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OnlineBilanzBlogKurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel, Voraussetzungen und Pflichten des Arbeitgebers

Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel, Voraussetzungen und Pflichten des Arbeitgebers

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Erntehilfe, Messepersonal, Ferienvertretung: Die kurzfristige Beschäftigung ist für viele GmbHs und UGs das flexibelste Personalinstrument des deutschen Arbeitsrechts – doch wer die Berufsmäßigkeitsprüfung übersieht oder die Anmeldefristen verschläft, zahlt am Ende Sozialversicherungsbeiträge nach. Dieser Arbeitgeber-Leitfaden erklärt alle Voraussetzungen, Fallstricke und Meldepflichten auf Basis des aktuellen Rechts­stands 2025/2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, nicht berufsmäßig ausgeübt wird und kein Entgelt über die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig erzielt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Sind diese Bedingungen erfüllt, entfällt die Sozialversicherungspflicht vollständig; Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld sowie die Meldung zur Minijob-Zentrale (Personengruppe 110) bleiben dennoch Pflicht.

Definition und gesetzliche Grundlage

Die kurzfristige Beschäftigung ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV legaldefiniert. Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung in der Zeitvariante vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist – es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und das Entgelt übersteigt 556 Euro monatlich (Geringfügigkeitsgrenze 2025; wird jährlich an den Mindestlohn angepasst).

Rechtshinweis

Die Geringfügigkeitsgrenze bei der kurzfristigen Beschäftigung ist kein absolutes Entgeltlimit. Sie ist nur relevant, wenn gleichzeitig Berufsmäßigkeit vorliegt. Ohne Berufsmäßigkeit kann das Entgelt beliebig hoch sein – die SV-Freiheit bleibt bestehen.

Wichtig: „Geringfügig“ im Sinne des SGB IV meint hier zeitlich geringfügig, nicht entgeltmäßig. Eine Erntehelferin, die 4.000 Euro für sechs Wochen Arbeit erhält, kann dennoch kurzfristig beschäftigt sein – solange sie die Zeitgrenzen einhält und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt.

3-Monate-Grenze vs. 70-Arbeitstage-Grenze

Der Gesetzgeber stellt zwei alternative Zeitgrenzen zur Verfügung, die jeweils innerhalb eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) zu betrachten sind:

Variante Grenze Typischer Anwendungsfall
Kalendermonatsbezogen 3 Monate (= 90/91 Kalendertage) Vollzeitkraft 5 Tage/Woche
Arbeitstagebasiert 70 Arbeitstage Teilzeitkräfte, unregelmäßige Einsätze

Welche Grenze gilt? Maßgeblich ist immer die günstigere Variante für den Arbeitnehmer – oder präziser: Es wird geprüft, ob eine der Grenzen überschritten wird. Wer zum Beispiel an 71 Tagen arbeitet, aber dabei nur 2,5 Monate in Anspruch nimmt, überschreitet die 70-Tage-Grenze und verliert die SV-Freiheit – auch wenn die 3-Monats-Grenze noch nicht erreicht ist.

Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse

Entscheidend ist das gesamte Kalenderjahr. Beschäftigt eine GmbH dieselbe Person im März für 40 Tage und im Oktober für weitere 35 Tage, sind das kumuliert 75 Tage – die SV-Pflicht tritt rückwirkend mit dem 71. Arbeitstag ein. Arbeitgeber müssen daher bei der Einstellung eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers über bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen einholen. Diese Erklärung ist aufzubewahren.

Achtung Jahresüberschreitung: Beginnt eine kurzfristige Beschäftigung am 1. November und endet am 31. Januar des Folgejahres, werden die Zeitgrenzen nicht jahresübergreifend addiert. Jedes Kalenderjahr wird separat betrachtet. Dennoch prüft die Sozialversicherung, ob die Beschäftigung „von vornherein“ zeitlich begrenzt war.

Die Berufsmäßigkeitsprüfung – der entscheidende Stolperstein

Die Berufsmäßigkeit ist das wichtigste Prüfkriterium und zugleich die häufigste Ursache für nachträgliche Beitragsnachforderungen bei Betriebsprüfungen. Eine Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, also seinen Lebensunterhalt sichert oder sichern soll.

Berufsmäßigkeit liegt typischerweise vor, wenn:

  • der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet ist oder Bürgergeld (SGB II) bezieht,
  • der Arbeitnehmer keine andere Hauptbeschäftigung hat und erkennbar auf das Einkommen angewiesen ist,
  • mehrere kurzfristige Beschäftigungen aneinandergereiht werden, sodass daraus eine dauerhafte Erwerbssituation entsteht.

Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn:

  • der Arbeitnehmer im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist,
  • er Rentner, Pensionär oder Beamter ist,
  • er in erster Linie Student oder Schüler ist (differenzierte Betrachtung – siehe Fallgruppen).

Prüfungslogik

Überschreitet das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro/Monat) und liegt Berufsmäßigkeit vor → SV-Pflicht. Überschreitet das Entgelt die Grenze, liegt aber keine Berufsmäßigkeit vor → weiterhin SV-frei. Liegt Berufsmäßigkeit vor, das Entgelt bleibt aber unter 556 Euro/Monat → ebenfalls SV-frei (dann ggf. Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

Fallgruppen: Schüler, Studenten, Arbeitslose, Elternzeit

Schüler (Ferienarbeit)

Schüler allgemeinbildender Schulen, die in den Schulferien jobben, gelten als nicht berufsmäßig beschäftigt – ihre Hauptbeschäftigung ist die Schulausbildung. Die kurzfristige Beschäftigung ist SV-frei, solange die Zeitgrenzen eingehalten werden. Arbeitet ein Schüler jedoch auch außerhalb der Ferien regelmäßig, ist die Gesamtbetrachtung im Kalenderjahr maßgeblich.

Studenten

Ordentlich immatrikulierte Studierende werden grundsätzlich ebenfalls als nicht berufsmäßig eingestuft, sofern das Studium nachweislich im Vordergrund steht. Kritisch wird es, wenn der Student bereits einen Vollzeit-Werkstudentenjob hat (dann liegt unter Umständen eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor) oder wenn das Semesterende naht und erkennbar keine Rückkehr an die Hochschule geplant ist. Der Arbeitgeber sollte sich die Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen und zu den Personalunterlagen nehmen.

Arbeitslose / Bürgergeld-Empfänger

Hier gilt das Gegenteil: Personen, die arbeitslos gemeldet sind oder laufend Bürgergeld beziehen, üben eine Beschäftigung im Zweifel berufsmäßig aus, weil sie keine anderweitige Hauptbeschäftigung haben. Die SV-Freiheit entfällt, wenn das Entgelt 556 Euro/Monat übersteigt. Unterhalb dieser Grenze greift der Minijob-Status (eigener Artikel). Arbeitgeber, die Bürgergeld-Empfänger kurzfristig einstellen, sollten die Entgelthöhe sorgfältig steuern oder die SV-Pflicht einkalkulieren.

Elternzeit / Erziehungsgeldbezug

Beschäftigte in Elternzeit haben ihr sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nur ruhend gestellt. Sie gelten in der Rechtsprechung der Deutschen Rentenversicherung als nicht berufsmäßig, weil ihre wirtschaftliche Existenz durch das Elterngeld gesichert ist und eine Hauptbeschäftigung dem Grunde nach weiterhin besteht. Kurzfristige Nebenjobs in der Elternzeit sind daher in der Regel SV-frei – Vorsicht aber bei Überschreiten der wöchentlichen Stundengrenzen beim Elterngeld (30 Stunden/Woche).

Rentner und Pensionäre

Personen, die eine Altersrente beziehen, gelten grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt. Für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt zudem der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, nicht aber der Arbeitgeberanteil (sog. halber Beitragssatz). Bei kurzfristiger Beschäftigung ist dieser Punkt irrelevant, da keine RV-Beiträge anfallen.

Abgrenzung zum Minijob (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Kurzfristige Beschäftigung und Minijob (Entgeltgeringfügigkeit) sind zwei rechtlich selbstständige Varianten der Geringfügigkeit. Die entscheidenden Unterschiede: Beim Minijob ist das Entgelt (max. 556 Euro/Monat, Stand 2025) die Hauptgrenze; bei der kurzfristigen Beschäftigung ist es die Dauer. Beide schließen sich gegenseitig aus – eine Beschäftigung kann nicht gleichzeitig Minijob und kurzfristig sein. Für die Abgrenzung, Beitragspauschalierung beim Minijob und die Besonderheiten der Minijob-Zentrale verweisen wir auf unseren Lohnbuchhaltungs-Artikel zu Minijobs.

Anmeldung, Meldepflichten und Personengruppe 110

Auch sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigte sind zum DEÜV-Meldeverfahren (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) angemeldet – nicht bei der Krankenkasse, sondern bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See). Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 110.

Meldegrund Frist Besonderheit
Anmeldung (Grund 10) Spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn Bei vorhersehbar kurzer Dauer: sofortige Meldung empfohlen
Abmeldung (Grund 30) Spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsende Enddatum muss exakt angegeben werden
Jahresmeldung (Grund 50) Bis 15. Februar des Folgejahres Gilt auch bei unterjährigem Ende, wenn Beschäftigung über den 31.12. läuft – hier entfällt sie bei kurzfristigen Jobs regelmäßig

Für die Meldung benötigt der Arbeitgeber die Betriebsnummer (zu beantragen beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit) sowie die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers. Liegt diese noch nicht vor, kann die Meldung zunächst ohne sie erfolgen; sie ist nachzureichen.

Sofortmeldepflicht beachten: In bestimmten Branchen (z. B. Baugewerbe, Gaststätten, Spedition) ist eine Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme verpflichtend (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Beschäftigung SV-pflichtig ist.

Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld trotz SV-Freiheit

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: SV-Freiheit bedeutet nicht Beitragsfreiheit insgesamt. Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigter müssen folgende Abgaben an die Minijob-Zentrale abführen:

Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

Umlagesatz variiert je nach gewähltem Tarif der Minijob-Zentrale (2025: zwischen ca. 0,9 % und 3,8 %). Gilt für alle Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern (AAG). Größere Unternehmen sind nicht umlagepflichtig nach U1 – aber als GmbH lohnt sich eine Prüfung der tatsächlichen Mitarbeiterzahl.

Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen)

Umlagesatz 2025: 0,24 % des Arbeitsentgelts. Gilt für alle Arbeitgeber ohne Ausnahme, unabhängig von Betriebsgröße und Geschlecht der Beschäftigten.

Insolvenzgeldumlage

Umlagesatz 2025: 0,09 % des Bruttoentgelts. Pflicht für alle Arbeitgeber. Abführung ebenfalls an die Minijob-Zentrale.

Keine Beiträge zur KV, RV, PV, AV

Weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen an.

Die Abrechnung erfolgt über das Beitragsnachweis-Verfahren der Minijob-Zentrale, analog zum Minijob-Verfahren. Professionelle Lohnbuchhaltungssoftware berechnet diese Umlagen automatisch und übermittelt die Beitragsnachweise elektronisch.

Lohnsteuer und Pauschalierung

Kurzfristige Beschäftigung ist nicht automatisch lohnsteuerfrei. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten – entweder nach den individuellen ELStAM-Merkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (§ 40a EStG). Die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung (u. a. Entgeltgrenze von 150 Euro/Tag bzw. 19 Euro/Stunde, maximale Beschäftigungsdauer) und die buchhalterische Behandlung behandeln wir ausführlich in einem eigenen Artikel zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen.

Arbeitsvertrag und Urlaubsanspruch

Auch kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. zumindest eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) – seit August 2022 am ersten Arbeitstag auszuhändigen, bei kurzfristigen Beschäftigungen spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme in wesentlichen Teilen. Fehlt die Niederschrift, drohen Bußgelder bis 2.000 Euro.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach BUrlG entsteht anteilig. Bei einer Beschäftigung von weniger als sechs Monaten erwirbt der Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollständigem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Bei einer sechswöchigen Beschäftigung (1,5 Monate) ergibt sich bei 20 Tagen Jahresurlaub ein Anspruch von 20 × 1/12 × 1,5 ≈ 2,5 Tage, aufzurunden auf 3 Tage. Da die Erfüllbarkeit praktisch oft schwierig ist, wird Urlaub häufig abgegolten – dies ist bei kurzfristiger Beschäftigung zulässig, weil das Arbeitsverhältnis objektiv endet, bevor der Urlaub genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Praxisbeispiel: Saisonkraft in der GmbH

Sachverhalt

Die Muster-Events GmbH veranstaltet jährlich im Juli ein zweiwöchiges Stadtfest. Sie stellt dafür den Studenten Max Müller (24, immatrikuliert an der Universität Köln) vom 7. Juli bis 20. Juli 2026 als Aufbauhelfer an, 10 Arbeitstage à 8 Stunden. Stundenentgelt: 18 Euro. Gesamtentgelt: 1.440 Euro. Max hatte im laufenden Kalenderjahr noch keine kurzfristige Beschäftigung.

Prüfung der Voraussetzungen:

  • Dauer: 10 Arbeitstage < 70 Arbeitstage ✓; unter 3 Monate ✓
  • Berufsmäßigkeit: Max ist immatrikuliert, Studium steht im Vordergrund → keine Berufsmäßigkeit
  • Entgelt: 1.440 Euro übersteigt zwar 556 Euro, aber da keine Berufsmäßigkeit: irrelevant ✓
  • Ergebnis: kurzfristige Beschäftigung, SV-frei

Abgaben der GmbH (Arbeitgeberseite):

Abgabe Satz Betrag
Umlage U2 0,24 % 3,46 Euro
Insolvenzgeldumlage 0,09 % 1,30 Euro
Umlage U1 (sofern Betrieb ≤ 30 AN, Tarif 1 ca. 1,6 %) 1,60 % 23,04 Euro
Summe Umlagen 27,80 Euro

Zur Lohnsteuer: Bei Beschäftigung unter 18 Arbeitstagen, Entgelt unter 150 Euro/Tag (1.440 ÷ 10 = 144 Euro < 150 Euro) und Stundensatz unter 19 Euro kann die GmbH ggf. 25 % Pauschalsteuer wählen – Details im Spezialartikel zur Lohnsteuerpauschalierung.

Buchungssatz Lohnzahlung: Personalaufwand (4120) 1.440,00 EUR an Bank (1200) 1.440,00 EUR
Buchungssatz Umlagen: Personalnebenkosten (4130) 27,80 EUR an Verbindlichkeiten Minijob-Zentrale (1742) 27,80 EUR

Arbeitgeber-Checkliste: Kurzfristige Beschäftigung rechtssicher gestalten

  • Zeitgrenzen dokumentieren: max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
  • Eigenerklärung des Arbeitnehmers über bisherige kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr einholen und aufbewahren
  • Berufsmäßigkeit prüfen: Immatrikulationsbescheinigung / Nachweis Hauptbeschäftigung / ALG/Bürgergeld-Status abfragen
  • Bei Schülern und Studenten: Nachweis zu den Personalunterlagen nehmen
  • Betriebsnummer vorhanden? Falls nicht: Beantragung bei der BA
  • Anmeldung Personengruppe 110 bei der Minijob-Zentrale spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn (in Sofortmeldebranchen: vorher)
  • Nachweisgesetz: Arbeitsvertrag / Niederschrift am ersten Arbeitstag aushändigen
  • Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage korrekt berechnen und abführen
  • Urlaubsanspruch anteilig berechnen und ggf. am Ende abgelten
  • Lohnsteuer prüfen: ELStAM oder Pauschalierung nach § 40a EStG
  • Abmeldung Personengruppe 110 nach Beschäftigungsende (Frist: 6 Wochen)

Für GmbHs, die regelmäßig Saisonkräfte oder kurzfristige Verstärkungen einsetzen, lohnt sich ein strukturierter Lohnbuchhaltungsprozess. Unsere Plattform bildet alle Meldeschritte, Umlagenberechnungen und die DEÜV-Übermittlung automatisiert ab – testen Sie die Demo kostenfrei oder nutzen Sie den Kostenrechner, um den Aufwand für Ihre GmbH zu kalkulieren.

70 Arbeitstage

Maximale Dauer kurzfristige Beschäftigung (alternativ 3 Monate)

556 EUR/Monat

Geringfügigkeitsgrenze 2025 (relevant bei Berufsmäßigkeit)

110

Personengruppe Meldung Minijob-Zentrale

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Sie ist sozialversicherungsfrei, aber umlagepflichtig.

Ist eine kurzfristige Beschäftigung immer sozialversicherungsfrei?

Ja, sofern die Zeitgrenzen eingehalten werden und keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Bei Berufsmäßigkeit und einem Monatsentgelt über 556 Euro (2025) tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Wie melde ich eine kurzfristige Beschäftigung an?

Die Anmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale mit der Personengruppe 110 im DEÜV-Meldeverfahren, spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn. In bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Bau) gilt Sofortmeldepflicht vor Arbeitsaufnahme.

Müssen für kurzfristig Beschäftigte Umlagen gezahlt werden?

Ja. Trotz SV-Freiheit sind die Umlagen U2 (0,24 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,09 %) von jedem Arbeitgeber zu zahlen. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern zahlen zusätzlich Umlage U1.

Ist ein Student automatisch nicht berufsmäßig beschäftigt?

Grundsätzlich ja, wenn das Studium nachweislich im Vordergrund steht. Der Arbeitgeber sollte die Immatrikulationsbescheinigung zu den Personalunterlagen nehmen. Liegt daneben eine Vollzeitbeschäftigung vor, kann Berufsmäßigkeit dennoch bejaht werden.

Was passiert, wenn die 70-Tage-Grenze überschritten wird?

Wird die Grenze im Kalenderjahr überschritten, tritt rückwirkend ab dem 71. Arbeitstag Sozialversicherungspflicht ein. Beiträge müssen nachgezahlt werden. Deshalb ist die Eigenerklärung über Vorbeschäftigungen unerlässlich.

Welchen Urlaubsanspruch haben kurzfristig Beschäftigte?

Sie erwerben ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs je vollständigem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Bei Beschäftigungsende vor vollständiger Inanspruchnahme darf der Urlaub abgegolten werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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