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OnlineBilanzBlogVerschmelzungsbilanz erstellen: Handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 UmwG und steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG mit Beispiel

Verschmelzungsbilanz erstellen: Handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 UmwG und steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG mit Beispiel

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Fachlich geprüft: 16.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer seine GmbH auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmilzt, muss zwei grundverschiedene Bilanzen aufstellen: die handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG und die steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG. Beide Dokumente haben unterschiedliche Stichtage, unterschiedliche Ansatzregeln und unterschiedliche Rechtsfolgen – und beide können über die Steuerlast der Transaktion entscheiden. Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Perspektive des übertragenden Rechtsträgers und geht eine Ebene tiefer als unser Überblicksartikel zur Umwandlungsbilanz.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Verschmelzungsbilanz bezeichnet im weiteren Sinne zwei getrennte Abschlüsse des übertragenden Rechtsträgers: (1) die handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG, die spätestens acht Monate vor Anmeldung der Verschmelzung aufgestellt sein muss und nach HGB-Grundsätzen erstellt wird, sowie (2) die steuerliche Schlussbilanz (auch: Übertragungsbilanz) nach § 11 UmwStG, die ein Wahlrecht zwischen Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert gewährt. Beide Bilanzen sind zwingend, aber rechtlich unabhängig voneinander; nur die steuerliche Schlussbilanz entscheidet über stille Reserven und Umwandlungsgewinn.

Handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 UmwG: Zweck und Inhalt

Nach § 17 Abs. 2 UmwG muss dem Verschmelzungsvertrag eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers beigefügt werden. Diese handelsrechtliche Schlussbilanz ist kein gesonderter Bilanztyp im materiellen Sinne, sondern ein regulärer Jahresabschluss nach § 242 HGB oder ein gesondert aufgestellter Stichtagsabschluss – je nachdem, ob der Verschmelzungsstichtag mit dem regulären Geschäftsjahresende zusammenfällt oder nicht.

Inhaltlich gelten vollumfänglich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung:

  • Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen (§ 253 HGB)
  • Fortführung der Buchwerte des Anlagevermögens nach planmäßiger Abschreibung
  • Vollständige Passivierung von Rückstellungen nach § 249 HGB
  • Keine Aufdeckung stiller Reserven – der handelsrechtliche Abschluss ist ein Going-Concern-Abschluss, auch wenn die Gesellschaft sich im Verschmelzungsverfahren befindet

Hinweis: Keine Liquidationsbilanz

Die handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 UmwG ist keine Liquidationsbilanz. Der übertragende Rechtsträger wird zwar durch die Verschmelzung aufgelöst, aber ohne Abwicklung. Das Fortführungsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gilt bis zum Erlöschen der Gesellschaft – es sei denn, die Voraussetzungen für eine Abkehr davon liegen vor.

Die 8-Monats-Frist und ihr Verhältnis zum Jahresabschluss

§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG schreibt vor, dass die beigefügte Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt sein muss. Diese Frist ist zwingend; ein älterer Abschluss genügt nicht.

In der Praxis ergeben sich zwei Konstellationen:

Verschmelzungsstichtag = Jahresabschluss-Stichtag

Der reguläre Jahresabschluss (z. B. 31.12.) dient gleichzeitig als Schlussbilanz nach § 17 UmwG. Er muss dann innerhalb von acht Monaten nach diesem Stichtag zur Anmeldung eingereicht werden. Eine gesonderte Bilanzaufstellung entfällt. Dieser Fall ist in der Praxis der Regelfall, weil er den Aufwand minimiert.

Abweichender Verschmelzungsstichtag

Liegt der gewählte steuerliche Übertragungsstichtag (§ 2 UmwStG) abweichend vom Jahresabschluss-Stichtag, muss ein gesonderter Zwischenabschluss aufgestellt werden. Dieser ist nach denselben HGB-Regeln zu erstellen wie ein Jahresabschluss, erfordert also eine vollständige Inventur oder eine qualifizierte stichtagsbezogene Schätzung.

Die Acht-Monats-Frist ist formale Wirksamkeitsvoraussetzung der Verschmelzung: Wird die Anmeldung beim Registergericht außerhalb dieser Frist eingereicht, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Prüfen Sie daher die Frist mit der gleichen Sorgfalt wie die Einhaltung der Ladungsfristen für die Gesellschafterversammlung.

Prüfung und Feststellung der handelsrechtlichen Schlussbilanz

Sofern der übertragende Rechtsträger prüfungspflichtig ist (§§ 316 ff. HGB), muss auch die Schlussbilanz nach § 17 UmwG geprüft werden. Der Verschmelzungsvertrag darf dem Registergericht erst eingereicht werden, wenn ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk vorliegt oder dieser unter bestimmten Vorbehalten erteilt wurde.

Die Feststellung der Schlussbilanz richtet sich nach dem GmbHG: Bei der GmbH obliegt sie der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. In der Praxis wird die Feststellung häufig in derselben Gesellschafterversammlung vorgenommen, die auch über den Verschmelzungsvertrag beschließt.

Achtung: Offenlegung

Die Schlussbilanz nach § 17 UmwG ist – wenn sie mit dem regulären Jahresabschluss identisch ist – nach den allgemeinen Offenlegungsregeln des § 325 HGB beim Unternehmensregister einzureichen. Ein gesondert aufgestellter Zwischenabschluss unterliegt den gleichen Offenlegungsregeln, soweit das Gericht ihn als Teil der Anmeldungsunterlagen erhält.

Steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG – die Übertragungsbilanz

Die steuerliche Schlussbilanz ist das eigentliche Herzstück der Verschmelzungsbesteuerung. In der Literatur und in der Beratungspraxis wird sie auch als Übertragungsbilanz bezeichnet – beide Begriffe sind Synonyme und beschreiben denselben Abschluss. Sie wird beim Finanzamt des übertragenden Rechtsträgers eingereicht und ist Grundlage für die Ermittlung eines etwaigen Übertragungsgewinns.

Rechtlich geregelt ist sie bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaft auf Kapitalgesellschaft in §§ 11–13 UmwStG. Eine vertiefte Erläuterung der einzelnen UmwStG-Paragraphen finden Sie in unserem Grundlagenartikel zur Umwandlungsbilanz. Hier konzentrieren wir uns auf die bilanzielle Technik.

Der Übertragungsstichtag kann nach § 2 Abs. 1 UmwStG auf einen bis zu zwölf Monate vor Anmeldung der Verschmelzung liegenden Zeitpunkt rückbezogen werden – also deutlich weiter zurück als die Acht-Monats-Frist des § 17 UmwG. Beide Stichtage können daher auseinanderfallen.

Ansatzwahlrecht: Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert

§ 11 Abs. 1 UmwStG gewährt dem übertragenden Rechtsträger ein dreistufiges Ansatzwahlrecht für die in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzenden Werte:

Wertansatz Definition Steuerliche Konsequenz
Buchwert Steuerlicher Buchwert zum Übertragungsstichtag Kein Übertragungsgewinn; stille Reserven bleiben unversteuert
Zwischenwert Jeder Wert zwischen Buchwert und gemeinem Wert (anteilige Aufdeckung) Teilweiser Übertragungsgewinn; z. B. zur Verlustnutzung sinnvoll
Gemeiner Wert Verkehrswert nach § 9 BewG Volle Aufdeckung stiller Reserven; Übertragungsgewinn auf KSt + GewSt

Das Wahlrecht wird durch Antragstellung beim Finanzamt ausgeübt; es ist an keine besondere Form gebunden, muss aber spätestens mit Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz erklärt werden. Eine spätere Änderung des Wertansatzes ist grundsätzlich ausgeschlossen – die Bindungswirkung des gewählten Wertansatzes gilt sowohl für den übertragenden als auch (über § 12 Abs. 1 UmwStG) für den übernehmenden Rechtsträger. Die Übernahmeseite behandeln wir im Folgeartikel [Link folgt]; hier sei nur auf die Symmetrie hingewiesen.

Terminologie: „Übertragungsbilanz“

Der Begriff Übertragungsbilanz ist kein Gesetzesbegriff, sondern ein in der Literatur (BMF-Schreiben zum UmwStG, IDW-Stellungnahmen) gebräuchliches Synonym für die steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG. Er betont die Funktion des Abschlusses: Er dokumentiert, was zu welchem Wert auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Buchwertfortführung bei der Verschmelzung – Voraussetzungen im Detail

Der Ansatz zum Buchwert – und damit die steuerneutrale Verschmelzung – setzt nach § 11 Abs. 2 UmwStG kumulativ voraus:

  1. Das übernommene Betriebsvermögen muss bei der übernehmenden Körperschaft dauerhaft einer inländischen Besteuerung unterliegen (keine Entstrickung).
  2. Es darf keine Gegenleistung gewährt werden, die über die Gewährung von Gesellschaftsrechten hinausgeht (bare Zuzahlungen nach § 54 UmwG sind schädlich, soweit sie 10 % des Nennwerts überschreiten).
  3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der übernommenen Wirtschaftsgüter zu besteuern, darf nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
  4. Der Antrag auf Buchwertansatz muss form- und fristgerecht gestellt werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht kein Übertragungsgewinn; ein etwaiger Übernahmegewinn beim übernehmenden Rechtsträger wird nach § 12 Abs. 2 UmwStG steuerfrei gestellt (soweit keine Sperr­fristen-Problematik besteht). Verlustvorträge des übertragenden Rechtsträgers gehen nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG unter – ein häufig unterschätzter Fallstrick der ansonsten steuerneutralen Verschmelzung.

Praxisbeispiel: Verschmelzungsbilanz einer GmbH mit Buchungssätzen

Ausgangssachverhalt

Die Alpha GmbH (übertragender Rechtsträger) wird auf die Beta GmbH (übernehmender Rechtsträger) verschmolzen. Steuerlicher Übertragungsstichtag: 31.12. des laufenden Jahres. Die Gesellschafter wählen den Buchwertansatz.

Vereinfachte Bilanz der Alpha GmbH zum Übertragungsstichtag (Steuerbuchwerte):

Aktiva Buchwert (€) Gemeiner Wert (€)
Grundstück 200.000 450.000
Maschinen 80.000 95.000
Forderungen 60.000 60.000
Bankguthaben 30.000 30.000
Summe Aktiva 370.000 635.000
Passiva Buchwert (€)
Stammkapital 25.000
Kapitalrücklage 75.000
Gewinnrücklagen 120.000
Verbindlichkeiten 150.000
Summe Passiva 370.000

Stille Reserven gesamt: 635.000 € – 370.000 € = 265.000 €. Bei Buchwertansatz bleiben diese unversteuert.

Steuerliche Schlussbilanz (Übertragungsbilanz) zum Buchwert

Da der Buchwert gewählt wird, entspricht die steuerliche Schlussbilanz exakt den steuerlichen Buchwerten. Es entsteht kein Übertragungsgewinn. Die Bilanz weist ein steuerliches Eigenkapital von 220.000 € (= 25.000 + 75.000 + 120.000) aus.

Schlussbuchungen des übertragenden Rechtsträgers

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt die Alpha GmbH ohne Liquidation. In ihrer Buchhaltung sind folgende Abschlussbuchungen vorzunehmen:

Schritt 1: Abgang der Aktiva (Übergang auf Beta GmbH)

Forderung gegenüber Beta GmbH (Verrechnungskonto) 370.000 €
    an Grundstück 200.000 €
    an Maschinen 80.000 €
    an Forderungen 60.000 €
    an Bank 30.000 €

Schritt 2: Abgang der Passiva (Schuldenübernahme durch Beta GmbH)

Verbindlichkeiten 150.000 €
    an Forderung gegenüber Beta GmbH (Verrechnungskonto) 150.000 €

Nach diesen beiden Buchungen weist das Verrechnungskonto einen Saldo von 220.000 € aus (= Reinvermögen zu Buchwerten).

Schritt 3: Auflösung des Eigenkapitals

Stammkapital 25.000 €
Kapitalrücklage 75.000 €
Gewinnrücklagen 120.000 €
    an Forderung gegenüber Beta GmbH (Verrechnungskonto) 220.000 €

Das Verrechnungskonto ist nach Schritt 3 auf null gestellt. Die Alpha GmbH hat alle Buchwerte übergeben; das Verrechnungskonto entspricht der Gegenleistung (Gewährung von Gesellschaftsrechten der Beta GmbH an die Gesellschafter der Alpha GmbH).

Hinweis zur Übernahmeseite

Die korrespondierenden Buchungen auf Seiten der Beta GmbH (übernehmender Rechtsträger) – insbesondere die Behandlung des Übernahmegewinns oder -verlustes nach § 12 UmwStG – sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Sie werden im Folgeartikel zur Übernahme­bilanz detailliert behandelt.

Schritt 4: Handelsrechtliche Abschluss-Buchung (Schlussbilanz § 17 UmwG)

Die handelsrechtliche Schlussbilanz stimmt im Beispiel mit der steuerlichen überein, da die HGB-Buchwerte den steuerlichen entsprechen. Weichen HGB- und Steuerbilanzwerte voneinander ab (z. B. wegen latenter Steuern, § 274 HGB, oder abweichender Abschreibungsmethoden), sind die Buchungen in beiden Rechenwerken getrennt durchzuführen. Die handelsrechtliche Schlussbilanz weist dann das handelsbilanzielle Eigenkapital aus, die steuerliche Schlussbilanz das steuerliche – beide Salden können unterschiedlich sein.

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Fazit: Verschmelzungsbilanz als Weichenstellung für die Steuerbelastung

Die Verschmelzungsbilanz ist in Wirklichkeit ein Doppeldokument: Die handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 UmwG sichert die Wirksamkeit der Verschmelzung gegenüber dem Registergericht und folgt strikt den HGB-Bewertungsgrundsätzen. Die steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG – auch Übertragungsbilanz genannt – entscheidet über die tatsächliche Steuerbelastung der Transaktion. Das Ansatzwahlrecht zwischen Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert ist das mächtigste Instrument im Verschmelzungsrecht: Richtig eingesetzt, ermöglicht es eine vollständig steuerneutrale Übertragung stiller Reserven auf den übernehmenden Rechtsträger.

Entscheidend ist, die Acht-Monats-Frist des § 17 UmwG und die Zwölf-Monats-Frist des § 2 UmwStG nicht zu verwechseln, die Buchwertvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG vollständig zu prüfen und die Schlussbuchungen sauber zwischen HGB- und Steuerbilanzsphäre zu trennen. Eine vertiefte Übersicht über alle Umwandlungsbilanzen und welche Bilanz wann aufzustellen ist, finden Sie in unserem Grundlagenartikel zur Umwandlungsbilanz. Für eine individuelle Kalkulation der Steuerbelastung unterschiedlicher Wertansätze empfiehlt sich unser Online-Kostenrechner.

8 Monate

Max. Rückbezug Schlussbilanz § 17 UmwG vor Anmeldung

12 Monate

Max. Rückbezug steuerlicher Übertragungsstichtag § 2 UmwStG

3 Wertansätze

Buchwert · Zwischenwert · Gemeiner Wert nach § 11 UmwStG

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen der handelsrechtlichen und der steuerlichen Verschmelzungsbilanz?

Die handelsrechtliche Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG ist ein HGB-Abschluss ohne Wahlrecht beim Wertansatz und dient als Anlage zum Verschmelzungsvertrag. Die steuerliche Schlussbilanz (Übertragungsbilanz) nach § 11 UmwStG gewährt ein Wahlrecht zwischen Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert und bestimmt die Steuerlast der Transaktion. Beide Bilanzen sind rechtlich unabhängig und können auf unterschiedliche Stichtage bezogen sein.

Was bedeutet Buchwertfortführung bei der Verschmelzung?

Buchwertfortführung bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter des übertragenden Rechtsträgers in der steuerlichen Schlussbilanz mit ihren steuerlichen Buchwerten angesetzt werden. Dadurch entsteht kein Übertragungsgewinn; stille Reserven werden nicht aufgedeckt und nicht besteuert. Voraussetzungen sind u. a. dauerhafte inländische Besteuerbarkeit des übernommenen Betriebsvermögens und das Fehlen schädlicher Gegenleistungen.

Wann muss die Verschmelzungsbilanz aufgestellt sein?

Die handelsrechtliche Schlussbilanz muss auf einen Stichtag aufgestellt sein, der höchstens acht Monate vor Anmeldung der Verschmelzung beim Registergericht liegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Der steuerliche Übertragungsstichtag kann hingegen bis zu zwölf Monate vor Anmeldung zurückbezogen werden (§ 2 Abs. 1 UmwStG).

Gehen Verlustvorträge bei der steuerneutralen Verschmelzung unter?

Ja. Auch bei Ansatz der Buchwerte gehen die Verlustvorträge des übertragenden Rechtsträgers nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger unter. Dieses Risiko ist vor der Entscheidung für die Buchwertfortführung sorgfältig zu prüfen und kann ein Argument für einen Zwischenwertansatz sein.

Was ist der Unterschied zwischen Schlussbilanz und Übertragungsbilanz?

Beide Begriffe bezeichnen denselben Abschluss: die steuerliche Schlussbilanz nach § 11 UmwStG. „Übertragungsbilanz" ist ein in Literatur und Praxis gebräuchliches Synonym, das die Funktion des Dokuments – Nachweis der auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen Wirtschaftsgüter und deren Wertansätze – betont.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

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