Wegzugsbesteuerung § 6 AStG: Was GmbH-Gesellschafter beim Wegzug ins Ausland zahlen
Wer als GmbH-Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst automatisch eine Steuerpflicht auf nicht realisierte Gewinne aus – ohne einen einzigen Anteil zu verkaufen. Die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG besteuert den fiktiven Veräußerungsgewinn der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs. Durch die ATAD-Umsetzung 2022 wurden die Stundungsregeln drastisch verschärft, und seit 2025 greifen weitere Präzisierungen. Dieser Artikel erklärt GmbH-Anteilseignern, wie hoch die Steuer ausfällt, wann und wie sie gestundet werden kann und welche Fallstricke die Praxis bereithält.
Kurzantwort
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfasst GmbH-Gesellschafter, die mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft halten und ihren unbeschränkten Steuerwohnsitz aufgeben. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten gilt als fiktiver Veräußerungsgewinn, der dem Abgeltungsteuersatz (25 % + SolZ) oder – bei Antrag – dem Teileinkünfteverfahren (60 % × individueller ESt-Satz) unterliegt. In EU/EWR-Fällen ist seit der ATAD-Reform eine Stundung in sieben gleichen Jahresraten möglich; bei Wegzug in Drittstaaten ist die Steuer sofort fällig. Ohne sorgfältige Planung drohen Liquiditätsengpässe in sechsstelliger Höhe.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Wegzugsbesteuerung
- Wer ist betroffen? Tatbestandsmerkmale im Detail
- Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns
- Praxisbeispiel: GmbH-Anteil & konkrete Steuerbelastung
- Stundung: EU/EWR vs. Drittstaaten nach ATAD
- ATAD-Verschärfungen und Rechtsstand 2025/2026
- Rückkehr nach Deutschland – Rückabwicklung möglich?
- Gestaltungshinweise und typische Fallstricke
- Fazit
Grundlagen der Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung – in der Praxis auch Wegzugsteuer, Auswanderungssteuer oder Entstrickungssteuer genannt – ist in § 6 Außensteuergesetz (AStG) geregelt. Sie ist das Pendant zur körperschaftsteuerlichen Entstrickung auf Unternehmensebene und soll sicherstellen, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an stillen Reserven nicht allein durch einen Wohnsitzwechsel des Gesellschafters verliert.
Systematisch handelt es sich um eine Einkommensteuer auf einen fingierten Veräußerungsvorgang: Der Gesellschafter hat nichts verkauft, nichts vereinnahmt – und muss dennoch Steuern auf einen Gewinn zahlen, der (noch) nicht realisiert ist. Dieses Konstrukt ist europarechtlich seit dem EuGH-Urteil de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und den Folgeurteilen grundsätzlich zulässig, sofern ein ausreichendes Stundungssystem besteht.
Abgrenzung: Wegzugsbesteuerung vs. Entstrickung auf Unternehmensebene
§ 6 AStG betrifft ausschließlich den privaten Anteilseigner. Die steuerliche Entstrickung von Wirtschaftsgütern auf Ebene der GmbH selbst (z. B. bei Sitzverlegung) richtet sich nach § 12 KStG und ist ein gesondertes Thema. Beide Normen können bei einer Sitzverlegung der GmbH ins Ausland gleichzeitig greifen.
Wer ist betroffen? Tatbestandsmerkmale im Detail
§ 6 Abs. 1 AStG setzt kumulativ voraus:
- Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug (§ 6 Abs. 1 S. 1 AStG). Wer kürzer in Deutschland ansässig war, fällt grundsätzlich nicht unter den Tatbestand.
- Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, ausländische Körperschaft) von mindestens 1 % am Nennkapital – direkt oder mittelbar – innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG).
- Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug, Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts oder vergleichbare Tatbestände (§ 6 Abs. 1 S. 2 AStG enthält Ergänzungstatbestände, u. a. unentgeltliche Übertragungen auf beschränkt Steuerpflichtige).
Achtung – Ergänzungstatbestände: Auch die unentgeltliche Übertragung (Schenkung, Erbfall) von GmbH-Anteilen auf eine Person ohne unbeschränkte Steuerpflicht gilt als Wegzugstatbestand (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG). Gesellschafter müssen also auch bei der Nachfolgeplanung die Wegzugsbesteuerung im Blick behalten.
Nicht erfasst werden Gesellschafter, die ausschließlich Personengesellschaftsanteile halten – deren Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Gleichfalls außen vor bleiben Beteiligungen unterhalb der 1-%-Schwelle; diese werden nach § 20 EStG (Abgeltungsteuer) erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert.
Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns
Die Steuer bemisst sich nach dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 S. 4 AStG i. V. m. § 9 BewG). Der gemeine Wert entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zahlen würde – also im Wesentlichen dem Verkehrswert oder Ertragswert nach IDW S 1.
Der fiktive Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gemeiner Wert der Anteile (Verkehrswert) | + X EUR |
| ./. Anschaffungskosten der Anteile | – Y EUR |
| = Fiktiver Veräußerungsgewinn | Z EUR |
Auf diesen Gewinn wird grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag (effektiv ca. 26,375 %) erhoben. Alternativ kann der Gesellschafter den Antrag auf das Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) stellen: Dann sind 60 % des Gewinns mit dem persönlichen ESt-Satz (bis 45 %) zu versteuern, was bei niedrigen persönlichen Sätzen günstiger, bei hohen Sätzen ungünstiger sein kann.
Zusätzlich fällt keine Gewerbesteuer an, da es sich um die Besteuerung einer privaten Beteiligung handelt. Kirchensteuer ist ggf. zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel: GmbH-Anteil & konkrete Steuerbelastung
Gesellschafter Anton Müller hält seit zehn Jahren 40 % an der Müller-GmbH mit Sitz in München. Er verlegt seinen Wohnsitz nach Dubai (VAE) und gibt damit seine unbeschränkte Steuerpflicht auf.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Verkehrswert der Müller-GmbH (gesamt) | 5.000.000 EUR |
| Anteil Müller (40 %) | 2.000.000 EUR |
| Anschaffungskosten (historisch, Stammeinlage + Kapitalerhöhung) | 200.000 EUR |
| Fiktiver Veräußerungsgewinn | 1.800.000 EUR |
Berechnung Abgeltungsteuer (Standardfall):
| Steuerart | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer 25 % | 1.800.000 × 25 % | 450.000 EUR |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % | 450.000 × 5,5 % | 24.750 EUR |
| Gesamtbelastung | 474.750 EUR |
Da Dubai kein EU/EWR-Staat ist, ist die Steuer sofort und in voller Höhe fällig. Müller hat keine Anteile verkauft und muss fast 475.000 EUR aus dem Privatvermögen aufbringen – ein klassisches Liquiditätsproblem.
Teileinkünfteverfahren-Vergleich
Beantragt Müller das Teileinkünfteverfahren (angenommener ESt-Satz 42 %): 1.800.000 × 60 % × 42 % = 453.600 EUR zzgl. SolZ. Hier ist die Abgeltungsteuer günstiger. Bei einem ESt-Satz unter ca. 42 % kann das Teileinkünfteverfahren vorteilhafter sein – eine individuelle Berechnung ist unerlässlich.
Stundung: EU/EWR vs. Drittstaaten nach ATAD
Die Stundungsregeln sind das Herzstück der Wegzugsbesteuerung und wurden durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 (in Kraft ab 1. Januar 2022) grundlegend reformiert.
Bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) wird die festgesetzte Steuer auf Antrag zinsfrei in sieben gleichen Jahresraten gestundet. Die erste Rate ist zwölf Monate nach Wegzug fällig. Voraussetzung ist die Amtshilfe und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung zwischen den betroffenen Staaten.
Seit 2022 gilt: Bei Wegzug in Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA, VAE, Singapur) ist die Wegzugssteuer sofort in voller Höhe fällig. Eine zinslose Stundung auf Antrag – wie sie bis 2021 noch möglich war – existiert nicht mehr. Allenfalls eine reguläre Stundung nach § 222 AO kommt in Betracht, diese ist jedoch an strenge Voraussetzungen und ggf. Sicherheitsleistungen geknüpft.
Für die Siebenjahresstundung bei EU/EWR-Wegzug erlischt die Stundung vorzeitig (Widerrufsgründe § 6 Abs. 5 AStG), wenn:
- die Anteile tatsächlich veräußert werden,
- die Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden,
- der Steuerpflichtige in einen Drittstaat weiterzieht,
- die GmbH ihr Stammkapital zurückzahlt oder aufgelöst wird, oder
- Melde- und Mitwirkungspflichten verletzt werden.
Wichtig – Sicherheitsleistung: Das Finanzamt kann für die Stundung eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen (§ 6 Abs. 4 S. 3 AStG). In der Praxis werden häufig Bankbürgschaften oder Grundschulden verlangt. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind steuerlich nicht abzugsfähig.
ATAD-Verschärfungen und Rechtsstand 2025/2026
Die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) der EU verpflichtete Deutschland zur Verschärfung der Wegzugsbesteuerung. Die wichtigsten Änderungen, die seit 2022 gelten und für 2025/2026 relevant sind:
- Abschaffung der zinslosen Stundung auf Antrag für Drittstaaten: Bis 2021 konnten Gesellschafter bei Drittstaaten-Wegzug unter Bedingungen eine zinslose Stundung bis zu fünf Jahren erwirken. Dies entfällt vollständig.
- Sieben-Jahres-Ratenmodell nur noch für EU/EWR: Statt der früheren sofortigen Steuerpflicht in der EU gibt es nun ein klares Ratenmodell – aber nur für den EU/EWR-Raum.
- Erweiterte Ergänzungstatbestände: Schenkungen und Erbfälle ins Ausland sind nun explizit kodifiziert (§ 6 Abs. 1 S. 2 AStG).
- Jährliche Meldepflichten: Gesellschafter, die die Siebenjahresstundung nutzen, müssen dem deutschen Finanzamt jährlich Nachweise über den Fortbestand der Beteiligung, Wohnsitz und etwaige Veräußerungen vorlegen. Verstöße führen zum sofortigen Wegfall der Stundung.
- Bewertungsstreitigkeiten: Der gemeine Wert ist zum Wegzugszeitpunkt zu ermitteln. Die Finanzverwaltung akzeptiert vereinfachte Verfahren nach § 11 Abs. 2 BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren), aber Gesellschafter sollten ein eigenes Gutachten nach IDW S 1 vorbereiten, um zu hohe Festsetzungen anzufechten.
Für 2025/2026 zu beachten: Das BMF hat in einem Schreiben vom März 2024 zur Anwendung des § 6 AStG n.F. Stellung genommen und Zweifelsfragen zu den Meldepflichten sowie zur Sicherheitsleistung konkretisiert. Gesellschafter, die vor 2022 weggezogen sind und noch unter Altstundungen stehen, unterliegen einer Übergangsregelung – hier ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich.
Rückkehr nach Deutschland – Rückabwicklung möglich?
§ 6 Abs. 3 AStG sieht eine begünstigte Rückkehrerregelung vor: Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und hat er die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert, wird die Wegzugssteuer rückwirkend erlassen. Die siebenjährige Frist kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn berufliche Gründe den Auslandsaufenthalt erfordern (§ 6 Abs. 3 S. 2 AStG) – maximal also zwölf Jahre.
Voraussetzungen für den rückwirkenden Erlass:
- Wiederherstellung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland,
- ununterbrochener Verbleib der Anteile im Privatvermögen des Gesellschafters (keine Veräußerung, keine Schenkung),
- fristgerechter Antrag beim Finanzamt.
Hinweis für Expatriates
GmbH-Gesellschafter, die aus beruflichen Gründen (z. B. Entsendung durch den Arbeitgeber) vorübergehend ins Ausland wechseln und eine Rückkehr planen, sollten die Rückkehrfrist aktiv verwalten. Eine frühzeitige Antragstellung auf Fristverlängerung schützt vor dem Eintritt der Steuerpflicht.
Gestaltungshinweise und typische Fallstricke
Die Wegzugsbesteuerung bietet kaum legale Umgehungsmöglichkeiten – aber strukturierte Planung kann die Belastung erheblich reduzieren:
Häufige Fallstricke in der Praxis:
Ein oft übersehener Fehler: Gesellschafter verlegen zunächst nur den Nebenwohnsitz und behalten einen formalen deutschen Hauptwohnsitz. Wird dieser Wohnsitz jedoch aufgegeben, beginnt die Frist für die Wegzugsbesteuerung erst ab diesem Zeitpunkt – der Wegzugszeitpunkt ist also präzise zu bestimmen. Umgekehrt kann ein doppelter Wohnsitz unter DBA-Regeln dazu führen, dass Deutschland das Ansässigkeitsland wechselt, ohne dass dies dem Gesellschafter bewusst ist.
Ein weiterer Fallstrick: Die mittelbare Beteiligung. Hält ein Gesellschafter 100 % an einer vermögensverwaltenden GmbH, die ihrerseits 5 % an einer operativen GmbH hält, kann § 6 AStG über die mittelbare Beteiligung greifen – die Berechnung der 1-%-Schwelle erfolgt dann quotal.
Für GmbH-Gesellschafter, die ihren Jahresabschluss digital und effizient abwickeln wollen, bietet der Kostenrechner von onlinebilanz.de eine schnelle Orientierung zu Bilanzierungskosten – gerade wenn nach einem Wegzug nur noch beschränkte Steuerpflicht in Deutschland verbleibt und die Jahresabschlusspflichten der GmbH fortbestehen.
Fazit: Wegzugsbesteuerung frühzeitig planen
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist für GmbH-Gesellschafter eine der einschneidendsten steuerlichen Konsequenzen eines Auslandsumzugs. Sie trifft ohne tatsächliche Liquiditätszuflüsse und kann – insbesondere bei wertträchtigen Beteiligungen und Drittstaaten-Wegzug – Steuerlasten in sechsstelliger oder gar siebenstelliger Höhe auslösen, die sofort fällig sind.
Die ATAD-Reformen haben die Stundungsmöglichkeiten für Drittstaaten vollständig beseitigt und die EU/EWR-Stundung an strenge Melde- und Nachweispflichten geknüpft. Wer in ein EU/EWR-Land zieht, hat mit dem Siebenjahresmodell zumindest einen Liquiditätspuffer. Wer in die Schweiz, die VAE oder nach Singapur auswandert, muss die volle Steuer sofort aus eigener Liquidität stemmen.
Entscheidend ist eine rechtzeitige – möglichst zwei bis drei Jahre vor dem geplanten Wegzug beginnende – steuerliche Strukturplanung: Bewertungsgutachten, Antragstellung auf Teileinkünfteverfahren, Prüfung der Rückkehroption und konsequentes Management der Meldepflichten sind die zentralen Handlungsfelder. Eine pauschale Standardlösung existiert nicht; die individuelle Beteiligungsstruktur, der Zielstaat und die persönliche Einkommenssituation bestimmen den optimalen Weg.
Für die laufende Verwaltung Ihrer GmbH-Bilanzierung und zur Einschätzung der buchhalterischen Folgekosten nach einem Wegzug steht Ihnen das Kalkulationstool von onlinebilanz.de zur Verfügung.
1 %
Mindestbeteiligung für §6 AStG
7 Jahre
Ansässigkeitsdauer in DE (letzte 12 Jahre)
26,375 %
Effektivsatz Abgeltungsteuer + SolZ
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Wegzugsbesteuerung für GmbH-Gesellschafter?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG behandelt GmbH-Anteile beim Wegzug ins Ausland als fiktiv veräußert. Der Unterschied zwischen Verkehrswert und Anschaffungskosten wird als Gewinn besteuert – ohne dass tatsächlich ein Verkauf stattgefunden hat.
Wie hoch ist die Wegzugsteuer auf GmbH-Anteile?
Standardmäßig fällt Abgeltungsteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an, effektiv ca. 26,375 % auf den fiktiven Veräußerungsgewinn. Auf Antrag ist das Teileinkünfteverfahren mit 60 % des Gewinns zum persönlichen ESt-Satz möglich.
Kann die Wegzugsteuer gestundet werden?
Ja, aber nur bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat: Die Steuer wird dann auf Antrag zinsfrei in sieben Jahresraten gestundet. Bei Wegzug in Drittstaaten wie Schweiz, USA oder VAE ist die Steuer seit 2022 sofort in voller Höhe fällig.
Ab welcher Beteiligungshöhe greift die Wegzugsbesteuerung?
§ 6 AStG greift ab einer Beteiligung von mindestens 1 % an der GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug. Darunter liegende Beteiligungen sind nicht erfasst.
Gibt es eine Möglichkeit, nach dem Wegzug die Steuer rückgängig zu machen?
Ja: Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar auf zwölf Jahre bei beruflichen Gründen) nach Deutschland zurück und hat die Anteile nicht verkauft, wird die festgesetzte Wegzugsteuer rückwirkend erlassen.
Was hat die ATAD-Reform an der Wegzugsbesteuerung geändert?
Die ATAD-Umsetzung 2022 hat die zinslose Stundung für Drittstaaten-Wegzüge vollständig abgeschafft und das EU/EWR-Stundungsmodell auf sieben Jahresraten vereinheitlicht. Zudem wurden jährliche Meldepflichten für Gesellschafter mit laufender Stundung eingeführt.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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