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OnlineBilanzBlogWirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO: Zurechnung in Bilanz und Steuerbilanz

Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO: Zurechnung in Bilanz und Steuerbilanz

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen im unternehmerischen Alltag regelmäßig auseinander – beim Leasing, bei der Sicherungsübereignung oder beim Share Deal. Wer ein Wirtschaftsgut bilanzieren muss, hängt nicht vom Grundbuch oder Handelsregister ab, sondern von der wirtschaftlichen Zurechnung nach § 39 AO und § 246 Abs. 1 S. 2 HGB. Dieser Artikel zeigt Geschäftsführern und Steuerberatern, nach welchen Kriterien die Zurechnung erfolgt, welche Fallgruppen die Praxis kennt und welche Bilanzkonsequenzen sich ergeben.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine Person ein Wirtschaftsgut so in Besitz hat, dass der zivilrechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut dem wirtschaftlichen Eigentümer – nicht dem zivilrechtlichen – in Bilanz und Steuerbilanz zuzurechnen. § 246 Abs. 1 S. 2 HGB verankert denselben Grundsatz handelsrechtlich.

Wichtige Abgrenzung: „Wirtschaftlicher Eigentümer“ im GwG ist ein anderes Konzept

Achtung: Begriffsverwechslung vermeiden

Das Geldwäschegesetz (GwG) und die EU-Geldwäscherichtlinien verwenden den Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“ bzw. „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne der natürlichen Person, die hinter einer Gesellschaft oder Transaktion steht und letztlich Kontrolle ausübt. Dieses Konzept dient der Transparenzpflicht und dem Transparenzregister. Es hat mit dem steuerrechtlichen wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 AO und der handelsrechtlichen Zurechnung nach § 246 HGB nichts gemein. Der vorliegende Artikel behandelt ausschließlich die bilanzielle und steuerrechtliche Zurechnungsfrage. GwG, Transparenzregister und Meldepflichten werden hier nicht behandelt.

Definition und gesetzliche Grundlagen des wirtschaftlichen Eigentums

§ 39 AO – Die steuerrechtliche Zurechnungsnorm

Grundregel des § 39 Abs. 1 AO ist denkbar einfach: Wirtschaftsgüter werden dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Der zivilrechtliche Eigentümer trägt Chancen und Risiken, er kann das Gut nutzen und darüber verfügen.

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kehrt diese Grundregel um, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut dem anderen – dem wirtschaftlichen Eigentümer – zuzurechnen.

Gesetzlicher Wortlaut § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

„Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.“

Die Tatbestandsmerkmale im Überblick:

  • Tatsächliche Herrschaft: Nutzungs- und Verfügungsgewalt, die über bloßen Besitz hinausgeht.
  • Ausschluss des Eigentümers: Der Eigentümer muss faktisch nicht einwirken können – rechtlich genügt, wenn er es im Regelfall nicht tut oder kann.
  • Für die gewöhnliche Nutzungsdauer: Entscheidend ist nicht die vereinbarte Vertragslaufzeit allein, sondern ob der Ausschluss die gesamte wirtschaftlich relevante Lebensdauer erfasst.

§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB – Die handelsrechtliche Parallelvorschrift

§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB verankert für den handelsrechtlichen Jahresabschluss dasselbe Prinzip: Vermögensgegenstände sind in die Bilanz des Kaufmanns aufzunehmen, dem sie gehören – bei wirtschaftlichem Eigentum eines anderen ist dieser bilanzierungspflichtig. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) sorgt dafür, dass beide Zurechnungen in aller Regel übereinstimmen. Mehr zur Verknüpfung beider Bilanzen finden Sie in unserem Artikel zur Steuerbilanz.

Fallgruppen: Wann rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen

1. Leasing

Das klassische Spannungsfeld: Der Leasinggeber ist zivilrechtlicher Eigentümer, der Leasingnehmer nutzt das Gut. Ob der Leasingnehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer wird, hängt von den Leasingerlassen (BdF-Schreiben) und den BMF-Kriterien ab – insbesondere Vertragslaufzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, Restwertregelung und Andienungsrechte.

Beispiel: GmbH least einen Firmen-Pkw (Nutzungsdauer 6 Jahre) für 72 Monate ohne Kaufoption. Laufzeit = 100 % der Nutzungsdauer → wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer (GmbH), Aktivierung in der Bilanz der GmbH, Leasingraten nicht als Aufwand, sondern Tilgung/Zinsen. Da Leasing ein eigenständiges Thema ist, verweisen wir auf unseren gesonderten Leasing-Artikel.

2. Mietkauf

Beim Mietkauf wird dem Mieter von Beginn an das Recht eingeräumt, das Wirtschaftsgut am Ende der Laufzeit zu erwerben. Wirtschaftlich ist der Mieter bereits ab Überlassung wirtschaftlicher Eigentümer, wenn die Mietzahlungen wirtschaftlich Tilgungsraten darstellen und der spätere Erwerb faktisch sicher ist.

Beispiel: GmbH schließt einen Mietkaufvertrag über eine CNC-Maschine (Kaufpreis 200.000 €, Laufzeit 4 Jahre, Restzahlung 1 €). Die Maschine ist sofort beim Mieter zu aktivieren; der Kaufpreis bildet die Anschaffungskosten, die Mietkaufraten sind aufzuteilen in Tilgung (Verbindlichkeit) und Zinsanteil (Aufwand).

Buchungssatz Aktivierung: Maschinen 200.000 € an Verbindlichkeiten aus Mietkauf 200.000 €

3. Eigentumsvorbehalt

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zivilrechtlicher Eigentümer. Da der Käufer aber Besitz hat, das Gut nutzt und alle Wertentwicklungen trägt, ist das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Übergabe auf den Käufer übergegangen.

Bilanzfolge: Der Käufer aktiviert das Wirtschaftsgut sofort; der noch offene Kaufpreis wird als Verbindlichkeit passiviert. Der Verkäufer darf das Gut nicht mehr in seiner Bilanz führen, bucht aber eine Forderung aus Lieferungen.

4. Sicherungsübereignung

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner das zivilrechtliche Eigentum an einen Gläubiger (z. B. Bank) zur Kreditsicherung, verbleibt aber als unmittelbarer Besitzer und nutzt das Gut weiterhin. Der Schuldner bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und muss das Wirtschaftsgut weiterhin in seiner Bilanz aktivieren.

Beispiel: GmbH übereignet ihre Lagerregale (Buchwert 80.000 €) zur Sicherung eines Kontokorrentkredits an die Hausbank. Die Regale bleiben in der Bilanz der GmbH; die Bank bilanziert lediglich die Darlehensforderung.

5. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Ein Dauerbrenner in der Praxis: Errichtet eine GmbH auf einem Grundstück, das ihrem Gesellschafter gehört, ein Gebäude auf eigene Kosten, entsteht zivilrechtlich ein wesentlicher Grundstücksbestandteil (§ 94 BGB) – der Gesellschafter wird automatisch Eigentümer des Gebäudes. Steuerrechtlich jedoch ist das Gebäude der GmbH als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, wenn sie für die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes die faktische Herrschaft innehat (langfristiger Miet-/Pachtvertrag, Entschädigungsanspruch bei Beendigung).

Bilanzfolge: Die GmbH aktiviert das Gebäude (nicht den Grund und Boden) als „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ in ihrer Bilanz und schreibt es planmäßig ab. Der Gesellschafter bilanziert nur das nackte Grundstück.

Hinweis: Nutzungsdauer entscheidend

Ist die vereinbarte Mietzeit deutlich kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes und fehlt ein Entschädigungsanspruch, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Grundstückseigentümer. Die GmbH kann nur einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten oder Mietereinbauten ansetzen.

6. Nießbrauch

Der Nießbraucher hat das umfassende Recht zur Nutzung eines fremden Gegenstands (§§ 1030 ff. BGB). Beim Vollnießbrauch an einem Betrieb oder Unternehmen – insbesondere bei der GmbH-Beteiligung – kann dem Nießbraucher das wirtschaftliche Eigentum zukommen, wenn er alle wesentlichen Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht) faktisch ausübt und der zivilrechtliche Eigentümer für die Dauer des Nießbrauchs von der wirtschaftlichen Herrschaft ausgeschlossen ist.

Beispiel: Mutter überträgt GmbH-Anteil auf Tochter, behält sich Nießbrauch vor, übt Stimmrecht vollständig aus. Wirtschaftliches Eigentum verbleibt bei der Mutter; steuerliche Folgen (Dividenden, § 17 EStG-Veräußerungsgewinn) knüpfen an die Mutter an.

7. Treuhand

Beim Treuhandverhältnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO) gilt die ausdrückliche Sonderregel: Wirtschaftsgüter, die jemand als Treuhänder für einen Treugeber hält, sind dem Treugeber zuzurechnen. Der Treuhänder ist zwar zivilrechtlicher Eigentümer, bilanziert das Treugut jedoch nicht; er weist es allenfalls als Fremdvermögen aus.

Beispiel: Rechtsanwalt hält treuhänderisch GmbH-Anteile für einen Mandanten (Treugeber). Die Anteile sind in der Bilanz/Steuerbilanz des Mandanten zu erfassen, nicht in der des Rechtsanwalts.

8. Kommissionsgeschäft

Der Kommissionär veräußert oder kauft im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten (§§ 383 ff. HGB). Die Ware geht zivilrechtlich durch die Hand des Kommissionärs; wirtschaftlich bleibt sie dem Kommittenten zuzurechnen, solange der Kommissionär noch nicht über sie verfügt hat. Der Kommissionär bilanziert keine Ware als Vorratsvermögen, sondern lediglich seine Provision als Ertrag.

Bilanzfolge: Kommittent: Ware bleibt in Vorräten bis zur Übereignung an den Endkunden. Kommissionär: kein Warenbestand; Erlöse werden durchgeleitet, Provision als Umsatzerlös.

Praxisbeispiel: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim GmbH-Share Deal

Beim Kauf von GmbH-Anteilen (Share Deal) klaffen Signing (Vertragsunterzeichnung) und Closing (Vollzug, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten) häufig auseinander. Die steuerrechtlich entscheidende Frage – wann geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen über? – hat erhebliche Folgen für § 17 EStG (Veräußerungsgewinne), die Dividendenbesteuerung und die Bilanzierung.

Signing (Vertragsschluss)

Der schuldrechtliche Kaufvertrag ist abgeschlossen. Zivilrechtliches Eigentum geht noch nicht über – bei der GmbH ist dafür die notarielle Abtretungserklärung (§ 15 GmbHG) erforderlich. In aller Regel kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, außer der Käufer hat bereits Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht und trägt Chancen/Risiken vollständig.

Closing (Vollzug)

Mit notarieller Abtretung und Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geht das wirtschaftliche Eigentum über. Ab diesem Zeitpunkt bilanziert der Käufer die Anteile, realisiert der Verkäufer seinen § 17-EStG-Gewinn oder -Verlust. Für die Körperschaftsteuer (§ 8b KStG) und die Gewerbesteuer ist der Zeitpunkt ebenfalls maßgeblich.

Rechenbeispiel: § 17 EStG-Relevanz bei zeitlichem Auseinanderfallen

Parameter Wert
Nennwert GmbH-Anteil (100 %) 25.000 €
Anschaffungskosten Verkäufer 50.000 €
Kaufpreis laut Signing (15.11.2024) 300.000 €
Closing / wirtschaftlicher Übergang 02.01.2025
Veräußerungsgewinn § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) 250.000 € × 60 % = 150.000 € steuerpflichtig
Veranlagungszeitraum (maßgeblich) 2025 (Closing-Jahr)

Der Veräußerungsgewinn ist im Jahr des wirtschaftlichen Übergangs (2025, Closing) zu versteuern – nicht im Jahr des Signing. Wäre der Übergang in 2024 erfolgt, hätte der Verkäufer den Gewinn bereits im VZ 2024 anzusetzen gehabt. Für den Käufer (GmbH) sind die Anteile ab Closing in der Bilanz zu aktivieren (Anschaffungskosten 300.000 €).

Buchungssatz Käufer-GmbH (Closing): Anteile an verbundenen Unternehmen / Finanzanlagen 300.000 € an Bank / Verbindlichkeiten ggü. Verkäufer 300.000 €

Buchungshinweise und Steuerbilanz

In der Steuerbilanz gelten dieselben Zurechnungsgrundsätze wie in der Handelsbilanz. Weicht die steuerliche Zurechnung von der handelsrechtlichen ab – was selten, aber möglich ist (z. B. bei abweichenden BMF-Kriterien) –, ist eine steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung vorzunehmen. Für die laufende Buchhaltung empfiehlt sich folgende Systematik:

Wirtschaftsgüter unter wirtschaftlichem Eigentum stets mit separatem Buchungskreis oder Kostenstelle kennzeichnen.
Finanzierungsanteile (Zins vs. Tilgung) aus Mietkauf- und Leasingverträgen jährlich neu berechnen (Effektivzinsmethode).
Treugut auf gesonderten Konten ausweisen; im Anhang als Haftungsverhältnis angeben.
Bei Gebäude auf fremdem Grund: AfA-Tabelle für Gebäude anwenden, Grund und Boden nicht abschreiben.
Share-Deal-Closing-Datum schriftlich dokumentieren; notariellen Abtretungsvertrag als Beleg sichern.

Prüf-Checkliste: Liegt wirtschaftliches Eigentum vor?

Wer trägt das volle Wertminderungs- und Werterhöhungsrisiko des Wirtschaftsguts?
Kann der zivilrechtliche Eigentümer das Gut für die gewöhnliche Nutzungsdauer nicht zurückfordern?
Hat der Nutzer alle wesentlichen wirtschaftlichen Rechte (Nutzung, Fruchtziehung, Veräußerungserlös)?
Ist ein Treuhandverhältnis schriftlich und klar dokumentiert (Fremdvergleich)?
Stimmen handelsrechtliche und steuerrechtliche Zurechnung überein? Wenn nein: Überleitungsrechnung erstellen.
Wurde der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Share Deal zeitlich exakt festgehalten?

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Fazit: Wirtschaftliches Eigentum als Bilanzierungsschlüssel

Das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO und § 246 Abs. 1 S. 2 HGB ist kein akademisches Konstrukt, sondern ein praxisrelevantes Zurechnungsinstrument mit unmittelbaren Bilanz- und Steuerfolgen. Für GmbH-Geschäftsführer und ihre Berater gilt: Nicht das Grundbuch oder das Handelsregister entscheidet, wer ein Wirtschaftsgut bilanziert, sondern die Frage, wer die faktische wirtschaftliche Herrschaft inne hat und den zivilrechtlichen Eigentümer dauerhaft von der Einwirkung ausschließen kann.

Die zentralen Fallgruppen – Mietkauf, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Gebäude auf fremdem Grund, Nießbrauch, Treuhand, Kommission und Share Deal – folgen demselben Grundprinzip, variieren aber in den Details erheblich. Eine sorgfältige Dokumentation des wirtschaftlichen Übergangs ist in jedem Fall unerlässlich, um Betriebsprüfungsrisiken zu minimieren und die Steuerbilanz sauber aufzustellen.

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

Zentrale Zurechnungsnorm

§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB

HGB-Parallelvorschrift

8 Fallgruppen

Praxis-Konstellationen

Häufig gestellte Fragen

Was ist wirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO?

Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung ausschließen kann. Das Wirtschaftsgut ist dann diesem wirtschaftlichen Eigentümer – nicht dem rechtlichen – zuzurechnen und in seiner Bilanz zu aktivieren.

Wann fällt rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander?

Typische Fälle sind Leasing, Mietkauf, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Nießbrauch, Treuhand und Kommissionsgeschäfte. In all diesen Konstellationen ist zu prüfen, wer Wertrisiken trägt und die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht hat.

Wie wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilanziert?

Die GmbH, die das Gebäude auf eigene Kosten auf fremdem Grundstück errichtet, aktiviert es als wirtschaftliche Eigentümerin in ihrer Bilanz und schreibt es planmäßig ab. Der Grundstückseigentümer bilanziert nur das nackte Grundstück – vorausgesetzt, die GmbH ist für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer faktisch nicht verdrängbar.

Wann geht das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen beim Share Deal über?

Maßgeblich ist das Closing, also der Zeitpunkt der notariellen Abtretung verbunden mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Das Signing allein reicht nicht. Der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ist im Jahr des wirtschaftlichen Übergangs zu versteuern.

Ist „wirtschaftlicher Eigentümer" im GwG dasselbe wie nach § 39 AO?

Nein. Das GwG verwendet den Begriff „wirtschaftlich Berechtigter" zur Identifikation natürlicher Personen hinter Gesellschaften für Geldwäschezwecke. Das ist ein vollständig anderes Konzept als die steuerrechtliche Zurechnungsregel des § 39 AO, die regelt, wer ein Wirtschaftsgut bilanzieren muss.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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