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OnlineBilanzBlogKurzfristige Beschäftigung und Minijob: Unterschiede, Kombination und Wechsel

Kurzfristige Beschäftigung und Minijob: Unterschiede, Kombination und Wechsel

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Für Arbeitgeber stellt sich bei jeder geringfügigen Beschäftigung die gleiche Ausgangsfrage: Ist diese Stelle besser als Minijob oder als kurzfristige Beschäftigung zu gestalten – und was passiert, wenn beides zusammentrifft? Die Antwort hängt von Einsatzdauer, Entgelthöhe und dem Beschäftigungsprofil des Arbeitnehmers ab. Dieser Artikel zeigt den direkten Vergleich aus Arbeitgeberperspektive, klärt die Kombinationsverbote und gibt eine szenariobezogene Entscheidungshilfe.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Kurzfristige Beschäftigung und Minijob sind zwei eigenständige Formen geringfügiger Beschäftigung nach § 8 SGB IV: Der Minijob ist entgeltbegrenzt (max. 556 EUR/Monat ab 2025), die kurzfristige Beschäftigung ist zeitbegrenzt (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) und grundsätzlich nicht berufsmäßig. Beim selben Arbeitgeber sind beide Formen nicht gleichzeitig möglich – sie werden zusammengerechnet. Bei verschiedenen Arbeitgebern gelten getrennte Prüfungen. Der Wechsel zwischen beiden Formen im Jahresverlauf ist zulässig, aber sorgfältig zu dokumentieren.

Grundstruktur im Vergleich: Zeitgrenze versus Entgeltgrenze

Beide Beschäftigungsformen sind in § 8 SGB IV geregelt, unterscheiden sich aber fundamental im Abgrenzungskriterium. Der klassische Minijob (entgeltgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) stellt auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab. Die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist demgegenüber zeitbegrenzt und setzt zusätzlich voraus, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sofern das Entgelt 556 EUR im Monat bzw. 5.820 EUR im Kalenderjahr übersteigt.

Die folgende Tabelle stellt beide Formen gegenüber (Rechtsstand 2025/2026):

Merkmal Minijob (entgeltgeringfügig) Kurzfristige Beschäftigung
Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Abgrenzungskriterium Entgelt max. 556 EUR/Monat (2025) Dauer max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Kj.
Entgelthöhe Gedeckelt auf 556 EUR/Monat Keine Obergrenze, Berufsmäßigkeitsprüfung ab 556 EUR/Monat
Berufsmäßigkeit Irrelevant Schädlich ab 556 EUR/Monat bzw. 5.820 EUR/Kj.
Rentenversicherung AG 15 % (Pauschalbeitrag) Keine Beitragspflicht
Krankenversicherung AG 13 % (Pauschalbeitrag) Keine Beitragspflicht
U1/U2-Umlage Ja (Minijob-Zentrale) Ja (Minijob-Zentrale)
Pauschalsteuer 2 % (einheitlich, inkl. SolZ/KiSt) 25 % LSt pauschal (zzgl. SolZ, ggf. KiSt)
Meldung Minijob-Zentrale (DEÜV-Schlüssel 109) Minijob-Zentrale (DEÜV-Schlüssel 110)
Zeiterfassung/Dokumentation Arbeitszeitkonto empfohlen Beschäftigungsdauer zwingend dokumentieren

Hinweis zur Entgeltgrenze 2026

Die Minijob-Entgeltgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie berechnet sich als 10 × gesetzlicher Mindestlohn × 1,3 / 12. Bei einem Mindestlohn von 12,82 EUR (2025) ergibt sich rechnerisch 556 EUR/Monat. Für 2026 ist eine weitere Anpassung zu erwarten, sobald das Mindestlohngesetz geändert wird.

Abgabenlast und Pauschalsteuer im AG-Vergleich

Aus Arbeitgebersicht ist die Gesamtbelastung das entscheidende Kalkulationsmerkmal. Beim Minijob summieren sich die AG-seitigen Abgaben auf typischerweise rund 31–33 % des Bruttolohns: 15 % RV-Pauschale, 13 % KV-Pauschale, 2 % einheitliche Pauschsteuer (die SolZ und KiSt einschließt und auf die individuelle LSt-Pflicht des AN angerechnet wird), dazu U1-/U2-Umlage (variabel, je nach Krankenkassenzugehörigkeit der Minijob-Zentrale). Die Abführung erfolgt monatlich an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung entfallen RV- und KV-Pauschalbeiträge vollständig. Lohnsteuerlich kann der Arbeitgeber nach § 40a EStG die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erheben (zuzüglich 5,5 % SolZ auf die pauschale LSt sowie ggf. Kirchensteuer); alternativ ist die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerklasse möglich. Der Solidaritätszuschlag auf die 25 %ige Pauschalsteuer beträgt effektiv 1,375 % auf den Bruttolohn. Die U1-/U2-Umlage ist auch hier abzuführen.

Minijob – AG-Abgaben (Beispiel 400 EUR Brutto)

  • RV-Pauschale 15 %: 60,00 EUR
  • KV-Pauschale 13 %: 52,00 EUR
  • Pauschsteuer 2 %: 8,00 EUR
  • U1+U2 ca. 1,6 %: 6,40 EUR
  • Gesamt AG-Kosten: ca. 126,40 EUR
Kurzfristige Beschäftigung – AG-Abgaben (Beispiel 400 EUR Brutto)

  • RV: 0,00 EUR
  • KV: 0,00 EUR
  • Pauschsteuer 25 %: 100,00 EUR
  • SolZ auf LSt 5,5 %: 5,50 EUR
  • U1+U2 ca. 1,6 %: 6,40 EUR
  • Gesamt AG-Kosten: ca. 111,90 EUR

Die 25 %ige Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, kann aber nach § 40 Abs. 3 EStG auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Diese Abwälzungsvereinbarung sollte schriftlich fixiert sein, da sie die Nettolohnabrechnung erheblich verändert.

Kombination beim selben Arbeitgeber: Zusammenrechnung verhindert Parallelität

Eine der häufigsten Irrtümer in der Praxis: Beim selben Arbeitgeber können Minijob und kurzfristige Beschäftigung nicht parallel nebeneinander bestehen. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ordnet an, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber zusammenzurechnen sind. Das schließt auch die Kombination beider Formen ein – sobald ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber sowohl eine entgeltgeringfügige als auch eine zeitgeringfügige Tätigkeit aufnimmt, werden die Beschäftigungen als eine einheitliche Beschäftigung bewertet.

Praktisch bedeutet dies: Wer in einem Betrieb dauerhaft als Minijobber angestellt ist und dort in der Ferienzeit zusätzlich aushilft, wird für beide Einsätze zusammen beurteilt. Überschreitet das Gesamtentgelt die Minijob-Grenze, entsteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Möglichkeit, die kurzfristige Beschäftigung als separaten statusrechtlichen Puffer zu nutzen, existiert beim selben Arbeitgeber schlicht nicht.

Prüfreihenfolge bei gleichzeitiger Beschäftigung beim selben AG

1. Addiere alle Entgelte aus allen Beschäftigungen beim selben AG. 2. Prüfe Jahresgrenze (5.820 EUR) und Monatsgrenze (556 EUR). 3. Prüfe Jahresarbeitstage kumuliert (max. 70 Arbeitstage). 4. Bei Überschreitung: Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig – rückwirkende Beitragsnachforderung möglich.

Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern

Sobald der Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig ist, gelten eigenständige Prüfungen für jedes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitnehmer kann somit bei Arbeitgeber A einen Minijob ausüben und bei Arbeitgeber B eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, ohne dass eine automatische Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 SGB IV stattfindet – vorausgesetzt, die Geringfügigkeitsvoraussetzungen sind jeweils isoliert erfüllt.

Allerdings greift § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bei der Frage, ob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein zweiter Minijob zulässig bleibt: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet; nur der erste (zeitlich frühere) Minijob bleibt geringfügig. Die kurzfristige Beschäftigung hingegen wird mit anderen kurzfristigen Beschäftigungen über alle Arbeitgeber hinweg hinsichtlich der Jahresarbeitszeitgrenze (70 Arbeitstage) zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen daher beim Onboarding einer kurzfristigen Aushilfe eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers über bereits absolvierte kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr einholen und zu den Lohnunterlagen nehmen.

Kurzfristige Beschäftigung und Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Für kurzfristige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung gilt: Die kurzfristige Beschäftigung wird grundsätzlich nicht zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet, solange sie die zeitlichen Grenzen (3 Monate/70 Arbeitstage) einhält und nicht berufsmäßig ist. Der Arbeitnehmer kann also in Vollzeit beschäftigt sein und daneben eine saisonale Aushilfe ohne Sozialversicherungspflicht leisten – sofern er die Arbeitszeitgrenze nicht überschreitet und die Beschäftigung ihrem Wesen nach vorübergehend ist.

Beim Minijob neben Hauptbeschäftigung ist die Situation komplexer: § 8 Abs. 2 SGB IV erlaubt nur einen geringfügigen Nebenjob beitragsfrei; ein zweiter Minijob wird zur Hauptbeschäftigung addiert und ist dann vollständig sozialversicherungspflichtig. Die korrekte Abbildung dieser Konstellationen in der Lohnbuchhaltung ist arbeitsintensiv – eine strukturierte Lohnbuchhaltung mit automatischer Statusprüfung ist hier kein Luxus, sondern betriebliche Notwendigkeit.

Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung: Übt der Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, gilt sie nach der Rechtsprechung und dem Rundschreiben der Spitzenverbände regelmäßig als nicht berufsmäßig, da der Lebensunterhalt durch die Hauptbeschäftigung gesichert ist. Eine individuelle Prüfung bleibt dennoch erforderlich.

Wechsel zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung im Jahresverlauf

In der Praxis ist ein Wechsel zwischen beiden Formen im selben Kalenderjahr zulässig und kann sinnvoll sein – erfordert aber sorgfältige Dokumentation. Typisches Szenario: Ein Saisonbetrieb beschäftigt eine Person im Frühjahr kurzfristig (z. B. 60 Arbeitstage), danach wird daraus ein Minijob für die restlichen Monate des Jahres.

Entscheidend ist dabei: Die 70-Arbeitstage-Grenze wird nicht zurückgesetzt. Für die anschließende Minijobbeschäftigung beim selben Arbeitgeber gelten die Zusammenrechnungsregeln des § 8 Abs. 2 SGB IV – das heißt, Zeiten der kurzfristigen Beschäftigung beim selben AG fließen in die Gesamtbeurteilung ein. Beim Wechsel muss eine neue DEÜV-Meldung mit geändertem Tätigkeitsschlüssel erstattet werden. Arbeitgeber sollten außerdem prüfen, ob die Gesamtzahl der Beschäftigungstage im Kj. die 70-Tage-Grenze nicht bereits durch frühere kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern aufgezehrt hat. Weitere Details zur 70-Tage-Regel und den Arbeitgeberpflichten sind in diesem Zusammenhang zu beachten.

  • Eigenerklärung des AN über bisherige kurzfristige Beschäftigungen im Kj. einholen
  • Arbeitstage (nicht Kalenderwochen) korrekt zählen und dokumentieren
  • Bei Formwechsel: Abmeldung (Abgabegrund 34) und Neuanmeldung zur Minijob-Zentrale
  • Steuerliche Behandlung neu bewerten (2 % vs. 25 % Pauschsteuer)
  • Arbeitsvertrag anpassen – insbesondere Entgelt und Beschäftigungsdauer
  • Jahresarbeitszeitgrenze 70 Tage arbeitgeberübergreifend im Blick behalten

Praxisbeispiel: Saisonbetrieb als GmbH

Die Berghotel Alpin GmbH betreibt einen Skibetrieb mit Sommerpause. Sie beschäftigt Sabine M. in folgenden Phasen:

Phase 1 (Januar–März 2025): Kurzfristige Beschäftigung. Sabine arbeitet als Liftkassiererin an 55 Arbeitstagen, Entgelt 900 EUR/Monat (3 × 900 = 2.700 EUR). Da die Beschäftigung unter 70 Arbeitstagen und 3 Monaten liegt und Sabine nicht berufsmäßig tätig ist (Studentin), greift § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. AG-Abgaben: 25 % Pauschsteuer = 225 EUR/Monat, SolZ 5,5 % darauf = 12,38 EUR/Monat, U1+U2 ca. 14,40 EUR/Monat. Summe AG-Mehrkosten: ca. 251,78 EUR/Monat auf 900 EUR Brutto.

Phase 2 (Oktober–Dezember 2025): Minijob. Sabine übernimmt Reservierungsaufgaben, 40 Std./Monat à 13,90 EUR = 556 EUR/Monat. Da es sich nun um denselben Arbeitgeber handelt und die neue Stelle dauerhaft angelegt ist, ist Phase 1 bereits abgeschlossen. Die Jahresgrenzen sind eingehalten (55 Arbeitstage kurzfristig, danach Minijob). AG-Abgaben: 15 % RV = 83,40 EUR, 13 % KV = 72,28 EUR, 2 % Pauschsteuer = 11,12 EUR, U1+U2 ca. 8,90 EUR. Summe AG-Mehrkosten: ca. 175,70 EUR/Monat auf 556 EUR Brutto.

Buchungssatz kurzfristige Beschäftigung (Monat Januar):
Löhne und Gehälter 900,00 EUR an Bank 900,00 EUR
Pauschale LSt/SolZ (AG-Anteil) 237,38 EUR an Verbindlichkeiten Finanzamt 237,38 EUR
Umlage U1/U2 14,40 EUR an Verbindlichkeiten Minijob-Zentrale 14,40 EUR
Buchungssatz Minijob (Monat Oktober):
Löhne und Gehälter 556,00 EUR an Bank 556,00 EUR
Sozialversicherung AG (RV+KV+Pauschsteuer) 166,80 EUR an Verbindlichkeiten Minijob-Zentrale 166,80 EUR
Umlage U1/U2 8,90 EUR an Verbindlichkeiten Minijob-Zentrale 8,90 EUR

Hätte die GmbH Sabine von Anfang an nur als Minijobberin beschäftigt und ihr Entgelt dabei auf 556 EUR gedeckelt, wären in Phase 1 keine 900 EUR zahlbar gewesen. Die kurzfristige Beschäftigung erlaubt hier ein höheres Entgelt bei gleichzeitig geringerer prozentualer Gesamtbelastung – sofern die Zeitgrenzen eingehalten werden. Für eine präzise Abrechnung beider Phasen empfiehlt sich der Kostenrechner von onlinebilanz.de.

Entscheidungshilfe je Einsatzszenario

Die Wahl zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob sollte nicht nach Bauchgefühl, sondern nach dem konkreten Einsatzszenario erfolgen:

Szenario Empfehlung Begründung
Saisonkraft (z. B. Ernte, Ski, Messe) Kurzfristige Beschäftigung Entgelt nicht gedeckelt, keine RV/KV-Pauschale; optimal bei vorhersehbar kurzer Dauer
Studentische Aushilfe (wenige Wochen) Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit i.d.R. nicht gegeben, flexible Entgelthöhe möglich
Dauerhafter Nebenjob (Reinigung, Büro) Minijob Zeitgrenzen wären überschritten; Entgelt planbar innerhalb 556 EUR
Dauer-Teilzeit mit geregeltem Stundenvolumen Minijob oder sozialversicherungspflichtige Teilzeit Kurzfristige Beschäftigung strukturell ungeeignet; bei über 556 EUR Teilzeit prüfen
Urlaubsvertretung (3–4 Wochen) Kurzfristige Beschäftigung Zeitlich klar begrenzt; ggf. höheres Entgelt durch Qualifikation gerechtfertigt
Wechselnde Mini-Einsätze über Kj. verteilt Minijob 70-Tage-Konto schnell erschöpft; Minijob bietet Planungssicherheit

Arbeitgeber, die regelmäßig zwischen beiden Formen wechseln oder mehrere geringfügig Beschäftigte gleichzeitig führen, sollten die Statusdokumentation systematisieren. Die korrekte Lohnbuchhaltung ist dabei das Rückgrat – Fehler bei Meldung oder Beitragsabführung führen zu Nachforderungen inklusive Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV. Einen unverbindlichen Überblick über die Kostenstruktur bietet der Demo-Zugang von onlinebilanz.de.

Fazit: Kurzfristige Beschäftigung und Minijob – die richtige Form entscheidet

Kurzfristige Beschäftigung und Minijob sind keine Alternativen, zwischen denen ein Arbeitgeber frei wählen kann – sie setzen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen voraus und folgen eigenen Abgabenlogiken. Der Minijob ist das Instrument für planbare, dauerhafte Nebentätigkeiten im Niedriglohnbereich; die kurzfristige Beschäftigung ist das Instrument für vorübergehende, zeitlich klar begrenzte Einsätze, bei denen auch ein höheres Entgelt zulässig ist. Beim selben Arbeitgeber schließen sich beide Formen faktisch aus. Bei verschiedenen Arbeitgebern sind sie möglich, erfordern aber eine arbeitgeberübergreifende Zeiterfassung. Der Wechsel im Jahresverlauf ist zulässig, setzt aber saubere DEÜV-Meldungen und lückenlose Dokumentation voraus. Wer die falsche Form wählt oder die Zusammenrechnungsregeln ignoriert, riskiert rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge und Bußgelder.

556 EUR

Minijob-Entgeltgrenze/Monat (2025)

70 Tage

Max. Arbeitstage kurzfristige Beschäftigung/Kj.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber gleichzeitig einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung haben?

Nein. § 8 Abs. 2 SGB IV schreibt die Zusammenrechnung aller geringfügigen Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber vor. Beide Formen werden als eine einheitliche Beschäftigung bewertet; bei Überschreitung der Grenzen entsteht Sozialversicherungspflicht.

Wie hoch ist die Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung im Vergleich zum Minijob?

Beim Minijob beträgt die einheitliche Pauschsteuer 2 % (inkl. SolZ und KiSt). Bei kurzfristiger Beschäftigung kann der Arbeitgeber nach § 40a EStG pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. 5,5 % SolZ versteuern. Die Sozialversicherungsbeiträge entfallen bei kurzfristiger Beschäftigung dagegen vollständig.

Zählen kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zusammen?

Ja, hinsichtlich der Jahresarbeitszeitgrenze von 70 Arbeitstagen. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Grenze im Kalenderjahr über alle Arbeitgeber zusammen, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Arbeitgeber müssen daher eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers über Vorbeschäftigungen einholen.

Was passiert, wenn eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird?

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist – typischerweise bei arbeitslosen Personen ohne sonstiges Einkommen. Liegt Berufsmäßigkeit vor und übersteigt das Entgelt 556 EUR/Monat, entfällt die Geringfügigkeit; die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig.

Kann ein Minijob im Jahresverlauf in eine kurzfristige Beschäftigung umgewandelt werden?

Ein Wechsel ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen der neuen Form erfüllt sind. Beim selben Arbeitgeber gelten dabei die Zusammenrechnungsregeln. Es sind eine DEÜV-Abmeldung (Abgabegrund 34) und eine Neuanmeldung mit geändertem Personengruppenschlüssel erforderlich.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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