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OnlineBilanzBlogFunktionsverlagerung ins Ausland: Bewertung nach der Funktionsverlagerungsverordnung

Funktionsverlagerung ins Ausland: Bewertung nach der Funktionsverlagerungsverordnung

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wenn eine GmbH Produktions-, Vertriebs- oder Servicefunktionen in eine ausländische Tochtergesellschaft überträgt, steht das Finanzamt schnell mit einem Anspruch auf der Matte: Der gesamte Gewinnpotenzial-Transfer soll fremdüblich bewertet werden. Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) legt fest, wie das sogenannte Transferpaket zu bewerten ist – und die Folgen einer Fehlbewertung können Nachzahlungen in Millionenhöhe bedeuten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn eine inländische GmbH einer nahestehenden ausländischen Person eine Funktion samt zugehöriger Chancen, Risiken und Wirtschaftsgüter überträgt oder zur Nutzung überlässt (§ 1 Abs. 3b AStG). Bewertet wird das sogenannte Transferpaket nach dem hypothetischen Fremdvergleich gemäß §§ 1–11 FVerlV: Maßgeblich ist der Einigungsbereich zwischen Mindestpreis des Verlagerers und Höchstpreis des Übernehmers, der mangels anderer Anhaltspunkte durch den Mittelwert abgedeckt wird. Eine falsche Bewertung löst Einkünftekorrekturen nach § 1 AStG und gegebenenfalls Strafzuschläge aus.

Was ist eine Funktionsverlagerung?

Der Begriff Funktionsverlagerung ist in § 1 Abs. 3b AStG legal definiert und seit der Unternehmensteuerreform 2008 fester Bestandteil des deutschen Außensteuerrechts. Eine Funktionsverlagerung liegt demnach vor, wenn ein Unternehmen eine Funktion auf ein nahes stehendes ausländisches Unternehmen überträgt oder zur Nutzung überlässt und dieses nahestehende Unternehmen die Funktion anschließend ausübt.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt: Nicht jede bloße Auslagerung von Tätigkeiten, sondern nur die Verlagerung einer abgrenzbaren unternehmerischen Teilfunktion – verbunden mit den zugehörigen Chancen und Risiken – fällt unter den Tatbestand. Typische Beispiele aus der GmbH-Praxis sind:

  • Verlagerung der Produktion in eine tschechische oder rumänische Tochter-GmbH
  • Überführung des europäischen Vertriebs in eine niederländische Holdingstruktur
  • Transfer von Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in eine irische IP-Gesellschaft
  • Verlagerung von Servicecenter- oder Back-Office-Funktionen in Niedriglohnländer

Hinweis: Nahestehende Personen

Nahestehend im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG sind Gesellschaften, an denen die verlagernde GmbH unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % beteiligt ist, oder die ihrerseits zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, sowie Schwestergesellschaften bei gemeinsamer Muttergesellschaft. Auch rein faktische Beherrschungsverhältnisse können ausreichen.

Tatbestandsmerkmale im Detail

Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) – in der Fassung der Neufassung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1862), in Kraft seit 1. Januar 2023 – konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des § 1 AStG. § 1 Abs. 1 FVerlV definiert „Funktion“ als eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens ausgeführt werden.

Drei Kernelemente einer Funktionsverlagerung

1. Funktionsübertragung

Die inländische GmbH gibt eine Funktion dauerhaft oder auf bestimmte Zeit ab. Bloße Auftrags- oder Lohnfertigung ohne Risikoübernahme genügt nicht.

2. Chancen- und Risikoübergang

Mit der Funktion müssen wesentliche Chancen (Gewinnpotenziale) und Risiken (Verlustpotenziale) auf das übernehmende Unternehmen übergehen. Bleibt das Risiko beim Inland, liegt typischerweise eine Auftragsproduktion vor.

3. Wirtschaftsgüter und Vorteile

Im Regelfall gehen auch immaterielle Wirtschaftsgüter (Know-how, Kundenstamm, Lizenzen) oder andere geldwerte Vorteile mit über – auch wenn diese einzeln bilanziell nicht aktiviert sind.

Wichtig: Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen, wenn keine Wirtschaftsgüter formell übertragen werden, aber das wirtschaftliche Gewinnpotenzial faktisch ins Ausland wandert. Das Finanzamt prüft die Substanz, nicht die rechtliche Form.

Das Transferpaket: Bewertungsgegenstand

Der gesetzliche Bewertungsgegenstand ist nach § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG i.V.m. § 2 FVerlV das sogenannte Transferpaket. Es umfasst alle Wirtschaftsgüter, Vorteile und Nachteile, die mit der Funktion zusammenhängen – als Gesamtheit. Der Ansatz als Paket ist der entscheidende Unterschied zur Einzelbewertung: Auch selbst geschaffene immaterielle Werte wie ein aufgebauter Kundenstamm, Vertriebskenntnisse oder ein eingespieltes Team gehören dazu, selbst wenn sie in der HGB-Bilanz nicht erscheinen.

Bestandteil des Transferpakets Typische Beispiele Bilanzielle Sichtbarkeit
Materielle Wirtschaftsgüter Maschinen, Lagerbestände, Fuhrpark Ja (Aktivposten)
Immaterielle Wirtschaftsgüter Patente, Marken, Software, Rezepturen Teilweise (nur entgeltlich erworben)
Gewinnpotenziale Barwert künftiger Gewinne aus der Funktion Nein
Vorteile ohne Einzelwert Kundenstamm, eingespielte Prozesse, Lieferantenbeziehungen Nein
Schulden und Risiken Rückstellungen, Haftungsrisiken der Funktion Teilweise

Das Transferpaket ist als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Es erfasst den sogenannten Firmenwert der Funktion – also denjenigen Mehrwert, der entsteht, weil die Einzelbestandteile in ihrer Kombination mehr wert sind als die Summe der Einzelwerte.

Hypothetischer Fremdvergleich nach FVerlV

Da für Transferpakete regelmäßig kein Markt existiert und damit keine Vergleichspreise verfügbar sind, schreibt § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG den hypothetischen Fremdvergleich vor. Die FVerlV konkretisiert diesen in §§ 3–7:

Schritt 1: Mindestpreis des Verlagerers

Die inländische GmbH muss ermitteln, welchen Preis sie als Mindestentgelt akzeptieren würde. Ausgangspunkt ist der Barwert der entgehenden Gewinnpotenziale, die ohne die Verlagerung in Deutschland angefallen wären. Dabei sind realistische Planungsannahmen zugrunde zu legen – keine Best-Case-Szenarien, aber auch keine übertrieben konservativen Schätzungen.

Schritt 2: Höchstpreis des Übernehmers

Spiegelbildlich ermittelt das übernehmende ausländische Unternehmen seinen Höchstpreis: den Barwert der Gewinnpotenziale, die es durch die übernommene Funktion erwartet. Dieser Wert ist aus Sicht des Übernehmers zu berechnen – mit dessen lokalen Steuer- und Kostenstrukturen.

Schritt 3: Einigungsbereich und Mittelwert

Liegt der Höchstpreis über dem Mindestpreis, existiert ein Einigungsbereich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG ist mangels besserer Anhaltspunkte der Mittelwert (arithmetisches Mittel aus Mindest- und Höchstpreis) anzusetzen. Können beide Parteien begründen, dass ein anderer Punkt im Einigungsbereich fremdüblicher ist, kann dieser gewählt werden – die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

Achtung: Kapitalisierungszinssatz

Der Kapitalisierungszinssatz ist eine der kritischsten Stellschrauben. Ein zu niedriger Zinssatz erhöht den Barwert und damit den steuerlichen Wert des Transferpakets erheblich. Nach Verwaltungsauffassung sind funktionstypische Renditeforderungen anzusetzen, nicht der risikofreie Zinssatz. Differenzen von 1–2 Prozentpunkten können den Paketwert um 20–40 % verschieben.

Ausnahmen von der Transferpaket-Bewertung

§ 2 Abs. 3 FVerlV sieht wichtige Ausnahmetatbestände vor, bei denen keine Gesamtbewertung als Transferpaket erforderlich ist:

Einzelbewertung ausreichend, wenn für jeden Bestandteil des Transferpakets ein Fremdvergleichspreis feststellbar ist und diese Preise zusammen dem Paketpreis entsprechen würden (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 FVerlV).
Ausnahme bei Auftragsproduktion oder Auftragsforschung: Wenn das übernehmende Unternehmen lediglich als Lohnfertiger tätig wird und keine wesentlichen Risiken übernimmt, liegt nach § 1 Abs. 7 FVerlV keine Funktionsverlagerung vor.
Routinefunktionen mit begrenztem Risikoprofil (z. B. reine Verwaltungsdienstleistungen) können abweichend behandelt werden, wenn nachgewiesen wird, dass kein nennenswertes Gewinnpotenzial transferiert wird.
Wenn der Gesamtwert des Transferpakets unter 100.000 EUR liegt, kann auf die Bewertung als Gesamtpaket verzichtet werden (Geringfügigkeitsgrenze, § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG i.V.m. § 8 FVerlV).

Die Geringfügigkeitsgrenze ist in der Praxis mit Vorsicht zu genießen: Der Steuerpflichtige muss belegen können, dass der Wert tatsächlich unter dem Schwellenwert liegt – was eine Bewertung faktisch voraussetzt.

Praxisbeispiel: GmbH verlagert Vertriebsfunktion

Die Müller Maschinenbau GmbH (Sitz: Stuttgart) verlagert ihren europäischen Außendienst-Vertrieb auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft Müller Distribution S.r.o. (Sitz: Prag). Gemeinsam mit dem Vertrieb werden Kundenverträge, CRM-Daten, Vertriebsmitarbeiter und die Händlerstruktur übertragen.

Parameter Wert
Erwarteter Jahresgewinn der Funktion in Deutschland (vor Transfer) 800.000 EUR p.a.
Planungshorizont (Nutzungsdauer der Funktion) 8 Jahre
Kapitalisierungszinssatz (Verlagerer, DE) 9 % p.a.
Barwert Mindestpreis (Verlagerer) ca. 4.470.000 EUR
Erwarteter Jahresgewinn beim Übernehmer (CZ, Kostenvorteile) 950.000 EUR p.a.
Kapitalisierungszinssatz (Übernehmer, CZ) 10 % p.a.
Barwert Höchstpreis (Übernehmer) ca. 5.070.000 EUR
Mittelwert (Transferpaketpreis) ca. 4.770.000 EUR

Zahlt die tschechische Tochter nur 500.000 EUR für Kundenlisten und Ausrüstung (Einzelbewertung nach HGB), fehlen steuerlich rund 4,27 Mio. EUR. Das Finanzamt korrigiert die Einkünfte der deutschen GmbH nach § 1 AStG um diesen Betrag und erhebt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einem effektiven Steuersatz von ca. 30 % wäre dies eine Nachzahlung von über 1,28 Mio. EUR – zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.

Tipp: Kostenplanung vorab

Bevor Sie eine Strukturentscheidung dieser Tragweite treffen, empfiehlt sich eine fundierte Vorkalkulation. Unser Kostenrechner für GmbH-Strukturen hilft Ihnen, Steuer- und Bewertungseffekte zu simulieren.

Dokumentationspflichten & Strafzuschläge

Funktionsverlagerungen zählen zu den außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen im Sinne von § 90 Abs. 3 AO und der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Die Dokumentation muss:

  • zeitnah erstellt werden – d.h. spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Verlagerung vorliegen,
  • die vollständige Funktions- und Risikoanalyse enthalten,
  • die Bewertungsparameter des Transferpakets mit Plausibilitätsnachweisen belegen,
  • bei einer Betriebsprüfung innerhalb von 60 Tagen vollständig vorgelegt werden können.

Sanktionen bei fehlender oder unverwertbarer Dokumentation

Fehlt die Dokumentation oder ist sie unverwertbar, kann das Finanzamt nach § 162 Abs. 3 AO die Einkünfte schätzen – zu Lasten des Steuerpflichtigen. Zusätzlich droht ein Strafzuschlag von 5–10 % des Mehrbetrags (mindestens 5.000 EUR) nach § 162 Abs. 4 AO. Bei verspäteter Vorlage sind es mindestens 100 EUR pro Verzugstag, maximal 1 Mio. EUR.

Hinweispflicht des Steuerberaters

Steuerberater sind verpflichtet, Mandanten auf die Dokumentationspflicht vor Durchführung der Verlagerung hinzuweisen. Eine nachträgliche Dokumentation – auch wenn fachlich korrekt – wird von der Finanzverwaltung regelmäßig kritisch beurteilt und kann im Streitfall die Schätzungsbefugnis nicht mehr ausschließen.

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer

Gerade mittelständische GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den Regulierungsaufwand bei internationalen Restrukturierungen. Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Maßnahmen zusammen:

Früherkennung: Prüfen Sie vor jeder internationalen Umstrukturierung, ob eine Funktionsverlagerung vorliegt – auch bei vermeintlich „weichen“ Maßnahmen wie der Übertragung von Vertriebsverantwortung.
Vorab-Bewertung: Beauftragen Sie eine fundierte Transferpaket-Bewertung durch einen auf Verrechnungspreise spezialisierten Berater. Nutzen Sie dabei den Kostenrechner von onlinebilanz.de als ersten Orientierungspunkt.
Zeitnahe Dokumentation: Erstellen Sie das sogenannte „Local File“ (und ggf. Master File bei Konzernen) unmittelbar nach Durchführung der Verlagerung, spätestens mit der Steuererklärung.
Advance Pricing Agreement (APA): Bei Verlagerungen mit hohem Streitpotenzial empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft oder ein bilaterales APA mit den beteiligten Finanzbehörden – kostspielig, aber rechtssicher.
Substanzanforderungen beachten: Das übernehmende ausländische Unternehmen muss die übernommene Funktion tatsächlich ausüben können (Personal, Entscheidungsinfrastruktur, lokale Kontrolle). Briefkastenstrukturen werden nicht anerkannt.
Laufende Verrechnungspreise: Nach der Verlagerung müssen die laufenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften ebenfalls fremdüblich gestaltet und dokumentiert werden.

Für die korrekte buchhalterische und steuerliche Erfassung der laufenden konzernintern verrechnung empfiehlt sich die Einbeziehung spezialisierter Steuerberatungsleistungen. Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos und sehen Sie, wie sich internationale Sachverhalte strukturiert abbilden lassen.

Verhältnis zu anderen Verrechnungspreisthemen

Die Bewertung des Transferpakets ist nur der erste Schritt. Danach folgen die Fragen der angemessenen laufenden Verrechnungspreise für Lieferungen, Lizenzen und Dienstleistungen zwischen den beteiligten Gesellschaften – Themen, die eigene Methodenentscheidungen (CUP, TNMM, Profit Split) erfordern. Diese werden in weiterführenden Artikeln auf onlinebilanz.de behandelt.

4.770.000 EUR

Beispiel-Transferpaketwert (Vertriebsverlagerung)

1.280.000 EUR

Drohende Steuernachzahlung bei Fehlbewertung (30 % eff.)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Funktionsverlagerung und einer Auftragsfertigung?

Bei der Auftragsfertigung übernimmt das ausländische Unternehmen keine wesentlichen Risiken und Chancen – es fungiert nur als verlängerter Arm des inländischen Auftraggebers. Eine Funktionsverlagerung liegt erst vor, wenn echte unternehmerische Verantwortung, Chancen und Risiken übergehen. Die Abgrenzung erfolgt durch eine detaillierte Funktions- und Risikoanalyse.

Was passiert, wenn das Transferpaket nicht bewertet oder falsch bewertet wird?

Das Finanzamt korrigiert die Einkünfte der deutschen GmbH nach § 1 AStG auf den fremdüblichen Wert. Fehlt die Dokumentation, kann geschätzt werden. Zusätzlich droht ein Strafzuschlag von 5–10 % des Mehrbetrags (mindestens 5.000 EUR) nach § 162 Abs. 4 AO sowie Zinsen nach § 233a AO auf den Nachzahlungsbetrag.

Kann der Mittelwert bei der Transferpaket-Bewertung abgewichen werden?

Ja. Der Mittelwert ist nur der Standardansatz, wenn keine besseren Anhaltspunkte vorliegen. Wer nachweisen kann, dass ein anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs fremdüblicher ist – etwa weil das übernehmende Unternehmen ein besonders hohes Anlaufrisiko trägt – kann diesen ansetzen. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

Gilt die FVerlV auch für rein inländische Umstrukturierungen?

Nein. Die Funktionsverlagerungsverordnung und § 1 Abs. 3b AStG gelten ausschließlich für grenzüberschreitende Sachverhalte mit nahestehenden Personen. Rein inländische Restrukturierungen fallen nicht unter die FVerlV, können aber unter anderen Normen (z. B. § 6 Abs. 5 EStG, verdeckte Gewinnausschüttung) relevant sein.

Ab welchem Wert ist zwingend ein Transferpaket zu bewerten?

Es gibt eine Geringfügigkeitsgrenze: Liegt der Gesamtwert des Transferpakets nachweislich unter 100.000 EUR, kann auf eine Gesamtbewertung verzichtet werden (§ 8 FVerlV i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG). Der Nachweis erfordert aber in der Praxis eine zumindest überschlägige Bewertung.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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