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OnlineBilanzBlogErhaltene Anzahlungen buchen: SKR03/SKR04, Umsatzsteuer & Bilanzausweis

Erhaltene Anzahlungen buchen: SKR03/SKR04, Umsatzsteuer & Bilanzausweis

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine 30-prozentige Anzahlung geht ein, bevor die Maschine auch nur gefertigt wurde – und schon stellen sich drei Fragen gleichzeitig: Welches Konto? Wann entsteht die Umsatzsteuer? Und wo landet der Posten in der Bilanz? Dieser Artikel gibt Ihnen die vollständigen Buchungssätze für SKR03 und SKR04, erklärt die umsatzsteuerliche Besonderheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG und zeigt den korrekten Bilanzausweis nach § 268 Abs. 5 HGB – inklusive Wahlrecht und Jahresabschluss-Checkliste.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Erhaltene Anzahlungen buchen bedeutet: Den Zahlungseingang auf ein Passivkonto für erhaltene Anzahlungen legen (SKR03: 1718/0715 inkl. USt; SKR04: 3272/0347) und gleichzeitig die Umsatzsteuer abgrenzen, da sie nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG bereits mit Vereinnahmung entsteht. In der Bilanz erscheinen erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen entweder als eigener Passivposten oder werden offen von den Vorräten abgesetzt (Wahlrecht nach § 268 Abs. 5 HGB).

Grundlagen und Rechtsrahmen: Was ist eine erhaltene Anzahlung?

Eine erhaltene Anzahlung liegt vor, wenn ein Kunde vor der vollständigen Leistungserbringung oder Lieferung einen Teil des vereinbarten Entgelts entrichtet. Aus Sicht der leistenden GmbH handelt es sich um eine schwebende Verbindlichkeit: Die Gegenleistung – Ware oder Werkleistung – steht noch aus. Handelsrechtlich ist die Anzahlung deshalb kein Ertrag, sondern ein Passivposten.

Relevante Rechtsgrundlagen im Überblick:

  • § 266 Abs. 3 HGB – Gliederung der Passivseite der Bilanz (Verbindlichkeiten)
  • § 268 Abs. 5 HGB – Wahlrecht zum Ausweis erhaltener Anzahlungen
  • § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG – Entstehung der Umsatzsteuer bei Anzahlungen
  • § 14 Abs. 5 UStG – Pflicht zur Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis

Abgrenzung: Anzahlung vs. Vorauszahlung vs. Abschlagszahlung

Die Begriffe werden im Geschäftsalltag oft synonym verwendet. Steuerrechtlich maßgeblich ist allein, ob das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird – dann gelten die Anzahlungsregeln einheitlich.

Umsatzsteuer auf Anzahlungen: Entstehung mit Vereinnahmung

Der klassische Fehler in der Buchhaltung: Die Anzahlung wird netto gebucht und die Umsatzsteuer erst mit der Schlussrechnung erfasst. Das ist falsch.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG entsteht die Umsatzsteuer bei Soll-Versteuerung bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts – unabhängig davon, ob die Leistung schon erbracht wurde. Für Ist-Versteuerer gilt dasselbe Ergebnis, nur der Auslöser ist der Zahlungseingang selbst.

Pflicht zur Anzahlungsrechnung: Sobald eine Anzahlung vereinnahmt wird, muss nach § 14 Abs. 5 UStG eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt werden. Ohne diese Rechnung besteht kein Vorsteuerabzug beim Kunden. Die Anzahlung ist damit in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden.

Das bedeutet für die Buchung: Der vereinnahmte Betrag enthält Brutto-Anzahlung, aus der sofort Umsatzsteuer herauszurechnen und auf das USt-Konto zu buchen ist.

Buchungssätze SKR03 & SKR04: Erhaltene Anzahlungen buchen

Schritt 1: Zahlungseingang der Anzahlung

Die GmbH erhält eine Brutto-Anzahlung von 11.900 EUR (10.000 EUR netto + 1.900 EUR USt 19 %).

SKR03

Bank (1200)                        11.900 EUR   an   Erhaltene Anzahlungen (1718)    10.000 EUR

                                                                       Umsatzsteuer 19 % (1776)       1.900 EUR

SKR04

Bank (1800)                        11.900 EUR   an   Erhaltene Anzahlungen (3272)    10.000 EUR

                                                                       Umsatzsteuer 19 % (3806)       1.900 EUR

Kontenübersicht im Vergleich

Position SKR03-Konto SKR04-Konto
Bank 1200 1800
Erhaltene Anzahlungen (netto) 1718 3272
Umsatzsteuer 19 % 1776 3806
Forderungen LL (Debitor) 1400 1200
Umsatzerlöse 8400 4400

Debitorische Buchungsvariante: Anzahlung über das Debitorenkonto

In der Praxis – insbesondere bei Verwendung eines offenen Postensystems (OP-Buchhaltung) – wird die Anzahlung häufig über das Debitorenkonto gebucht. Das ermöglicht eine saubere OP-Verwaltung und erleichtert das spätere Verrechnen mit der Schlussrechnung.

Buchung Anzahlungsrechnung (SKR03, Forderungsausweis):

Forderungen LL / Debitor (1400)    11.900 EUR   an   Erhaltene Anzahlungen (1718)    10.000 EUR

                                                                       Umsatzsteuer 19 % (1776)       1.900 EUR

Zahlungseingang (Ausgleich Debitorenkonto):

Bank (1200)       11.900 EUR   an   Forderungen LL / Debitor (1400)    11.900 EUR

Der Vorteil: Das Debitorenkonto zeigt den tatsächlichen Zahlungsstatus, und der OP wird beim Zahlungseingang sauber ausgeglichen. Das Passivkonto „Erhaltene Anzahlungen“ bleibt bis zur Schlussrechnung stehen.

Schlussrechnung & Verrechnung der Anzahlung

Mit Fertigstellung und Lieferung der Leistung stellt die GmbH die Schlussrechnung. Dabei ist zu beachten: Die Anzahlung wurde bereits mit USt belegt. In der Schlussrechnung darf Umsatzsteuer nur auf den verbleibenden Restbetrag berechnet werden – nicht erneut auf den bereits versteuerten Anzahlungsbetrag.

Beispiel: Gesamtauftrag 33.320 EUR brutto (28.000 EUR netto), Anzahlung 11.900 EUR brutto bereits geleistet. Restforderung: 21.420 EUR brutto (18.000 EUR netto + 3.420 EUR USt).

Schritt 1 – Schlussrechnung buchen (SKR03):

Forderungen LL / Debitor (1400)    33.320 EUR   an   Umsatzerlöse 19 % (8400)    28.000 EUR

                                                           Umsatzsteuer 19 % (1776)     5.320 EUR

Schritt 2 – Verrechnung der Anzahlung:

Erhaltene Anzahlungen (1718)    10.000 EUR   an   Forderungen LL / Debitor (1400)    11.900 EUR

Umsatzsteuer 19 % (1776)        1.900 EUR

Die Umsatzsteuer aus der Anzahlung (1.900 EUR) wird beim Verrechnen wieder zurückgebucht, weil sie in der Schlussrechnung mit dem vollen Bruttobetrag (5.320 EUR USt auf 28.000 EUR) bereits global erfasst ist. Der Debitor schuldet nach Verrechnung noch 21.420 EUR.

Doppelbesteuerung vermeiden: Ein häufiger Fehler ist, in der Schlussrechnung erneut USt auf den Anzahlungsbetrag auszuweisen. Gemäß Abschn. 13.5 UStAE ist die Steuer in der Schlussrechnung nur auf das verbleibende Restentgelt zu berechnen oder die Anzahlung explizit als Teilentgelt abzusetzen.

Bilanzausweis nach § 268 Abs. 5 HGB: Passivposten oder Absetzung

Für den Jahresabschluss einer GmbH gilt das in § 268 Abs. 5 HGB verankerte Wahlrecht:

Option A: Passivausweis

Erhaltene Anzahlungen erscheinen als eigenständiger Posten auf der Passivseite unter den Verbindlichkeiten: „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“. Dies ist die häufigere und transparentere Methode.

Option B: Aktive Absetzung

Erhaltene Anzahlungen werden offen von den Vorräten (Aktivseite, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unfertige Erzeugnisse) abgesetzt. Der Nettobetrag der Vorräte wird dann in der Bilanz ausgewiesen. Dies setzt voraus, dass die Anzahlung einem konkreten Vorratsposten zugeordnet werden kann.

Das Wahlrecht ist im Anhang anzugeben, wenn die gewählte Methode einen wesentlichen Einfluss auf das Bilanzbild hat. Kapitalgesellschaften wie die GmbH wählen in der Praxis überwiegend Option A (Passivausweis), weil Option B nur dann sinnvoll ist, wenn auftragsgebundene Vorräte eindeutig identifizierbar sind – typisch z. B. im Schiffbau oder Anlagenbau.

Ausweis in der Bilanz (Passivseite, Option A)

Passiva EUR
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen xxx.xxx
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 10.000
Sonstige Verbindlichkeiten xxx.xxx

Hinweis: Der Netto-Betrag (ohne USt) wird ausgewiesen; die USt auf die Anzahlung ist in den Steuerverbindlichkeiten enthalten.

Praxisbeispiel: Maschinenbau-GmbH mit 30 % Anzahlung

Die Müller Maschinenbau GmbH erhält einen Auftrag über eine Sondermaschine zum Gesamtpreis von 100.000 EUR netto (119.000 EUR brutto). Der Vertrag sieht 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung vor.

Position Netto (EUR) USt 19 % (EUR) Brutto (EUR)
Gesamtauftrag 100.000 19.000 119.000
Anzahlung 30 % 30.000 5.700 35.700
Restforderung Schlussrechnung 70.000 13.300 83.300

Buchung Anzahlungseingang (SKR04):

Bank (1800)                      35.700 EUR   an   Erhaltene Anzahlungen (3272)    30.000 EUR

                                                                       Umsatzsteuer 19 % (3806)       5.700 EUR

Die 5.700 EUR USt sind im laufenden Voranmeldungszeitraum anzumelden. In der Bilanz zum Stichtag (Maschine noch nicht fertig) erscheinen 30.000 EUR als „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ auf der Passivseite. Die angefallenen Fertigungskosten für die noch laufende Maschine werden als unfertige Erzeugnisse auf der Aktivseite aktiviert.

Buchung Schlussrechnung (SKR04):

Forderungen LL (1200)       119.000 EUR   an   Umsatzerlöse (4400)         100.000 EUR

                                                     Umsatzsteuer 19 % (3806)   19.000 EUR

Verrechnung der Anzahlung (SKR04):

Erhaltene Anzahlungen (3272)    30.000 EUR   an   Forderungen LL (1200)    35.700 EUR

Umsatzsteuer 19 % (3806)       5.700 EUR

Verbleibende offene Forderung gegenüber dem Kunden: 83.300 EUR (119.000 – 35.700 EUR).

Jahresabschluss: Erhaltene Anzahlungen & teilfertige Leistungen

Wenn zum Bilanzstichtag Anzahlungen für noch nicht fertiggestellte Leistungen vorliegen, müssen zwei Positionen gleichzeitig korrekt bewertet werden:

  • Passivseite: Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (netto) gemäß § 268 Abs. 5 HGB
  • Aktivseite: Unfertige Erzeugnisse/Leistungen, bewertet zu Herstellungskosten nach § 255 HGB

Die unfertige Leistung darf nicht mit der erhaltenen Anzahlung saldiert werden – es sei denn, es greift das Wahlrecht nach § 268 Abs. 5 HGB (offene Absetzung). Eine detaillierte Behandlung der Aktivierungspflichten bei teilfertigen Leistungen finden Sie in unserem gesonderten Artikel zu unfertigen Leistungen im Jahresabschluss.

Alle offenen Anzahlungskonten (SKR03: 1718 / SKR04: 3272) zum Stichtag auf Vollständigkeit prüfen
USt-Verbindlichkeit aus Anzahlungen korrekt abgegrenzt (Konto 1776 / 3806)
Zugehörige unfertige Erzeugnisse aktiviert und bewertet
Wahlrecht § 268 Abs. 5 HGB bewusst gewählt und ggf. im Anhang angegeben
Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis vorhanden
USt aus Anzahlungen in der Umsatzsteuervoranmeldung des richtigen Zeitraums erfasst

Sonderfall: Anzahlung ohne Rechnung

Gelegentlich gehen Anzahlungen ein, bevor eine formelle Anzahlungsrechnung ausgestellt wurde – etwa bei Bestellungen mit sofortiger Vorauskasse. Die umsatzsteuerliche Behandlung ändert sich dadurch nicht: Die Steuer entsteht weiterhin mit der Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG.

Handlungspflicht: Die Anzahlungsrechnung ist unverzüglich nach Zahlungseingang nachzuholen. Fehlt der Steuerausweis, verliert der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Der leistende Unternehmer schuldet die Steuer dennoch. Das Risiko liegt also beim Lieferanten, der keine Rechnung ausstellt.

Buchungstechnisch wird der Zahlungseingang zunächst auf ein Interimskonto oder direkt auf das Anzahlungskonto gebucht und die USt sofort herausgerechnet. Die nachträgliche Rechnungsstellung löst keine erneute Buchung aus, sondern dient nur der Belegfunktion.

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Fazit: Erhaltene Anzahlungen buchen – sauber, rechtssicher, bilanzfest

Erhaltene Anzahlungen buchen erfordert drei parallele Schritte: die korrekte Passivierung auf dem Anzahlungskonto (SKR03: 1718 / SKR04: 3272), die sofortige Abgrenzung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG sowie den rechtskonformen Bilanzausweis nach § 268 Abs. 5 HGB. Die Verrechnung bei der Schlussrechnung muss sicherstellen, dass keine Doppelbesteuerung entsteht. Wer die debitorische Variante nutzt, profitiert von sauberen offenen Posten. Im Jahresabschluss sind Anzahlungen und unfertige Leistungen stets gemeinsam im Blick zu behalten.

30 %

Typische Anzahlungsquote im Maschinenbau

3

Buchungsschritte (Eingang, Schlussrechnung, Verrechnung)

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht die Umsatzsteuer auf eine erhaltene Anzahlung?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG entsteht die Umsatzsteuer bereits im Voranmeldungszeitraum, in dem die Anzahlung vereinnahmt wird – unabhängig vom Leistungszeitpunkt. Eine Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis ist sofort auszustellen.

Welches Konto wird für erhaltene Anzahlungen im SKR03 verwendet?

Im SKR03 wird Konto 1718 (Erhaltene Anzahlungen) als Passivkonto verwendet. Die Umsatzsteuer wird auf Konto 1776 gebucht. Im SKR04 lauten die entsprechenden Konten 3272 und 3806.

Wie werden erhaltene Anzahlungen in der Bilanz ausgewiesen?

Nach § 268 Abs. 5 HGB besteht ein Wahlrecht: entweder als eigenständiger Passivposten „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen" oder als offene Absetzung von den Vorräten auf der Aktivseite. In der Praxis wählen GmbHs überwiegend den Passivausweis.

Was passiert bei der Schlussrechnung mit der bereits gebuchten Umsatzsteuer?

Bei der Verrechnung der Anzahlung mit der Schlussrechnung wird die ursprünglich gebuchte USt aus der Anzahlung zurückgebucht. Die Schlussrechnung enthält USt auf den Gesamtbetrag; durch die Verrechnung ergibt sich per saldo USt nur auf den Restbetrag.

Muss ich eine Anzahlung auch ohne formelle Rechnung versteuern?

Ja. Die Umsatzsteuer entsteht mit Vereinnahmung, nicht mit Rechnungsstellung. Die Anzahlungsrechnung ist aber unverzüglich nachzuholen, da der Leistungsempfänger sonst keinen Vorsteuerabzug hat.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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