Betriebliche Krankenversicherung: Sachbezug, Steuer und Lohnabrechnung
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist für GmbHs und UGs ein immer populäreres Instrument zur Mitarbeiterbindung – doch die steuerliche Einordnung als Sachbezug, die korrekte Abbildung in der Lohnabrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung werfen in der Praxis regelmäßig Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt Arbeitgebern, wie der Gruppenvertrag funktioniert, wann die 50-€-Freigrenze greift und welche Alternativen zur Pauschalversteuerung bestehen.
Kurzantwort
Die betriebliche Krankenversicherung ist eine vom Arbeitgeber finanzierte Zusatzversicherung im Gruppenvertrag. Steuerlich gilt sie als Sachbezug: Bis zu 50 € monatlich je Arbeitnehmer bleibt der Vorteil lohn- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Übersteigt der Beitrag die Freigrenze, ist der Gesamtbetrag steuerpflichtig – alternativ ist eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG oder § 40 EStG möglich.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die betriebliche Krankenversicherung?
- Funktionsweise als Gruppenvertrag
- Steuerliche Behandlung: Sachbezug und Freigrenze
- Pauschalversteuerung nach § 37b und § 40 EStG
- Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
- Darstellung in der Lohnabrechnung
- Praxisbeispiel: GmbH mit 5 Mitarbeitern
- Kosten und Vorteile für Arbeitgeber
- Abgrenzung: Krankenversicherung des Geschäftsführers
- Fazit
Was ist die betriebliche Krankenversicherung?
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine vom Arbeitgeber abgeschlossene und finanzierte private Zusatzkrankenversicherung für seine Belegschaft. Sie ergänzt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder eine bestehende private Krankenversicherung (PKV) der Mitarbeiter um zusätzliche Leistungen – etwa Zahnersatz, Sehhilfen, Chefarztbehandlung, Auslandskrankenschutz oder erweiterte Vorsorgeuntersuchungen.
Wichtig: Die bKV ersetzt nicht die Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Sie ist ausschließlich ein Zusatzschutz. Der Arbeitgeber tritt dabei als Versicherungsnehmer auf und zahlt die Prämien direkt an den Versicherer. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person, trägt aber – im Regelmodell – keine eigenen Kosten.
Hinweis für GmbH-Geschäftsführer
Die Frage, ob und wie die Krankenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers selbst steuerlich zu behandeln ist, folgt anderen Regeln (verdeckte Gewinnausschüttung, Angemessenheit etc.) und ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Lesen Sie dazu unseren gesonderten Beitrag zur Krankenversicherung des GmbH-Geschäftsführers.
Funktionsweise als Gruppenvertrag
Die bKV wird stets als Gruppenvertrag zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und einem privaten Krankenversicherer abgeschlossen. Das Grundprinzip: Der Arbeitgeber versichert eine Gruppe von Mitarbeitern kollektiv, wodurch Risikoprüfungen auf Individualebene häufig entfallen oder vereinfacht werden – ein zentraler Vorteil gegenüber individuellen PKV-Zusatzverträgen.
Kernmerkmale des Gruppenvertrags
- Mindestgruppengrößen: Viele Versicherer verlangen eine Mindestanzahl von Versicherten (oft 3–5 Personen), um einen Gruppenvertrag abzuschließen.
- Einheitliche Tarife: Alle Mitarbeiter einer Gruppe erhalten identische Leistungen zu einheitlichen Prämien.
- Keine Gesundheitsprüfung: Bei ausreichender Gruppengröße verzichten Versicherer oft auf individuelle Risikoprüfungen.
- Anwartschaft bei Ausscheiden: Viele Verträge sehen vor, dass der Mitarbeiter den Vertrag nach dem Ausscheiden individuell weiterführen kann – ein weiterer Mitarbeiterbindungsfaktor.
Der Arbeitgeber zahlt die Prämien direkt. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer damit mittelbar zu – was unmittelbar die steuerliche Frage aufwirft: Handelt es sich um Arbeitslohn und in welcher Form?
Steuerliche Behandlung: Sachbezug und die 50-€-Freigrenze
Die bKV-Beiträge, die der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer trägt, sind grundsätzlich Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 EStG. Es handelt sich nicht um Barlohn, sondern um einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes.
Die monatliche 50-€-Sachbezugsfreigrenze
Nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben Sachbezüge lohnsteuerfrei, wenn sie insgesamt 50 € je Kalendermonat nicht übersteigen. Seit 2022 gilt ausdrücklich auch für Versicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer leistet, die Einordnung als Sachbezug – sofern der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung hat (BMF-Schreiben vom 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007:007).
Achtung: Freigrenze, nicht Freibetrag! Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze. Wird sie auch nur um 1 Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug im betreffenden Monat steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag. Zudem ist die Freigrenze eine Monatsgesamtgrenze für alle Sachbezüge des Arbeitnehmers (Jobticket, Gutscheine, bKV etc.).
Voraussetzungen für die Sachbezugsqualifikation der bKV
Das BMF hat klargestellt, dass die bKV-Beiträge nur dann als Sachbezug (und nicht als Barlohn) gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer (nicht der Arbeitnehmer).
- Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Prämie – weder direkt noch als Gehaltsumwandlung.
- Es liegt ein echter Zusatzlohn vor: Die bKV wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, nicht als Ersatz für Barlohn (Anrechnungsverbot nach § 8 Abs. 4 EStG).
§ 8 Abs. 4 EStG – Zusätzlichkeitserfordernis
Seit 2020 schreibt § 8 Abs. 4 EStG gesetzlich vor, dass steuerbefreite Sachbezüge nur dann begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung – bei der der Arbeitnehmer auf Barlohn verzichtet und dafür eine bKV erhält – schließt die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze aus.
Pauschalversteuerung nach § 37b und § 40 EStG als Alternative
Überschreiten die monatlichen bKV-Prämien die 50-€-Freigrenze – oder können andere Sachbezüge nicht reduziert werden –, hat der Arbeitgeber zwei steuerliche Gestaltungsoptionen:
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Nach § 37b EStG kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) versteuern. Der Arbeitnehmer wird dadurch von der Steuer freigestellt; die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber.
Wichtig: Bei Wahl des § 37b EStG entfällt die Prüfung der Freigrenze nicht automatisch – es ist ein Wahlrecht, das der Arbeitgeber einheitlich für alle vergleichbaren Sachzuwendungen ausüben muss.
Pauschalversteuerung nach § 40 EStG
§ 40 EStG ermöglicht eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für bestimmte sonstige Bezüge, wenn dies sachgerecht ist. In der Praxis wird für die bKV überwiegend § 37b EStG herangezogen; § 40 EStG kommt eher für bestimmte Sonderfälle in Betracht.
- Lohnsteuerfrei
- SV-frei
- Zusätzlichkeitsgebot beachten
- Freigrenzenkumulierung prüfen
- 30 % Pauschalsteuer trägt AG
- Sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: SV-Pauschalierung)
- AN wird freigestellt
- Einheitliche Ausübung erforderlich
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die SV-Behandlung der bKV folgt dem Steuerrecht – aber nicht vollständig. Grundregel: Sachbezüge, die lohnsteuerfrei bleiben (Freigrenze eingehalten), sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).
Wird die 50-€-Freigrenze hingegen überschritten oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG gewählt, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – es sei denn, die Pauschalversteuerung führt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV zur SV-Freiheit (was bei § 37b EStG in der Regel nicht der Fall ist, im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG).
Praxisfalle SV: Bei Pauschalversteuerung nach § 37b EStG bleibt der Vorteil nicht automatisch SV-frei. Der Arbeitgeber trägt dann nicht nur die Pauschalsteuer, sondern auch den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung – sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht bereits ausgeschöpft ist. Dies erhöht die Gesamtkosten der bKV erheblich.
Darstellung in der Lohnabrechnung
Die korrekte Abbildung der bKV in der Lohnabrechnung erfordert je nach steuerlicher Einordnung unterschiedliche Buchungswege. Grundsätzlich gilt:
Fall 1: Sachbezug innerhalb der 50-€-Freigrenze
Der geldwerte Vorteil wird als steuer- und SV-freier Sachbezug in der Lohnabrechnung ausgewiesen. Lohnsteuerlich ist kein Einbehalt vorzunehmen. Der Betrag erscheint als nicht steuerpflichtiger Sachbezug in der Gehaltsabrechnung und wird in der Lohnsteuerbescheinigung nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgewiesen.
Personalaufwand bKV (Kto. 4120 SKR04) an Verbindlichkeiten ggü. Versicherer (Kto. 3300 SKR04)
Fall 2: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Der geldwerte Vorteil wird als pauschal versteuerter Sachbezug ausgewiesen. Die Pauschalsteuer (30 % + SolZ) sowie die darauf entfallenden SV-Beiträge trägt der Arbeitgeber. In der Lohnabrechnung erscheinen:
- Sachbezugswert (brutto)
- Pauschalsteuer zu Lasten des Arbeitgebers
- SV-Beiträge (AN- und AG-Anteil) zu Lasten des Arbeitgebers
Personalaufwand bKV und Nebenkosten (Kto. 4120/4130 SKR04) an Bank (Kto. 1200 SKR04) und Verbindlichkeiten Sozialversicherung (Kto. 3720 SKR04)
Meldepflichten
Pauschal nach § 37b EStG versteuerte Bezüge sind in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 3 (pauschal besteuerter Arbeitslohn) einzutragen. Die SV-meldepflichtigen Beträge fließen in die monatlichen Beitragsnachweise an die Krankenkassen ein.
Praxisbeispiel: GmbH mit 5 Mitarbeitern
Die Müller Metallbau GmbH (10 Mitarbeiter, davon 5 im Gruppenvertrag bKV) zahlt monatlich 45 € je versicherter Person an den Krankenversicherer.
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Monatliche Prämie je Mitarbeiter | 45,00 € |
| Andere Sachbezüge (z. B. Jobticket) | 0,00 € |
| Gesamtsachbezug/Monat/MA | 45,00 € |
| 50-€-Freigrenze eingehalten? | ✓ Ja |
| Lohnsteuer- und SV-Pflicht | Keine |
| Monatliche Gesamtkosten AG (5 MA) | 225,00 € |
| Jährliche Gesamtkosten AG | 2.700,00 € |
| Steuerlicher Abzug beim AG (KSt + GewSt ~30 %) | ca. 810,00 € Ersparnis |
| Nettomehrkosten AG nach Steuer | ca. 1.890,00 €/Jahr |
Variante mit Überschreitung: Zahlt die GmbH stattdessen 55 € monatlich je Mitarbeiter (ohne andere Sachbezüge), übersteigt der Sachbezug die 50-€-Freigrenze. Die gesamten 55 € werden steuerpflichtig. Wählt die GmbH § 37b EStG (Pauschalsteuer 30 %), entstehen zusätzlich ca. 16,50 € Pauschalsteuer + SolZ je Mitarbeiter pro Monat – getragen vom Arbeitgeber. Hinzu kommen SV-Beiträge auf den geldwerten Vorteil.
Kosten und Vorteile der bKV für Arbeitgeber
Die betriebliche Krankenversicherung ist aus Arbeitgebersicht ein kosteneffizienter Benefit – insbesondere wenn die 50-€-Freigrenze ausgeschöpft wird:
Finanzielle Vorteile
- Betriebsausgabenabzug: Die Prämien sind als Betriebsausgaben abziehbar und mindern Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der GmbH.
- Kein AG-SV-Anteil bei Einhaltung der Freigrenze – im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung spart der Arbeitgeber bis zu ~20 % SV-Beiträge.
- Hebelwirkung: Eine Gehaltserhöhung von 45 € brutto kostet den Arbeitgeber inkl. SV-Arbeitgeberanteil rund 54–56 €; die bKV-Prämie von 45 € kostet exakt 45 €.
Strategische Vorteile für Mitarbeiterbindung
In einem angespannten Arbeitsmarkt sind geldwerte Benefits, die Arbeitnehmer spürbar entlasten, ein wirkungsvolles Instrument zur Fachkräftegewinnung und -bindung. Der Arbeitnehmer erhält einen Versicherungsschutz, für den er anderenfalls privat – und aus versteuertem Nettolohn – zahlen müsste. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % entspricht eine steuerfreie bKV-Prämie von 45 € einem Bruttowert von ca. 69 € – ein erheblicher Wahrnehmungseffekt.
Tipp zur Lohnnebenkosten-Kalkulation
Nutzen Sie den Kostenrechner von onlinebilanz.de, um die effektiven Gesamtkosten einer bKV im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung für Ihre GmbH zu berechnen.
Risiken und Grenzen
- Freigrenzenkumulierung: Bietet die GmbH bereits andere Sachbezüge (Jobticket, Essensgutscheine), kann die 50-€-Grenze schnell ausgeschöpft sein.
- Verwaltungsaufwand: Ein- und Austritte von Mitarbeitern müssen dem Versicherer gemeldet werden; die Lohnabrechnung muss die Sachbezüge monatlich korrekt erfassen.
- Vertragsgestaltung: Unklare Anwartschaftsregelungen oder Rückkaufoptionen können die Sachbezugsqualifikation gefährden.
Abgrenzung: Krankenversicherung des GmbH-Geschäftsführers
Die Frage, ob und wie der Gesellschafter-Geschäftsführer eine bKV über die GmbH beziehen kann, ist steuerlich deutlich komplexer. Hier drohen bei unangemessener Gestaltung oder Alleingesellschafter-Konstellationen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die körperschaftsteuerlich und auf Ebene des Gesellschafters zu unangenehmen Konsequenzen führen. Dieser Themenkomplex (Fremdvergleich, Erdienbarkeit, Angemessenheit) ist nicht Gegenstand dieses Artikels – bitte lesen Sie dazu unseren gesonderten Beitrag zur Krankenversicherung des GmbH-Geschäftsführers.
Fazit: Betriebliche Krankenversicherung als steueroptimierter Benefit
Die betriebliche Krankenversicherung ist bei korrekter Gestaltung eines der steuerlich effizientesten Mitarbeiterbenefit-Instrumente für GmbHs und UGs. Solange die monatliche Prämie je Mitarbeiter – zusammen mit allen anderen Sachbezügen – die 50-€-Freigrenze nicht übersteigt, fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an. Der Arbeitgeber kann die Prämien als Betriebsausgaben abziehen und spart gleichzeitig die SV-Arbeitgeberanteile, die bei einer äquivalenten Gehaltserhöhung anfallen würden.
Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sind drei Punkte: Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, kein Barauszahlungsanspruch des Arbeitnehmers und echte Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG. Die korrekte Abbildung in der Lohnabrechnung und die Überwachung der Freigrenzenkumulierung erfordern ein sorgfältiges Lohnbuchhaltungssystem. Möchten Sie die bKV für Ihre GmbH einführen und steuerrechtskonform abrechnen, testen Sie onlinebilanz.de kostenlos.
50 €
Sachbezugs-Freigrenze/Monat/Mitarbeiter
30 %
Pauschalsteuersatz § 37b EStG
~20 %
SV-Ersparnis vs. Gehaltserhöhung
Häufig gestellte Fragen
Ist die betriebliche Krankenversicherung für den Arbeitnehmer steuerfrei?
Ja, wenn der monatliche geldwerte Vorteil aus der bKV zusammen mit allen anderen Sachbezügen die 50-€-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht übersteigt, fällt keine Lohnsteuer an.
Was passiert, wenn die 50-€-Freigrenze überschritten wird?
Die Freigrenze ist keine Freibetragsregelung: Wird sie überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann dann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (30 %) wählen und die Steuer selbst tragen.
Darf die bKV als Gehaltsumwandlung eingeführt werden?
Nein. Seit 2020 schreibt § 8 Abs. 4 EStG das Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich vor. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze aus.
Wie wird die bKV in der Lohnabrechnung erfasst?
Bei Einhaltung der Freigrenze als steuer- und SV-freier Sachbezug ohne Einbehalt. Bei Pauschalversteuerung als pauschal besteuerter Sachbezug mit Ausweis der Pauschalsteuer und ggf. SV-Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers.
Kann der GmbH-Geschäftsführer die bKV für sich selbst nutzen?
Grundsätzlich ja, aber nur im Rahmen eines Fremdvergleichs und bei klarer arbeitsvertraglicher Grundlage. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern droht sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung – dieser Komplex wird in einem gesonderten Artikel behandelt.
Sind bKV-Prämien als Betriebsausgabe abziehbar?
Ja. Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien sind Betriebsausgaben und mindern den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





