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OnlineBilanzBlogEigene Anteile der GmbH: Erwerb nach § 33 GmbHG, Bilanzierung und Rechtsfolgen

Eigene Anteile der GmbH: Erwerb nach § 33 GmbHG, Bilanzierung und Rechtsfolgen

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wenn ein Gesellschafter aussteigen will, kein Käufer in Sicht ist oder Mitarbeiterbeteiligungen vorbereitet werden, steht Geschäftsführern eine wenig bekannte, aber rechtlich klar geregelte Option offen: Die GmbH erwirbt ihre eigenen Geschäftsanteile. Dieser Beitrag erläutert die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 33 GmbHG, die handelsrechtliche Bilanzierung nach § 272 Abs. 1a HGB inklusive Buchungsbeispiel sowie die gesellschaftsrechtlichen Rechtsfolgen – ohne jeden Schritt ausführlich zu vertiefen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eigene Anteile einer GmbH dürfen nach § 33 GmbHG nur erworben werden, wenn die betreffenden Anteile vollständig eingezahlt sind und der Kaufpreis ausschließlich aus freiem, nicht zur Erhaltung des Stammkapitals benötigtem Vermögen stammt. Handelsrechtlich sind eigene Anteile nicht zu aktivieren, sondern offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1a HGB); Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht ruhen für die Dauer des Haltens.

Grundlagen und typische Anlässe beim Erwerb eigener Anteile der GmbH

Die Frage, ob eine GmbH eigene Anteile kaufen kann, wird in der Praxis häufig gestellt – und ebenso häufig falsch beantwortet. Anders als bei der Aktiengesellschaft existiert für die GmbH kein eigenes Rückkaufprogramm-Regime; stattdessen regelt § 33 GmbHG abschließend, unter welchen Bedingungen der Rückerwerb zulässig ist. Der Gesetzgeber lässt ihn grundsätzlich zu, knüpft ihn aber an strikte Kapitalerhaltungsanforderungen, die das Stammkapital schützen sollen.

In der Beratungspraxis treten drei Hauptanlässe auf:

Gesellschafterausstieg ohne Erwerber

Ein Gesellschafter möchte oder muss ausscheiden, ein externer Käufer ist nicht vorhanden oder unerwünscht. Die GmbH kauft den Anteil selbst und hält ihn treuhänderisch, bis ein geeigneter Nachfolger gefunden ist – oder bis zur Einziehung.

Mitarbeiterbeteiligung / ESOP-Vorbereitung

Eigene Anteile werden erworben, um sie zu einem späteren Zeitpunkt verbilligt oder als Sachvergütung an Schlüsselmitarbeiter weiterzugeben. Dabei sind Bewertungsfragen und ggf. Lohnsteuer zu beachten.

Ein dritter Anlass ist die gesellschaftsinterne Restrukturierung, etwa wenn ein Gesellschafter seinen Anteil auf die Gesellschaft überträgt, um anschließend eine Kapitalerhöhung mit veränderter Beteiligungsstruktur durchzuführen. In jedem Fall ist der Erwerb eigener Anteile ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang mit erheblichen Bilanzfolgen, die eng mit dem Jahresabschluss der GmbH verknüpft sind.

Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 33 GmbHG

§ 33 GmbHG enthält zwei kumulative Grundvoraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. Fehlt auch nur eine, ist der Erwerb nichtig im Sinne des § 134 BGB mit allen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsrisiken.

1. Vollständige Einzahlung des Anteils

Gemäß § 33 Abs. 1 GmbHG darf die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile nur erwerben, wenn diese vollständig eingezahlt sind. Ausstehende Einlagen blockieren den Rückerwerb absolut. Hintergrund ist, dass der Gesellschafter andernfalls seine Einlagepflicht quasi durch Rückgabe des Anteils umgehen könnte. Für die Praxis bedeutet das: Vor jedem geplanten Rückerwerb ist der Kontostand auf dem Stammeinlagekonto zu prüfen; eine etwaige rückständige Einlage ist zuvor vollständig zu leisten.

2. Erwerb nur aus freiem Vermögen (§ 33 Abs. 2 GmbHG)

Das ist die zentral relevante Schranke: Die GmbH darf den Kaufpreis nur aufwenden, soweit dafür freies, zur Kapitalerhaltung nicht benötigtes Vermögen vorhanden ist. Konkret heißt das: Nach dem Erwerb muss das im Jahresabschluss ausgewiesene Reinvermögen (Aktiva minus Verbindlichkeiten) mindestens dem Stammkapital entsprechen. Es darf also keine Auszahlung erfolgen, die das Stammkapital angreift (Kapitalerhaltungsgebot, § 30 GmbHG).

Berechnungsgrundlage „freies Vermögen“

Das freie Vermögen ergibt sich vereinfacht als: Bilanzielles Eigenkapital abzüglich Stammkapital abzüglich gesetzlicher Rücklagen. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs, nicht der letzte Jahresabschluss – bei größeren Zeitabständen empfiehlt sich eine Zwischenbilanz.

Weitere gesellschaftsrechtliche Anforderungen

Der Erwerb bedarf keiner zwingenden Satzungsermächtigung, sofern er auf freiem Vermögen basiert. Allerdings sollte die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen, der den Geschäftsführer zum Kauf ermächtigt und den Kaufpreis festlegt. Ein notariell beurkundeter Anteilsübertragungsvertrag ist nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend erforderlich; ohne Beurkundung ist die Abtretung formnichtig.

Achtung: Verdeckte Gewinnausschüttung – Wird der Kaufpreis für den eigenen Anteil über dem Verkehrswert vereinbart, kann der übersteigende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den veräußernden Gesellschafter qualifiziert werden. Die Wertermittlung sollte daher dokumentiert werden (IDW S 1 oder vereinfachtes Ertragswertverfahren).

Rechtsfolgen: Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht ruhen

Sobald die GmbH eigene Anteile hält, treten kraft Gesetzes bedeutsame gesellschaftsrechtliche Folgen ein, die bei der Beschlussfassung und der Gewinnverteilung stets mitgedacht werden müssen.

Ruhen des Stimmrechts

Eigene Anteile gewähren kein Stimmrecht. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Gesellschaft nicht mit sich selbst abstimmen kann, und entspricht der für Aktiengesellschaften ausdrücklich kodifizierten Regelung in § 71b AktG, der für die GmbH analog angewendet wird. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf Quoren und Mehrheitserfordernisse: Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit werden eigene Anteile aus dem Nenner herausgerechnet; bei qualifizierten Mehrheiten (z. B. ¾-Mehrheit für Satzungsänderungen) kann dies das Kräfteverhältnis der verbleibenden Gesellschafter erheblich verschieben.

Ruhen des Gewinnbezugsrechts

Parallel dazu steht der GmbH für ihre eigenen Anteile kein Anspruch auf den anteiligen Bilanzgewinn zu. Beschlossene Ausschüttungen werden nicht auf eigene Anteile geleistet; der entsprechende Gewinnanteil verbleibt in der Gesellschaft oder wird unter den übrigen Gesellschaftern proportional verteilt – je nach Formulierung im Gewinnverteilungsbeschluss.

Konsequenz für die Stimmrechtsverhältnisse (Zahlenbeispiel)

Gesellschafter Stammeinlage Stimmrechte normal Stimmrechte nach Rückerwerb 10 %
A 60.000 € 60 % 66,7 %
B 30.000 € 30 % 33,3 %
GmbH (eigene Anteile) 10.000 € 0 % (ruht)
Gesamt 100.000 € 100 % 100 %

Bilanzierung eigener Anteile der GmbH nach § 272 HGB

Die handelsrechtliche Behandlung wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) grundlegend geändert. Eigene Anteile dürfen seither nicht mehr aktiviert werden; sie sind ausschließlich auf der Passivseite der Bilanz abzubilden.

§ 272 Abs. 1a HGB – Offene Absetzung vom gezeichneten Kapital

Nach § 272 Abs. 1a HGB ist der Nennbetrag (Nominalwert) der eigenen Anteile offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Das bedeutet: Im Eigenkapitalspiegel wird das gezeichnete Kapital in voller Höhe ausgewiesen, darunter erscheint ein Korrekturposten „Eigene Anteile“ mit negativem Vorzeichen.

§ 272 Abs. 1b HGB – Unterschiedsbetrag aus der Rücklage

Übersteigt oder unterschreitet der tatsächlich gezahlte Kaufpreis den Nennbetrag des Anteils, ist der Unterschiedsbetrag erfolgsneutral aus den frei verfügbaren Rücklagen (i. d. R. andere Gewinnrücklagen) zu entnehmen bzw. in diese einzustellen (§ 272 Abs. 1b HGB). Es gibt also keine Erfolgswirksamkeit im Erwerbs­zeitpunkt.

Merksatz zur Bilanzierung

Eigene Anteile werden nie aktiviert, nie als Aufwand gebucht und nie erfolgswirksam behandelt – der gesamte Vorgang ist eine Eigenkapitaltransaktion zwischen gezeichnetem Kapital und Rücklagen.

Buchungsbeispiel: Erwerb eigener Anteile – Schritt für Schritt

Ausgangssachverhalt: Die Muster GmbH hat ein Stammkapital von 100.000 € (eingeteilt in 10 Anteile à 10.000 €). Gesellschafter C (Anteil: 10.000 € Nennwert, = 10 %) möchte ausscheiden. Die GmbH kauft seinen Anteil für 35.000 € zurück. Freie Gewinnrücklagen betragen 80.000 €; nach dem Erwerb übersteigt das Reinvermögen noch immer das Stammkapital – die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 GmbHG ist erfüllt.

Schritt 1 – Nennbetrag vom gezeichneten Kapital absetzen

Soll: Gezeichnetes Kapital (Korrekturposten „Eigene Anteile“) 10.000 €
Haben: Bank 10.000 €

Schritt 2 – Kaufpreisaufschlag (Agio) aus Rücklage entnehmen

Gezahlter Kaufpreis 35.000 € minus Nennbetrag 10.000 € = Agio 25.000 €

Soll: Andere Gewinnrücklagen 25.000 €
Haben: Bank 25.000 €

Gesamtabfluss Bank: 35.000 €. Das gezeichnete Kapital wird im Jahresabschluss wie folgt dargestellt:

Eigenkapitalposten Betrag
Gezeichnetes Kapital 100.000 €
davon: Eigene Anteile (offene Absetzung) – 10.000 €
Eingefordertes Kapital (netto) 90.000 €
Andere Gewinnrücklagen (nach Entnahme Agio) 55.000 €

Dieses Vorgehen ist Bestandteil des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses der GmbH und im Anhang zu erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB analog).

Wiederveräußerung und Einziehung als Alternativen

Der Erwerb eigener Anteile ist kein Selbstzweck; die GmbH muss sich frühzeitig Gedanken machen, wie sie mit den Anteilen weiter verfährt. Zwei Wege stehen offen:

Wiederveräußerung an Dritte oder bestehende Gesellschafter

Werden die eigenen Anteile später an einen neuen Gesellschafter veräußert, kehrt sich die Bilanzierung um. Der Erlös über dem Nennbetrag wird in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt; ein Erlös unterhalb des Nennbetrags mindert die frei verfügbaren Rücklagen (§ 272 Abs. 1b HGB). Auch hier entsteht kein Gewinn oder Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung – die Transaktion bleibt eine reine Eigenkapitalbewegung.

Einziehung nach § 34 GmbHG

Alternativ kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung (Amortisation) der Anteile beschließen. Die Einziehung führt zur Vernichtung des Anteils; je nach Gestaltung (ordentliche oder Zwangseinziehung) sind die Voraussetzungen in der Satzung zu verankern (§ 34 GmbHG). Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, Abfindung und Folgen dieses Verfahrens sind bei der konkreten Umsetzung zu beachten. Handelsrechtlich sinkt das gezeichnete Kapital; eine Kapitalherabsetzung mit Gläubigerschutzverfahren (§§ 58 ff. GmbHG) oder eine vereinfachte Kapitalherabsetzung ist durchzuführen. Die Einziehung ist daher der endgültige, formell aufwändigere Weg.

Praxishinweis: Haltefrist und Liquiditätsplanung

Die GmbH sollte die eigenen Anteile nicht dauerhaft halten, da das ruhende Stimmrecht die Beschlussfähigkeit und Mehrheitsverhältnisse dauerhaft verzerrt. Eine klare Exit-Strategie (Weiterveräußerung oder Einziehung) sollte im Gesellschafterbeschluss bereits verankert werden.

Steuerliche Einordnung beim veräußernden Gesellschafter

Steuerlich handelt es sich beim veräußernden Gesellschafter in aller Regel um eine Anteilsveräußerung nach § 17 EStG (natürliche Person) oder § 8b Abs. 2 KStG (Kapitalgesellschaft). Der Veräußerungsgewinn ist beim natürlichen Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerpflichtig; Verluste sind zu 60 % ausgleichsfähig. Bei Kapitalgesellschaften gilt die 95%ige Steuerfreiheit mit 5%iger pauschaler Betriebsausgabenfiktion. Diese Grundsätze werden in spezialisierten Artikeln zu § 17 EStG und § 8b KStG vertieft und sollen hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Auf Ebene der GmbH selbst ist der Erwerb eigener Anteile steuerlich neutral; weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer werden durch den Rückerwerb ausgelöst. Eine vGA-Problematik entsteht nur, wenn der Kaufpreis den Fremdvergleichswert übersteigt (s. o.).

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Checkliste für Geschäftsführer: Eigene Anteile GmbH

  • Anteil vollständig eingezahlt? (§ 33 Abs. 1 GmbHG prüfen)
  • Freies Vermögen ermittelt und dokumentiert (ggf. Zwischenbilanz)?
  • Kaufpreis am Verkehrswert orientiert und schriftlich begründet (vGA-Risiko)?
  • Gesellschafterbeschluss mit Ermächtigung des Geschäftsführers gefasst?
  • Notariell beurkundeter Abtretungsvertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) vorbereitet?
  • Bilanzierung nach § 272 Abs. 1a/1b HGB (Absetzung vom EK, keine Aktivierung) mit Steuerberater abgestimmt?
  • Anhangangaben vorbereitet?
  • Exit-Strategie für eigene Anteile festgelegt (Weiterveräußerung oder Einziehung)?
  • Stimmrechtsverhältnisse nach Erwerb neu berechnet und dokumentiert?
  • Steuerberater/WP informiert; ggf. § 17 EStG-Erklärung beim veräußernden Gesellschafter veranlasst?

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§ 33 GmbHG

Zentrale Rechtsgrundlage für den Erwerb eigener Anteile der GmbH

§ 272 Abs. 1a HGB

Pflicht zur offenen Absetzung vom gezeichneten Kapital – keine Aktivierung

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH eigene Anteile kaufen?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen: Die Anteile müssen vollständig eingezahlt sein und der Kaufpreis darf ausschließlich aus freiem, nicht zur Stammkapitalerhaltung benötigtem Vermögen stammen (§ 33 GmbHG).

Wie werden eigene Anteile der GmbH bilanziert?

Eigene Anteile dürfen nicht aktiviert werden. Der Nennbetrag ist offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen; ein Kaufpreisaufschlag mindert die frei verfügbaren Rücklagen (§ 272 Abs. 1a/1b HGB).

Haben eigene Anteile einer GmbH ein Stimmrecht?

Nein. Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht ruhen, solange die GmbH die eigenen Anteile hält. Die verbleibenden Gesellschafter stimmen mit ihren vollen Anteilen ab.

Was passiert nach dem Erwerb eigener Anteile?

Die GmbH kann die Anteile wieder veräußern (z. B. an einen neuen Gesellschafter oder Mitarbeiter) oder sie gemäß § 34 GmbHG einziehen. Die Einziehung erfordert eine förmliche Kapitalherabsetzung.

Welche steuerlichen Folgen hat der Verkauf eines GmbH-Anteils an die eigene Gesellschaft?

Beim veräußernden natürlichen Gesellschafter liegt eine Anteilsveräußerung nach § 17 EStG vor (Teileinkünfteverfahren, 60 % steuerpflichtig). Bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern greift § 8b Abs. 2 KStG (95 % steuerfrei). Auf Ebene der GmbH selbst ist der Vorgang steuerlich neutral.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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