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OnlineBilanzBlogSteuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG: Feststellung, Verwendung und Einlagenrückgewähr

Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG: Feststellung, Verwendung und Einlagenrückgewähr

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder UG Eigenkapital zuführt und später steuerfrei zurückholen möchte, stößt unweigerlich auf das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG. Die Vorschrift regelt eine außerbilanzielle Nebenrechnung, deren fehlerhafte Handhabung schnell zu unnötiger Kapitalertragsteuer, Haftungsrisiken und Festschreibungswirkungen führt – dieser Artikel erklärt die komplette Systematik praxisnah.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Das steuerliche Einlagekonto ist eine außerbilanzielle Nebenrechnung nach § 27 KStG, die nicht einlagefinanzierte Eigenkapitalbestandteile einer Kapitalgesellschaft erfasst. Es wird jährlich gesondert festgestellt, folgt einer zwingenden Verwendungsreihenfolge (ausschüttbarer Gewinn vorrangig) und ermöglicht bei korrekter Bescheinigung eine kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückgewähr an die Gesellschafter.

Was ist das steuerliche Einlagekonto?

Das steuerliche Einlagekonto ist eine außerbilanzielle Nebenrechnung der Kapitalgesellschaft. Es existiert ausschließlich im Steuerrecht und erscheint nicht in der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz als eigenständige Position. Die Rechtsgrundlage bildet § 27 KStG.

Der Zweck des Kontos: Eigenkapitalbestandteile, die nicht aus versteuerten Gewinnen der Gesellschaft stammen, sondern von den Gesellschaftern eingezahlt wurden, sollen bei einer späteren Ausschüttung nicht erneut der Kapitalertragsteuer unterliegen. Ohne diese Nebenrechnung wäre jede Ausschüttung kapitalertragsteuerpflichtig – unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich eine Gewinnausschüttung oder lediglich die Rückzahlung eingebrachter Mittel darstellt.

Merkregel

Das steuerliche Einlagekonto erfasst das „unversteuerte Einlagekapital“ der Gesellschafter. Es dokumentiert, was ohne steuerlichen Vorteil eingezahlt wurde und deshalb steuerfrei zurückfließen darf.

Jede unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA – führt zwingend ein steuerliches Einlagekonto. Personengesellschaften kennen dieses Institut nicht.

Abgrenzung zur Kapitalrücklage (HGB) – ein eigenes Kapitel

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Das steuerliche Einlagekonto wird mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB gleichgesetzt. Beides sind verschiedene Rechtsinstitute auf verschiedenen Ebenen.

Kapitalrücklage (HGB)

  • Handelsrechtliche Bilanzposition im Eigenkapital
  • Sichtbar in der Handelsbilanz (§ 266 Abs. 3 A. II. HGB)
  • Entsteht bei Ausgabe über pari, Zuzahlungen, Wandlungsgewinnen
  • Maßgeblich für Ausschüttungssperren und Gläubigerschutz
Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

  • Außerbilanzielle steuerliche Nebenrechnung
  • Nicht in der Bilanz sichtbar
  • Erfasst alle nicht aus Gewinnen stammenden Einlagen
  • Maßgeblich für die steuerfreie Ausschüttungsfähigkeit

Praktisch: Eine Einzahlung in die Kapitalrücklage (handelsrechtlich) führt regelmäßig zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto (steuerrechtlich) – aber die Beträge können differieren, etwa wenn Einlagen in die Kapitalrücklage erfolgen, die steuerlich anders bewertet werden. Die Grundlagen der handelsrechtlichen Kapitalrücklage behandelt unser Artikel zur Kapitalrücklage der GmbH (Draft #61955) ausführlich; hier beschränken wir uns auf die steuerliche Dimension.

Wichtig: Die Kapitalrücklage kann durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und in das Eigenkapital umgegliedert werden, ohne dass automatisch das steuerliche Einlagekonto berührt wird. Umgekehrt berührt ein Abgang im steuerlichen Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) nicht zwingend die handelsrechtliche Kapitalrücklage.

Zugänge und Abgänge im Überblick

Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto

Das Konto wird erhöht durch:

  • Bar- oder Sacheinlagen der Gesellschafter (Gründungseinlagen soweit nicht gezeichnetes Kapital)
  • Einzahlungen in die Kapitalrücklage (Agio, Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB)
  • Verdeckte Einlagen – also Vermögenszuführungen ohne angemessenes Entgelt (dazu ausführlich unser Artikel zur verdeckten Einlage der GmbH, #59999)
  • Umwandlungsvorgänge (Verschmelzung, Spaltung) soweit einlagefinanzierte Bestandteile übergehen – Details im Umwandlungs-Batch

Abgänge vom steuerlichen Einlagekonto

Das Konto wird gemindert durch:

  • Einlagenrückgewähr an Gesellschafter (Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto)
  • Nennkapitalherabsetzungen mit Auszahlung an Gesellschafter
  • Rückzahlung von Nachschüssen

Jährliche gesonderte Feststellung mit der KSt-Erklärung

Nach § 27 Abs. 2 KStG stellt das Finanzamt den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des Wirtschaftsjahres gesondert fest. Diese Feststellung erfolgt auf Basis der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung (Formular „Anlage WA“ – Wirtschaftliche Anteile bzw. seit KSt-Formularneugestaltung als gesondertes Formular). Der Feststellungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und bindend für die Folgewirtschaftsjahre.

Achtung: Bestandskraft

Ist der Feststellungsbescheid für einen Vorjahresbestand bestandskräftig, kann er nur noch unter den engen Voraussetzungen der §§ 173 ff. AO (neue Tatsachen, offenbare Unrichtigkeit) korrigiert werden. Fehler bei der Erfassung von Zugängen wirken sich dauerhaft aus.

Für die Feststellung des Anfangsbestands bei Neugründung gilt: Zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres ergibt sich der Bestand aus den geleisteten, das Nennkapital übersteigenden Einlagen (typisch: Agio bei Gründung, Zuzahlungen in die Kapitalrücklage). Einlagen, die dem gezeichneten Kapital entsprechen, gehören nicht in das steuerliche Einlagekonto.

Die Erklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob Ausschüttungen vorgenommen wurden. Selbst eine GmbH mit einem Einlagekonto-Bestand von 0 EUR muss die gesonderte Feststellung erklären.

Verwendungsreihenfolge: ausschüttbarer Gewinn zuerst

Die zentrale steuersystematische Weiche stellt die Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG: Das steuerliche Einlagekonto wird bei einer Ausschüttung oder Leistung an die Gesellschafter erst dann in Anspruch genommen, wenn der ausschüttbare Gewinn der Gesellschaft verbraucht ist.

Der ausschüttbare Gewinn ergibt sich vereinfacht als:

Position Betrag
Eigenkapital laut Steuerbilanz + X EUR
./. Nennkapital – X EUR
./. Bestand steuerliches Einlagekonto – X EUR
= Ausschüttbarer Gewinn = X EUR

Erst wenn der ausschüttbare Gewinn auf null gesunken ist, darf das steuerliche Einlagekonto verwendet werden („Direktzugriff-Verbot“). Ein gezielter Zugriff auf das Einlagekonto unter Umgehung des ausschüttbaren Gewinns ist steuerrechtlich nicht möglich – selbst wenn die Gesellschafter dies wünschen.

Direktzugriff-Verbot: Klassische Planungsfalle

Viele Gesellschafter gehen davon aus, sie könnten bei laufendem Gewinnvortrag direkt auf die eingezahlte Kapitalrücklage zugreifen und steuerfrei ausschütten. Das ist falsch. Das Finanzamt prüft zwingend den ausschüttbaren Gewinn. Solange dieser positiv ist, wird jede Ausschüttung zunächst hieraus bedient – mit voller Kapitalertragsteuerpflicht (25 % + SolZ).

Einlagenrückgewähr: Voraussetzungen und Bescheinigungspflicht

Eine Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn die Gesellschaft Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto an ihre Gesellschafter ausschüttet. Die steuerliche Konsequenz: Diese Leistung unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Voraussetzungen für eine steuerfreie Einlagenrückgewähr:

Positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos im Feststellungszeitpunkt
Ausschüttbarer Gewinn ist vollständig verbraucht (Verwendungsreihenfolge beachtet)
Ordnungsgemäßer Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
Ausstellung der Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster (§ 27 Abs. 3 KStG)
Übermittlung der Bescheinigung an den Gesellschafter

Steuerbescheinigung und Haftungsfalle Festschreibungswirkung

Nach § 27 Abs. 3 KStG ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen, wenn Leistungen das steuerliche Einlagekonto mindern. Diese Bescheinigung enthält zwingend den Betrag der Einlagenrückgewähr.

Haftungsfalle: Festschreibungswirkung

§ 27 Abs. 5 KStG normiert eine der gefährlichsten Rechtsfolgen im GmbH-Steuerrecht: Stellt die Gesellschaft keine oder eine fehlerhafte Bescheinigung aus, gilt die Ausschüttung in voller Höhe als aus dem ausschüttbaren Gewinn stammend – unabhängig vom tatsächlichen Bestand des Einlagekontos. Diese Fiktion ist nicht korrigierbar, sobald der Bescheinigungszeitraum abgelaufen ist. Die Kapitalertragsteuer entsteht kraft Gesetzes, und die GmbH haftet nach § 44 Abs. 5 EStG als Schuldnerin der Kapitalertragsteuer. Eine nachträgliche Berichtigung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen.

In der Praxis bedeutet dies: Der Steuerberater oder Geschäftsführer, der vergisst, die Bescheinigung auszustellen oder den falschen Betrag bescheinigt, löst unwiderruflich Kapitalertragsteuer aus – auch wenn das Einlagekonto ausreichend dotiert gewesen wäre. Diese Festschreibungswirkung ist eine der prominentesten Haftungsfallen im GmbH-Körperschaftsteuerrecht und muss bei jeder Ausschüttung aus dem Einlagekonto auf der Checkliste stehen.

Auswirkungen auf Gesellschafterebene

Auf Ebene des Gesellschafters hat die Einlagenrückgewähr folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Keine Kapitalertragsteuer: Die Leistung ist kein Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt.
  • Minderung der Anschaffungskosten: Der zurückgezahlte Betrag mindert die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung beim Gesellschafter (§ 17 EStG-Systematik; bei Privatvermögen über § 20 EStG). Sinken die Anschaffungskosten unter null, liegt ein sofort steuerpflichtiger Kapitalertrag vor.
  • Anlage KAP: Gesellschafter, die die Einlagenrückgewähr erhalten, sollten prüfen, ob und wie diese in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) anzugeben ist. Bei Minderung der Anschaffungskosten auf null und darüber hinaus entsteht ein Veräußerungsgewinn-ähnlicher Tatbestand.
  • Körperschaftsteuerbefreiung (§ 8b KStG): Für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter gilt die Einlagenrückgewähr als nicht steuerbar; auch hier erfolgt eine Minderung des Buchwerts der Beteiligung.

Hinweis: Auch unsere Steuerbilanz-Übersicht erläutert, wie Einlagen und deren Rückgewähr in der steuerlichen Gewinnermittlung abgebildet werden.

Durchgehendes Praxisbeispiel: Einlage und steuerfreie Rückgewähr

Die Müller GmbH wird im Jahr 01 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Im selben Jahr zahlt der Alleingesellschafter zusätzlich 100.000 EUR in die Kapitalrücklage ein.

Schritt 1: Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (Jahr 01)

Position Betrag
Stammkapital (gezeichnetes Kapital) 25.000 EUR
Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) 100.000 EUR
Steuerliches Einlagekonto zum 31.12.01 100.000 EUR

Das Stammkapital selbst gehört nicht in das steuerliche Einlagekonto. Nur die 100.000 EUR Kapitalrücklage werden im Einlagekonto erfasst und gesondert festgestellt.

Schritt 2: Gewinnentwicklung (Jahre 02–05)

Die GmbH erwirtschaftet in den Folgejahren insgesamt 60.000 EUR Gewinn nach Körperschaftsteuer, der im Eigenkapital verbleibt (kein Gewinnvortrag ausgeschüttet). Ausschüttbarer Gewinn zum 31.12.05: 60.000 EUR. Steuerliches Einlagekonto: weiterhin 100.000 EUR (keine Ausschüttungen erfolgt).

Schritt 3: Ausschüttungsbeschluss (Jahr 06)

Der Gesellschafter fasst einen Gewinnverwendungsbeschluss über 160.000 EUR Gesamtausschüttung.

Ausschüttungskomponente Betrag Steuerfolge
1. Ausschüttbarer Gewinn (Verwendungsreihenfolge!) 60.000 EUR KapESt 25 % = 15.000 EUR + SolZ
2. Einlagenrückgewähr aus steuerlichem Einlagekonto 100.000 EUR Keine KapESt
Gesamt 160.000 EUR

Der Gesellschafter erhält 160.000 EUR, zahlt aber nur auf 60.000 EUR Kapitalertragsteuer. Die 100.000 EUR Einlagenrückgewähr mindern seine Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung von ursprünglich (angenommen) 125.000 EUR auf 25.000 EUR.

Schritt 4: Buchungssatz in der GmbH

Kapitalrücklage 100.000 EUR / Bank 100.000 EUR
(handelsrechtliche Auflösung der Kapitalrücklage bei Rückgewähr)

Jahresüberschuss/Gewinnvortrag 60.000 EUR / Bank 60.000 EUR
(Gewinnausschüttung aus erwirtschaftetem Gewinn)

Verbindlichkeiten KapESt 15.000 EUR / Bank 15.000 EUR
(Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ans Finanzamt)

Die Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster weist 100.000 EUR als Einlagenrückgewähr und 60.000 EUR als steuerpflichtige Kapitalertragsdividende aus.

Negatives steuerliches Einlagekonto und Sonderausweis

Das steuerliche Einlagekonto kann im Ausnahmefall negativ werden, etwa bei einer Nennkapitalherabsetzung mit Auszahlung, wenn kein ausreichender Einlagebestand vorhanden ist. Ein negativer Bestand wird als sogenannter Sonderausweis nach § 28 KStG behandelt. Der Sonderausweis hat eigenständige steuerliche Folgen bei späteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und ist gesondert festzustellen. In der GmbH-Praxis tritt das negative Einlagekonto selten auf; bei ungewöhnlichen Kapitalmaßnahmen ist steuerlicher Rat zwingend.

UG-Besonderheit: gesetzliche Rücklage

Bei der UG (haftungsbeschränkt) gelten ergänzende Regelungen. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist die UG verpflichtet, jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Diese gesetzliche Rücklage ist handelsrechtlich gebunden und darf nicht ausgeschüttet werden.

Für das steuerliche Einlagekonto gilt: Die gesetzliche Rücklage der UG ist eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre, beeinflusst aber nicht direkt den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Wenn eine UG nachträglich Einlagen von Gesellschaftern erhält (z. B. Zuzahlungen zur Stärkung des Eigenkapitals), werden diese im steuerlichen Einlagekonto erfasst. Spätere Einlagenrückgewähr ist auch für die UG möglich – allerdings erst nach Verbrauch des ausschüttbaren Gewinns und unter Beachtung der handelsrechtlichen Ausschüttungssperre der gesetzlichen Rücklage.

Steuerliches Einlagekonto buchen – buchhalterische Abbildung

Das steuerliche Einlagekonto erscheint nicht als eigenständiges Buchungskonto in der GmbH-Buchhaltung (DATEV oder vergleichbar). Es wird außerhalb der Bilanz in der steuerlichen Nebenrechnung geführt. Buchhalterisch korrespondiert es jedoch mit den handelsrechtlichen Eigenkapitalpositionen:

  • Zugang durch Kapitalrücklage: Buchung in der Buchhaltung auf das Kapitalrücklagenkonto (SKR 03: 0360 / SKR 04: 0360); parallel Erfassung im steuerlichen Einlagekonto-Formular der KSt-Erklärung
  • Abgang durch Einlagenrückgewähr: Handelsrechtlich Auflösung Kapitalrücklage (oder Entnahme aus anderen EK-Positionen), steuerlich Minderung des festgestellten Einlagekontos

Die Buchführungspflichten nach § 238 HGB und die steuerliche Aufzeichnungspflicht nach § 147 AO verlangen, dass alle Zu- und Abgänge belegmäßig nachgewiesen werden. In der Praxis ist ein separates Tracking-Sheet zum steuerlichen Einlagekonto – jahrgangsweise mit Belegen – empfehlenswert.

Unsere Steuerbilanz-Plattform unterstützt Sie dabei, Einlagen und Eigenkapitalbewegungen systemgestützt zu erfassen und korrekt in die KSt-Formulare zu überführen. Testen Sie die Funktionen kostenlos: Demo starten.

Liquidation und Umwandlung: Kurzhinweise

Im Fall der Liquidation der GmbH wird ein verbleibender Bestand des steuerlichen Einlagekontos bei der Ermittlung des Liquidationsgewinns berücksichtigt; Ausschüttungen im Rahmen der Liquidation können das Einlagekonto in Anspruch nehmen. Details dazu finden Sie in unserem Firmenlöschung-Hub. Bei Umwandlungsvorgängen (Verschmelzung, Spaltung) geht das steuerliche Einlagekonto anteilig über – dies behandelt unser Umwandlungs-Batch vertieft.

Fazit: Steuerliches Einlagekonto als strategisches Instrument

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG ist weit mehr als eine bürokratische Pflichtübung. Es ist das steuerliche Gedächtnis der GmbH für nicht gewinnbasierte Einlagen und ermöglicht bei konsequenter Pflege eine erhebliche Steuerersparnis: Wer 100.000 EUR einlegt und Jahre später ohne Kapitalertragsteuer zurückerhält, spart 25.000 EUR plus Solidaritätszuschlag. Voraussetzung ist die lückenlose Feststellung, die strikte Beachtung der Verwendungsreihenfolge und – als kritischster Punkt – die fehlerfreie Ausstellung der Steuerbescheinigung. Die Festschreibungswirkung bei unterlassener oder fehlerhafter Bescheinigung ist eine der teuersten Fallen im GmbH-Steuerrecht. Lassen Sie Ihr Einlagekonto jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung exakt feststellen und dokumentieren Sie alle Zu- und Abgänge belegmäßig. Berechnen Sie jetzt, wie viel Steueroptimierung Ihr Einlagekonto ermöglicht.

25 %

KapESt-Satz auf Gewinnausschüttungen (ersparter Satz bei Einlagenrückgewähr)

100.000 EUR

Typisches Praxisvolumen einer GmbH-Kapitalrücklagenzuzahlung im Beispiel

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen steuerlichem Einlagekonto und Kapitalrücklage?

Die Kapitalrücklage ist eine handelsrechtliche Bilanzposition nach § 272 Abs. 2 HGB und in der Handelsbilanz sichtbar. Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG ist eine außerbilanzielle steuerliche Nebenrechnung, die nicht in der Bilanz erscheint. Beide erfassen oft dieselben Einlagen, können aber betragsmäßig abweichen und folgen völlig unterschiedlichen Rechtssystemen.

Wann darf das steuerliche Einlagekonto für Ausschüttungen genutzt werden?

Erst wenn der ausschüttbare Gewinn der GmbH vollständig verbraucht ist (Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Ein direkter Zugriff auf das Einlagekonto unter Umgehung des ausschüttbaren Gewinns ist steuerrechtlich unzulässig.

Was passiert, wenn die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehlt?

Es greift die Festschreibungswirkung des § 27 Abs. 5 KStG: Die gesamte Ausschüttung gilt fiktiv als aus dem ausschüttbaren Gewinn stammend und ist kapitalertragsteuerpflichtig – selbst wenn das Einlagekonto ausreichend dotiert war. Diese Rechtsfolge ist nach Ablauf der Bescheinigungsfrist nicht mehr korrigierbar.

Wie wird das steuerliche Einlagekonto festgestellt?

Das Finanzamt stellt den Bestand zum Ende jedes Wirtschaftsjahres durch gesonderten Feststellungsbescheid fest. Die GmbH erklärt den Bestand im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung. Der Bescheid ist eigenständig anfechtbar und wird nach Bestandskraft bindend.

Hat eine GmbH mit null Kapitalrücklage ein steuerliches Einlagekonto?

Ja, aber der Bestand ist 0 EUR. Auch dieser Nullbestand wird gesondert festgestellt. Zugänge entstehen erst, wenn Gesellschafter Einlagen leisten, die über das gezeichnete Kapital hinausgehen.

Was gilt für das steuerliche Einlagekonto bei der UG (haftungsbeschränkt)?

Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie für die GmbH. Besonderheit: Die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre, berührt aber nicht direkt das steuerliche Einlagekonto. Einlagen von UG-Gesellschaftern werden im Einlagekonto erfasst und können später steuerfrei zurückgewährt werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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