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OnlineBilanzBlogSachbezug 50 Euro: Freigrenze, Gutscheinkarten und Lohnabrechnung richtig nutzen

Sachbezug 50 Euro: Freigrenze, Gutscheinkarten und Lohnabrechnung richtig nutzen

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist eines der meistgenutzten Steuerinstrumente in der GmbH-Lohnabrechnung – und gleichzeitig eine der fehleranfälligsten Fallen. Ein Cent zu viel, und der gesamte Sachbezug wird steuerpflichtig. Neben klassischen Gutscheinkarten zählen auch arbeitgeberfinanzierte Zusatzleistungen wie die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug, deren steuerliche Behandlung eigenen Regeln folgt. Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Grundlage, die ZAG-Anforderungen an Gutscheinkarten, das Zusätzlichkeitserfordernis und zeigt anhand konkreter Buchungsbeispiele, wie Geschäftsführer die Grenze rechtssicher einhalten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der sachbezug 50 euro ist eine Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge bis 50 Euro monatlich je Arbeitnehmer bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei – überschreitet der Gesamtbetrag diesen Wert auch nur um einen Cent, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Gutscheinkarten sind nur begünstigt, wenn sie die ZAG-Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (limitiertes Netz oder limitierte Produktpalette). Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus.

Gesetzliche Grundlage: Freigrenze, nicht Freibetrag

Die rechtliche Basis für den steuerfreien Sachbezug bildet § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Die Vorschrift bestimmt, dass Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Kernbotschaft: Freigrenze ≠ Freibetrag

Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze stets steuerfrei, nur der übersteigende Teil unterliegt der Besteuerung. Bei einer Freigrenze hingegen kippt die gesamte steuerliche Begünstigung, sobald der Grenzwert auch nur um einen Cent überschritten wird. Ein Sachbezug von 50,01 Euro ist damit in voller Höhe lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig – nicht nur hinsichtlich der 0,01 Euro. Diese systemische Eigenschaft ist der häufigste Fehler in der Praxis.

Die Grenze gilt je Arbeitnehmer und je Kalendermonat. Mehrere Sachbezüge desselben Monats werden addiert. Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise eine Gutscheinkarte im Wert von 40 Euro und zusätzlich einen Benzingutschein im Wert von 15 Euro im selben Monat, beträgt der Gesamtsachbezug 55 Euro – die Freigrenze ist überschritten, der Gesamtbetrag wird steuerpflichtig.

Ebenfalls wichtig: Die 50-Euro-Freigrenze gilt ausschließlich für Sachbezüge. Barlohnzahlungen – auch zweckgebundene – fallen grundsätzlich nicht hierunter. Ob ein Gutschein oder eine Geldkarte als Sachbezug anerkannt wird, hängt entscheidend von den ZAG-Kriterien ab (dazu sogleich).

Gutscheinkarten und ZAG-Kriterien

Seit dem Jahressteuergesetz 2019 (Wirkung ab 1. Januar 2020) hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Gutscheine und Geldkarten erheblich verschärft. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ordnet an, dass Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann als Sachbezug (und nicht als Geldleistung) gelten, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Die zwei anerkannten ZAG-Kategorien

Kategorie A – Limitiertes Netz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG)

Gutscheine oder Karten, die nur bei einem bestimmten Händler oder einer bestimmten Händlergruppe innerhalb eines begrenzten Netzes einlösbar sind. Klassische Beispiele: Gutscheinkarten eines einzelnen Kaufhauses, einer Tankstellenkette oder eines regionalen Verbundnetzes (z. B. Stadtgutschein mit ausgewiesenen Partnerbetrieben). Das Netz muss räumlich oder sachlich klar begrenzt sein.

Kategorie B – Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG)

Karten oder Gutscheine, die nur für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungskategorie eingesetzt werden können. Beispiele: Karten ausschließlich für Kraftstoff, ausschließlich für Bücher, ausschließlich für Mahlzeiten (Essensgutscheine – diese werden in einem separaten Artikel zu Mahlzeiten-Sachbezugswerten behandelt, vgl. auch unsere Hinweise im Jahresabschluss-Bereich), ausschließlich für Sportaktivitäten oder ausschließlich für Kinderbetreuungsleistungen.

Was seit der Verschärfung NICHT mehr funktioniert

Offene Prepaid-Kreditkarten, die auf Mastercard-, Visa- oder Maestro-Basis funktionieren und universell bei allen Akzeptanzstellen weltweit einlösbar sind, erfüllen die ZAG-Kriterien nicht. Sie werden steuerlich als Geldleistung behandelt und unterliegen damit in voller Höhe der Lohnsteuer und Sozialversicherung – unabhängig vom Betrag. Dasselbe gilt für Paypal-Guthaben, allgemeine Shopping-Guthaben ohne Einschränkung und Tankgutscheine, die an jeder beliebigen Tankstelle einlösbar sind (fehlende Begrenzung auf ein spezifisches Netz).

Praxishinweis: BMF-Schreiben vom 13. April 2021

Das BMF hat mit Schreiben vom 13. April 2021 (BStBl. I 2021, S. 611) die Anforderungen konkretisiert. Danach reicht es nicht aus, dass eine Karte technisch auf bestimmte Kategorien beschränkt werden kann – die Beschränkung muss vertraglich und technisch dauerhaft sichergestellt sein. Der Arbeitgeber trägt die Nachweispflicht. Entsprechende Produktbeschreibungen und Zertifizierungsnachweise des Kartenanbieters sollten zur Lohnakte genommen werden.

Am Markt existiert eine Vielzahl von Anbietern (Benefit-Plattformen, Gutscheinkarten-Dienstleister, Sachbezugskartenanbieter), die entsprechend konforme Produkte anbieten. Onlinebilanz.de empfiehlt keine spezifischen Marken; entscheidend ist stets die eigene Prüfung anhand der ZAG-Kriterien und – im Zweifel – eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG).

Zusätzlichkeitserfordernis § 8 Abs. 4 EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde das Zusätzlichkeitserfordernis in § 8 Abs. 4 EStG kodifiziert. Danach werden steuerliche Vergünstigungen für Sachbezüge (und andere Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen) nur gewährt, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbringt.

Eine Gehaltsumwandlung – also die Vereinbarung, den Barlohn um 50 Euro zu reduzieren und stattdessen einen Sachbezug in gleicher Höhe zu gewähren – ist damit steuerlich nicht begünstigt. Der Sachbezug ist in diesem Fall wie normaler Arbeitslohn zu versteuern. Auch eine nachträgliche Modifikation des Arbeitsvertrags, die wirtschaftlich einer Gehaltsumwandlung entspricht, wird von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.

Zulässig ist hingegen, den Sachbezug im Rahmen einer echten Gehaltserhöhung einzusetzen: Statt einer Brutto-Erhöhung um 50 Euro vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Erhöhung in Form des Sachbezugs. Dies setzt einen klaren Passus im Arbeitsvertrag bzw. einer Zusatzvereinbarung voraus, der die Gewährung des Sachbezugs zusätzlich zum bisherigen Lohn dokumentiert.

Monatsbezug und fehlende Nachholmöglichkeit

Die Freigrenze von 50 Euro gilt streng kalendermonatlich. Sie kann weder angespart noch nachgeholt werden. Wird in einem Monat kein Sachbezug gewährt, verfällt die Freigrenze für diesen Monat ersatzlos. Eine Auszahlung von sechs Monaten Sachbezug in einer Summe (300 Euro) ist steuerlich nicht als sechs Freigrenzenmonate anerkannt – der Gesamtbetrag überschreitet die 50-Euro-Grenze im Zuflussmonat und wird vollständig steuerpflichtig.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses beim Arbeitnehmer (§ 11 Abs. 1 EStG). Bei Gutscheinkarten ist der Zufluss grundsätzlich der Zeitpunkt der Übergabe der Karte, nicht der Zeitpunkt der Einlösung.

Lohnabrechnung: Praxisbeispiel GmbH

Ausgangssituation

Die Müller Technik GmbH beschäftigt Mitarbeiterin Anna Berger (Steuerklasse I, keine Kinder, gesetzlich krankenversichert) mit einem vereinbarten Bruttogehalt von 3.500 Euro monatlich. Ab Januar vereinbart die Geschäftsführung zusätzlich zum bestehenden Gehalt die Gewährung einer Sachbezugskarte (ZAG-konformes Produkt, limitiertes Händlernetz) im Wert von 50 Euro monatlich.

Position Ohne Sachbezug Mit Sachbezug 50 €
Bruttogehalt 3.500,00 € 3.500,00 €
Sachbezug (steuerfrei) 50,00 €
Gesamtvergütung (Arbeitnehmer) 3.500,00 € 3.550,00 €
Lohnsteuer (ca., vereinfacht) ca. 463,00 € ca. 463,00 €
SV-Beitrag Arbeitnehmer (ca.) ca. 717,50 € ca. 717,50 €
Nettoauszahlung Geld ca. 2.319,50 € ca. 2.319,50 €
Sachbezug (zusätzlich netto) 50,00 €
Effektiver Nettovorteil Arbeitnehmer ca. 2.319,50 € ca. 2.369,50 €
Gesamtkosten Arbeitgeber (inkl. AG-SV, ca.) ca. 4.192,00 € ca. 4.242,00 €

Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Arbeitnehmer erhält 50 Euro netto zusätzlich (kein Abzug von Lohnsteuer oder SV-Beiträgen), während der Arbeitgeber lediglich 50 Euro Mehrkosten trägt (keine AG-SV-Anteile auf den Sachbezug). Eine Bruttogehaltserhöhung um 50 Euro hätte dem Arbeitnehmer nach Abzügen nur ca. 25–28 Euro netto gebracht und dem Arbeitgeber ca. 60–62 Euro (inkl. AG-SV) gekostet.

Kritischer Vergleich: Was passiert bei 50,01 Euro?

Erhält Anna Berger im Februar versehentlich eine Gutscheinkarte über 50 Euro und einen Blumenstrauß zum Geburtstag im Wert von 15 Euro (kein Freibetrag nach R 19.6 LStR anwendbar, da Grenze überschritten), beträgt der Gesamtsachbezug 65 Euro. Die gesamten 65 Euro werden dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet. Der Steuer- und SV-Mehraufwand übersteigt bei Weitem den Vorteil.

Sachbezug beim Minijobber

Für Minijobber (geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV) gilt eine Besonderheit, die in der Praxis häufig übersehen wird: Sachbezüge, die die 50-Euro-Freigrenze einhalten, zählen nicht zur Verdienstgrenze von 556 Euro (Stand 2025; Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Ein Minijobber kann also 556 Euro Barlohn plus 50 Euro steuerfreien Sachbezug erhalten, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

Rechtsgrundlage und Praxisbedeutung

§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB IV stellt klar, dass bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Geringfügigkeitsgrenze steuerfreie Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Da die 50-Euro-Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei sind, fließen sie auch nicht in die SV-Entgeltberechnung ein. Voraussetzung ist naturgemäß die vollständige Einhaltung der Freigrenze inkl. aller übrigen Sachbezüge des Monats – dazu zählen etwa auch Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, sofern diese die 600-Euro-Grenze nicht überschreiten.

Das Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG) gilt auch beim Minijob. Eine Gehaltsumwandlung ist daher auch hier ausgeschlossen.

Überschreitung: Pauschalversteuerung § 37b EStG

Überschreitet ein Sachbezug die 50-Euro-Freigrenze, stellt sich die Frage der optimalen Versteuerung. Neben der individuellen Besteuerung über die Lohnabrechnung kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Betracht.

§ 37b EStG erlaubt dem Arbeitgeber, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (und auch an Nichtarbeitnehmer) mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine Sachzuwendung (keine Geldleistung).
  • Die Zuwendung erfolgt zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung (Zusätzlichkeitserfordernis).
  • Der Wert der Zuwendung übersteigt 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer (sie gilt als abgegolten).

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der individuelle Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers über 30 % liegt. Bei niedrigen Einkommenssteuerklassen kann die individuelle Versteuerung günstiger sein. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist darauf zu achten, dass pauschal versteuerte Sachbezüge korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Wichtig: Wenn der Arbeitgeber § 37b EStG für die erste Zuwendung eines Jahres an einen Empfänger anwendet, muss er das Wahlrecht einheitlich für alle gleichartigen Zuwendungen dieses Wirtschaftsjahres ausüben. Ein nachträgliches Wechseln ist nicht zulässig.

Buchung im SKR 03

Die korrekte buchhalterische Erfassung des Sachbezugs ist Grundlage einer sauberen Lohnabrechnung und eines fehlerfreien Jahresabschlusses. Im SKR 03 empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Kauf der Gutscheinkarte (Arbeitgeber zahlt an Kartenanbieter)

Buchungssatz: Sonstige Forderungen (SKR 03: 1300) oder direkt Personalaufwand sonstiger Art (SKR 03: 4170) an Bank (SKR 03: 1200)

Betrag: 50,00 € (netto, da Gutscheinkarte in der Regel nicht steuerbar oder steuerfrei im Rahmen des Umsatzsteuerrechts – Eigenart des mehrstufigen Gutscheins nach § 3 Abs. 13–14 UStG beachten)

Übergabe der Gutscheinkarte an Arbeitnehmer (Erfassung als Lohnbestandteil)

Buchungssatz: Personalaufwand – Sachbezüge (SKR 03: 4170) an Sonstige Forderungen (SKR 03: 1300)

Betrag: 50,00 €

Hinweis: Der Betrag erscheint in der Lohnabrechnung als steuerfreier Sachbezug (€ 0 Lohnsteuer, € 0 SV-Beitrag). Die Kontierung als Personalaufwand ist dennoch erforderlich, da es sich um eine Vergütungskomponente handelt.

Hinweis zur Umsatzsteuer

Bei Einzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 13 UStG) entsteht Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins. Bei Mehrzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 15 UStG) erst bei Einlösung. Die steuerliche Einordnung des Gutscheins als Ein- oder Mehrzweckgutschein hat damit auch buchhalterische Relevanz. Im Zweifel sollte das Umsatzsteuerrecht gesondert geprüft werden.

Checkliste: Voraussetzungen auf einen Blick

Sachbezug liegt als Ware oder Dienstleistung vor (kein Bargeld, kein offenes Prepaid-Kreditkartensystem)
Gutscheinkarte erfüllt ZAG-Kriterien (limitiertes Netz ODER limitierte Produktpalette – Nachweis zur Lohnakte)
Gesamter Sachbezug des Monats (alle Sachleistungen summiert) überschreitet 50,00 Euro nicht
Gewährung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung)
Zufluss im jeweiligen Kalendermonat dokumentiert (Übergabeprotokoll oder digitale Aktivierungsbestätigung)
Kein Übertrag auf Folgemonat; keine Auszahlung aufgesparter Monate in einer Summe
Lohnabrechnung weist Sachbezug korrekt als steuerfreie Leistung aus (SV-Freiheit bei Einhaltung aller Voraussetzungen)
Bei Minijobber: Sachbezug wird nicht zur Verdienstgrenze gezählt, aber Dokumentation sicherstellen
Bei Überschreitung: Entscheidung über individuelle vs. Pauschalversteuerung §37b EStG getroffen und einheitlich angewendet
Buchung im SKR 03 auf Konto 4170 (Personalaufwand Sachbezüge) vorgenommen

Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung und den Jahresabschluss digital und rechtssicher abbilden möchten, können Sie die Möglichkeiten von onlinebilanz.de in der kostenlosen Demo erkunden oder den Kostenrechner für Ihre individuelle Situation nutzen.

Abgrenzung zu verwandten Themen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten (amtliche Sachbezugswerte für Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) werden in einem separaten Fachartikel behandelt. Eine Übersicht aller steuerfreien Mitarbeiter-Benefits (z. B. Jobticket, Kindergartenzuschuss, Gesundheitsförderung) finden Sie ebenfalls in einem eigenen Artikel auf onlinebilanz.de.

50 €

Monatliche Freigrenze §8 Abs. 2 Satz 11 EStG

30 %

Pauschalsteuersatz §37b EStG bei Überschreitung

556 €

Minijob-Verdienstgrenze 2025 (Sachbezug zählt nicht dazu)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag beim Sachbezug 50 Euro?

Bei der Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig, sobald der Betrag 50 Euro auch nur um einen Cent überschreitet. Ein Freibetrag würde nur den übersteigenden Teil erfassen. Beim Sachbezug gilt die Freigrenze – ein Cent zu viel macht alles steuerpflichtig.

Welche Gutscheinkarten sind für den steuerfreien Sachbezug 50 Euro anerkannt?

Nur Gutscheinkarten, die die ZAG-Kriterien erfüllen: entweder ein limitiertes Händlernetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) oder eine limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG). Offene Prepaid-Kreditkarten (Visa, Mastercard universell) sind nicht begünstigt.

Kann ich den Sachbezug 50 Euro als Gehaltsumwandlung einsetzen?

Nein. § 8 Abs. 4 EStG verlangt, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung (Barlohnreduzierung zugunsten Sachbezug) schließt die Steuerfreiheit aus.

Zählt der steuerfreie Sachbezug beim Minijob zur Verdienstgrenze?

Nein. Steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich zählen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt und damit nicht zur Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro monatlich).

Was passiert, wenn der Sachbezug 50 Euro im Monat überschreitet?

Die gesamte Sachbezugsleistung des Monats wird lohnsteuerpflichtig und SV-pflichtig. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 % wählen und die Steuer selbst tragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie buche ich den Sachbezug 50 Euro im SKR 03?

Der Sachbezug wird auf Konto 4170 (Personalaufwand sonstiger Art / Sachbezüge) gebucht. Der Kauf der Gutscheinkarte geht zunächst über sonstige Forderungen (1300) oder direkt auf 4170 gegen Bank (1200). In der Lohnabrechnung erscheint er als steuerfreie Leistung ohne Lohnsteuer- und SV-Abzug.

Kann ich nicht genutzte Sachbezugsmonate nachholen?

Nein. Die 50-Euro-Freigrenze gilt streng kalendermonatlich und kann nicht angespart oder auf andere Monate übertragen werden. Eine Auszahlung mehrerer Monate in einer Summe überschreitet die Freigrenze im Zuflussmonat und ist vollständig steuerpflichtig.

Über Autor und fachliche Prüfung

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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