Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 2026: Beitragssätze und Berechnung
Wer als Geschäftsführer einer GmbH Mitarbeitende beschäftigt, trägt monatlich die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Doch welcher Prozentsatz gilt 2026 exakt – in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung? Dieser Artikel liefert alle relevanten Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und ein vollständiges Rechenbeispiel auf einen Blick.
Kurzantwort
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 2026 je nach Versicherungszweig: Krankenversicherung 7,3 % (plus je die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags), Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 % und Pflegeversicherung 1,8 % (Basis, ohne Kinderlosenzuschlag). Hinzu kommen Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1, U2) sowie der Insolvenzgeldumlage. Die genauen Beitragsbemessungsgrenzen und ein vollständiges Berechnungsbeispiel finden Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: Was ist der Arbeitgeberanteil?
- Beitragssätze 2026 je SV-Zweig im Überblick
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
- Pflegeversicherung: Besonderheiten 2026
- Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage
- Praxisbeispiel: Berechnung für eine GmbH
- Buchungssatz in der Lohnbuchhaltung
- Fazit
Grundlagen: Was ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?
Das deutsche Sozialversicherungssystem basiert auf dem Paritätsprinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die anfallenden Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist damit der gesetzlich vorgeschriebene Kostenanteil, den eine GmbH oder UG zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt ihres Mitarbeiters an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Rechtsgrundlage ist § 28e SGB IV, der die Zahlungspflicht des Arbeitgebers abschließend regelt.
Wichtig für die GmbH-Praxis: Der Arbeitgeberanteil ist kein Bestandteil des Bruttolohns, den der Mitarbeiter erhält. Er ist eine eigenständige Betriebsausgabe, die den tatsächlichen Personalaufwand über das vereinbarte Gehalt hinaus erhöht. Für die vollständige Kostenbetrachtung – was ein Mitarbeiter das Unternehmen insgesamt kostet – sei auf den gesonderten Artikel zu den Lohnnebenkosten verwiesen; hier konzentrieren wir uns ausschließlich auf die exakten Beitragssätze der Sozialversicherungszweige.
Die monatliche Abführung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) erfolgt gebündelt durch den Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse). Zuständig für die korrekte Berechnung und Verbuchung ist in der Praxis die Lohnbuchhaltung, die alle Zweige monatsgenau ausweisen muss.
Beitragssätze 2026 je SV-Zweig im Überblick
Die nachfolgende Tabelle zeigt die für 2026 geltenden allgemeinen Beitragssätze. Soweit Werte zum Redaktionsschluss noch unter Vorbehalt einer Rechtsverordnung stehen, ist dies kenntlich gemacht.
| Versicherungszweig | Gesamtbeitragssatz | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (allg. Beitragssatz) | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
| Zusatzbeitrag KV (Ø-Wert 2026, kassenindividuell) | ca. 2,5 % (Schätzwert) | ca. 1,25 % | ca. 1,25 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
| Pflegeversicherung (Basis, mit Kindern) | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
| Pflegeversicherung (Kinderlosenzuschlag, AN-seitig) | + 0,6 % (nur AN) | 0 % | 0,6 % |
Hinweis zum Zusatzbeitrag KV
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird vom GKV-Spitzenverband jährlich als Orientierungswert bekannt gegeben. Für 2026 liegt der vom Bundesgesundheitsministerium festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,5 % (Stand: Bekanntmachung Oktober 2025). Maßgeblich ist jedoch stets der von der jeweiligen Krankenkasse festgesetzte Satz – dieser kann deutlich abweichen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Beiträge zur Sozialversicherung werden nicht auf das gesamte Gehalt berechnet, sondern nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Für 2026 gelten folgende Werte:
| Versicherungszweig | BBG monatlich 2026 | BBG jährlich 2026 |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) | 5.512,50 EUR | 66.150 EUR |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) – West | 8.050 EUR | 96.600 EUR |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) – Ost | 8.050 EUR | 96.600 EUR |
Angleichung Ost/West
Mit Wirkung ab 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für Ost- und Westdeutschland in der Rentenversicherung vollständig angeglichen. Ab 2026 gilt bundeseinheitlich eine BBG RV/AV von 8.050 EUR monatlich.
Für GmbHs mit gut verdienenden Mitarbeitern (z. B. leitende Angestellte, Prokuristen) ist die BBG besonders relevant: Übersteigt das Gehalt die BBG, fällt auf den übersteigenden Teil kein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mehr an. Das begrenzt den AG-Beitragsaufwand bei Hochverdienern automatisch.
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Seit der Paritätsreform 2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den GKV-Zusatzbeitrag wieder zu gleichen Teilen. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Der AG-Anteil am Zusatzbeitrag ist variabel und kassenabhängig. Eine GmbH mit Mitarbeitern bei unterschiedlichen Krankenkassen hat daher potenziell unterschiedliche AG-Beitragssätze je Mitarbeiter.
Praktische Konsequenzen für die Lohnbuchhaltung
- Den aktuellen Zusatzbeitragssatz jeder betroffenen Krankenkasse zum 1. Januar des Jahres prüfen.
- Änderungen des Zusatzbeitrags (Erhöhung oder Senkung) lösen ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers aus (§ 175 Abs. 4 SGB V) – ggf. Kassenwechsel einkalkulieren.
- Bei Kassenwechsel des Mitarbeiters sofort den neuen Beitragssatz im Lohnabrechnungssystem hinterlegen.
- Für die Budgetplanung der GmbH empfiehlt sich der vom BMG veröffentlichte durchschnittliche Zusatzbeitrag als Kalkulationsgrundlage.
Pflegeversicherung 2026: Besonderheiten für Arbeitgeber
Die Pflegeversicherung hat seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eine besondere Beitragsstruktur. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,6 %; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon je 1,8 %.
Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 % trägt ausschließlich der Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber erhöht sich der AG-Anteil durch diesen Zuschlag nicht. Umgekehrt erhalten Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren Beitragsabzüge von je 0,25 % pro Kind ab dem zweiten Kind, maximal bis 0,25 % × 4 = 1,0 % Abzug. Diese Entlastung wirkt sich ebenfalls nur auf den Arbeitnehmeranteil aus.
Sachsen-Ausnahme: Im Freistaat Sachsen gilt traditionell eine abweichende Aufteilung in der Pflegeversicherung: Arbeitnehmer zahlen dort 2,3 % (inkl. gesetzlicher Sonderregelung), Arbeitgeber lediglich 1,3 %. Diese Abweichung gilt weiterhin in 2026. GmbHs mit Betriebsstätten in Sachsen müssen diesen abweichenden AG-Anteil korrekt berücksichtigen.
Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage als Zusatzposten
Neben den klassischen Sozialversicherungsbeiträgen fallen für Arbeitgeber weitere gesetzlich vorgeschriebene Umlagen an, die ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden:
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 1 AAG). Gilt für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern. Die Umlagesätze sind kassenindividuell und liegen je nach gewähltem Erstattungssatz typischerweise zwischen 1,0 % und 3,9 % des erstattungsfähigen Bruttoentgelts.
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaftsleistungen (§ 1 AAG). Gilt für alle Arbeitgeber ohne Größenbeschränkung. Umlagesatz kassenindividuell, typischerweise 0,24 % bis 0,49 %.
Hinzu kommt die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III. Sie beträgt 2026 voraussichtlich 0,06 % (der Satz wird jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS festgesetzt und kann geringfügig variieren). Die Insolvenzgeldumlage wird auf das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt erhoben – ohne Beitragsbemessungsgrenze. Sie fließt an die Bundesagentur für Arbeit.
Weiterführende Information
Eine detaillierte Darstellung der Umlagen U1 und U2 inklusive aller kassenindividuellen Erstattungssätze, der Antragstellung sowie der buchhalterischen Behandlung finden Sie in unserem Artikel zu den Aufwendungsausgleichs-Umlagen.
Praxisbeispiel: Berechnung des Arbeitgeberanteils für eine GmbH
Die Muster GmbH (Westdeutschland, mehr als 30 Arbeitnehmer) beschäftigt einen Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500 EUR. Der Mitarbeiter ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, die einen Zusatzbeitrag von 2,4 % erhebt. Er hat zwei Kinder. Die GmbH hat ihren Sitz nicht in Sachsen.
Schritt 1: Beitragspflichtige Entgelte prüfen
Das Bruttogehalt von 4.500 EUR liegt unterhalb der BBG KV/PV (5.512,50 EUR monatlich) und unterhalb der BBG RV/AV (8.050 EUR monatlich). Es wird damit in allen Zweigen auf das volle Gehalt gerechnet.
Schritt 2: AG-Anteile je Zweig berechnen
| Versicherungszweig | AG-Satz | Bemessungsgrundlage | AG-Betrag monatlich |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (allg. Satz) | 7,3 % | 4.500 EUR | 328,50 EUR |
| KV-Zusatzbeitrag AG-Anteil (2,4 % / 2) | 1,2 % | 4.500 EUR | 54,00 EUR |
| Rentenversicherung | 9,3 % | 4.500 EUR | 418,50 EUR |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % | 4.500 EUR | 58,50 EUR |
| Pflegeversicherung | 1,8 % | 4.500 EUR | 81,00 EUR |
| Summe AG-Anteil SV | 940,50 EUR |
Schritt 3: Umlagen (kein U1, da mehr als 30 AN; U2 und Insolvenzgeld)
| Umlage | Satz (Beispielwert) | Betrag monatlich |
|---|---|---|
| U1 (entfällt, da > 30 AN) | – | 0,00 EUR |
| U2 (Mutterschaftsumlage) | 0,29 % | 13,05 EUR |
| Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | 2,70 EUR |
| Summe Umlagen | 15,75 EUR |
Schritt 4: Gesamter AG-Aufwand SV
940,50 EUR + 15,75 EUR = 956,25 EUR monatlicher Arbeitgeberaufwand für Sozialversicherung und Umlagen bei einem Bruttogehalt von 4.500 EUR.
Das entspricht einem effektiven AG-Belastungssatz von ca. 21,2 % auf das Bruttogehalt (ohne Umlagen: ca. 20,9 %).
Hinweis für die GmbH-Praxis
Möchten Sie die Berechnung für verschiedene Gehaltsszenarien in Ihrer GmbH automatisiert durchführen, nutzen Sie den Kostenrechner von onlinebilanz.de. Für eine kostenfreie Testumgebung steht die Demo-Version zur Verfügung.
Buchungssatz in der Lohnbuchhaltung
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird in der Finanzbuchhaltung als Personalaufwand gebucht. Standardmäßig gilt folgendes Buchungsschema (SKR 03/04-Systematik):
Der gesamte Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gemeinsam) wird durch den Arbeitgeber als Sammelzahlung an die Einzugsstelle überwiesen. In der Buchführung ist daher zu unterscheiden:
- Der AN-Anteil ist bereits im Nettolohn-Abzug enthalten und wird als Verbindlichkeit gegenüber der Krankenkasse passiviert.
- Der AG-Anteil ist eine eigenständige Betriebsausgabe und erhöht den Personalaufwand.
- Bei der Sammelüberweisung werden beide Positionen gegen die Verbindlichkeit gegenüber dem Sozialversicherungsträger aufgelöst.
Eine saubere Kontentrennung ist Pflicht, damit die Lohnbuchhaltung prüfungsfest ist und Lohnsteuerprüfungen sowie Betriebsprüfungen standhalten. Näheres zur korrekten Verbuchung und zu den relevanten Konten im SKR finden Sie in unserem Bereich Lohnbuchhaltung.
Fazit: Arbeitgeberanteil Sozialversicherung präzise kalkulieren
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung setzt sich 2026 aus vier Versicherungszweigen zusammen: Krankenversicherung (7,3 % plus hälftigem Zusatzbeitrag), Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (1,8 %, mit Sachsen-Ausnahme). Zusammen ergibt sich ein effektiver AG-Satz von regelmäßig zwischen 19,5 % und 21,5 % auf das beitragspflichtige Entgelt – je nach Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse.
Zusätzlich zu beachten sind die Umlagen U1 (für Betriebe bis 30 AN), U2 und die Insolvenzgeldumlage, die ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden. Die Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen den AG-Aufwand bei gut verdienenden Mitarbeitern automatisch. Für die korrekte Berechnung, Buchung und fristgerechte Abführung ist eine professionelle Lohnbuchhaltung unerlässlich.
20,9 %
Effektiver AG-SV-Satz (ohne Umlagen, Beispiel 4.500 EUR Brutto)
5.512,50 EUR
BBG Kranken-/Pflegeversicherung monatlich 2026
8.050 EUR
BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung monatlich 2026
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 2026?
Der Arbeitgeberanteil beträgt 2026: 7,3 % KV (plus halber Zusatzbeitrag), 9,3 % RV, 1,3 % AV und 1,8 % PV. Insgesamt ca. 19,7 % bis 21,5 % je nach Krankenkasse.
Wer zahlt den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Seit 2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Der AG-Anteil variiert je nach Krankenkasse des Mitarbeiters.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für den Arbeitgeberanteil?
Ja. Der AG-Anteil wird nur auf das Entgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Oberhalb der BBG fällt kein AG-Beitrag mehr an.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitgeberanteil SV und den Umlagen U1/U2?
Der Arbeitgeberanteil SV ist die hälftige Beteiligung des AG an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Umlagen U1 und U2 sind zusätzliche, allein vom AG getragene Abgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz – ohne Arbeitnehmer-Beteiligung.
Muss eine GmbH in Sachsen einen anderen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen?
Ja. In Sachsen gilt eine Sonderregelung: Der AG-Anteil zur Pflegeversicherung beträgt dort nur 1,3 %, der AN-Anteil 2,3 %. Alle anderen Bundesländer teilen den Beitrag gleichmäßig je 1,8 %.
Wie buche ich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung?
Der AG-Anteil wird als Aufwand für gesetzliche soziale Abgaben an Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern gebucht. Die Überweisung an die Einzugsstelle löst diese Verbindlichkeit auf.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





