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OnlineBilanzBlog34a EStG: Thesaurierungsbegünstigung – Steuervorteil für einbehaltene Gewinne in Personengesellschaften

34a EStG: Thesaurierungsbegünstigung – Steuervorteil für einbehaltene Gewinne in Personengesellschaften

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Gewinne nicht entnimmt, sondern im Unternehmen lässt, zahlt auf diese thesaurierten Beträge unter bestimmten Voraussetzungen nur 28,25 % Einkommensteuer statt des persönlichen Spitzensteuersatzes von bis zu 45 %. § 34a EStG macht diesen Sondersteuersatz möglich – schafft aber gleichzeitig eine Nachversteuerungsfalle, die viele Gesellschafter unterschätzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

34a EStG gewährt Gesellschaftern von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG) auf Antrag einen begünstigten Einkommensteuersatz von 28,25 % (zzgl. SolZ) auf nicht entnommene Gewinnanteile. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (zzgl. SolZ) auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag. Der Vorteil lohnt sich typischerweise bei Gesellschaftern mit einem persönlichen Grenzsteuersatz oberhalb von ca. 35–37 %, die Gewinne mittelfristig reinvestieren wollen.

Grundlagen: Was regelt § 34a EStG?

§ 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt und verfolgt ein klares rechtspolitisches Ziel: Personengesellschaften steuerlich annähernd mit Kapitalgesellschaften gleichzustellen, soweit Gewinne thesauriert – also im Unternehmen belassen – werden. Denn während eine GmbH auf einbehaltene Gewinne lediglich Körperschaftsteuer (15 %) plus Gewerbesteuer zahlt, unterliegen Gewinnanteile von Personengesellschaftern unmittelbar dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters, der bis zu 45 % betragen kann.

Die Thesaurierungsbegünstigung setzt diesem Ungleichgewicht eine einfache Mechanik entgegen: Nicht entnommene Gewinne werden auf Antrag mit einem einheitlichen Sondersteuersatz von 28,25 % besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer, sodass sich eine Gesamtbelastung von effektiv ca. 29,8 % ergibt. Dieser Satz ist bewusst in der Nähe der kombinierten Belastung aus Körperschaftsteuer und typischer Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften angesiedelt.

Gesetzliche Grundlage

Die Thesaurierungsbegünstigung ist in § 34a EStG geregelt. Die Norm umfasst acht Absätze und regelt Antragstellung (Abs. 1), Berechnung des begünstigten Betrags (Abs. 2), Nachversteuerungspflichtigen Betrag (Abs. 3), Nachversteuerung (Abs. 4) sowie Übertragungsszenarien (Abs. 5–7).

Voraussetzungen für die Thesaurierungsbegünstigung

Nicht jeder Gesellschafter kann § 34a EStG in Anspruch nehmen. Die Norm stellt sowohl persönliche als auch sachliche Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Persönliche Voraussetzungen

  • Der Steuerpflichtige ist Mitunternehmer einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft oder Einzelunternehmer.
  • Der Gewinnanteil unterliegt der Einkommensteuer (nicht der Körperschaftsteuer). Juristische Personen als Gesellschafter sind daher ausgeschlossen.
  • Der Antrag ist für jeden Gesellschafter getrennt zu stellen; er wirkt also nur für die beantragende Person.

Sachliche Voraussetzungen

  • Es muss ein positiver Gewinnanteil bestehen, der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt wird (Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ist nicht begünstigt).
  • Der Gesellschafter darf den Gewinnanteil nicht vollständig entnommen haben; nur der tatsächlich nicht entnommene Teil ist begünstigungsfähig.
  • Der begünstigte Betrag darf den nach § 34a Abs. 2 EStG berechneten nicht entnommenen Gewinn nicht übersteigen.

Achtung: EÜR ausgeschlossen. Gesellschaften, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind von § 34a EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine GmbH & Co. KG, die bilanziert, gilt die Begünstigung hingegen uneingeschränkt – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Berechnung: Begünstigter Betrag und Steuerbelastung

Der nicht entnommene Gewinn als Bemessungsgrundlage des begünstigten Betrags ergibt sich vereinfacht aus:

Gewinnanteil des Gesellschafters
– Entnahmen des Gesellschafters
+ Einlagen des Gesellschafters
= Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs. 2 EStG)

Dieser Betrag ist nach oben durch den tatsächlichen Steuerbilanzgewinnanteil begrenzt. Gewerbesteuer, die auf den Gewinnanteil entfällt, mindert den begünstigungsfähigen Betrag zusätzlich, weil sie als Betriebsausgabe abgezogen wurde und den Gewinn bereits gemindert hat.

Steuerrechnung im Überblick

Position Steuersatz Bemerkung
Thesaurierter Gewinnanteil 28,25 % ESt + 5,5 % SolZ darauf Effektiv ca. 29,8 %
Nachversteuerung bei Entnahme 25 % ESt + 5,5 % SolZ darauf Effektiv ca. 26,4 %
Gesamtbelastung bei Ausschüttung ca. 48–50 % Abhängig von GewSt-Belastung
Vergleich: Normaltarif bis 45 % + SolZ Zzgl. GewSt-Anrechnung § 35 EStG

Die Steuer auf den thesaurierten Betrag (28,25 %) wird im laufenden Veranlagungszeitraum festgesetzt. Gleichzeitig entsteht ein nachversteuerungspflichtiger Betrag, der vom Finanzamt gesondert festgestellt wird und bei künftigen Entnahmen die Nachversteuerungsbasis bildet.

Nachversteuerung: Wenn Gewinne doch entnommen werden

Die Thesaurierungsbegünstigung ist keine endgültige Steuervergünstigung, sondern ein Steuerstundungsmodell mit Nachversteuerungsvorbehalt. Sobald begünstigt besteuerte Gewinne entnommen werden, löst dies eine Nachversteuerung mit 25 % Einkommensteuer (zzgl. SolZ) auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag aus (§ 34a Abs. 4 EStG).

Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird jährlich vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und fortgeschrieben. Er erhöht sich um neu begünstigte Beträge und vermindert sich durch Nachversteuerungsereignisse.

Nachversteuerungsauslösende Ereignisse

Entnahmen, die den laufenden Gewinnanteil übersteigen (Überentnahme)
Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (Achtung: steuerliche Sperrfrist beachten)
Wechsel der Gewinnermittlungsart (z. B. von Betriebsvermögensvergleich zu EÜR)
Überführung von Einzelwirtschaftsgütern ins Privatvermögen, soweit Entnahme vorliegt
Tod des Gesellschafters (Sonderregel: Übergang auf Erben bei Mitunternehmerschaft möglich, § 34a Abs. 7 EStG)

Wichtig: Nachversteuerung und laufende Thesaurierung können im selben Jahr nebeneinander bestehen. Das Finanzamt verrechnet zunächst die Entnahmen mit dem laufenden Gewinnanteil; erst danach greift der nachversteuerungspflichtige Betrag.

Praxisbeispiel: GmbH & Co. KG mit 300.000 € Gewinn

Die Mustermann GmbH & Co. KG erzielt im Wirtschaftsjahr einen Gesamtgewinn von 600.000 €. Kommanditist Markus M. ist zu 50 % beteiligt, sein Gewinnanteil beträgt 300.000 €. Er entnimmt 80.000 € für seinen Lebensunterhalt und lässt 220.000 € im Unternehmen. Sein persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 42 % (zzgl. SolZ).

Ohne § 34a EStG

  • Zu versteuerndes Einkommen: 300.000 €
  • ESt (vereinfacht 42 %): 126.000 €
  • SolZ (5,5 %): 6.930 €
  • Abzüglich GewSt-Anrechnung § 35 EStG: ca. –18.000 €
  • Nettosteuerlast: ca. 114.930 €
Mit § 34a EStG

  • Entnommener Anteil (80.000 €): 42 % ESt = 33.600 €
  • Thesaurierter Anteil (220.000 €): 28,25 % ESt = 62.150 €
  • SolZ gesamt: ca. 5.280 €
  • Abzüglich GewSt-Anrechnung: ca. –18.000 €
  • Nettosteuerlast: ca. 83.030 €

Liquiditätsvorteil im Beispiel: ca. 31.900 € – dieser Betrag verbleibt zunächst beim Unternehmen und kann reinvestiert werden. Erst wenn Markus M. die 220.000 € künftig entnimmt, fällt Nachversteuerung an (25 % auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag von 220.000 € = 55.000 € zzgl. SolZ).

Buchungssatz (Thesaurierungssteuer beim Gesellschafter):
Steueraufwand § 34a EStG 62.150 € an Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt 62.150 €

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Für wen lohnt sich § 34a EStG wirklich?

Die Thesaurierungsbegünstigung ist kein Universalwerkzeug – sie entfaltet ihren Vorteil nur unter spezifischen Bedingungen. Eine differenzierte Betrachtung ist zwingend:

Geeignete Konstellationen

Gesellschafter mit persönlichem Grenzsteuersatz ≥ 37 % (der Vorteil gegenüber dem Regelsteuersatz ist erst ab ca. 35–37 % merklich)
Mittelfristiger bis langfristiger Planungshorizont (Gewinne sollen ≥ 5–10 Jahre im Unternehmen verbleiben)
Unternehmen mit solidem Investitionsbedarf, sodass thesaurierte Mittel tatsächlich reinvestiert werden
GmbH & Co. KG, die ohnehin bilanziert und deren Kommanditisten natürliche Personen sind
Gesellschafter, die eine Betriebsübergabe oder Veräußerung mittel- bis langfristig planen (§ 34a Abs. 6 EStG erlaubt Übertragung des Nachversteuerungsbetrags auf Rechtsnachfolger unter Voraussetzungen)

Ungeeignete Konstellationen

Vorsicht in folgenden Fällen: Kurzfristiger Liquiditätsbedarf des Gesellschafters, hoher GewSt-Hebesatz (mindert die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG und kann die Gesamtbelastung erhöhen), unsichere Ertragslage (Verlustjahre können den nachversteuerungspflichtigen Betrag durch Überentnahmen schnell auslösen) sowie geplante Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft (Einbringung löst Nachversteuerung aus, sofern keine Buchwertfortführung möglich ist).

Ein oft übersehenes Detail: Bei sehr hoher Gewerbesteuerbelastung (Hebesatz > 400 %) übersteigt die GewSt-Anrechnung gemäß § 35 EStG faktisch nicht mehr die volle Gewerbesteuer, was die Vorteilhaftigkeit des § 34a EStG im Einzelfall reduzieren kann. Hier ist eine genaue Vergleichsrechnung unerlässlich.

Antrag und Verfahren: So wird die Begünstigung beantragt

Die Thesaurierungsbegünstigung wird nicht automatisch gewährt, sondern erfordert einen ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen. Für die Praxis gilt:

  • Antragstellung: Der Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu stellen. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids gestellt oder zurückgenommen werden (§ 34a Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Feststellungsverfahren: Das Finanzamt stellt den nachversteuerungspflichtigen Betrag gesondert fest (§ 34a Abs. 3 Satz 4 EStG). Bei Personengesellschaften erfolgt dies im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 AO.
  • Dokumentationspflicht: Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der beantragte Betrag tatsächlich nicht entnommen wurde. Hierzu sind die Kapitalkonten der Gesellschafter lückenlos zu dokumentieren.
  • Jährliche Fortschreibung: Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird vom Finanzamt jährlich fortgeschrieben und in einem gesonderten Bescheid festgestellt. Änderungen durch Entnahmen oder neue Thesaurierungen sind dem Finanzamt mitzuteilen.

Tipp für die Praxis

Die Kapitalkontensystematik bei der GmbH & Co. KG (Festkapitalkonto, variables Kapitalkonto, Entnahme-/Einlagenkonto) muss sauber geführt werden, damit der nicht entnommene Gewinnanteil eindeutig berechnet werden kann. Fehlerhafte Kapitalkontenführung ist einer der häufigsten Prüfungsangriffspunkte der Betriebsprüfung. Eine professionelle Buchhaltungslösung unterstützt Sie dabei – testen Sie onlinebilanz.de kostenlos.

Risiken und Fallstricke in der Praxis

1. Überentnahmen durch nicht offensichtliche Entnahmen

Als Entnahmen gelten nicht nur Barauszahlungen, sondern auch Sachentnahmen, die private Nutzung von Betriebsvermögen sowie bestimmte verdeckte Gewinnminderungen. Gesellschafter unterschätzen häufig, wie schnell Entnahmen den laufenden Gewinnanteil übersteigen und damit Nachversteuerung auslösen.

2. Verlustjahre und Überentnahmen

In einem Verlustjahr entsteht kein begünstigungsfähiger Gewinn. Gleichzeitig können Entnahmen in Verlustjahren den nachversteuerungspflichtigen Betrag aus Vorjahren angreifen. Das Zusammenspiel von Verlusten und Nachversteuerung kann eine unerwartete Steuerlast in wirtschaftlich ohnehin schwierigen Phasen auslösen.

3. Umwandlung und Einbringung

Die Einbringung einer Personengesellschaft in eine GmbH (nach §§ 20 ff. UmwStG) führt grundsätzlich zur Nachversteuerung des gesamten nachversteuerungspflichtigen Betrags. Ausnahmen gelten nur unter engen Voraussetzungen. Wer eine spätere Umwandlung plant, sollte § 34a EStG deshalb erst gar nicht oder nur sehr selektiv nutzen.

4. Keine Übertragbarkeit auf Kapitalgesellschaftsgewinne

§ 34a EStG gilt ausschließlich für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft auf Ebene natürlicher Personen als Mitunternehmer. Gewinnanteile, die einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft zufließen, sind dem Regime der Körperschaftsteuer unterworfen – § 34a EStG greift dort nicht.

5. Zusammenspiel mit dem Teileinkünfteverfahren

Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen der Personengesellschaft können Dividenden dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Diese Erträge erhöhen den Gewinnanteil, sind aber nur zu 60 % steuerpflichtig. Bei der Berechnung des begünstigungsfähigen Betrags nach § 34a Abs. 2 EStG ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Fazit: 34a EStG als strategisches Steuergestaltungsinstrument

34a EStG ist ein leistungsfähiges, aber komplexes Instrument der Steuergestaltung für Personengesellschaften und insbesondere für die GmbH & Co. KG. Der begünstigte Steuersatz von 28,25 % schafft einen erheblichen Liquiditätsvorteil für Gesellschafter, die Gewinne langfristig im Unternehmen reinvestieren wollen und einem hohen persönlichen Grenzsteuersatz unterliegen. Die Nachversteuerungssystematik macht jedoch eine disziplinierte Kapitalkontenführung, sorgfältige Entnahmeplanung und vorausschauende Exit-Planung unabdingbar.

Gerade für wachstumsstarke GmbH & Co. KGs mit Kommanditisten im Spitzensteuersatz bietet § 34a EStG einen echten Wettbewerbsvorteil gegenüber der vollständig tarifbesteuerten Gewinnentnahme. Wer die Regelung nutzen will, sollte dies idealerweise im Rahmen einer umfassenden Steuerstrukturplanung gemeinsam mit dem steuerlichen Berater angehen – und dabei die Kapitalkontensystematik von Anfang an sauber aufsetzen.

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28,25 %

Begünstigter ESt-Satz auf thesaurierte Gewinne (§ 34a EStG)

25 %

Nachversteuerungssatz bei späterer Entnahme

ca. 29,8 %

Effektive Gesamtbelastung inkl. SolZ bei Thesaurierung

Häufig gestellte Fragen

Wer kann § 34a EStG nutzen?

Natürliche Personen, die als Mitunternehmer an einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft beteiligt sind und deren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Auch Einzelunternehmer (Bilanzierung) können die Begünstigung in Anspruch nehmen.

Gilt § 34a EStG auch für die GmbH & Co. KG?

Ja, die GmbH & Co. KG ist eine der häufigsten Anwendungsfälle. Voraussetzung ist, dass die natürlichen Personen unmittelbar als Kommanditisten beteiligt sind und die Gesellschaft bilanziert. Die Begünstigung gilt für den Gewinnanteil jedes einzelnen Kommanditisten separat auf Antrag.

Was passiert mit dem nachversteuerungspflichtigen Betrag bei Unternehmensverkauf?

Bei Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils wird der gesamte noch bestehende nachversteuerungspflichtige Betrag sofort mit 25 % (zzgl. SolZ) nachversteuert. Dies muss bei der Kaufpreisfindung und Exitplanung frühzeitig berücksichtigt werden.

Kann der Antrag nachträglich zurückgenommen werden?

Ja, der Antrag nach § 34a Abs. 1 EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids gestellt oder zurückgenommen werden. Nach Bestandskraft des Bescheids ist eine Rücknahme grundsätzlich nicht mehr möglich.

Wie beeinflusst die Gewerbesteuer die Vorteilhaftigkeit von § 34a EStG?

Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn bereits auf Unternehmensebene und damit den begünstigungsfähigen Betrag. Gleichzeitig wirkt die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG auf die reguläre Einkommensteuer. Bei sehr hohen Hebesätzen kann die Gesamtbelastung auch mit § 34a EStG die einer Kapitalgesellschaft übersteigen – eine individuelle Vergleichsrechnung ist daher unerlässlich.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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