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OnlineBilanzBlogArbeitszeitkonto: Gesetzliche Regelung, Führung und Muster

Arbeitszeitkonto: Gesetzliche Regelung, Führung und Muster

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Arbeitszeitkonto ist ein mächtiges Instrument zur Arbeitszeitflexibilisierung – und gleichzeitig eine Fehlerquelle, die Nachzahlungsrisiken, Scheinselbstständigkeitsfragen und sogar Insolvenzhaftung erzeugen kann. Dieser Artikel zeigt GmbH-Geschäftsführern und Personalverantwortlichen, worauf es beim Aufsetzen, Führen und Abrechnen von Arbeitszeitkonten rechtssicher ankommt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Differenz zwischen vertraglich geschuldeter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit. Es bedarf zwingend einer Rechtsgrundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Kurzzeitsalden bis ±150 Stunden unterliegen der Lohnsteuer erst bei Auszahlung oder Umwandlung; Langzeit- bzw. Wertguthaben über 7b SGB IV müssen insolvenzgesichert werden. Minusstunden trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, sofern er das Betriebsrisiko zu vertreten hat. Für Minijobber droht bei verstetigtem Entgelt ein Phantohlohnrisiko.

Was ist ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto hält fest, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer mehr oder weniger gearbeitet hat als vertraglich vereinbart. Es ist kein eigenständiges Rechtsinstitut des BGB oder HGB, sondern ein organisatorisches Instrument, das durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden muss. Die konkreten Rechtsfolgen – insbesondere für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Insolvenzschutz – ergeben sich aus einem Zusammenspiel von Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

Definition

Das Arbeitszeitkonto saldiert geleistete Ist-Stunden gegen die soll-geschuldeten Stunden. Ein Positivsaldo (Mehrarbeit) bedeutet einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Vergütung; ein Negativsaldo (Minusstunden) kann – unter engen Voraussetzungen – mit künftigen Plusstunden verrechnet werden.

Gesetzliche Regelung & Rechtsgrundlagen

Eine einheitliche „Arbeitszeitkonto-Regelung“ im Sinne eines einzelnen Gesetzes existiert nicht. Stattdessen greifen mehrere Regelungsebenen ineinander:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): §§ 2–7 ArbZG setzen absolute Grenzen (max. 8 Stunden täglich, Ausnahmeregelung bis 10 Stunden bei Ausgleich innerhalb von 24 Wochen). Das Arbeitszeitkonto darf diese Grenzen nicht umgehen.
  • Sozialversicherungsrecht: § 7b SGB IV definiert Wertguthaben und regelt deren Verwendung; § 23b SGB IV ordnet die beitragsrechtliche Behandlung.
  • Lohnsteuerrecht: § 4 Abs. 2 EStG i. V. m. den Lohnsteuer-Richtlinien (R 39b LStR) regeln, wann Zuführungen zum Arbeitszeitkonto lohnsteuerpflichtig werden. Kurzzeitsalden sind noch kein Zufluss im Sinne des § 11 EStG, solange sie nicht ausgezahlt oder in ein Wertguthaben überführt werden.
  • Betriebsverfassungsrecht: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten. Ohne Betriebsrat genügt die Regelung im Arbeitsvertrag.

Achtung: Eine mündliche oder konkludente Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ist rechtlich riskant. Ohne schriftliche Grundlage streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig darüber, ob Mehrarbeit abzugelten oder auf das Konto zu buchen ist – und arbeitsgerichtliche Urteile gehen in solchen Fällen meist zugunsten des Arbeitnehmers.

Kurzzeitkonto vs. Langzeitkonto (Wertguthaben)

Die Unterscheidung ist für Lohnsteuer und Sozialversicherung fundamental:

Merkmal Kurzzeitkonto Langzeitkonto / Wertguthaben
Typischer Saldo ±150 Stunden (Gleitzeit, Schichtausgleich) Mehrere Monate bis Jahre Freistellung
Rechtsgrundlage Arbeitsvertrag / BV § 7b SGB IV zwingend
Lohnsteuerpflicht Zufluss erst bei Auszahlung/Ausgleich Zufluss bei Fälligkeit (Freistellungsphase)
SV-Pflicht Zufluss bei Auszahlung Beitragsrechtlich komplex (§ 23b SGB IV)
Insolvenzsicherung Nicht zwingend Zwingend (§ 7e SGB IV)
Typischer Zweck Schwankungsausgleich Vorruhestand, Sabbatical, Pflege

Ein Kurzzeitkonto kippt in ein Wertguthaben (Langzeitkonto) nach § 7b SGB IV, sobald die angesammelten Guthaben bestimmungsgemäß für eine längere Freistellung von der Arbeit genutzt werden sollen und die Befristung auf ein Jahr überschritten wird. Ab diesem Moment greifen zwingend die Anforderungen an Insolvenzsicherung und gesonderte Verbuchung.

Vertragsbausteine & Muster

Eine rechtssichere Arbeitszeitkontovereinbarung benötigt mindestens folgende Regelungsblöcke. Die nachstehenden Bausteine können als Ausgangspunkt für die Beratung durch den Steuerberater oder Fachanwalt dienen:

Baustein 1: Kontorahmen & Saldogrenzen

„Das Arbeitszeitkonto darf einen Positivsaldo von [z. B. 80] Stunden und einen Negativsaldo von [z. B. 40] Stunden nicht überschreiten. Bei Überschreitung ist der Saldo innerhalb von [z. B. 3 Monaten] auszugleichen.“

Baustein 2: Ausgleichszeitraum

„Der Ausgleich erfolgt innerhalb eines Ausgleichszeitraums von [z. B. 12 Monaten]. Nicht ausgeglichene Plusstunden verfallen nicht, sondern werden nach Ablauf des Ausgleichszeitraums vergütet.“

Baustein 3: Disposition & Anordnung

„Mehrarbeit wird dem Konto gutgeschrieben, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden ist. Selbst angeordnete Mehrarbeit ohne Genehmigung wird nicht gutgeschrieben.“

Baustein 4: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein positiver Saldo ausgezahlt, ein negativer Saldo wird – soweit der Arbeitnehmer ihn zu vertreten hat – mit der letzten Vergütung verrechnet.“

Hinweis für GmbHs mit Betriebsrat

Existiert ein Betriebsrat, muss die Vereinbarung als Betriebsvereinbarung (BV) geschlossen werden. Eine rein arbeitsvertragliche Regelung wäre bei mitbestimmungspflichtigem Sachverhalt nach § 87 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Die Lohnbuchhaltung muss die BV kennen und technisch abbilden – sprechen Sie Ihren Steuerberater an.

Führung und Dokumentation

Die korrekte Führung des Arbeitszeitkontos ist aus drei Gründen unverzichtbar: Arbeitsrecht (Nachweispflicht bei Streitigkeiten), Lohnsteuerrecht (Zeitpunkt des Zuflusses) und Sozialversicherungsrecht (Beitragspflicht). Seit dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18, CCOO) und dem daraufhin ergangenen BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) besteht eine faktische Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber.

Tägliche Erfassung von Beginn, Ende und Pausen (ArbZG, BAG 2022)
Monatlicher Kontoauszug an den Arbeitnehmer (empfohlen; schützt vor späteren Bestreitungen)
Aufbewahrung der Zeitnachweise mindestens 2 Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG), steuerrechtlich 6–10 Jahre
Abstimmung Arbeitszeitkonto mit Lohnkonto in der Lohnbuchhaltung (Zufluss-Zeitpunkt steuert Lohnsteueranmeldung)
Dokumentation von Anordnung oder Genehmigung von Überstunden (verhindert unkontrolliertes Anwachsen)

In der Lohnbuchhaltung wird das Arbeitszeitkonto buchhalterisch als Rückstellung oder Verbindlichkeit passiviert, sobald die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Plusstunden ausgezahlt werden. Die handelsrechtliche Abbildung richtet sich nach § 249 HGB (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten).

Minusstunden: Zulässigkeit & Risikoverteilung

Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und werfen regelmäßig Haftungsfragen auf.

Wann dürfen Minusstunden entstehen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber trägt nach § 615 BGB das Betriebsrisiko (Annahmeverzug). Entfällt die Arbeit wegen Auftragsmangels, schlechter Witterung oder organisatorischer Gründe, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, darf er dem Arbeitnehmer keine Minusstunden aufbürden. Minusstunden sind nur dann zulässig, wenn:

  • sie auf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung beruhen,
  • die Ursache in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt (z. B. vorzeitige private Abreise, genehmigter Freizeitausgleich auf Wunsch des Arbeitnehmers), und
  • ein realistischer Ausgleichszeitraum vereinbart ist.

Betriebsrisiko-Falle: Schreibt der Arbeitgeber in Schwachphasen Minusstunden, obwohl kein Arbeitsanfall besteht, riskiert er im Kündigungsfall oder bei Insolvenz, die gesamten Minus-Stunden-Vergütungen nachzahlen zu müssen. Arbeitsgerichte prüfen dies sehr genau.

Verrechnung bei Vertragsende

Ein negativer Saldo bei Vertragsende kann nur aufgerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer die Minusstunden selbst verursacht hat (nachgewiesene unentschuldigte Abwesenheit etc.). Ein arbeitgeberseitig verursachter Negativsaldo ist schlicht nicht einzufordern – das Vergütungsrisiko verbleibt beim Arbeitgeber.

Minijob-Besonderheit: Phantomlohn-Risiko

Bei geringfügig Beschäftigten (Minijob) begegnet dem Arbeitgeber ein spezifisches Risiko: das sogenannte Phantohlohn-Risiko bei verstetigtem Entgelt. Wenn der Minijobber ein gleichbleibendes monatliches Entgelt erhält (z. B. stets 556 EUR), die tatsächlich geleisteten Stunden aber stark schwanken, prüft die Deutsche Rentenversicherung beim Betriebsprüfungsdienst, ob die durchschnittlich vereinbarte Stundenzahl eingehalten wird.

Liegt das vereinbarte Stundenvolumen so hoch, dass bei dem vereinbarten Stundenlohn die Entgeltgrenze (556 EUR mtl. ab 2025) rechnerisch überschritten wird, entsteht ein beitragspflichtiger „Phantohlohn“ – auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wurde. Ausführlich erläutert unser Artikel zum Phantohlohn bei Minijobbern. Arbeitgeber sollten bei Minijobbern daher entweder auf Arbeitszeitkonten verzichten oder die Stundenzahl präzise und realistisch vereinbaren.

Wertguthaben § 7b SGB IV & Insolvenzsicherung

Überschreitet das Arbeitszeitkonto die Kurzzeitkonto-Schwelle und dient es der Ansparung für eine zusammenhängende Freistellungsphase (Sabbatical, Vorruhestand, Pflegezeit), handelt es sich um ein Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV. Für dieses gelten folgende Pflichten:

Beitragsrechtliche Behandlung

Beiträge zur Sozialversicherung werden erst in der Freistellungsphase fällig (§ 23b Abs. 2 SGB IV). Das Wertguthaben ist mit dem Arbeitsentgelt zu bewerten, das zum Zeitpunkt der Entnahme gilt – nicht zum Zeitpunkt der Einbuchung. Daraus ergibt sich ein Aufwertungsrisiko für den Arbeitgeber bei steigenden Löhnen.

Insolvenzsicherungspflicht (§ 7e SGB IV)

Wertguthaben über einem Schwellenwert von aktuell einem Monatsentgelt müssen insolvenzgesichert angelegt werden. Zulässige Sicherungsmittel sind:

  • Verpfändung eines Wertpapierdepots oder eines Sperrkontos,
  • Bürgschaft eines Kreditinstituts,
  • Abschluss einer Lebensversicherung (Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht),
  • Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse.

Haftungsrisiko für Geschäftsführer: Unterlässt die GmbH die Insolvenzsicherung pflichtwidrig und wird insolvent, haften Geschäftsführer persönlich nach § 7e Abs. 7 SGB IV für den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers. Dies ist kein rein theoretisches Risiko – Betriebsprüfer der DRV kontrollieren dies systematisch.

Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung

Als Alternative zur eigenen Insolvenzsicherung können Wertguthaben nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Das entlastet die GmbH von Verwaltungsaufwand und Haftungsrisiken, schränkt aber die Flexibilität des Arbeitnehmers ein.

Praxisbeispiel: GmbH mit Gleitzeitmodell

Die Muster-GmbH beschäftigt 12 Mitarbeiter in der IT-Dienstleistung. Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Per Arbeitsvertrag ist ein Kurzzeitkonto mit einem Korridor von +80/−20 Stunden vereinbart. Ausgleichszeitraum: 12 Monate.

Sachverhalt Mai: Mitarbeiter A leistet 180 Stunden (Soll: 168 Stunden). Plusstunden: 12 Stunden. Bruttostundenlohn: 30 EUR.

Buchung Lohn Mai (168 Std. × 30 EUR = 5.040 EUR wird ausgezahlt):
Personalaufwand 5.040 EUR an Verbindlichkeiten Löhne 5.040 EUR

Rückstellung Überstunden (12 Std. × 30 EUR = 360 EUR):
Personalaufwand 360 EUR an Rückstellungen Überstunden 360 EUR

Im Folgemonat nimmt Mitarbeiter A 12 Stunden Freizeitausgleich. Die Rückstellung wird aufgelöst:

Auflösung Rückstellung:
Rückstellungen Überstunden 360 EUR an Personalaufwand 360 EUR

Steuerlich ist der Personalaufwand im Mai bereits abzugsfähig (§ 5 EStG, Maßgeblichkeit). Lohnsteuer fällt erst im Zeitpunkt des Zuflusses (Auszahlung oder Freistellung) an – solange der Saldo innerhalb des Kurzzeit-Rahmens bleibt, entsteht kein Lohnsteuerereignis durch bloße Gutschrift.

Tipp für die Praxis

Lassen Sie das Arbeitszeitkonto monatlich mit Ihrer Lohnbuchhaltung abstimmen. Abweichungen zwischen dem HR-System und dem Lohnkonto führen zu Fehlern in der Lohnsteueranmeldung. Eine strukturierte Lohnbuchhaltung mit klaren Schnittstellen zur Zeiterfassung ist die Basis. Nutzen Sie unseren Kostenrechner, um den Aufwand für Ihre Unternehmensgröße zu ermitteln.

Fazit

Das Arbeitszeitkonto ist kein bürokratisches Detail, sondern ein Instrument mit erheblichen steuer-, sozialversicherungs- und haftungsrechtlichen Konsequenzen. Für GmbH-Arbeitgeber gilt: Ohne schriftliche Rechtsgrundlage kein Arbeitszeitkonto. Kurzzeitkonten müssen klar vom Wertguthaben nach § 7b SGB IV abgegrenzt werden. Minusstunden dürfen nur in engen, vertraglich geregelten Grenzen und nur aus der Sphäre des Arbeitnehmers entstehen. Bei Minijobbern ist besondere Vorsicht beim Phantohlohnrisiko geboten. Wertguthaben müssen insolvenzgesichert sein – anderenfalls droht persönliche Haftung des Geschäftsführers. Wer diese Grundsätze in Arbeitsvertrag, Lohnbuchhaltung und Dokumentation konsequent umsetzt, nutzt das Arbeitszeitkonto als echtes Flexibilisierungsinstrument – ohne versteckte Haftungsfallen. Lassen Sie Ihre Arbeitszeitkontoregelung und die lohnbuchhalterische Abbildung von einem Experten prüfen – testen Sie onlinebilanz.de kostenlos.

556 EUR

Minijob-Entgeltgrenze mtl. (2025)

1 Monatsentgelt

Schwelle Insolvenzsicherungspflicht § 7e SGB IV

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Arbeitszeitkonto und wer braucht es?

Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Differenz zwischen geleisteten und vertraglich geschuldeten Arbeitsstunden. Es ist für alle Arbeitgeber relevant, die flexible Arbeitszeiten einsetzen – also Gleitzeit, Schichtmodelle oder Jahresarbeitszeitkonten. Ohne Konto fehlt die Grundlage zur Verrechnung von Mehr- oder Minderarbeit.

Muss ein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart werden?

Ja. Eine mündliche oder konkludente Vereinbarung ist rechtlich unsicher. Ohne schriftliche Regelung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können Arbeitnehmer Mehrarbeit stets als vergütungspflichtig geltend machen.

Wer trägt das Risiko bei Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto?

Grundsätzlich der Arbeitgeber, denn er trägt das Betriebsrisiko nach § 615 BGB. Minusstunden dürfen dem Arbeitnehmer nur angelastet werden, wenn sie in seiner Sphäre entstanden sind und eine vertragliche Grundlage besteht.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitkonto und Wertguthaben?

Ein Kurzzeitkonto gleicht kurzfristige Schwankungen aus (typisch ±80–150 Stunden). Ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV dient der Ansparung für längere Freistellungsphasen und unterliegt zwingend der Insolvenzsicherungspflicht nach § 7e SGB IV.

Welche Besonderheit gilt beim Arbeitszeitkonto für Minijobber?

Bei Minijobbern mit verstetigtem Entgelt droht das Phantohlohnrisiko: Wenn die vertraglich vereinbarte Stundenzahl so hoch ist, dass das Entgelt bei korrekter Abrechnung die Minijob-Grenze überschreiten würde, entstehen Sozialversicherungsbeiträge – auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wurde.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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