hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogGoing Concern: Das Going-Concern-Prinzip nach § 252 HGB – Fortführungsannahme, Wegfall und Bewertungsfolgen

Going Concern: Das Going-Concern-Prinzip nach § 252 HGB – Fortführungsannahme, Wegfall und Bewertungsfolgen

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Going-Concern-Prinzip ist die stille Grundprämisse jedes deutschen Jahresabschlusses: Solange ein Unternehmen voraussichtlich fortgeführt wird, bewertet der Bilanzierende Vermögensgegenstände zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – nicht zu Einzelveräußerungswerten. Diese Prämisse klingt selbstverständlich, hat aber tiefgreifende Konsequenzen: Kippt sie, verändert sich die gesamte Bilanzarchitektur, entstehen Rückstellungspflichten für Abwicklungskosten und stille Reserven können sich in offene Verluste verwandeln.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Going Concern bezeichnet die handelsrechtliche Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB: Der Jahresabschluss ist grundsätzlich unter der Prämisse aufzustellen, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortführt. Liegen tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vor, die dagegensprechen – etwa ein Insolvenzantrag, ein Liquidationsbeschluss oder eine nachhaltige Überschuldung ohne realistische Sanierungsperspektive – entfällt die Fortführungsannahme. Die Folge: Es sind Liquidationswerte statt Fortführungswerte anzusetzen, Nutzungsdauern sind zu verkürzen und Rückstellungen für Abwicklungskosten zu bilden.

Gesetzliche Grundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Das Going-Concern-Prinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB normiert. Die Vorschrift lautet in ihrer Kernaussage: „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Damit steht die Fortführungsannahme nicht zur Disposition des Bilanzierenden – sie ist zwingendes Recht, solange keine gegenteiligen Umstände vorliegen.

§ 252 HGB gilt unmittelbar für alle Kaufleute, die nach HGB bilanzieren, also auch für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 264 HGB. Für Kapitalgesellschaften ergänzt § 264 Abs. 2 HGB die Pflicht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln – was bei unberechtigter Fortführungsannahme regelmäßig verletzt wäre.

Die Going-Concern-Prämisse ist zugleich ein Generalprinzip im Sinne der allgemeinen Bewertungsgrundsätze. Sie überlagert und ermöglicht erst die übrigen Bewertungsmaßstäbe wie fortgeführte Anschaffungskosten, planmäßige Abschreibung über die wirtschaftliche Nutzungsdauer oder die Aktivierung von Herstellungskosten für selbst erstellte immaterielle Anlagewerte. Ohne Fortführungsannahme verlieren diese Konzepte ihre sachliche Rechtfertigung.

Regelvermutung und Beurteilungszeitraum

Die Fortführungsannahme gilt als Regelvermutung. Der Bilanzierende muss sie nicht aktiv beweisen; er muss lediglich prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Fortführung sprechen. Dieser Prüfungsauftrag richtet sich an die gesetzlichen Vertreter – bei der GmbH die Geschäftsführer nach § 35 GmbHG.

Der maßgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich nach IDW PS 270 n. F. auf zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag, mindestens aber bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung. Erkenntnisse aus der Zeit zwischen Abschlussstichtag und Aufstellungsdatum sind zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am Stichtag erlauben (wertaufhellend). Tritt erst nach der Aufstellung ein die Fortführung gefährdender Umstand ein, ist er wertbegründend und im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen.

Praxis-Hinweis

Die Beurteilung der Fortführungsannahme ist keine einmalige Formalie bei Bilanzaufstellung. Sie ist auch unterjährig relevant – insbesondere wenn die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO droht. Geschäftsführer, die die Fortführungsannahme pflichtwidrig beibehalten, riskieren eine persönliche Haftung nach § 43 GmbHG.

Wann kippt die Fortführungsannahme?

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nennt zwei Kategorien von Gegebenheiten, die der Fortführungsannahme entgegenstehen können: tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten.

Tatsächliche Gegebenheiten

Tatsächliche Gegebenheiten sind wirtschaftliche Sachverhalte, die eine Fortführung objektiv unwahrscheinlich machen. Typische Beispiele:

  • Nachhaltige Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17, 18 InsO ohne realistische Überbrückungsfinanzierung
  • Bilanziell festgestellte Überschuldung, die nicht durch eine positive Fortbestehensprognose kompensiert wird
  • Verlust des wesentlichen Betriebszwecks (z. B. Entzug einer nicht ersetzbaren Konzession)
  • Wegfall des Hauptkunden, der mehr als 90 % des Umsatzes ausmacht, ohne Substitutionsperspektive
  • Wesentliche Finanzierungsvereinbarungen (Kreditlinien), die auslaufen und nicht verlängert werden

Rechtliche Gegebenheiten

Rechtliche Gegebenheiten sind formelle Vorgänge oder Rechtspositionen, die die Fortführung ausschließen oder faktisch beenden:

  • Rechtskräftiger Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht nach § 27 InsO
  • Bestellung eines Insolvenzverwalters, der eine Betriebsfortführung ausschließt
  • Gerichtliche Untersagung der Geschäftstätigkeit (z. B. aufsichtsrechtliche Maßnahmen)

Kein automatischer Wegfall tritt ein bei einem bloßen Insolvenzantrag ohne Eröffnung, einer vorläufigen Insolvenz mit Betriebsfortführungsauftrag oder einem laufenden Sanierungsverfahren mit realisierbarem Sanierungskonzept (IDW S 6-Konzept). In diesen Fällen ist die Fortführungsannahme unter erhöhten Anforderungen an Dokumentation und Begründung beizubehalten.

Going Concern ≠ insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose

Wichtige Abgrenzung

Die handelsrechtliche Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB und die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO verfolgen unterschiedliche Zwecke und verwenden unterschiedliche Maßstäbe. Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist ein Element der Überschuldungsprüfung: Besteht eine positive Prognose, wird das Überschuldungsstatut nach dem modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff nicht ausgelöst. Die handelsrechtliche Fortführungsannahme hingegen ist eine Bewertungsprämisse für den Jahresabschluss. Beide Prognosen können parallel vorliegen oder auseinanderfallen – eine positive Fortbestehensprognose i. S. d. § 19 InsO führt nicht automatisch zur Beibehaltung der Going-Concern-Prämisse im Jahresabschluss, wenn andere tatsächliche Gegebenheiten dagegensprechen. Mehr zur Überschuldungsprüfung und ihren bilanziellen Auswirkungen lesen Sie in unserem Beitrag zur Insolvenzbilanz.

Das Begriffspaar Going Concern vs. Gone Concern beschreibt prägnant die Dichotomie: „Going Concern“ steht für das fortgeführte, lebende Unternehmen – die Normalprämisse. „Gone Concern“ bezeichnet das aufgegebene Unternehmen, bei dem die Liquidationsbetrachtung greift. Im deutschen Recht ist dieser Übergang kein fließender, sondern ein Bewertungsbruch: Sobald die Fortführungsannahme entfällt, gelten für alle Vermögensgegenstände und Schulden die Liquidationsmaßstäbe – ein Zwischenzustand ist nicht vorgesehen.

Bewertungsfolgen: Fortführungswerte vs. Liquidationswerte

Der Wegfall der Going-Concern-Prämisse zieht systematische Bewertungsänderungen durch den gesamten Jahresabschluss. Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede im direkten Vergleich:

Bilanzposition Fortführungswert (Going Concern) Liquidationswert (Gone Concern)
Sachanlagen (Maschinen) Fortgeführte AK/HK abzgl. planmäßiger AfA über wirtschaftliche Nutzungsdauer Einzelveräußerungswert (Netto-Erlös im Zwangsverkauf, ggf. deutlich unter Buchwert)
Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Patente) Fortgeführte AK, ggf. planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer Veräußerbarer Einzelwert oder Null (bei unternehmensindividuellen Assets ohne Markt)
Firmenwert (GoF) nach § 246 Abs. 1 HGB Aktivierung und planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer (max. 10 Jahre) Vollständiger Abgang auf Null – kein separater Veräußerungswert für GoF
Vorräte Niederstwert aus AK/HK und Marktpreis (§ 253 Abs. 4 HGB) Netto-Veräußerungserlös abzüglich Abwicklungskosten, ggf. Notverkaufsabschlag
Latente Steuern (aktiv) Ansatz, soweit künftige steuerliche Nutzung wahrscheinlich (§ 274 HGB) Abgang oder starke Kürzung, da keine künftigen steuerpflichtigen Gewinne zu erwarten
Nutzungsdauern aller Anlagegüter Ursprünglich geplante wirtschaftliche Nutzungsdauer Verkürzung auf verbleibenden Abwicklungszeitraum – erhöhte Abschreibungen
Rückstellungen Nur bereits entstandene oder überwiegend wahrscheinliche Verpflichtungen Zusätzlich: Rückstellungen für Abwicklungskosten (Sozialplan, Mietvertragsstrafen, Entsorgung)
Langfristige Verbindlichkeiten Nominalbetrag, Laufzeit gemäß Vertrag Fälligstellung durch Kündigung oder Insolvenz – ggf. höhere Bewertung bei Vorfälligkeitsentgelt

Rückstellungen für Abwicklungskosten

Entfällt die Fortführungsannahme, sind zwingend Rückstellungen für alle mit der Abwicklung verbundenen Aufwendungen zu bilden, soweit eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Dazu zählen typischerweise: Kosten für Sozialpläne (§ 112 BetrVG), Mietvertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung, Rückbaukosten für Mietereinbauten, Entsorgungskosten, Kosten für laufende Schiedsverfahren sowie Beratungskosten für die geordnete Abwicklung. Diese Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.

Praxisbeispiel: GmbH in der Liquidationskrise

Die Muster Vertriebs-GmbH (Jahresumsatz zuletzt 2,4 Mio. EUR) verliert Ende November ihren Hauptkunden, der 78 % des Umsatzes ausgemacht hat. Ein Ersatzkunde ist nicht in Sicht. Die Gesellschafter beschließen am 15. Dezember die Auflösung der GmbH. Zum 31. Dezember ist der Jahresabschluss aufzustellen.

Situation vor Auflösungsbeschluss (Fortführungsannahme):

Buchwert Sachanlagen (Fuhrpark)
Anschaffungskosten: 180.000 EUR
Bisherige Abschreibungen: 60.000 EUR
Buchwert: 120.000 EUR
Verbleibende Nutzungsdauer: 4 Jahre
Aktivierter GoF aus Betriebsübernahme
Aktivierter Betrag: 50.000 EUR
Bisherige Abschreibungen: 20.000 EUR
Restbuchwert: 30.000 EUR

Nach Auflösungsbeschluss (Liquidationsannahme) zum 31.12.:

Da der Auflösungsbeschluss vor dem Bilanzstichtag gefasst wurde, ist die Fortführungsannahme zu verneinen. Die Bilanz ist zu Liquidationswerten aufzustellen:

  • Fuhrpark: Einzelveräußerungswert der Fahrzeuge im Zwangsverkauf geschätzt 70.000 EUR → außerplanmäßige Abschreibung von 50.000 EUR (auf 70.000 EUR).
  • Firmenwert: Vollständiger Abgang auf 0 EUR → außerplanmäßige Abschreibung von 30.000 EUR.
  • Rückstellung Sozialplan: 5 Mitarbeiter, geschätzter Aufwand 45.000 EUR.
  • Rückstellung Mietvertragsstrafe: Restlaufzeit Mietvertrag 18 Monate, vereinbarte Vertragsstrafe 24.000 EUR.
  • Aktive latente Steuern: Vollständiger Abgang, da keine künftigen steuerpflichtigen Gewinne geplant.

Buchungssätze (vereinfacht):

Außerplanmäßige Abschreibung Fuhrpark 50.000 EUR
an Sachanlagen 50.000 EUR
Außerplanmäßige Abschreibung Firmenwert 30.000 EUR
an Immaterielle Vermögensgegenstände 30.000 EUR
Aufwand für Abwicklungsrückstellungen 69.000 EUR
an Sonstige Rückstellungen 69.000 EUR

Das Ergebnis: Durch den Wegfall der Going-Concern-Prämisse entstehen im Beispiel außerplanmäßige Aufwendungen von insgesamt 149.000 EUR, die das Eigenkapital der GmbH entsprechend reduzieren und im schlimmsten Fall eine bilanzielle Überschuldung auslösen können.

Beurteilung durch gesetzliche Vertreter und Abschlussprüfer

Die Pflicht zur Beurteilung der Fortführungsannahme trifft primär die gesetzlichen Vertreter, also bei der GmbH die Geschäftsführer nach § 35 GmbHG. Sie haben bei Aufstellung des Jahresabschlusses zu beurteilen, ob tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten der Fortführungsannahme entgegenstehen. Diese Beurteilung ist zu dokumentieren und – soweit wesentlich – im Anhang nach § 285 Nr. 15 HGB zu erläutern.

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften (§ 316 HGB) hat auch der Abschlussprüfer die Fortführungsannahme zu beurteilen. Maßstab ist IDW PS 270 n. F. (Going Concern). Der Prüfer hat eigene Feststellungen zu treffen und zu beurteilen, ob die Darstellung im Abschluss zutreffend ist. Im Bestätigungsvermerk kann bei wesentlicher Unsicherheit über die Fortführungsfähigkeit ein entsprechender Hinweis (ohne Einschränkung des Urteils) oder – bei Uneinigkeit über den Ansatz – eine Einschränkung erfolgen. Details zur Prüferseite sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Geschäftsführer, die unzutreffend die Fortführungsannahme beibehalten und dadurch einen falschen Jahresabschluss aufstellen, riskieren neben der zivilrechtlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 331 HGB: Unrichtige Darstellung) sowie eine persönliche Haftung nach § 15b InsO bei verschleppter Insolvenzantragstellung.

Digitale Jahresabschluss-Erstellung

Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer Ihren Jahresabschluss strukturiert und rechtssicher aufstellen möchten, können Sie die Plattform von onlinebilanz.de unverbindlich testen: Zur kostenlosen Demo. Eine schnelle Orientierung über den Leistungsumfang und die Konditionen bietet der Kostenrechner.

Fazit

Das Going-Concern-Prinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist keine bloße Formalität, sondern das bewertungstechnische Fundament jedes Jahresabschlusses. Solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen, gilt die Fortführungsannahme als Regelvermutung – und ermöglicht den Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten, die planmäßige Abschreibung und die Aktivierung langfristiger Werte. Kippt diese Prämisse – durch Auflösungsbeschluss, Insolvenzeröffnung oder nachhaltige wirtschaftliche Zerrüttung ohne Sanierungsperspektive – entsteht ein Bewertungsbruch: Fortführungswerte weichen Liquidationswerten, Nutzungsdauern werden verkürzt, Rückstellungen für Abwicklungskosten werden zwingend, und aktivierte Posten wie der Firmenwert oder latente Steuern sind vollständig abzuschreiben. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Die Beurteilung der Going-Concern-Prämisse gehört zum Kernbereich ihrer Sorgfaltspflicht. Wer sie pflichtwidrig ignoriert, haftet persönlich – und riskiert strafrechtliche Konsequenzen.

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Gesetzliche Grundlage des Going-Concern-Prinzips

12 Monate

Mindest-Beurteilungszeitraum ab Abschlussstichtag (IDW PS 270)

§ 19 InsO

Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose – separater Maßstab

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Going Concern auf Deutsch?

Going Concern bedeutet auf Deutsch „Fortführungsannahme" oder „Unternehmensfortführung". Das Prinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB geregelt und besagt, dass der Jahresabschluss unter der Prämisse aufzustellen ist, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortführt – sofern keine gegenteiligen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vorliegen.

Wann entfällt die Going-Concern-Prämisse?

Die Fortführungsannahme entfällt, wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten einer Fortführung entgegenstehen. Klassische Auslöser sind: ein Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GmbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachhaltige Zahlungsunfähigkeit ohne Sanierungsperspektive oder der Wegfall der wesentlichen Betriebsgrundlage.

Was sind Liquidationswerte im Gegensatz zu Fortführungswerten?

Fortführungswerte sind die nach HGB zulässigen Buchwerte unter der Going-Concern-Prämisse (fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten). Liquidationswerte sind die voraussichtlichen Einzelveräußerungserlöse im Abwicklungsfall – in der Regel deutlich niedriger, insbesondere bei spezifischen Anlagegütern ohne aktiven Zweitmarkt.

Wer beurteilt die Fortführungsannahme bei der GmbH?

Primär sind die Geschäftsführer nach § 35 GmbHG verantwortlich. Sie müssen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses prüfen und dokumentieren, ob die Fortführungsannahme sachgerecht ist. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften hat zusätzlich der Abschlussprüfer gemäß IDW PS 270 eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

Ist Going Concern dasselbe wie die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose?

Nein. Die handelsrechtliche Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) ist eine Bewertungsprämisse für den Jahresabschluss. Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (§ 19 Abs. 2 InsO) ist ein Element der Überschuldungsprüfung. Beide Konzepte verfolgen unterschiedliche Zwecke und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz