechanismus: Gläubiger können Einwendungen erheben (§ 66 Abs. 2 InsO). Vergütungsfragen des Verwalters bleiben in diesem Artikel außer Betracht.

Handelsrechtliche Rechnungslegung nach § 155 InsO

§ 155 InsO stellt klar: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten nicht. § 238 HGB (Buchführungspflicht) und § 242 HGB (Abschlusspflicht) gelten unverändert fort. Was sich ändert, ist der Pflichtenträger.

Übergang der Pflichten auf den Insolvenzverwalter

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Damit übernimmt er auch die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten für die Masse. Er muss:

  • die laufende Buchführung fortführen oder neu organisieren,
  • den Jahresabschluss für das laufende Rumpfgeschäftsjahr aufstellen,
  • für Offenlegung im Handelsregister sorgen (§ 325 HGB),
  • steuerliche Erklärungspflichten erfüllen (§ 34 AO i.V.m. § 155 InsO).

Bei Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO verbleibt die Verwaltungsbefugnis beim Schuldner; der Geschäftsführer bleibt Pflichtenträger für die handelsrechtliche Rechnungslegung, steht jedoch unter Aufsicht des Sachwalters.

Hinweis: Kosten als Masseverbindlichkeit

Die Kosten der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Insolvenzverfahren – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchführungssoftware – sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Sie sind vorrangig vor den Insolvenzforderungen zu begleichen. Zu Masseverbindlichkeiten im Detail siehe unseren Artikel zur Insolvenzbilanz.

Rumpfgeschäftsjahr: Schlussbilanz und neuer Abschluss

§ 155 Abs. 2 InsO normiert einen zentralen Einschnitt: Mit dem Eröffnungstag des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Das bisherige Geschäftsjahr endet am Tag vor Verfahrenseröffnung als Rumpfgeschäftsjahr.

Pflicht zur Schlussbilanz des Rumpfgeschäftsjahres

Für das beendete Rumpfgeschäftsjahr ist ein vollständiger Jahresabschluss aufzustellen – Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang und Lagebericht. Bewertungsmaßstab: Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB, also grundsätzlich Fortführungswerte nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Ist jedoch bereits bei Aufstellung absehbar, dass keine Fortführung stattfindet, ist auf Liquidationswerte umzustellen – was zu erheblichen Abwertungen führt (ausführlich dazu unser Artikel zur Jahresabschlusserstellung im Insolvenzfall).

Fristen für Aufstellung, Prüfung und Offenlegung

Die regulären HGB-Fristen gelten im Grundsatz weiter: Aufstellung innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende (§ 264 Abs. 1 HGB für Kapitalgesellschaften), bei kleinen GmbH sechs Monate. Prüfungspflicht besteht, wenn die GmbH die Schwellenwerte nach § 267 HGB überschreitet – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens suspendiert diese Pflicht nicht. Die Offenlegung nach § 325 HGB bleibt bestehen; der Insolvenzverwalter hat die entsprechenden Einreichungen beim Bundesanzeiger vorzunehmen. In der Praxis gewähren Gerichte auf Antrag Fristverlängerungen.

Steuerrechtliche Parallelität

Das steuerliche Rumpfwirtschaftsjahr folgt dem handelsrechtlichen Rumpfgeschäftsjahr (§ 7 Abs. 4 KStG, § 8b EStDV). Der Insolvenzverwalter hat Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen für den Rumpfzeitraum abzugeben. Die steuerlichen Verbindlichkeiten, die auf den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung entfallen, sind Masseverbindlichkeiten; vorinsolvenzliche Steuerschulden sind Insolvenzforderungen.

Tabelle: Wer erstellt was – und wann?

Dokument Rechtsgrundlage Pflichtenträger Adressat Zeitpunkt/Frist
Masseverzeichnis § 151 InsO Insolvenzverwalter Gericht, Gläubigerausschuss Unverzüglich nach Eröffnung
Gläubigerverzeichnis § 152 InsO Insolvenzverwalter Gericht, Gläubigerausschuss Gleichzeitig mit § 153
Vermögensübersicht § 153 InsO Insolvenzverwalter Gläubigerversammlung, Gericht Vor dem Berichtstermin
Schlussrechnung § 66 InsO Insolvenzverwalter Gläubigerversammlung, Gericht Vor dem Schlusstermin
Jahresabschluss Rumpfgeschäftsjahr § 155 Abs. 2 InsO, §§ 242 ff. HGB Insolvenzverwalter (bei Eigenverwaltung: GF) Handelsregister, Finanzamt 3–6 Monate nach Rumpf-Jahresende
Laufende Buchführung § 155 Abs. 1 InsO, § 238 HGB Insolvenzverwalter (bei Eigenverwaltung: GF) Intern, Finanzamt Laufend ab Verfahrenseröffnung
Steuerliche Erklärungen § 34 AO, § 155 InsO Insolvenzverwalter Finanzamt Reguläre AO-Fristen

Praxisbeispiel: GmbH in der Insolvenz

Die Muster-GmbH (Handelsregister: HRB 12345) betreibt ein mittelständisches Produktionsunternehmen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren am 15. März des laufenden Jahres.

Zeitliche Konsequenzen

  • Rumpfgeschäftsjahr I: 1. Januar bis 14. März. Der Insolvenzverwalter hat bis spätestens 14. September (6-Monats-Frist für mittelgroße GmbH) den Jahresabschluss für diesen Zeitraum aufzustellen.
  • Neues Geschäftsjahr: Beginnt am 15. März und läuft bis 31. Dezember (oder bis zur Verfahrensaufhebung).

Masseverzeichnis: Bewertungsbeispiel

Vermögensgegenstand Buchwert HGB Fortführungswert Liquidationswert
Maschinenpark 800.000 € 720.000 € 310.000 €
Vorräte (Fertigwaren) 150.000 € 145.000 € 60.000 €
Forderungen aus L&L 220.000 € 198.000 € 154.000 €
Bankguthaben 45.000 € 45.000 € 45.000 €
Summe Aktiva 1.215.000 € 1.108.000 € 569.000 €

Auf der Passivseite der Vermögensübersicht stehen Masseverbindlichkeiten (Verwaltungskosten, laufende Mieten nach Eröffnung, Steuerverbindlichkeiten post insolvendum) von 90.000 €. Die verbleibende Quote für Insolvenzgläubiger mit Forderungen von 1.800.000 € beträgt auf Liquidationsbasis: (569.000 € – 90.000 €) / 1.800.000 € = ca. 26,6 %. Auf Fortführungsbasis: (1.108.000 € – 90.000 €) / 1.800.000 € = ca. 56,6 %. Die Differenz macht deutlich, warum der Insolvenzverwalter die Verwertungsalternative (Unternehmensverkauf vs. Zerschlagung) sorgfältig abwägen muss.

Buchungssatz: Abwertung auf Liquidationswert

Außerordentlicher Aufwand (Abwertung Maschinenpark) 490.000 € an Maschinenpark 490.000 €

Diese Abwertung fließt in die Schlussbilanz des Rumpfgeschäftsjahres ein, wenn Liquidationsbewertung geboten ist.

Für die detaillierte Behandlung von Bewertungsfragen im Jahresabschluss (Going-Concern-Wegfall, Drohverlustrückstellungen, latente Steuern im Insolvenzfall) verweisen wir auf unseren spezialisierten Artikel zur Jahresabschlusserstellung bei insolventen Gesellschaften.

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Masseverzeichnis mit beiden Wertansätzen (Fortführung + Liquidation) erstellen
Absonderungsrechte und Aufrechnungslagen im Gläubigerverzeichnis kennzeichnen
Vermögensübersicht vor dem Berichtstermin dem Gericht vorlegen
Rumpfgeschäftsjahr definieren und Buchführung ab Eröffnungstag neu organisieren
Jahresabschluss für Rumpfgeschäftsjahr fristgerecht aufstellen
Bewertungswahlrecht Going-Concern vs. Liquidation dokumentieren und begründen
Offenlegungspflicht § 325 HGB beim Bundesanzeiger einhalten
Steuerliche Erklärungen für Rumpfzeitraum termingerecht einreichen
Kosten der Rechnungslegung als Masseverbindlichkeiten klassifizieren

Fazit: Rechnungslegung im Insolvenzverfahren konsequent umsetzen

Die Rechnungslegung im Insolvenzverfahren ist weder eine bloße Formalie noch eine vereinfachte Übergangslösung. Sie gliedert sich in zwei klar zu trennende Systeme: Das insolvenzrechtliche Instrumentarium (§§ 151–153, 66 InsO) schafft Transparenz für Gericht und Gläubiger und bildet die Grundlage für Verwertungsentscheidungen – wobei die simultane Darstellung von Fortführungs- und Liquidationswerten im Masseverzeichnis keine Besonderheit, sondern zwingende gesetzliche Anforderung ist. Das handelsrechtliche System (§ 155 InsO, §§ 238 ff. HGB) läuft unverändert weiter; der Insolvenzverwalter tritt vollständig in die Pflichtenstellung des Geschäftsführers ein. Das Rumpfgeschäftsjahr erzwingt einen zusätzlichen Jahresabschluss mit allen damit verbundenen Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Wer als Verwalter oder beratender Steuerberater beide Welten nicht sauber beherrscht, gefährdet die Masse, verletzt gesetzliche Pflichten und setzt sich Haftungsrisiken aus.

26,6 %

Beispielquote bei Liquidation

56,6 %

Beispielquote bei Fortführung

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Masseverzeichnis und Vermögensübersicht?

Das Masseverzeichnis (§ 151 InsO) listet alle Vermögensgegenstände einzeln mit Fortführungs- und Liquidationswert auf. Die Vermögensübersicht (§ 153 InsO) verdichtet diese Daten zusammen mit dem Gläubigerverzeichnis zu einer bilanziellen Gesamtdarstellung, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zeigt.

Muss der Insolvenzverwalter einen Jahresabschluss nach HGB erstellen?

Ja. § 155 InsO stellt klar, dass die handelsrechtlichen Buchführungs- und Abschlusspflichten durch die Insolvenzeröffnung nicht erlöschen. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Pflichtenstellung des Geschäftsführers und muss insbesondere den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr aufstellen, prüfen lassen (wenn nötig) und offenlegen.

Was ist ein Rumpfgeschäftsjahr im Insolvenzverfahren?

Mit dem Eröffnungstag des Insolvenzverfahrens beginnt nach § 155 Abs. 2 InsO ein neues Geschäftsjahr. Das bis dahin laufende Geschäftsjahr endet am Vortag als Rumpfgeschäftsjahr. Für diesen Zeitraum ist ein vollständiger Jahresabschluss zu erstellen.

Welche Gläubiger sind im Gläubigerverzeichnis besonders relevant?

Das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) muss insbesondere absonderungsberechtigte Gläubiger (z. B. Grundpfandgläubiger, Sicherungseigentümer) und Gläubiger mit Aufrechnungslagen gesondert ausweisen. Gesellschafterdarlehen sind als nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zu kennzeichnen.

Sind die Kosten der Rechnungslegung im Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten?

Ja. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchführung, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Sie sind vorrangig vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger aus der Masse zu begleichen.

Über Autor und fachliche Prüfung

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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