Homeoffice-Pauschale für Selbständige & Geschäftsführer: Betriebsausgabe richtig ansetzen
Die Homeoffice-Pauschale ist seit ihrer Entfristung ein dauerhaftes Instrument der Einkommensminderung – auch für Unternehmer. Wer als Selbständiger oder GmbH-Geschäftsführer vom Küchentisch aus arbeitet, kann bis zu 1.260 Euro jährlich als Betriebsausgabe abziehen, ohne ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nachweisen zu müssen. Doch die Abgrenzung zum klassischen häuslichen Arbeitszimmer, die korrekte Verbuchung im SKR03 und die steuerliche Einordnung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer verlangen präzise Kenntnisse – dieser Artikel liefert sie.
Kurzantwort
Die homeoffice pauschale selbständige beträgt seit 2023 dauerhaft 6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 210 Tage im Jahr, also bis zu 1.260 Euro jährlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG). Selbständige setzen sie als Betriebsausgabe an; ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Im SKR03 wird die Pauschale auf Konto 4930 (Sonstige betriebliche Aufwendungen) oder 4783 gebucht. GmbH-Geschäftsführer können die Pauschale nur über eine Kostenerstattungsvereinbarung im Anstellungsvertrag steuerneutral vereinnahmen – andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlage & aktuelle Beträge
- Ansatz als Betriebsausgabe für Selbständige
- Abgrenzung: Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
- GmbH-Geschäftsführer: Sonderregeln & vGA-Risiko
- Verbuchung im SKR03 – Buchungssätze & Konten
- Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer im Homeoffice
- Checkliste: Voraussetzungen & häufige Fehler
- Fazit
Rechtliche Grundlage & aktuelle Beträge (2025/2026)
Die gesetzliche Basis der Homeoffice-Pauschale findet sich in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (für Betriebsausgaben) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 S. 1 EStG (Werbungskosten). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Regelung entfristet und erheblich ausgeweitet: Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gilt dauerhaft ein Tagessatz von 6 Euro je Homeoffice-Tag, begrenzt auf 210 Tage im Kalenderjahr. Der maximale Jahresbetrag beläuft sich damit auf 1.260 Euro.
Gesetzliche Eckdaten auf einen Blick
Tagessatz: 6,00 Euro
Maximale anrechenbare Tage: 210 Tage/Jahr
Maximaler Jahresabzug: 1.260 Euro
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (Betriebsausgaben); § 9 Abs. 5 EStG (Werbungskosten)
Gültig ab: Veranlagungszeitraum 2023, unbefristet
Ein häusliches Arbeitszimmer – im Sinne eines abgeschlossenen, ausschließlich beruflich genutzten Raumes – ist für die Homeoffice-Pauschale ausdrücklich nicht erforderlich. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber der klassischen Arbeitszimmerregelung. Wer jedoch ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.V.m. den Grundsätzen des BFH geltend macht, kann für dieselben Tage nicht zusätzlich die Homeoffice-Pauschale ansetzen – eine Doppelnutzung ist ausgeschlossen.
Ansatz als Betriebsausgabe für Selbständige
Für Selbständige – Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschafter von Personengesellschaften – wirkt die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Sie mindert unmittelbar den steuerlichen Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und – soweit gewerblich tätig – Gewerbesteuer.
Was gilt als „Homeoffice-Tag“?
Ein Tag zählt als Homeoffice-Tag, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde und der Steuerpflichtige an diesem Tag keine andere Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. „Überwiegend“ bedeutet: mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit dieses Tages. Wer morgens kurz ins Büro fährt und nachmittags im Homeoffice arbeitet, kann diesen Tag grundsätzlich nicht als Homeoffice-Tag zählen – die reine Homeoffice-Phase muss dominieren.
Wichtig: Auch Tage, an denen keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, weil der Selbständige kein externes Büro unterhält, können als Homeoffice-Tage gewertet werden – sofern er tatsächlich von zu Hause gearbeitet hat.
Nachweispflicht und Dokumentation
Das Gesetz verlangt keinen förmlichen Nachweis, empfiehlt aber die Führung eines Tätigkeitsnachweises (Kalender, Zeiterfassung, E-Mail-Logs). Die Finanzbehörde kann im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 147 AO plausible Aufzeichnungen verlangen. Ein einfacher Excel-Kalender mit Datumsangabe und kurzer Tätigkeitsbeschreibung genügt in der Praxis.
Achtung – Überschneidungsverbot: An Tagen, für die Fahrtkosten zur Betriebsstätte (Entfernungspauschale) geltend gemacht werden, ist die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich absetzbar. Das Finanzamt prüft die Konsistenz beider Angaben.
Abgrenzung: Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
Die Wahl zwischen Homeoffice-Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer ist eine Weichenentscheidung mit erheblicher steuerlicher Tragweite. Beide Instrumente schließen sich für denselben Raum/Tag gegenseitig aus.
| Kriterium | Homeoffice-Pauschale | Häusliches Arbeitszimmer |
|---|---|---|
| Abgeschlossener Raum erforderlich | Nein | Ja (BFH-Anforderungen) |
| Maximaler Abzug | 1.260 Euro/Jahr | Unbegrenzt (bei Mittelpunkt der Tätigkeit) |
| Nachweis der Kosten | Nicht erforderlich | Anteilige Raumkosten nachweispflichtig |
| Nutzungsvoraussetzung | Überwiegende Homeoffice-Nutzung des Tages | Ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich |
| Geeignet für | Wohnungsnutzer ohne abgeschlossenes Büro | Unternehmer mit dediziertem Büroraum & hohen Kosten |
Als Faustregel gilt: Wer tatsächliche Raumkosten (Miete, AfA, Nebenkosten) von mehr als 1.260 Euro pro Jahr anteilig belegen kann und einen abgeschlossenen Raum vorweisen kann, sollte die Arbeitszimmerregelung prüfen. Für alle anderen ist die Pauschale bürokratisch günstiger.
GmbH-Geschäftsführer: Sonderregeln & vGA-Risiko
Bei GmbH-Geschäftsführern liegt die steuerlich heikelste Konstellation vor. Es ist zu unterscheiden:
Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschafterstellung)
Ein angestellter Fremdgeschäftsführer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Homeoffice-Pauschale wirkt bei ihm als Werbungskosten, nicht als Betriebsausgabe. Eine Erstattung durch die GmbH ist nur dann lohnsteuerfrei möglich, wenn im Anstellungsvertrag oder einer separaten Zusatzvereinbarung eine entsprechende Auslagenersatzregelung verankert ist.
Gesellschafter-Geschäftsführer (beherrschend)
Hier ist äußerste Sorgfalt geboten. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (regelmäßig Beteiligung ≥ 50 % oder Sperrminorität) kann von seiner GmbH keine Leistungen vereinnahmen, die nicht im Vorhinein schriftlich, klar und ernsthaft vereinbart wurden – andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor.
vGA-Falle: Erstattet die GmbH dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Homeoffice-Kosten ohne vorherige schriftliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag, behandelt das Finanzamt den Betrag als vGA. Folge: Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer auf GmbH-Ebene, Abgeltungsteuer auf Gesellschafterebene.
Die korrekte Gestaltung sieht wie folgt aus:
- Aufnahme einer Homeoffice-Kostenpauschale in den Anstellungsvertrag vor Beginn des Wirtschaftsjahres (Rückwirkungsverbot beachten).
- Monatliche oder jährliche Erstattung auf Basis tatsächlicher Homeoffice-Tage, maximal 6 Euro/Tag × 210 Tage = 1.260 Euro p.a.
- Der Betrag ist beim Geschäftsführer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig als Arbeitslohn, es sei denn, er wird als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG strukturiert – was bei der Homeoffice-Pauschale jedoch nicht ohne weiteres möglich ist, da diese keine tatsächlichen Kosten abbildet.
In der Praxis empfiehlt sich folgende Lösung: Die GmbH zahlt dem Geschäftsführer die Homeoffice-Pauschale als steuerfreien Arbeitgeberersatz nach § 3 Nr. 50 EStG nur dann, wenn sie nachweislich aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers geleistet wird und im Anstellungsvertrag verankert ist. Alternativ macht der Geschäftsführer die Pauschale selbst als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend – ohne Erstattung durch die GmbH.
Verbuchung im SKR03 – Buchungssätze & Konten
Für Selbständige (Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaft) wird die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe gebucht. Im Standardkontenrahmen SKR03 empfehlen sich folgende Konten:
- Konto 4930 – Sonstige betriebliche Aufwendungen (gebräuchlichste Wahl)
- Konto 4783 – Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice-Kosten (sofern vom Steuerberater eingerichtet)
Da die Homeoffice-Pauschale keine Umsatzsteuer enthält (es handelt sich um eine pauschale Eigenabgeltung, kein Leistungsbezug von Dritten), erfolgt die Buchung ohne Vorsteuerabzug.
Soll: 4930 Sonstige betr. Aufwendungen 1.260,00 EUR
Haben: 1890 Privatentnahmen / Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter 1.260,00 EUR
Text: Homeoffice-Pauschale 2025, 210 Tage × 6,00 EUR, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) wird entsprechend auf dem jeweiligen Privatkonto des Gesellschafters gegengebucht.
Soll: 4120 Gehälter Geschäftsführer 1.260,00 EUR
Haben: 1800 Bank 1.260,00 EUR
Text: Homeoffice-Erstattung GF laut Anstellungsvertrag, Lohnabrechnung Dezember 2025
Wichtig: In der GmbH läuft die Erstattung zwingend über die Lohnbuchhaltung und erscheint im Lohnkonto des Geschäftsführers. Eine direkte Verbuchung als sonstige betriebliche Aufwendungen ohne Lohnsteuerabzug ist unzulässig.
Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer im Homeoffice
Folgendes Szenario verdeutlicht die steuerliche Wirkung:
Max Müller ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der MM Consulting GmbH. Sein Anstellungsvertrag wurde zum 1. Januar 2025 um eine Klausel ergänzt, die eine Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro p.a. vorsieht. Er arbeitet 2025 an 200 Tagen im Homeoffice.
Erstattungsbetrag: 200 × 6,00 = 1.200 Euro
Verbuchung: Gehaltskonto 4120, Lohnsteuer und SV greifen.
Betriebsausgabe GmbH: 1.200 Euro → mindert KSt- und GewSt-Basis.
Beim GF: 1.200 Euro Arbeitslohn, dagegen 1.200 Euro Werbungskosten (Homeoffice-Pauschale) → Nullsumme auf Einkommensteuerebene, aber GmbH spart ~31 % auf 1.200 Euro ≈ 372 Euro Steuern.
Das Beispiel zeigt: Die Gestaltung ist steuerlich attraktiv, weil die GmbH eine Betriebsausgabe erzielt, während der Geschäftsführer die gleiche Summe als Werbungskosten gegengeltend macht – netto entsteht auf seiner Ebene keine Steuerlast. Eine detaillierte Berechnung für Ihre individuelle Konstellation können Sie direkt mit unserem Online-Kostenrechner durchführen.
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GmbH-Ersparnis (KSt 15 % + SolZ 0,825 % + GewSt ca. 15 %): ~31 % × 1.200 EUR = ca. 372 EUR Steuerersparnis auf GmbH-Ebene bei korrekter Gestaltung und vollständiger Lohnsteuerverrechnung auf GF-Ebene.
Checkliste: Voraussetzungen & häufige Fehler
- Homeoffice-Tage wurden kalendarisch dokumentiert (Kalender, Zeiterfassung).
- An den angesetzten Homeoffice-Tagen wurde keine externe Betriebsstätte aufgesucht.
- Maximalbetrag 210 Tage / 1.260 Euro p.a. wurde nicht überschritten.
- Für dieselben Tage wurden keine Fahrtkosten (Entfernungspauschale) angesetzt.
- Kein paralleler Ansatz von Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer für denselben Tag.
- GmbH-Geschäftsführer: Schriftliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag liegt vor Beginn des Wirtschaftsjahres vor.
- GmbH-Geschäftsführer: Erstattung läuft über Lohnbuchhaltung, kein Direktabzug als sonstige Aufwendungen.
- Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: vGA-Prüfung durch Steuerberater erfolgt.
- Buchung im SKR03 erfolgt auf Konto 4930 ohne Vorsteuerabzug.
Die drei häufigsten Fehler in der Praxis
1. Kein Rückwirkungsverbot beachtet: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Homeoffice-Pauschale nachträglich im Jahresabschluss als Betriebsausgabe buchen, riskieren eine vGA-Feststellung, weil die Vereinbarung nicht vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorlag.
2. Doppelansatz mit Fahrtkosten: An Tagen, für die eine Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zur auswärtigen Betriebsstätte angesetzt wird, scheidet die Homeoffice-Pauschale aus. Dieses Überkreuzproblem taucht regelmäßig bei Betriebsprüfungen auf.
3. Falsche Kontozuordnung in der Finanzbuchhaltung: Wer die Homeoffice-Pauschale auf Bewirtungskosten (Konto 4650) oder Reisekosten (Konto 4670) bucht, erzeugt unnötige Rückfragen und kann Betriebsprüfer auf falsche Fährten führen. Die klare Zuordnung auf 4930 mit aussagekräftigem Buchungstext ist Standard.
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Fazit: Homeoffice-Pauschale für Selbständige – klein, aber wirkungsvoll
Die homeoffice pauschale selbständige ist kein Steuergeschenk in Millionenhöhe, aber ein administrativ einfaches und rechtssicheres Instrument zur Gewinnminderung. Mit maximal 1.260 Euro jährlich und ohne die strengen Anforderungen des häuslichen Arbeitszimmers ist sie für die überwiegende Mehrheit der Selbständigen und Freiberufler die pragmatischere Wahl. Entscheidend ist die saubere Dokumentation der Homeoffice-Tage und die konsequente Abgrenzung zu Fahrtkosten und Arbeitszimmerpauschalen.
Für GmbH-Geschäftsführer – insbesondere beherrschende Gesellschafter – liegt die Komplexität nicht in der Pauschale selbst, sondern in der gesellschaftsrechtlich korrekten Ausgestaltung der Vereinbarung. Wer hier ohne Steuerberater handelt, riskiert eine vGA-Feststellung, die den steuerlichen Vorteil um ein Vielfaches übersteigt. Die skizzierten Buchungssätze im SKR03 und das Praxisbeispiel zeigen: Bei richtiger Implementierung entfaltet die Pauschale auf GmbH-Ebene eine echte Körperschaft- und Gewerbesteuerersparnis.
1.260 EUR
Max. Jahresbetrag Homeoffice-Pauschale
6 EUR
Tagessatz pro Homeoffice-Tag
210 Tage
Maximale anrechenbare Tage/Jahr
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Selbständiger die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe abziehen?
Ja. Selbständige setzen die Pauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG als Betriebsausgabe an. Sie mindert den steuerlichen Gewinn und damit Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2025?
Der Tagessatz beträgt seit 2023 dauerhaft 6 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 210 Tage pro Jahr, also bis zu 1.260 Euro jährlich. Diese Regelung gilt auch 2025 und 2026 unverändert.
Auf welches SKR03-Konto wird die Homeoffice-Pauschale gebucht?
Empfohlen wird Konto 4930 (Sonstige betriebliche Aufwendungen) ohne Vorsteuerabzug. Alternativ kann ein eigenes Unterkonto für Homeoffice-Kosten eingerichtet werden. Buchungstext sollte Tagesanzahl und gesetzliche Grundlage enthalten.
Was droht einem GmbH-Geschäftsführer, der die Homeoffice-Pauschale ohne Vereinbarung abrechnet?
Das Finanzamt qualifiziert die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Folge: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf GmbH-Ebene sowie Abgeltungsteuer beim Gesellschafter – ohne Betriebsausgabenabzug.
Kann ich Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer gleichzeitig ansetzen?
Nein. Für denselben Tag schließen sich beide Instrumente gegenseitig aus. Wer ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer nutzt, muss für die Arbeitszimmertage auf die Pauschale verzichten – und umgekehrt.
Muss ich Homeoffice-Tage nachweisen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Nachweisform vor, aber im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 147 AO müssen plausible Aufzeichnungen vorgelegt werden. Ein kalendarischer Tätigkeitsnachweis (Excel, Kalender, Zeiterfassung) ist ausreichend und dringend empfohlen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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