Erlass von Säumniszuschlägen: Voraussetzungen, Antrag & BFH-Rechtsprechung
Säumniszuschläge können sich bei GmbH und UG zu erheblichen Beträgen summieren – gerade dann, wenn Liquiditätsprobleme, Insolvenzeröffnung oder behördliche Fehler im Spiel sind. Der Erlass von Säumniszuschlägen ist kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlich normiertes Instrument, das Geschäftsführer kennen und gezielt einsetzen müssen.
Kurzantwort
Der Erlass von Säumniszuschlägen ist gemäß § 227 AO möglich, wenn deren Einziehung sachlich oder persönlich unbillig wäre. Typische Erlassgründe sind fehlende Verschulden des Steuerpflichtigen, Erlass der Hauptschuld, Insolvenz oder ein sog. „Hälfteerlass“ bei im Wesentlichen pünktlicher Zahlung. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen; gegen eine Ablehnung steht der Rechtsweg über Einspruch und finanzgerichtliche Klage offen.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: Säumniszuschläge & gesetzliche Basis
- Sachliche Billigkeitsgründe beim Erlass
- Persönliche Billigkeitsgründe beim Erlass
- BFH-Rechtsprechung: Hälfteerlass & Übermaßverbot
- Antragstellung: Form, Frist & Inhalt
- Praxisbeispiel: GmbH in der Liquiditätskrise
- Checkliste: Erlassantrag Säumniszuschläge
- Fazit
Grundlagen: Säumniszuschläge & gesetzliche Basis
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 AO). Sie betragen 1 % des rückständigen, auf volle 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags – pro angefangenem Monat der Säumnis. Da dieser Satz nominal deutlich über marktüblichen Kreditzinsen liegt und keine Schuldobergrenze existiert, können bei länger andauernden Rückständen – etwa aus einer Betriebsprüfung oder nach Insolvenzantrag – Säumniszuschläge entstehen, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich erschöpfen.
Das Finanzamt ist nicht automatisch zur Reduzierung verpflichtet. Den gesetzlichen Hebel bietet § 227 AO (Erlass): Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Daneben normiert § 240 Abs. 3 AO einen automatischen Erlass, wenn die Hauptschuld erlassen oder nach § 163 AO abweichend festgesetzt wurde. Für die Billigkeitsmaßnahme im Allgemeinen – also Stundung, abweichende Festsetzung und Erlass – gelten § 163 AO, § 222 AO (Stundung) und § 227 AO nebeneinander.
Hinweis: Abgrenzung zur Stundung
Die Stundung nach § 222 AO schiebt die Fälligkeit hinaus, verhindert aber bereits entstandene Säumniszuschläge nicht rückwirkend. Wer Säumniszuschläge vermeiden will, muss die Stundung vor Fälligkeit beantragen. Sind Zuschläge bereits entstanden, kommt nur noch der Erlass in Betracht.
Sachliche Billigkeitsgründe beim Erlass
Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht – also Ergebnisse einträten, die der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt hat. Die Rechtsprechung des BFH hat hierfür folgende Fallgruppen herausgearbeitet:
1. Erlass der Hauptsteuerschuld
Wird die Hauptschuld (z. B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) nach § 227 AO oder § 163 AO erlassen bzw. abweichend niedriger festgesetzt, folgt der Erlass der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 3 AO kraft Gesetzes – soweit sich die Hauptschuld mindernd auswirkt. Der Antrag ist dennoch empfehlenswert, um den Umfang klarzustellen.
2. Unverschuldete Säumnis / fehlendes Vertretenmüssen
Lag die Fristversäumnis nicht im Einflussbereich der GmbH (z. B. Bankfehler, Datenpannen beim SEPA-Lastschrifteinzug durch das Finanzamt, technische Störungen des ELSTER-Portals), fehlt es am Verschuldenselement. Die Finanzverwaltung erkennt dies als sachlichen Erlassgrund an, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis führt (Kontoauszug, Bankerklärung, Systemprotokoll).
3. Insolvenzrechtliche Konstellationen
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen, die nach Verfahrenseröffnung auflaufen, als nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzuordnen. In der Praxis werden sie selten befriedigt. Der BFH hat klargestellt, dass Säumniszuschläge, die auf im Wesentlichen uneinbringliche Steuerforderungen entfallen, sachlich unbillig sein können (BFH, Urt. v. 29.08.2012 – I R 16/10). In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter für die GmbH einen Erlassantrag stellen.
4. Doppelbestrafungsverbot / unverhältnismäßige Höhe
Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass Säumniszuschläge einen Zinsanteil (Liquiditätsvorteil des Schuldners) und einen Druckanteil (Anreiz zur pünktlichen Zahlung) beinhalten. Soweit der Zinsanteil die marktüblichen Refinanzierungskosten weit übersteigt, kann ein Teilerlass sachlich geboten sein. Dieser Aspekt gewinnt an Bedeutung, seit der EuGH den Zinssatz des § 233a AO von 0,5 % pro Monat als europarechtswidrig einstufte und der Gesetzgeber den Zinssatz auf 1,8 % p. a. absenkte – während Säumniszuschläge weiterhin 12 % p. a. betragen.
Achtung: Der BFH hat den Säumniszuschlag von 12 % p. a. bisher nicht pauschal für verfassungswidrig erklärt (BFH, Beschl. v. 08.10.2019 – VII B 99/19). Einzelne Senate betonen allerdings den Übermaßcharakter bei langandauernder Säumnis. Erlassanträge, die ausschließlich auf die Höhe des Satzes abstellen, haben ohne Hinzutreten weiterer Umstände geringe Erfolgsaussichten.
Persönliche Billigkeitsgründe beim Erlass
Persönliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Einziehung die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet. Bei GmbH und UG ist dabei auf die Gesellschaft selbst abzustellen, nicht auf die wirtschaftliche Lage des Gesellschafters oder Geschäftsführers. Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- Existenzgefährdung: Zahlung würde die Gesellschaft in die Insolvenz treiben oder eine bereits bestehende Überschuldung wesentlich verschärfen.
- Keine Selbstverschuldung: Die wirtschaftliche Notlage darf nicht allein auf dem eigenen Verhalten der GmbH beruhen (z. B. vorsätzlich unterlassene Rücklagenbildung).
- Vorübergehend vs. dauerhaft: Bei dauerhafter wirtschaftlicher Unfähigkeit kommt eher ein Niederschlagungsbescheid (§ 261 AO) in Betracht als ein Erlass.
Wichtig: Persönliche und sachliche Billigkeitsgründe können kumuliert geltend gemacht werden. In der Praxis wird der Erlassantrag regelmäßig mit beiden Begründungssträngen versehen.
BFH-Rechtsprechung: Hälfteerlass & Übermaßverbot
Die wohl praxisrelevanteste Rechtsfigur ist der sog. Hälfteerlass bei pünktlicher Zahlung im Wesentlichen: Hat die GmbH eine Steuer zwar verspätet, aber innerhalb kurzer Zeit und ohne weitere Pflichtverletzungen beglichen, kann das Finanzamt nach dem AEAO zu § 240 die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen. Rechtsgrundlage bleibt § 227 AO.
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen den Doppelcharakter der Säumniszuschläge betont (BFH, Urt. v. 22.04.1975 – VII R 54/72; bestätigt in BFH, Urt. v. 07.07.1999 – X R 87/96): Der Zuschlag dient zum einen als Druckmittel, zum anderen als Ausgleich für den Zinsvorteil. Ist der Druckzweck bereits erreicht (Zahlung erfolgt) und wurde kein nennenswerter Zinsvorteil gezogen, kann die Gesamthöhe unverhältnismäßig sein.
In jüngerer Rechtsprechung (BFH, Beschl. v. 31.08.2021 – VII B 69/21) hat der BFH offengelassen, ob der Säumniszuschlag im Nullzinsumfeld verfassungskonform ist, die Revisionszulassung jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gewährt. Finanzgerichte (z. B. FG Hamburg, Urt. v. 12.04.2022 – 5 K 183/19) tendieren zur Verfassungswidrigkeit, was eine solide Begründungslinie für Erlassanträge liefert – auch wenn die Frage höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden ist.
Ermessensbindung des Finanzamts
Der Erlass steht im Ermessen der Finanzbehörde. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung nach § 5 AO. Im Klageverfahren prüft das FG daher nur, ob das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch, -unterschreitung, -überschreitung), nicht ob es den Erlass richtigerweise hätte gewähren müssen.
Antragstellung: Form, Frist & Inhalt
Für den Erlass von Säumniszuschlägen gelten keine gesetzlichen Formvorschriften; der Antrag kann schriftlich oder – in der Praxis seltener – mündlich gestellt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets die Schriftform, bei fristgebundenen Sachverhalten (z. B. Einspruchsfrist) mit Einschreiben oder Faxprotokoll.
Zuständigkeit
Zuständig ist das Finanzamt, dem gegenüber die Steuerschuld bestand. Bei mehreren Steuerarten (KSt, GewSt, USt) können mehrere Finanzämter zuständig sein; der Antrag ist jeweils getrennt zu stellen. Bei Gewerbesteuer-Säumniszuschlägen, die an die Gemeinde abgeführt werden, ist die Gemeinde (ggf. über das Finanzamt) zuständig.
Fristen
Eine gesetzliche Antragsfrist für den Erlass nach § 227 AO besteht nicht. Die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) gilt für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, jedoch beginnt für Säumniszuschläge die Zahlungsverjährungsfrist nach § 228 AO mit ihrer Entstehung und beträgt 5 Jahre. Ein Erlassantrag sollte daher innerhalb dieser Frist gestellt werden.
Mindestinhalt des Erlassantrags
Ein vollständiger Erlassantrag enthält:
- Bezeichnung der Gesellschaft, Steuernummer, Steuerart
- Genaue Bezifferung der Säumniszuschläge (ggf. je Bescheid)
- Darlegung der sachlichen und/oder persönlichen Billigkeitsgründe mit Nachweisen
- Konkrete Beantragung (vollständiger oder hälftiger Erlass)
- Unterschrift des Geschäftsführers oder bevollmächtigten Steuerberaters
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist der Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats statthaft. Bleibt der Einspruch erfolglos, folgt die Klage beim zuständigen Finanzgericht. Im Klageverfahren obsiegt der Kläger, wenn das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Praxisbeispiel: GmbH in der Liquiditätskrise
Die Mustermann Vertriebs-GmbH schuldet nach einer Betriebsprüfung für das Jahr VZ 2022 eine Körperschaftsteuernachzahlung von 40.000 Euro. Fälligkeit: 15.03.2024. Aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses (Großkunde zahlte 60.000 Euro-Rechnung erst am 05.05.2024) wurde die Steuer erst zum 06.05.2024 beglichen. Damit entstand eine Säumnis von 2 angefangenen Monaten.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Nachzahlungsbetrag | Abgerundet auf volle 50 € | 40.000 € |
| Säumniszuschlag Monat 1 | 1 % × 40.000 € | 400 € |
| Säumniszuschlag Monat 2 | 1 % × 40.000 € | 400 € |
| Säumniszuschläge gesamt | 800 € | |
| Hälfteerlass (Antrag) | 50 % von 800 € | − 400 € |
| Verbleibende Zuschläge | 400 € |
Begründung des Erlassantrags: Die GmbH trägt vor, dass die Verspätung ausschließlich auf dem verzögerten Zahlungseingang eines Großkunden beruhte, kein strukturelles Liquiditätsproblem besteht, die Hauptschuld vollständig beglichen wurde und steuerliche Pflichtverletzungen ansonsten nicht vorlagen. Damit liegen sachliche Billigkeitsgründe im Sinne des AEAO zu § 240 für einen Hälfteerlass vor. Zusätzlich weist die GmbH hilfsweise auf die unverhältnismäßige Zinshöhe von effektiv 12 % p. a. gegenüber dem Marktzinsniveau hin.
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Säumniszuschläge, nicht abzugsfähig) 400 € an Bank 400 €
Hinweis: Säumniszuschläge sind nach § 10 Nr. 2 KStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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Checkliste: Erlassantrag Säumniszuschläge
- Hauptschuld wurde erlassen oder abweichend festgesetzt?
- Säumnis durch Bankfehler, ELSTER-Störung oder Dritte verursacht?
- Insolvenzverfahren eröffnet; Zuschläge auf nachrangige Forderungen?
- Zahlung erfolgte rasch nach Fälligkeit (Hälfteerlass möglich)?
- Zinshöhe unverhältnismäßig im Vergleich zum Marktzins?
- Steuernummer, Steuerart, genaue Beträge angegeben?
- Belege (Kontoauszüge, Bankerklärungen) beigefügt?
- Persönliche Billigkeitsgründe mit BWA/Jahresabschluss belegt?
- Konkreter Antrag (voll/hälftig) formuliert?
- Fristwahrung beachtet (Zahlungsverjährung 5 Jahre)?
- Einspruchsfrist nach ablehnenden Bescheid notiert (1 Monat)?
Fazit
Der Erlass von Säumniszuschlägen ist kein Selbstläufer, aber ein rechtlich etabliertes Instrument, das Geschäftsführer von GmbH und UG aktiv nutzen sollten. Die Finanzverwaltung gewährt Erlass nur auf Antrag und nach sorgfältiger Prüfung. Entscheidend ist eine vollständige, gut dokumentierte Antragsbegründung: sachliche Billigkeitsgründe (fehlende Verschulden, Erlass der Hauptschuld, Insolvenz, Übermaßcharakter) und persönliche Billigkeitsgründe (Existenzgefährdung) können kumuliert geltend gemacht werden. Die BFH-Rechtsprechung entwickelt sich – insbesondere zur verfassungsrechtlichen Legitimität des 12-%-Satzes – weiter, was Erlassanträgen mit entsprechender Begründung zusätzlichen Rückenwind geben kann. Wer frühzeitig handelt, Belege sichert und den Antrag rechtssicher formuliert, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
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Säumniszuschläge im Praxisbeispiel (2 Monate, 40.000 € Schuld)
12 % p. a.
Effektiver Jahressatz Säumniszuschlag (§ 240 AO)
Häufig gestellte Fragen
Wann besteht ein Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen?
Ein Rechtsanspruch besteht nicht; der Erlass nach § 227 AO steht im Ermessen des Finanzamts. Ermessensfehlgebrauch kann jedoch gerichtlich gerügt werden. Regelmäßig anerkannte Erlassgründe sind fehlendes Verschulden, Erlass der Hauptschuld und persönliche Existenzgefährdung.
Was versteht man unter dem Hälfteerlass bei Säumniszuschlägen?
Hat die GmbH die Steuer trotz Verspätung zügig und vollständig beglichen und liegen keine weiteren Pflichtverletzungen vor, kann das Finanzamt nach dem AEAO zu § 240 AO die Hälfte der entstandenen Säumniszuschläge aus sachlicher Billigkeit erlassen.
Sind Säumniszuschläge steuerlich abzugsfähig?
Nein. Säumniszuschläge sind nach § 10 Nr. 2 KStG bei Körperschaften (GmbH, UG) vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen und erhöhen damit das zu versteuernde Einkommen.
Wie lange kann ein Erlassantrag für Säumniszuschläge gestellt werden?
Eine gesetzliche Antragsfrist fehlt. Zu beachten ist jedoch die fünfjährige Zahlungsverjährung nach § 228 AO, die ab Entstehung der Säumniszuschläge läuft.
Was passiert, wenn das Finanzamt den Erlassantrag ablehnt?
Gegen den ablehnenden Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch nach § 347 AO einzulegen. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden; geprüft wird dann, ob das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





